B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4602/2018
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2018 / N (…).
D-4602/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin kam am 17. Februar 2018 per Flugzeug am Flug-
hafen B._______ an und stellte dort am 18. Februar 2018 ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2018 wurde ihr die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und ihr der Transitbereich des Flughafens als Aufent-
haltsort zugewiesen.
C.
Am 20. Februar 2018 wurde sie zur ihrer Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Am 28. Mai 2018 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie wegen
ihres Ehemannes behördlich verfolgt werde.
D.
Am 2. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz bewilligt.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (Eröffnung am 12. Juli 2018) stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 13. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf auf-
zuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme.
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Das Bundesverwaltungsgericht habe den Spruchkörper bekanntzugeben
und anzugeben, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden
seien. Andernfalls seien die objektiven Auswahlkriterien betreffend den
Spruchkörper mitzuteilen. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in sämtli-
che vorinstanzlichen Akten zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit
zur Beschwerdeergänzung. Ferner sei das SEM anzuweisen, sämtliche
nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August
2016 zu Sri Lanka offenzulegen, verbunden mit der Möglichkeit zur Be-
schwerdeergänzung.
Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beilagen eingereicht. Auf diese
wird – soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
G.
Am 15. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Be-
schwerde bestätigt.
H.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug an. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3997/2017 vom 6. März 2019 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie sri-
lankische Staatsangehörige sei und aus C._______, D._______, Distrikt
E._______ (Sri Lanka), stamme. Einer ihrer Brüder sei bei den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Mitglied gewesen, habe die Organisation
aber 1995 verlassen. Er lebe seit Langem in F._______, so auch ihre
Schwester. Ein weiterer Bruder sei Sympathisant der LTTE gewesen und
2007 nach G._______ migriert, bevor er 2018 in die Schweiz gelangt sei.
Ihr Vater habe in den Jahren 2002 bis 2006 die LTTE mit Essen versorgt.
Nach Kriegsausbruch im Jahre 2006 habe sie zusammen mit ihrem Vater
Sri Lanka verlassen und bis 2011 in G._______ gelebt. Anlässlich der
Rückkehr seien sie am Flughafen kontrolliert worden und sie hätten Steu-
ern bezahlen müssen, da sie viele Waren eingeführt hätten.
Sie habe an der Universität einem Studentenflügel angehört und an Treffen
sowie an einem Anlass teilgenommen, sich aber nie anderweitig politisch
betätigt. Sie habe deswegen nie Probleme mit den Behörden gehabt.
Im April 2013 habe sie geheiratet. Erst nach der Heirat habe sie erfahren,
dass ihr Ehemann vor Jahren unter dem Vorwurf der LTTE-Unterstützung
festgenommen und inhaftiert worden sei. Nachdem er Sri Lanka verlassen
habe, seien Geheimdienstmitarbeiter zu ihr nach Hause gekommen und
hätten nach ihm gesucht. Ihr sei eine Suchliste gezeigt worden, worauf der
Name ihres Ehemannes vermerkt gewesen sei. Als die Behörden erfahren
hätten, dass er sich im Ausland befinde, seien immer wieder Hausdurch-
suchungen erfolgt, welche sie als unangenehm empfunden habe, weshalb
sie sich immer in der Nähe ihrer Schwiegereltern aufgehalten habe. An-
lässlich einer Hausdurchsuchung sei sie an der Hand gepackt worden.
Etwa fünf oder sechs Monate vor ihrer Ausreise habe sie Telefonanrufe und
Textnachrichten erhalten, in welchen ihr mitgeteilt worden sei, dass sie
hübsch sei. Sie sei gefragt worden, ob sie alleine sei und was sie mache.
Es sei immer dieselbe Stimme gewesen. Sie wisse nicht, wer es gewesen
sei, vermute aber die Männer, welche auch die Hausdurchsuchungen ge-
macht hätten. Ihr sei regelmässig angedroht worden, sie werde verhaftet,
falls ihr Ehemann nicht zurückkehre, ohne dass die Drohung jedoch in die
Tat umgesetzt worden wäre.
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Da die Polizei und der Geheimdienst zusammenarbeiten würden, habe sie
keine Anzeige erstattet. Sie habe aber erfolglos versucht, sich in
H._______ an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden. Als sie von
dort nach Hause zurückgekehrt sei, sei den Behörden bereits bekannt ge-
wesen, dass sie dies habe tun wollen. Vermutlich sei sie überwacht wor-
den. Ihr sei von den Geheimdienstmitarbeitenden nahe gelegt worden, auf
eine Anzeige zu verzichten.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen,
aufgrund ihres Ehemannes verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft sei. Die
Schilderungen seien knapp und unsubstanziiert. So habe sich ihre Antwort
auf die Frage, wieso sie in der Schweiz Asyl beantrage, auf drei kurze
Sätze beschränkt. Auf die daran anschliessende Bitte, detailliert zu erzäh-
len, habe sie in wenigen Sätzen geantwortet. Aufgefordert, die einzelnen
Ereignisse konkret und Schritt für Schritt zu schildern, seien ihre Antworten
wiederum kurz ausgefallen, ohne eine Beschreibung der Vorkommnisse
zuliefern. Die Aussagen würden folglich nicht den Eindruck erwecken, dass
sie auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen würden. Sie sei nicht in der Lage
gewesen, über die LTTE-Tätigkeit ihres Ehemannes Auskunft zu geben. Es
wäre aber zu erwarten, dass sie sich, zumindest nachdem sie selbst be-
helligt worden sei, mit der Vergangenheit ihres Ehemannes vertraut ge-
macht hätte. Aussagen wie, ihre Schwiegermutter habe ihr gesagt, dass
sie mit ihrem Ehemann nicht über die Vergangenheit reden dürfe, würden
nicht überzeugen. Die Aussagen wiesen auch Unstimmigkeiten auf. In der
BzP habe sie erklärt, sie sei einige Male angefasst worden, während sie in
der Anhörung ausgesagt habe, nur einmal angefasst worden zu sein. Auf
diesen Widerspruch angesprochen habe sie zuerst erwidert, es habe sich
dabei nur um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Eine Person habe Was-
ser von ihr verlangt und sie dabei angefasst, und danach habe eine zweite
Person ebenfalls Wasser verlangt und sie dann an der Hand gepackt. Die-
ser Erklärungsversuch überzeuge nicht.
Hinsichtlich der telefonischen Belästigungen stehe nicht eindeutig fest, wer
deren Urheber sei. Dass es sich dabei um Geheimdienstmitarbeitende ge-
handelt habe, sei lediglich eine Vermutung. Genauso gut könnten sie von
jemandem aus der Nachbarschaft ausgehen, welcher erfahren habe, dass
ihr Ehemann seit Längerem abwesend sei. Für diese Variante spreche,
dass ihr nicht geglaubt werden könne, dass sie tatsächlich vom Geheim-
dienst behelligt worden sei. Schliesslich bleibe anzumerken, dass die sri-
lankischen Behörden zu drastischeren Massnahmen gegriffen hätten,
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wenn sie tatsächlich erwartet hätten, bei der Beschwerdeführerin an rele-
vante Informationen zu gelangen, beziehungsweise sie andernfalls bald
einmal in Ruhe gelassen hätten. Bei einem tatsächlichen Verfolgungsinte-
resse wäre auch anzunehmen, dass die Eltern des Ehemannes Ziel von
Massnahmen gewesen wären, zumal objektiv betrachtet davon auszuge-
hen wäre, diese wüssten mehr über die behaupteten Aktivitäten des Ehe-
mannes für die LTTE, da sie – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – im
Zeitpunkt dieser Ereignisse mit dem Beschwerdeführer in selben Haushalt
gelebt hätten. Da Verfolgungshandlungen gegenüber den Eltern ausgeblie-
ben seien, liege der Schluss nahe, dass das Interesse des Staates am
Ehemann nicht so gross sei, wie von der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht.
Ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile dro-
hen würden, sei von diversen Risikofaktoren abhängig. Einer davon sei die
Teilnahme an regimekritischen und pro-tamilischen Demonstrationen. Die
Beschwerdeführerin mache jedoch keine solchen Aktivitäten geltend, wes-
halb dieser Faktor bei ihr nicht zum Tragen komme. Da sie mit ihrem eige-
nen Reisepass ausgereist sei, gehöre sie auch nicht zu jener Gruppe, wel-
che keine ordentliche Identitätsdokumente auf sich trage und deswegen
bei einer Rückkehr befragt würde. Als weiterer Risikofaktor seien Narben
zu berücksichtigen. Auch dieser Faktor sei bei ihr zu verneinen. Die Be-
schwerdeführerin sei auch nicht zu jener Gruppe zu zählen, welcher vom
sri-lankischen Staat zugeschrieben werde, sie sei bestrebt, den nach wie
vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wieder
aufleben zu lassen, und dadurch den sri-lankischen Einheitsstaat ge-
fährde. Darunter würden Personen fallen, welche in der Stoplist aufgeführt
seien. In diese Liste würden insbesondere Personen aufgenommen, deren
Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung
enthalte oder gegen welche ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Den
Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten keine entsprechenden An-
haltspunkte entnommen werden.
Schliesslich sei nicht anzunehmen, dass ihr Verbindungen zur LTTE unter-
stellt würden, welche eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. So habe
sie explizit ausgesagt, aufgrund ihrer familiären Verbindungen nie Prob-
leme mit den Behörden gehabt zu haben. Wie bereits ausgeführt, seien die
Probleme aufgrund ihres Ehemannes nicht glaubhaft.
5.3 Der vorinstanzlichen Verfügung wurde in der Beschwerdeschrift ent-
gegengehalten, dass sie wegen formeller Mängel aufzuheben sei. Das
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SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es der Rechtsvertretung
verunmöglicht worden sei, an der BzP teilzunehmen. Der Rechtsvertreter
habe das SEM am Tag der Einreise darüber informiert, dass er die Vertre-
tung übernehmen werde. Gleichzeitig sei darum ersucht worden, die sehr
kurzfristig auf den 20. Februar 2018 angesetzte BzP zu verschieben, damit
auch die Rechtsvertretung daran teilnehmen könne. Diesem Ersuchen sei
nicht entsprochen worden. Ferner habe es das SEM unterlassen, der Bitte
um sofortige Aushändigung der per Fax übermittelten Vollmacht an die Be-
schwerdeführerin zur Unterschrift nachzukommen. Vielmehr sei die Voll-
macht dieser erst anlässlich der BzP übergeben worden. Dadurch sei der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Protokoll der BzP
weise gravierende Mängel auf; sowohl orthographischer Natur als auch in
der Interpunktion. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dar.
Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem die Dossiers des
Ehemannes und des Bruders I._______ nicht beigezogen worden seien
und die aus den dortigen Risikoprofilen resultierende (Reflex-)Verfolgungs-
gefahr unberücksichtigt geblieben sei. Weiter habe das SEM die familiären
Verbindungen zu den LTTE, welche einen gewichtigen Risikofaktor darstel-
len würden, unsorgfältig gewürdigt.
Das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der allgemeinen geschlechts-
spezifischen Verfolgungsgefahr tamilischer Frauen unvollständig abgeklärt
respektive nicht mitberücksichtigt. Zudem orientiere sich das SEM an ei-
nem unzutreffenden Lagebild und gehe fälschlicherweise von einer Ver-
besserung der Menschenrechtssituation aus. Des Weiteren habe das SEM
die Gefährdung, welche sich aus der zu erwartenden Vorsprache auf dem
Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren ergebe,
nicht thematisiert. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe
das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen
einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen
werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung über-
mittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was
eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Dieses Vor-
gehen des SEM stelle eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung dar.
Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung
D-4602/2018
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erfolgen, sei seitens des Gerichts eine angemessene Frist für die Einrei-
chung von Beweismitteln betreffend die familiären LTTE-Verbindungen an-
zusetzen.
In sachverhaltlicher Hinsicht sei zu ergänzen, dass die Hausbesuche bei
den Schwiegereltern anhalten würden. Der letzte Besuch habe im Juli 2018
stattgefunden. Es sei unter anderem auch jener Sicherheitsbeamte dabei
gewesen, welcher die Beschwerdeführerin damals an der Hand gepackt
habe. Die Schwiegereltern hätten die Sicherheitskräfte darüber informiert,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte.
Das SEM erachte die Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Verbindungen
des Ehemannes in der Form von Hausbesuchen und Telefonanrufen für
nicht glaubhaft. Es werde mit einem konstruierten Widerspruch hinsichtlich
der sexuellen Belästigung argumentiert. Eine Konsultation der entspre-
chenden Protokollstellen mache hingegen klar, dass die Beschwerdefüh-
rerin davon spreche, während eines Besuches einige Male (präzisiert mit
zweimal) angefasst worden zu sein. Das SEM führe weiter aus, dass die
fehlende Kenntnis über die Vergangenheit des Ehemannes gegen die
Glaubhaftigkeit spreche. Dieses Argument fusse auf einer subjektiven und
interkulturell unzulänglichen Annahme wie auch auf mangelndem Länder-
wissen. Das SEM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich ge-
nauestens dafür habe interessieren müssen, wen sie heirate. Dazu sei fest-
zuhalten, dass es sich – wie in Sri Lanka üblich – um eine arrangierte Heirat
gehandelt habe. Die Möglichkeiten, Informationen über die Vergangenheit
des Ehemannes aufzunehmen, seien daher sehr limitiert. Hinzukomme,
dass sich LTTE-Unterstützer nach Kriegsende mit extremen Repressionen
hätten arrangieren müssen und deshalb entsprechende Überlebensstrate-
gien entwickelt hätten. Dazu gehöre, dass bestehende LTTE-Verbindun-
gen konsequent verschwiegen würden. So gehe auch aus den Akten her-
vor, dass die Schwiegereltern die Beschwerdeführerin gedrängt hätten,
nicht über die LTTE-Vergangenheit zu sprechen. In der sri-lankischen Kul-
tur sei es üblich, den Anweisungen der Schwiegereltern des Ehemannes
Folge zu leisten. Drittens habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ge-
wusst, wie gefährlich es sei, wenn man verdächtigt werde, LTTE-Verbin-
dungen zu haben, weshalb er seiner Ehefrau so wenig wie möglich darüber
habe berichten wollen. Das SEM werfe der Beschwerdeführerin zu Unrecht
unsubstanziierte Schilderungen der Hausbesuche vor, zumal sie durchaus
in ausreichendem Masse, nämlich über viereinhalb Seiten, davon berichtet
habe. Dabei habe sie präzise auf die Fragen geantwortet. Das SEM zweifle
daran, dass die Sicherheitskräfte Urheber der Belästigungsanrufe seien.
D-4602/2018
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Diese blosse Vermutung des SEM lasse jedoch nicht auf die Unglaubhaf-
tigkeit schliessen, da die Vermutung der Beschwerdeführerin im Länder-
kontext und im Lichte der vorgebrachten Reflexverfolgung wahrscheinli-
cher sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe Risikofaktoren definiert. Die stark ri-
sikobegründenden Faktoren (Eintrag in einer Stoplist, Verbindung zu den
LTTE und exilpolitische Aktivitäten) würden für sich allein genommen zur
Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausreichen. Das Ge-
richt definiere zudem schwach risikobegründende Faktoren (Fehlen von
Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr und Narben), welche in aller
Regel für sich allein keine relevante Furcht begründen könnten.
Die Beschwerdeführerin erfülle zahlreiche Risikofaktoren. Ihre Familie
weise einen deutlichen LTTE-Hintergrund auf. Zwei ihrer Brüder hätten
LTTE-Verbindungen und ihr Vater habe die LTTE ebenfalls unterstützt. Vor
allem sei sie aber mit einem vermeintlichen LTTE-Mitglied verheiratet, das
seit 2015 in der Schweiz und hier exilpolitisch aktiv sei. Die Beschwerde-
führerin sei in die Schweiz, ein Diasporazentrum, welches als Hort des ta-
milischen Separatismus bekannt sei, geflohen. Auch einer ihrer Brüder und
ihr Ehemann seien in die Schweiz geflohen. Sie habe ihren Reisepass dem
Schlepper übergeben und verfüge somit über keine gültigen Reisepapiere
mehr. Ferner sei sie als tamilische Frau aus einer Familie mit LTTE-Hinter-
grund gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt höchst verwundbar.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Rechts auf Vertre-
tung und Verbeiständung geltend, wobei es sich um einen Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs handelt. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2
BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren
konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, ande-
rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Par-
teien dar (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das Recht auf Vertretung und Ver-
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Seite 11
beiständung gewährleistet als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör die Befugnis, Prozesshandlungen durch einen Dritten eigener Wahl
ausführen zu lassen oder sich bei mündlichen Verhandlungen von einem
Dritten eigener Wahl unterstützen zu lassen. Das Asylgesetz äussert sich
– anders als bezüglich der Anhörung (vgl. Art. 29 Abs. 2 AsylG) – nicht ex-
plizit zur Teilnahme eines Rechtsvertreters an der BzP, weshalb auf die all-
gemeine Regelung des VwVG zurückzugreifen ist (vgl. Art. 6 AsylG). Ge-
mäss Art. 11 VwVG kann die Vertretung und Verbeiständung auf jeder
Stufe des Verfahrens erfolgen. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck,
dass eine Partei jederzeit einen Vertreter oder eine Vertreterin bestellen
oder einen Beistand zuziehen darf. Das Verfahren nimmt auch nach der
Bestellung einer Vertretung seinen Lauf. Allerdings hat die Behörde darauf
zu achten, dass es dem Vertreter oder der Vertreterin möglich ist, seine
oder ihre Aufgaben auch tatsächlich wahrzunehmen (vgl. Urteil des BVGer
E-4402/2013 vom 21. August 2013 E. 4.2). Es besteht somit ein grundsätz-
liches Teilnahmerecht der Rechtsvertretung an der BzP.
