B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4601/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs (…) verliess, auf dem
Luftweg nach B._______ und auf dem Land- und Seeweg nach
C._______ gelangte, sich von dort auf dem Luftweg nach D._______ be-
gab, von wo aus er auf dem Landweg am 11. März 2013 illegal in die
Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 4. April 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) E._______ summarisch befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]) und am 29. Juli 2013 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen
geltend machte, am (…) in F._______ Zeuge einer Entführung von Prof.
G._______ durch Mitglieder eines Geheimbundes geworden zu sein, er
diesen Vorfall der Polizei gemeldet habe, worauf er – vermutlich arbeite
diese mit Mitgliedern des Geheimbundes zusammen – von diesen telefo-
nisch bedroht worden sei und diese sein (Nennung Geschäft) niederge-
brannt hätten,
dass sein Vater durch Mitglieder des Geheimbundes, welche nach ihm
gesucht hätten, umgebracht worden sei, weshalb er sich die letzten Mo-
nate vor seiner Ausreise bei einem Pfarrer versteckt aufgehalten habe,
um den Nachstellungen des Geheimbundes entgehen zu können, wobei
er auch dort Drohanrufe erhalten habe,
dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe und mit seinem Pass in
B._______ gereist sei,
dass sowohl seine Identitätskarte mitsamt Reisetasche und Portemon-
naie wie auch sein Pass in B._______ gestohlen worden seien (BzP)
bzw. seine Reisetasche samt Pass darin am "Flughafen dieses Landes"
verloren gegangen sei (Anhörung),
dass er den Verlust dem Sicherheitspersonal am Flughafen gemeldet ha-
be, jedoch kein diesbezügliches schriftliches Dokument von ihnen erhal-
ten habe und sich nicht bei einer nigerianischen Ausstellungsbehörde
wegen des Verlusts gemeldet habe,
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dass er innert zweier Tage zu Fuss von H._______ nach I._______ ge-
gangen sei, danach das Schiff nach J._______ genommen, ein (Nennung
des Landes) Dokument als Ersatzpass mit einem anderem Namen für
(…) Euro erworben und sich damit auf dem Luftweg nach K._______ be-
geben habe, von wo aus er mit dem Zug nach L._______ gereist sei,
dass in Bezug auf die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2013 – eröffnet am 9. August
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe keine weiteren Details über den angeblichen Passverlust
beibringen können und im Weiteren nicht nachvollziehbar sei, wieso er
diesen wichtigen Vorfall nicht der Polizei in B._______ gemeldet habe
und mit Hilfe einer entsprechenden Verlust- oder Diebstahlmeldung an-
schliessend bei einer nigerianischen Auslandvertretung einen neuen nige-
rianischen Pass oder ein Ersatzdokument beantragt habe,
dass er solche Anstrengungen jedoch nicht unternommen habe und sein
Verhalten vielmehr aufzeige, dass er nicht gewillt sei, sich seitens der
Schweizer Behörden mit einem nigerianischen Reise- oder Identitätspa-
pier auszuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer im Jahr (…) in Nigeria einen Pass habe
ausstellen lassen, was den Besitz anderer nigerianischer Ausweise vor-
aussetze, und er deshalb in Nigeria nach wie vor über weitere Identitäts-
dokumente verfügen dürfte, welche er den Schweizer Behörden ebenfalls
vorenthalte,
dass im Weiteren von der Existenz von Familienangehörigen auszugehen
sei, da seine Aussagen über den angeblichen Tod seiner Eltern wider-
sprüchlich und somit nicht glaubhaft seien (widersprüchliche Todesdaten,
Ungereimtheiten bezüglich der Umstände der angeblichen Tötung des
Vaters),
dass aufgrund des gesamten Aussageverhaltens feststehe, dass der Be-
schwerdeführer in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht seine
Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identi-
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tät und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegwei-
sungsvollzugs nicht bereit sei vorzulegen, weshalb keine entschuldbaren
Gründe, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen, vorliegen würden,
dass im Weiteren die Kernvorbringen – Zeuge einer Entführung eines
Professors durch Mitglieder eines Geheimbundes, Anzeige dieses Vorfal-
les bei der Polizei, anonyme Telefondrohungen durch Mitglieder des Ge-
heimbundes, Tötung des Vaters – wenig genau und widersprüchlich aus-
gefallen seien,
dass er sich dabei zum Ort, zur Anzahl sowie zu den zeitlichen Intervallen
der Drohungen nicht genauer habe äussern können und seine Angaben
zur Anzeige bei der Polizei – Wochentag, Name des dienstleistenden Po-
lizisten, Grad, genauer Inhalt der Anzeige – bloss allgemein ausgefallen
seien,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren an der BzP ausgeführt habe,
sein Vater sei im (…) von Mitgliedern des Geheimbundes erschossen
worden, dagegen an der Anhörung die Ermordung des Vaters auf (…) da-
tiert habe, ohne dabei die Erschiessung zu nennen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ungereimtheiten die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 nicht erfülle und in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer am 15. August 2013 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einrei-
chen liess und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und das Asyl-
gesuch sei gutzuheissen,
dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen,
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dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. August 2013 die Be-
schwerdeschrift erneut und unter Beilage der Vollmachtserklärung sowie
eines Druckertests nachreichte, wobei sie ausführte, Druckerprobleme
gehabt zu haben, weshalb sie die Beschwerde nochmals einreiche,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – nachstehend
einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
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dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechen-
den Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer im EVZ am 11. März 2013 (vgl. act. A2/1) zur
Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich
der BzP vom 4. April 2013 (vgl. act. A5/11, S. 5) – aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese
Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für
die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
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dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine Iden-
titätskarte mitsamt Reisetasche und Portemonnaie sowie sein Pass in
B._______ gestohlen worden seien bzw. seine Reisetasche mitsamt sei-
nem Reisepass am "Flughafen dieses Landes" verloren gegangen sei,
als realitätswidrig und von Stereotyp geprägt erweisen und dieser Um-
stand – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht er-
kannt – in der Tat als Hinweis dafür zu werten ist, dass er dadurch den
schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimli-
chen versucht,
dass im Übrigen die Angaben zum Reiseverlauf unglaubhaft sind, will der
Beschwerdeführer die räumliche Distanz von H._______ nach I._______
zu Fuss innert zweier Tage zurückgelegt haben und mit einem gefälsch-
ten, auf eine andere Person lautenden (Nennung des Landes) Dokument
die Flughafenkontrolle in K._______ passiert haben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass im Weiteren keine Anstrengungen ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer sich tatsächlich um den Erhalt von rechtsgenüglichen
Papieren bemüht hätte, und er bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer
führe keine entschuldbaren Gründe an, aufgrund derer er nicht in der La-
ge gewesen wäre, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht
der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Verfolgung durch Mitglieder des Geheimbundes
von zahlreichen Ungereimtheiten geprägt, unsubstantiiert und unglaub-
haft sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die diesbezügli-
chen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass ergänzend anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer im EVZ an-
gab, sein Assistent im (Nennung Geschäft) sei von Mitgliedern des Ge-
heimbundes erschossen worden, als sie den (Nennung Geschäft) in
Brand gesetzt hätten (vgl. A5/11, S. 6), den Tod seines Assistenten bei
der Anhörung indessen nicht mehr erwähnte,
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dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiier-
te Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen las-
sen und die Erklärungen, wonach es in Nigeria normal sei, nicht auf die
Monate zu achten, weshalb der Beschwerdeführer (Nennung Monat) statt
(Nennung Monat) gesagt habe und sich das einzige nigerianische Konsu-
lat in B._______ in L._______ befinde, nicht geeignet sind, die Erwägun-
gen des BFM in Zweifel zu ziehen,
dass Gleiches auch für die weiteren Ausführungen in der Beschwerde gilt
und es sich vorliegend erübrigt, weiter darauf einzugehen, zumal diese an
der Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sin-
ne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus
den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt –
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleicher-
massen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Ab-
klärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Rechtsprechung der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen
ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jungen
und gesunden Mann handelt, der über sechs Jahre Schulbildung, Eng-
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lischkenntnisse und Arbeitserfahrung im eigenen (Nennung Geschäft)
sowie in einer M._______ verfügt,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussagen
das angeblich fehlende Beziehungsnetz in Nigeria zu bezweifeln und da-
von auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein weitergehendes
soziales Beziehungsnetz – insbesondere in kirchlichen Kreisen – verfügt,
welches ihn im Falle der Rückkehr unterstützen kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: