B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4601/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie (Eltern) anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum G._______ (Befragung zur Person [BzP]) am 7. Juni 2016 in
Bezug auf ihre Reiseroute geltend machten, sie seien im Jahr 2005
(A._______, nachfolgend: Beschwerdeführer) respektive 2006
(B._______, nachfolgend: Beschwerdeführerin) von Afghanistan nach
Russland gegangen, von wo sie (…) 2015 auf dem Landweg nach Norwe-
gen gelangt seien,
dass sie in Norwegen Asylgesuche gestellt hätten, welche jedoch abgewie-
sen worden seien,
dass sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers mit dem Bus nach Däne-
mark und mit dem Zug via Deutschland am 30. Mai 2016 in die Schweiz
gelangt seien,
dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Norwegens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Norwegen gewährte,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen angaben, sie würden
nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen, sowie dass der Beschwerde-
führer vor lauter Sorgen eine Gedächtnisstörung habe und die Beschwer-
deführerin hoch schwanger sei und deswegen starke Schmerzen habe,
dass im Hinblick auf die Asylvorbringen auf die vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin am (…) 2016 das jüngste gemeinsame Kind
F._______ zur Welt brachte,
dass das SEM gestützt auf die Resultate des Abgleichs der Fingerabdrü-
cke der Beschwerdeführenden (Eltern) mit der «Eurodac»-Datenbank und
Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
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nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), die norwegischen Behörden am 28. Juni
2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die norwegischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am
1. Juli 2016 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juli 2016 – eröffnet am 20. Juli 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Norwegen
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass auf die vorinstanzliche Begründung, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juli 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügung vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben, das
Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tualiter sei auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht wurde, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als vorsorgliche Massnahme seien
die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, den Be-
schwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
ihnen sei die unterzeichnende Person als Rechtsbeiständin beizuordnen,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 28. Juli 2016 den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, das Verfahren sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht einzutreten wäre,
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soweit damit auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung abgezielt worden sein sollte,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden
sind, wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take
back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
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oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 3. November 2015 in Norwe-
gen Asylgesuche eingereicht hatten,
dass das SEM die norwegischen Behörden am 28. Juni 2016 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die norwegischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am
1. Juli 2016 explizit zustimmten,
dass hierzu anzumerken ist, dass auch die Geburt des vierten Kindes der
Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers in der Schweiz respek-
tive der Umstand, dass sich die Zustimmung Norwegens zur Wiederauf-
nahme nur auf die beschwerdeführende Familie mit den älteren drei Kin-
dern bezieht, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Norwegens än-
dert, da kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die norwegischen Be-
hörden weigern würden, auch das vierte Kind der Familie aufzunehmen,
dass die Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist,
was Letztere auch nicht bestreiten,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz
daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
einwenden, sie würden aufgrund des ablehnenden Asylentscheids von
Norwegen und des Nichteintretensentscheids des SEM mit grosser Wahr-
scheinlichkeit nach Afghanistan zurückgeschoben,
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dass die Schweiz jedoch gemäss aktueller Rechtsprechung eine Rückwei-
sung nach Afghanistan als grundsätzlich unzumutbar erachte (vgl. unter
anderem BVGE 2011/7 sowie die Urteile des BVGer D-2086/2016 vom
11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015 sowie E-5014/2015
vom 28. Oktober 2015),
dass die Rechtsprechung zu Afghanistan insoweit klar sei, dass junge ge-
sunde Männer mit tragfähigem Beziehungsnetz in Kabul, Herat oder Ma-
zar-i-Sharif zurückgewiesen werden könnten, während alleinstehende
Frauen und Familien vorläufig aufgenommen würden,
dass die Unzumutbarkeit der Wegweisung und die daraus resultierende
vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus humanitären Grün-
den erfolgen würde, wobei Gewaltsituationen im Herkunftsland, medizini-
sche Notlagen, andere soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe,
das Kindeswohl sowie weitere Gründe zu berücksichtigen seien,
dass es als unbestritten gelten dürfte, dass die Beschwerdeführenden,
wenn sie ihr Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hätten, aus huma-
nitären Gründen vorläufig aufgenommen worden wären, und zwar nicht nur
aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan, sondern auch we-
gen des fehlenden familiären Beziehungsnetzes der Beschwerdeführen-
den sowie aufgrund des Kindeswohls,
dass das SEM einen Selbsteintritt verneint habe, ohne auszuführen, wes-
halb dieselben humanitären Gründe, welche betreffend eine Wegweisung
nach Afghanistan wesentlich wären, als nicht relevant erachtet worden
seien,
dass ausserdem insbesondere der physische und psychische Zustand der
Beschwerdeführerin und Mutter der vier Kinder für humanitäre Gründe
spreche, da sie in Afghanistan von ihrem Ex-Verlobten – einem Taliban-
Anhänger – misshandelt worden sei, was sie besonders verletzlich mache,
dass ihre Kinder deshalb umso mehr auf ein stabiles Umfeld angewiesen
wären, aber bereits heute unter den Folgen der ständigen Umsiedlung lei-
den würden, was sich unter anderem darin zeige, dass C._______ Erinne-
rungslücken habe und E._______ – trotz seines fortgeschrittenen Alters –
kaum spreche,
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dass somit das Kindesinteresse (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK,
SR 0.107]) einen Selbsteintritt der Schweiz hätte bewirken müssen,
dass es im Weiteren fraglich sei, ob die Prüfungsbefugnis des Bundesver-
waltungsgerichts hinsichtlich der Ermessensausübung des SEM gemäss
Art. 106 AsylG mit dem Recht der betroffenen Person auf eine Überprüfung
von Sach- und Rechtsfragen durch ein Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1
Dublin-III-VO vereinbar sei,
dass im Leitentscheid BVGE 2015/9, welcher sich mit der Prüfungsbefug-
nis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Art. 29a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auseinandergesetzt
und die eingeschränkte Kognition bestätigt habe, diese Frage nicht geklärt
worden sei,
dass gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
7. Juni 2016 C-63/15 Ghezelbash gegen die Niederlande, in welchem sich
der EuGH mit dem Umfang der gerichtlichen Kontrolle zur Dublin-III-VO
auseinandergesetzt habe, ein Anspruch des Gesuchstellers auf gerichtli-
che Überprüfung der Anwendung der Dublin-III-VO sowie auch der Rechts-
und Sachlage im Mitgliedstaat, in den er überstellt werden solle, bestehe,
dass diese Überprüfung dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwi-
schen den Mitgliedstaaten nicht entgegenstehe und notwendig sei, um ei-
nen korrekten Entscheid über die Zuständigkeit respektive die Behandlung
des Asylgesuchs treffen zu können,
dass der Gesuchsteller Anspruch auf eine fehlerfreie Anwendung der Ver-
ordnung habe, dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen sei, ob die Kontrolle
auch die Angemessenheit des Ermessens berühre,
dass die Frage, ob Art. 27 Dublin-III-VO das Bundesverwaltungsgericht zur
Überprüfung der Angemessenheit des Ermessensentscheides berechtige,
nach dem Urteil des EuGH ungeklärt sei und geprüft werden müsse,
dass in Anbetracht der Tatsache, dass – gemäss Kenntnis der Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführenden – die Mitarbeitenden des SEM nicht
zwingend über eine juristische Grundbildung verfügen müssten und es in-
nerhalb des SEM keine Kontrolle über die gefällten Entscheide gebe, die
Überprüfung der Angemessenheit der Ermessensausübung auf der Ebene
des Bundesverwaltungsgerichts wünschenswert wäre,
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dass das SEM vorliegend den Selbsteintritt pauschal ausgeschlossen
habe, wobei sich im Nichteintretensentscheid nicht erkennen lasse, ob sich
das SEM überhaupt mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt habe,
dass ausserdem ausser Acht gelassen worden sei, dass sich die ganze
Familie der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde, was ebenfalls für
einen Selbsteintritt spreche,
dass überdies die Praxis Norwegens, afghanische Flüchtlinge (darunter
auch Familien) nach Afghanistan zurückzuschicken, bekannt sei, weshalb
das SEM erst recht gehalten gewesen wäre, den vorliegenden Fall sorgfäl-
tig zu überprüfen und eine Rücküberstellung nach Norwegen unter den
Gesichtspunkten der humanitären Gründe im Einzelfall spezifisch zu be-
gründen,
dass diese pauschale Verneinung des Selbsteintritts auch eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle, da das SEM im Nichteintretensentscheid
in keiner Weise auf die Situation der Beschwerdeführenden eingegangen
sei, woraus geschlossen werde, dass sich das SEM nicht mit den humani-
tären Gründen auseinandergesetzt habe,
dass zunächst zu prüfen ist, ob Gründe für eine Zuständigkeit der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bestehen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Norwegen würden
systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Norwegen ein
Asylverfahren durchlaufen haben und somit Zugang zu einem Asylverfah-
ren hatten,
dass Norwegen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass – vor dem Hintergrund des Übereinkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
oder in Norwegen gestellten Asylantrags vom 17. Dezember 2004
(SR 0.362.32) – auch davon ausgegangen werden darf, Norwegen aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben,
dass ein allenfalls von der schweizerischen Praxis abweichender Asylent-
scheid Norwegens die vorstehenden Annahmen nicht zu entkräften ver-
mag,
dass diesbezüglich kein Ermessensentscheid der Vorinstanz vorliegt und
entsprechend die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Thematik der
Zulässigkeit einer eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts in Lichte von Art. 27 Dublin-III-VO ins Leere zielen,
dass den Beschwerdeführenden ausserdem der innerstaatliche Rechts-
weg in Norwegen beziehungsweise derjenige an europäische Instanzen
offen steht beziehungsweise stand, wenn sie mit ihrem Asylentscheid nicht
einverstanden sind beziehungsweise waren,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
«aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er-
messensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
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dass das Bundesverwaltungsgericht seit der Kognitionsbeschränkung
durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Ange-
messenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG) den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft,
dass das Gericht seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf be-
schränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollstän-
dig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und sei-
nen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG),
dass – entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift – kein Anlass
zu Annahme besteht, diese Kognitionsbeschränkung sei mit Art. 27 Abs. 1
Dublin-III-VO nicht vereinbar,
dass sich weder aus der von den Beschwerdeführenden zitierten Recht-
sprechung des EuGH noch derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts et-
was anderes ergibt,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung be-
steht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers ([…]) anzumerken ist, dass sie die genannte hohe
Schwelle nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu ge-
währen haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung tragen und die norwegischen Behörden
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vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. Juli 2016 im Zusammenhang
mit der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe zwar nur die Fest-
stellung machte, den Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführenden
seien keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel zu ent-
nehmen,
dass allerdings lediglich deswegen nicht von einer mangelhaften oder gar
unterbliebenen Anwendung des Ermessensspielraums ausgegangen wer-
den kann, zumal die Vorinstanz in der betreffenden Verfügung durchaus
erwähnte, dass die Beschwerdeführenden diverse Dokumente zu ihrem
Asylverfahren in Norwegen eingereicht hätten,
dass sich aus der Anwesenheit von Familienangehörigen der Beschwerde-
führerin in der Schweiz in der vorliegenden Konstellation nichts zu Gunsten
der Beschwerdeführenden ableiten lässt, weshalb für die Vorinstanz auch
kein Anlass bestand, sich dazu explizit zu äussern,
dass hinsichtlich der Zweifel der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den bezüglich der Grundbildung und der Arbeitsweisen der Mitarbeitenden
des SEM keine zusätzliche Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht
notwendig ist, da davon auszugehen ist, dass die Mitarbeitenden des SEM
ausreichend geschult sind oder werden, um beim Entscheiden in ange-
messener Weise Ermessen ausüben zu können,
dass folglich keine Verletzung der Anwendung des Ermessensspielraums
seitens des SEM festzustellen ist,
dass das weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz
habe mit der pauschalen Verneinung des Selbsteintritts das rechtliche Ge-
hör verletzt, ebenfalls zu verneinen ist, da kein Anlass zur Annahme be-
steht, die Vorinstanz habe relevante Umstände nicht in ihren Entscheid mit-
einfliessen lassen,
dass sich die anlässlich der BzP geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin auf ihre Schwangerschaft bezogen ha-
ben dürften, welche nach Aktenlage durch die Geburt des Kindes am (…)
2016 dahingefallen sein dürften,
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dass sich der Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach
Norwegen entgegenstehe, ebenfalls als unbegründet erweist, zumal sich
die Beschwerdeführenden erst seit Ende Mai 2016 in der Schweiz aufhal-
ten und die vier minderjährigen Kinder daher noch nicht als derart in der
Schweiz verwurzelt gelten können, dass zwingend ein Selbsteintritt der
Schweiz zu geschehen hätte,
dass den Akten zudem keine Hinweise auf eine andauernde Reiseunfähig-
keit der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Norwegen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass im Übrigen auch gemäss Art. 27 Abs. 6 (2. Abschnitt) Dublin-III-VO
ein Ausschluss von der rechtlichen Beratung vorgesehen werden kann,
falls die zuständige Behörde dem Rechtsbehelf keine greifbaren Erfolgs-
aussichten einräumt und die Beschwerdeführenden somit auch aus der
Dublin-III-VO keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ableiten
können,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-4601/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: