B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4602/2016
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Kuwait eigenen Angaben zufolge am
25. Oktober 2014 und gelangte am 29. November 2014 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2014 wurde er zu
seiner Person befragt (BzP) und am 23. Mai 2016 fand die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in Kuwait geboren und aufgewachsen. Er gehöre der Gruppe der
Bidun an und besitze weder die kuwaitische noch eine andere Staatsange-
hörigkeit. Die Rechtsstellung der Bidun in Kuweit sei sehr schlecht. Sie hät-
ten beispielsweise weder Zugang zu kostenloser Bildung noch medizini-
scher Versorgung. Bei seiner Arbeit als (…) habe er deshalb mehrfach
Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei wegen illegaler Arbeitstätigkeit
mehrmals kurzzeitig verhaftet worden und habe eine Geldstrafe bezahlen
müssen. Im (…) sei er aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration
zugunsten von mehr Rechten für die Bidun (…) inhaftiert worden.
Der Beschwerdeführer reichte im Zuge der Anhörung einen kuwaitischen
Ausweis für Bidun, eine kuwaitische Geburtsurkunde und eine Kopie einer
Geldstrafe zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob durch Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
26. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der
Person der rubrizierten Rechtsvertreterin.
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Der Beschwerde waren ein Medienbericht sowie eine Anfragebeantwor-
tung des Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and
Documentation beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 stellte der vormals zustän-
dige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. August 2016
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
E.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung – im Original nachgereicht am 19. Au-
gust 2016 – um wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2
bis 5 der Zwischenverfügung vom 12. August 2016 und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung des Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.– sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 hob der vormals zuständige
Instruktionsrichter die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 der Zwischenverfügung vom
12. August 2016 wiedererwägungsweise auf, hiess die Gesuche um unent-
geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut
und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin bei.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2017 – diese wurde dem Be-
schwerdeführer am 25. August 2017 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vor-
instanz an ihrer Verfügung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
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endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch ab-
gelehnt, ohne sich mit seinem Vorbringen, er sei staatenlos und werde als
Bidun in Kuwait diskriminiert, genügend auseinanderzusetzen. Im Zusam-
menhang mit dem Vollzug der Wegweisung habe das SEM unterstellt, er
sei als Bidun registriert, da er einen Ausweis ins Recht gelegt habe. Es
habe nicht berücksichtigt, dass sein Ausweis abgelaufen sei und aufgrund
der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht erneuert werden könne, so dass
ihm weder die Erlangung des Bürgerrechts noch eine (erneute) Registrie-
rung möglich sei. Es ist demnach vorab in formeller Hinsicht zu prüfen, ob
die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an das
rechtliche Gehör zu genügen vermag.
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4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
4.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der
Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit
seiner Demonstrationsteilnahme nicht habe glaubhaft machen können.
Hingegen schloss es nicht aus, dass er aufgrund seiner illegalen Arbeits-
tätigkeit als (…) gebüsst und eventuell auch kurzzeitig verhaftet worden
sei. Geldstrafen und kurzzeitige Festnahmen würden jedoch weder in ihrer
Art noch ihrer Intensität Asylrelevanz erreichen. Da der Beschwerdeführer
über einen kuwaitischen Ausweis für Bidun, eine kuwaitische Geburtsur-
kunde und einen kuwaitischen Führerausweis verfüge, sei davon auszuge-
hen, dass die Behörden seinen Aufenthalt in Kuwait geduldet und mit ent-
sprechenden offiziellen Identitätsdokumenten legitimiert hätten. Die Diskri-
minierungen als Bidun seien sozialer und gesellschaftlicher Natur und wür-
den somit keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Zum Wegweisungs-
vollzug führte das SEM aus, dass bei einer Rückkehr keine Anhaltspunkte
für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkennbar seien. Aufgrund der im Hei-
matstaat herrschenden politischen Situation, des funktionierenden sozia-
len Netzes, der langjährigen Berufserfahrung (…) und der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer jung und gesund sei, sei diesem eine Rückkehr zu-
mutbar. Schliesslich seien Bestrebungen der Regierung im Gange, meh-
rere Tausend Bidun einzubürgern. Zudem sei es einem registrierten Bidun
möglich, Reisedokumente zu erhalten, welche ihm die Aus- und Wieder-
einreise ermöglichten. Die Tatsache, dass die Regierung temporäre Reise-
dokumente für registrierte Bidun ausstelle, zeige, dass es dem Beschwer-
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deführer möglich sei, sich auch um ein Reisedokument zu kümmern, wel-
ches ihm die Rückreise ermögliche. Insgesamt sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und auch möglich.
4.4 Vorliegend hat das SEM den Sachverhalt betreffend die geltend ge-
machten Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Bi-
dun nicht ausreichend überprüft. Es hat im Zusammenhang mit der Asylre-
levanz nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor
asylrelevanter Bedrohung bei einer Rückkehr haben muss oder nicht. Auch
mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung unterblieb eine vertiefte Über-
prüfung des Sachverhalts. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung (…) verfüge und dem-
nach auf das Bestehen eines beruflichen Netzwerkes geschlossen werden
könne, kann mit Blick auf die dargelegte Bestrafung der (…)tätigkeit nicht
geteilt werden, zumal das SEM die Belegung des Beschwerdeführers mit
Geldstrafen nicht grundsätzlich in Frage gezogen hat. Sodann genügt der
Hinweis, für registrierte Bidun würden temporäre Reisedokumente ausge-
stellt, zur Begründung der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel weisen ihn als sich
in Kuwait illegal aufhaltenden Bidun aus, sein kuwaitischer Ausweis für Bi-
dun ist (…) abgelaufen. In öffentlich zugänglichen Länderinformationen
sind Hinweise enthalten, wonach privilegierten Personengruppen innerhalb
der Gruppe der Bidun Reisedokumente ausgestellt werden (vgl. Urteil des
BVGer D-3310/2015 vom 19. Dezember 2017, E. 3.3 ff.), wobei nicht er-
sichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer einer solchen Personen-
gruppe angehört. Infolgedessen ist die Frage nicht erörtert, ob er allenfalls
die Möglichkeit hat, trotz seines speziellen Status in sein Land zurückzu-
kehren, beziehungsweise ob die kuwaitischen Behörden dies individuell
zusichern würden. Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass der Be-
schwerdeführer angegeben hat, ihm würden Reisedokumente verweigert,
er verfüge nicht über die kuwaitische Staatsbürgerschaft und werde diese
auch nicht erhalten können.
4.5 Nach dem Gesagten sind die Erwägungen des SEM zur Asylrelevanz
und zum Wegweisungsvollzug als ungenügend zu erachten. Die Vorin-
stanz hätte dazu weitere Ausführungen beziehungsweise vertiefte Abklä-
rungen machen müssen, beispielsweise durch die schweizerische Vertre-
tung in Kuwait oder das Verbindungsbüro des UNHCR für die Schweiz (vgl.
Urteil des BVGer D-3310/2015 vom 19. Dezember 2017, E. 3.3 ff.). Allein
auf Grundlage der Erwägungen der angefochtenen Verfügung war der Ent-
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scheid für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar und da-
mit auch nicht sachgerecht anfechtbar. Infolgedessen muss festgestellt
werden, dass das SEM vorliegend das rechtliche Gehör verletzt hat.
5.
5.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, so-
fern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann.
5.2 Nach der vom SEM festgestellten Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zu den Bidun drängen sich vorliegend weitere Abklärungen zur Asyl-
relevanz der Vorbringen und zum Wegweisungsvollzug auf. Dabei muss
insbesondere geprüft werden, ob der Beschwerdeführer als Bidun regis-
triert gilt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr als durchführ-
bar zu erachten ist. Das SEM machte auch in seiner Vernehmlassung
hierzu keine Ausführungen. Diese Abklärungen überschreiten in ihrem Um-
fang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren
Aufwand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene
nicht geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdever-
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unter-
lassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung des Ver-
fahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Kogni-
tion des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 AsylG nicht vollstän-
dig ist und dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge.
5.3 Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vor-
nimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides
einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
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7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte mit der Rechtsmitteleingabe eine Honorarnote ein. Der
dort veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im vorgese-
henen Rahmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE) und der Aufwand von 8 Stunden
sowie die Barauslagen von Fr. 20.– erscheinen angemessen. Der in der
Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die Eingaben vom 18. und 19. Au-
gust 2016 ist von Amtes wegen auf eine halbe Stunde zu veranschlagen.
Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1857.60 (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1857.60 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: