B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4601/2015
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Somalia,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
D-4601/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Juni
2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 26. Juni 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am
13. April 2015 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er somali-
scher Staatsangehöriger sei, aber seit frühester Kindheit in Äthiopien ge-
lebt habe. Nachdem er bei der Suche nach seinen Verwandten in Somalia
aufgegriffen und für vier Monate festgehalten sowie misshandelt worden
sei, sei er zurück nach Äthiopien verbracht worden, wo er unter Bewachung
gepflegt worden sei. Aufgrund dieser Überwachung habe er sich in Gefahr
gewähnt und sei deshalb geflohen.
Als Beweismittel reichte er eine Geburtsurkunde ein.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 (Eröffnung am 1. Juli 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 27. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 hiess das Gericht das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen
Rechtsverbeiständung gut und setzte Frau Angela Stettler als amtliche
D-4601/2015
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Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
F.
In der Vernehmlassung vom 3. September 2015 hielt das SEM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Sep-
tember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine so-
malische Staatsangehörigkeitsbestätigung ins Recht.
H.
Am 8. März 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfah-
rensstand. Das Gericht beantwortete dieses Schreiben am 11. März 2016.
I.
Am 13. Mai 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht eine Dokumen-
tenanalyse der eingereichten Geburtsurkunde in Auftrag. Am 23. Juni 2016
wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Analyse gewährt und ihm Ge-
legenheit zur Stellungnahme geboten, welche er am 7. Juli 2016 einreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4601/2015
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er so-
malischer Staatsangehöriger sei, nach dem Tod seines Vaters seit früher
Kindheit jedoch mit seiner Mutter in Äthiopien gelebt habe. Nach dem Tod
seiner Mutter im (…) habe er seine Verwandten väterlicherseits kennenler-
nen wollen, weshalb er nach B._______ in Somalia gegangen sei. Dort sei
er von Unbekannten auf der Strasse festgenommen worden. Er sei in ein
Haus verbracht und in einem Zimmer eingeschlossen worden. Während
seiner Inhaftierung sei er misshandelt worden. Nach etwa vier Monaten sei
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es zu einer Schiesserei gekommen. Ein somalischer Militärangehöriger
habe die Zimmertür aufgebrochen und ihn befreit. Man habe ihn dann mit
einem Militärauto zur äthiopischen Grenze gebracht und den äthiopischen
Behörden übergeben. Diese hätten ihn in ein Spital nach C._______ ge-
bracht. Dort sei er unter ständiger Bewachung während drei Tagen gepflegt
worden. Danach habe man ihn in ein Spital in D._______ transferiert. Auch
dort hätten stets zwei Soldaten seine Zimmertür bewacht, da man wohl
angenommen habe, dass er der Al Shabaab-Miliz angehöre. Es sei dem
Beschwerdeführer nicht klar gewesen, weshalb die äthiopischen Behörden
ihn bewacht hätten. Er habe sich dadurch jedoch bedroht gefühlt und sei
daher im August 2013 geflohen.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe
keine Identitätspapiere eingereicht, obwohl dies möglich und zumutbar
wäre. Dies wecke den Verdacht, er versuche die Asylbehörden zu täu-
schen.
Bestätigt werde dieser Verdacht durch die widersprüchlichen Angaben zum
Geburtsort, da er im Personalienblatt Mogadischu und in der BzP
B._______ als Geburtsort angegeben habe, was er damit zu erklären ver-
sucht habe, jemand habe ihm beim Ausfüllen des Personalienblattes ge-
sagt, er solle Mogadischu als Geburtsort angeben. Er habe zudem ausge-
führt, er könne den vollen Namen seines Vaters nicht angeben, da dieser
verstorben sei, als er wenige Monate alt gewesen sei, während er an an-
derer Stelle ausgeführt habe, sein Vater sei schon vor seiner Geburt ge-
storben.
Die Erklärung, weder väterlicherseits noch mütterlicherseits Verwandte zu
haben respektive zu kennen, überzeuge vor dem Länderkontext, in wel-
chem die Familie und deren Abstammung eine zentrale Rolle einnehme,
nicht. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer seine wahre Herkunft verschleiere und es sei nicht glaubhaft, dass er
somalischer Staatsangehöriger sei.
Demgegenüber seien die Angaben zum Leben in Äthiopien substanziiert
ausgefallen. Da in Äthiopien zahlreiche ethnische Somalis äthiopische
Staatsbürger seien, deute alles darauf hin, dass auch er dieser Gruppe
zuzurechnen sei und es sei davon auszugehen, dass auch er äthiopischer
Staatsbürger sei.
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An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Geburtsurkunde
nichts zu ändern, da es sich um ein leicht erhältliches und fälschungsan-
fälliges Dokument handle, welches die widersprüchlichen und unsubstan-
ziierten Angaben zum Geburtsort und der Abstammung nicht aufwiegen
könne.
Auch die Fluchtgründe seien unglaubhaft. So habe er ausgeführt, nach So-
malia gegangen zu sein, um die Familienangehörigen des Vaters zu su-
chen. Es stelle sich die Frage, wie er dies habe bewerkstelligen wollen,
zumal er nach eigenen Angaben überhaupt keine Informationen über die
Familie des Vaters habe.
Die Personen, welche ihn aufgegriffen und eingesperrt hätten, habe er in
der BzP als in Zivil gekleidet beschrieben, während er in der Anhörung von
Vermummten, teils in Zivil, teils in Uniform gekleideten Personen gespro-
chen habe. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht, indem
er, darauf angesprochen, den Sachverhalt dahingehend zurechtgerückt
habe, dass eine der Personen eine Hose wie ein „Ranger“ getragen habe.
In der BzP habe er von acht Personen gesprochen, während es gemäss
Aussage in der Anhörung zwei Fahrzeuge mit jeweils sieben bis acht Per-
sonen gewesen seien. Die dafür abgegebene Erklärung, es habe sich je-
weils nur um Schätzungen gehandelt und die zweite Angabe sei richtig,
überzeuge nicht.
Die Schilderung der Flucht aus dem Spital sei unrealistisch. So könne nicht
geglaubt werden, dass es ihm gelungen sei, bei angeblicher Abwesenheit
des Zimmernachbarn und bei zwei Polizisten vor der Zimmertür einfach
aus dem Fenster zu flüchten. Hätte man ihn wirklich überwachen und fest-
halten wollen, so hätte man zuerst die Sicherheit innerhalb des Zimmers
geprüft und entsprechende Vorkehrungen getroffen. Es wirke abwegig,
dass man zwar zwei Polizisten vor der Tür postiere, während die Fenster
als mögliche Fluchtwege ungesichert bleiben würden.
Somit seien weder die Angaben zu seiner Herkunft noch diejenigen zur
Verfolgungslage glaubhaft.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Beschwerdeführer habe das Original seiner Geburtsurkunde eingereicht.
Seine Identitätskarte sei ihm in Somalia weggenommen worden. Er habe
versucht, über eine Bekannte in Äthiopien die dortigen Schuldokumente zu
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organisieren, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da es sich bei dieser Be-
kannten um keine Familienangehörige handle. Er habe somit alles Zumut-
bare unternommen, um seine Herkunft zu belegen und der Vorwurf einer
Verschleierung der Herkunft sei unbegründet.
Hinsichtlich der angeblichen widersprüchlichen Angaben zum Geburtsort
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Persona-
lienblattes gemeint habe, er müsse die Hauptstadt angeben. Es handle
sich somit um ein Missverständnis. In den Befragungen habe er jedoch
übereinstimmende Angaben gemacht und diese mit einer Geburtsurkunde
belegt. Den Angaben im Personalienblatt dürfe nur eine sehr untergeord-
nete Bedeutung zugemessen werden, da dieses oft von anderen Personen
oder mit deren Hilfe ausgefüllt werde.
Hinsichtlich des Todeszeitpunkts des Vaters liege ebenfalls ein Missver-
ständnis vor, da der Beschwerdeführer mit der Aussage, er sei erst wenige
Monate alt gewesen, als sein Vater verstorben sei, gemeint habe, dass er
erst wenige Monate alt im Bauch seiner Mutter gewesen sei. Ein Wider-
spruch zur Aussage, sein Vater sei vor seiner Geburt verstorben, liege so-
mit nicht vor. Ohnehin handle es sich dabei nur um ein Detail, welches
schon lange zurückliege und für das vorliegende Verfahren nicht sonderlich
relevant sei. Die Aussage, er habe keine Angehörigen respektive würde
diese nicht kennen, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz plausibel. So
sei seine Mutter ein Einzelkind gewesen. Sie habe ihm aber erzählt, dass
sein Vater Geschwister habe und sein Clan in B._______ lebe. Da der Be-
schwerdeführer in Äthiopien gelebt habe und sein Vater früh verstorben
sei, erstaune es nicht, dass er keine Angaben über die Verwandten des
Vaters machen könne.
Das SEM gehe ohne triftige Anhaltspunkte davon aus, der Beschwerdefüh-
rer sei äthiopischer Staatsangehöriger, da seine Angaben zu Äthiopien
substanziiert ausgefallen seien. Die Substanziiertheit mache durchaus
Sinn, da der Beschwerdeführer beinahe sein ganzes Leben dort verbracht
habe, während er in Somalia nur wenige Stunden in Freiheit und die restli-
chen vier Monate eingesperrt gewesen sei. Dies mache jedoch seine so-
malische Staatsbürgerschaft nicht weniger glaubhaft und es gehe nicht an,
dass das SEM trotz der kohärenten Aussagen des Beschwerdeführers und
der Geburtsurkunde ohne jegliche tatsächlichen Hinweise darauf
schliesse, er sei äthiopischer Staatsbürger. Zumindest wären weitere Ab-
klärungen angezeigt gewesen.
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Der Entschluss, seine Verwandten in Somalia zu suchen, sei nachvollzieh-
bar. So sei der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter ohne Ver-
wandte und ohne Einkommen gewesen und sei in dieser prekären Lage
gezwungen gewesen, nach seinen Verwandten zu suchen. Der Beschwer-
deführer habe zuerst in Äthiopien Nachforschungen angestellt und dort von
Somaliern erfahren, wo der Clan seines Vaters anzutreffen sei.
Hinsichtlich der Personen, welche ihn festgenommen hätten, habe der Be-
schwerdeführer angegeben, dass es keine Armee-Angehörigen gewesen
seien. Als solche hätten sie keine Uniformen getragen, sondern seien zivil
gekleidet gewesen. Einer habe jedoch eine Hose wie ein Ranger getragen,
was den Beschwerdeführer zur Aussage veranlasst habe, sie seien teils
auch in Uniform gekleidet gewesen. Bezüglich der Anzahl Personen sei es
plausibel, dass der Beschwerdeführer in der BzP allgemein angegeben
habe, dass jeweils acht Personen ihn festgenommen hätten. Er habe die
Festnahme detailliert geschildert und es sei plausibel, dass die Al-Shabaab
den ortunkundigen Beschwerdeführer sofort als Fremden identifiziert hät-
ten. Da sich dieser auf Somalisch nach Personen erkundigt habe, hätten
sie den Verdacht gehegt, er sei von den äthiopischen Behörden als Spion
angeheuert worden.
Der Beschwerdeführer habe die Flucht aus dem Spital sehr genau be-
schreiben können. Es sei gut denkbar, dass die Soldaten dem Beschwer-
deführer eine Flucht aus dem Fenster aufgrund seines Gesundheitszustan-
des nicht zugetraut hätten. Durch das Fenster gelange man zudem ledig-
lich in den Innenhof eines privaten Spitals, dessen Eingang bewacht sei,
so dass es möglicherweise kaum nötig erscheine, unter dem Fenster Wa-
chen aufzustellen. Ferner habe sich ein Zimmernachbar im Raum befun-
den, was eine Flucht ebenfalls erschwert habe.
Der Beschwerdeführer sei in Somalia gefoltert worden, was er substanzi-
iert beschrieben habe und durch seine Verletzungen belegt sei. Seine Aus-
sagen würden auch den aktuellen Länderberichten entsprechen. Das SEM
habe dieses zentrale Element in seinem Entscheid nicht berücksichtigt.
Das SEM habe die Beweisanforderungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
zu restriktiv gehandhabt, da die Einwände ohne Weiteres hätten entkräftet
werden können.
Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor einer weiteren Inhaftie-
rung in Äthiopien. In Somalia werde er von privaten Akteuren verfolgt, und
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der Staat habe keine funktionierende Schutzinfrastruktur. Es bestehe auch
keine innerstaatliche Fluchtalternative.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben
macht. So sind bereits die Angaben zum Geburtsort widersprüchlich, in-
dem er im Personalienblatt Mogadischu angab und die dafür abgegebene
Erklärung, ihm sei gesagt worden, er solle Mogadischu respektive die
Hauptstadt als Geburtsort aufführen, nicht überzeugt. Die Angaben über
den Vater seien unsubstanziiert und widersprüchlich, indem er dessen vol-
len Namen nicht habe nennen können und in der BzP einerseits ausführte,
dieser sei vor seiner Geburt gestorben (act. A6 S. 6), während er an ande-
rer Stelle angab, er sei verstorben, als der Beschwerdeführer wenige Mo-
nate alt gewesen sei (ebd. S. 3). Die abgegebene Erklärung, er habe mit
der Aussage „wenige Monate alt“ gemeint, dass er wenige Monate alt im
Bauch der Mutter gewesen sei, kann nicht als ernsthaft bezeichnet werden.
Das SEM bemerkt auch zu Recht, es erscheine wenig plausibel, dass der
Beschwerdeführer weder Angehörige seiner Mutter noch solche seines Va-
ters kenne respektive habe.
Es ist zudem nur schwer nachvollziehbar, wieso die äthiopischen Behörden
den Beschwerdeführer, als er diesen von der somalischen Armee überge-
ben worden sei, problemlos übernommen hätten, zumal der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Angaben über kein Anwesenheitsrecht in Äthiopien
verfügt habe respektive verfüge.
5.2 Auch die eingereichte Geburtsurkunde vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers in der Anhö-
rung sei ihm die Geburtsurkunde von einer Bekannten, mit welcher er in
Äthiopien zusammengewohnt habe, zugeschickt worden (vgl. act. A21 F25
und F86). Gemäss Dokumentenanalyse ist das gesamte Dokument, mit
Ausnahme der Unterschriften, mit einem tintenbasierten Ausgabegerät er-
stellt worden. Auch beim Siegelmotiv handelt es sich nicht um einen Stem-
pelabdruck. Vielmehr wurde dieser EDV-basiert angebracht. Nachdem das
Gericht in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 Zweifel bekundete,
dass es sich dabei um ein authentisches Dokument aus dem Jahre (…)
(Ausstellungsdatum der Urkunde) handelt, präzisierte der Beschwerdefüh-
rer in seiner Eingabe vom 7. Juli 2016, dass er eine Freundin seiner Mutter,
welche in Somalia gewohnt habe, beauftragt habe, die Geburtsurkunde im
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Seite 10
Spital in B._______ zu beschaffen, was sie auch getan habe. Der Be-
schwerdeführer kenne die Ausstellungsmodalitäten nicht, vermute aber,
dass das Dokument erstellt worden sei, als die Bekannte im Spital vorge-
sprochen habe und es sich beim Ausstellungsdatum daher um einen Feh-
ler handle. Seit Beginn des Bürgerkriegs würden die Verwaltungen in So-
malia nicht mehr funktionieren und keine offiziellen Dokumente ausstellen.
Es sei deshalb glaubhaft, dass Spitäler, welche Geburten registrieren wür-
den, auf Anforderung eine Urkunde ausstellen würden. Es sei auch nach-
vollziehbar, dass solche Urkunden mittels EDV gedruckt würden und selbst
der EDV-Druck von Siegelmotiven sei in afrikanischen Ländern nicht unüb-
lich.
Die Geburtsurkunde besitzt keine Sicherheitsmerkmale. Gemäss Doku-
mentenanalyse sei deren Herstellung respektive Reproduktion mit wenig
Aufwand verbunden. Aufgrund der offenkundigen Fälschungsanfälligkeit
kann dem Dokument daher nur beschränkter Beweiswert zugemessen
werden. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers lassen sich
ebenfalls kaum Hinweise auf die Authentizität des Dokuments ableiten, zu-
mal er sich hinsichtlich der genauen Ausstellungsmodalitäten erst auf Vor-
halt, dass es sich wohl kaum um ein im Jahre (…) ausgestelltes Dokument
handelt dürfte, substanziiert äusserte, während er im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Dokuments wie auch in der Beschwerdeschrift lediglich aus-
führte, dabei handle es sich um ein Originaldokument, und er somit zumin-
dest implizierte, dass es sich um eine kurz nach seiner Geburt erstellte
Urkunde handelt. Als nicht ohne Weiteres vereinbar erweisen sich auch die
Aussagen hinsichtlich der Beschaffung des Dokuments. So führte er in der
Anhörung wie auch in der Beschwerdeschrift aus, eine alte Bekannte na-
mens E._______, welche in Äthiopien lebe, habe ihm das Dokument ge-
schickt, während gemäss Eingabe vom 7. Juli 2016 eine Freundin seiner
Mutter, welche in Somalia gelebt habe, die Urkunde in Somalia beschafft
habe. Unklar bleibt, ob mit der Letzteren ebenfalls E._______ gemeint ist,
oder aber eine andere Person, welche in Somalia lebte respektive immer
noch dort lebt.
Der eingereichten Bestätigung der somalischen Vertretung in Genf ist
ebenfalls ein sehr geringer Beweiswert zuzumessen, zumal die Bestäti-
gung nicht auf einem Zivilstandsregisterauszug basiert, sondern sich ledig-
lich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützt. Da der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Aussagen nur sehr beschränkte Kenntnisse über
seinen Clan und seine Verwandten in Somalia habe, bleibt ohnehin unklar,
auf welche Aussagen die Vertretung ihre Bestätigung genau gestützt hat.
D-4601/2015
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Auf die Ausführungen in der Eingabe vom 12. Oktober 2015, wonach der
Beschwerdeführer durch die Ausstellung der Bestätigung der somalischen
Vertretung keinen Ausschlussgrund nach Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) gesetzt habe, ist mangels Relevanz für das vorliegende Verfah-
ren nicht weiter einzugehen.
5.3 Schliesslich weist das SEM auch zu Recht auf Ungereimtheiten in den
Schilderungen der Fluchtgründe hin, welche sich durch die Einwände auf
Beschwerdeebene kaum entkräften lassen. So wurden etwa die Wider-
sprüchlichkeiten hinsichtlich der Anzahl Personen, welche den Beschwer-
deführer festgenommen hätten, sowie der Bekleidung eben dieser Perso-
nen erst auf Vorhalt korrigiert respektive präzisiert. Hinsichtlich der Beklei-
dung der Personen sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, dass
einige (Mehrzahl) uniformiert gewesen seien, während andere zivile Klei-
der getragen hätten (act. A21 F30). Die Erklärung, eine der Personen (Ein-
zahl) habe Hosen wie ein Ranger getragen, ist somit als blosse Ausflucht
zu bezeichnen.
Zwar ist ebenfalls zu bemerken, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zur Inhaftierung markante Details enthalten. Als Beispiel kann etwa auf
die Schilderung der Misshandlung, bei welcher dem Beschwerdeführer der
Finger abgeschnitten worden sei, verwiesen werden. Im Rahmen der Ge-
samtwürdigung vermögen diese Glaubhaftigkeitsmerkmale die Zweifel je-
doch nicht zu überwiegen.
5.4 In Würdigung dieser Elemente ist festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe wie auch seine Her-
kunft glaubhaft zu machen. Somit ist die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu verneinen und sein Asylgesuch abzulehnen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4601/2015
Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG),
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann
daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005 Nr.
1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
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Seite 13
7.4 Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kennt-
nis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Be-
schwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äus-
sern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen
persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht ha-
ben.
Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenügenden
Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue
Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von
Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist.
7.5 Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönli-
chen Verhältnisse und Herkunft zu tragen.
7.6 Daher ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind.
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.8 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung mit der Begründung
für zumutbar, dass von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen sei, weshalb die Wegweisung nach Äthio-
pien zu prüfen sei. Dort herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine indi-
viduellen Gründe ergeben, welche auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs
hinweisen könnten. So sei der Beschwerdeführer jung und weitgehend ge-
sund. Er habe sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht und es könne an-
genommen werden, dass er zum Beispiel durch seine Schulzeit noch sozi-
ale Kontakte habe, welche ihm eine Reintegration erleichtern würden.
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7.9 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde-
schrift auf den Standpunkt, dass der Wegweisungsvollzug nach Somalia
zu prüfen sei. Aufgrund der dortigen Gewaltsituation sei der Vollzug gene-
rell unzumutbar. Auch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
sprechen. So sei er zwar somalischer Staatsbürger und spreche Soma-
lisch. Er habe jedoch, abgesehen von der viermonatigen Haft, nie dort ge-
lebt. Er wisse nicht, ob er überhaupt Familienmitglieder in Somalia habe,
da er keinen Kontakt zu den Geschwistern seines Vaters habe und auch
keine Beziehung zu seinen Clanmitgliedern unterhalte. Somit wäre es ihm
nicht möglich, in Somalia eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Auch nach Äthiopien wäre der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
Für den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien fehle die Rechtsgrund-
lage, da er somalischer Staatsbürger sei. Die Voraussetzungen für die
Wegweisung in einen sicheren Drittstaat seien in Art. 31a Abs. 1 und 2
AsylG geregelt. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Be-
schwerdeführer insbesondere lediglich über einen äthiopischen Ausweis
verfügt habe, welche ihn als Mitglied der somalischen Gemeinde ausge-
wiesen habe. Nach einer mehr als zweijährigen Landesabwesenheit sei
eine etwaige Duldung sicherlich verwirkt, so dass er nicht zurückkehren
könne. Ohnehin sei Äthiopien kein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG, da es sich insbesondere nicht an die – zwar ratifizierte
– Flüchtlingskonvention halte. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in
Äthiopien nach dem Tode seiner Mutter über keine Verwandte oder ein an-
derweitiges Beziehungsnetz und sei aufgrund der erlittenen Folter als be-
sonders verletzlich zu erachten.
7.10 Im Ergebnis hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht für
zumutbar erachtet. Unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 7.4
ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der täuschenden Angaben hin-
sichtlich der Herkunft mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte
als zumutbar zu erachten.
7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 18. August 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
10.
Aufgrund der amtlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Stundenansatz
ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 18. August 2015 auf
Fr. 150.– zu kürzen. Da nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist,
sind folgende Positionen der Kostennote vom 7. Juli 2016 zu streichen:
Brief Verfahrensstand vom 08.03.2016 sowie Schreiben Gericht an Klient
vom 16.03.2016. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist der Aufwand im Zu-
sammenhang mit der Unterkunft respektive der Gemeinde. Die entspre-
chenden Positionen vom 13.05.2016 bis zum 22.06.2016 sind daher eben-
falls zu streichen. Das amtliche Honorar zulasten des Gerichts beläuft sich
somit auf gerundet Fr. 1‘837.– (Fr. 1‘700.70 [Honorar und Auslagen] +
Fr. 136.05 [MWSt]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘837.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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