Das verfahrensmässige Recht auf Vertretung und Verbeiständung gilt aber
nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässig-
keit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen (vgl. Urteil des
BVGer E-4402/2013 vom 21. August 2013 E. 4.2). Das Recht auf Verbei-
ständung (d.h. auf Begleitung und Unterstützung bei mündlichen Verhand-
lungen) kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn die Partei
bei der entsprechenden Verfahrenssequenz nicht nur Prozesssubjekt, son-
dern auch Objekt der Beweisabnahme bildet, wie etwa bei Befragungen
(vgl. RES NYFFENEGGER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 13 zu Art. 11).
Der Rechtsvertreter hatte Kenntnis davon, dass die BzP am 20. Februar
2018 stattfinden wird, weshalb ihm eine Teilnahme grundsätzlich möglich
gewesen wäre. In Anbetracht der straffen Behandlungsfristen in Flughafen-
fällen (vgl. Art. 23 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass dem Rechts-
vertreter eine Teilnahme an der Anhörung, welcher beweismässig weit
wichtigere Bedeutung zukommt als der BzP, möglich war, stellt es keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass das SEM dem Verschiebungs-
gesuch nicht entsprochen hatte und die BzP ohne Anwesenheit der Vertre-
tung durchführte. Auch aus dem Umstand, dass die Vollmacht der Be-
schwerdeführerin erst zu Beginn der BzP vorgelegt wurde, lässt sich keine
Gehörsverletzung ableiten. Schliesslich ist die Sprache des Protokolls der
BzP zwar nicht als einwandfrei, jedoch als hinreichend verständlich zu be-
zeichnen.
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Seite 12
6.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin auseinandergesetzt.
6.4 Schliesslich ist der Sachverhalt hinreichend erstellt, weshalb der Antrag
auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der fami-
liären Verbindungen abzuweisen ist, zumal hierzu bereits genügend Gele-
genheit bestanden hat und der Sachverhalt diesbezüglich liquid ist. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus dem vorliegenden Sachverhalt
andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des
Sachverhalts oder die Begründungspflicht, sondern ist eine materielle
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent-
scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
6.5 Das Ersuchen um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lage-
bildes vom 16. August 2016 ist ebenfalls abzuweisen (vgl. etwa Urteile des
BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai
2018 E. 6.2).
7.
7.1 Das SEM hat das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint,
da diese nicht glaubhaft sind. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
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liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
Das SEM bemerkte betreffend die Schilderungen der Beschwerdeführerin
zu Recht, dass diese oberflächlich und unsubstanziiert sind. Ihre freie Er-
zählung beschränkte sich darauf, dass ihr Ehemann zuhause gesucht wor-
den sei (vgl. act. B32 F24). Ihre Antworten auf die mehrmalige Bitte, Vor-
kommnisse konkret zu schildern, erschöpfen sich in pauschalen Äusserun-
gen, die sich – ohne markante Details zu nennen – darauf beschränken,
dass sich Sicherheitsbeamte über Jahre hinweg immer wieder nach dem
Ehemann erkundigt hätten (vgl. act. B32 F25 bis F48; exemplarisch etwa
die Schilderung des ersten [F34, F39 f.] und zweiten Besuchs [F41]). Auch
den Schilderungen der Anrufe und Textnachrichten fehlt es an Substanz
und markanten Details (vgl. ebd. F50 bis F62). Das SEM weist darüber
hinaus zu Recht auf die Unstimmigkeit betreffend die sexuelle Belästigung
hin. In der BzP erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei einige Male ange-
fasst worden (vgl. act. B9 S. 10), während sie in der Anhörung ausgesagt
hat, nur einmal angefasst worden zu sein (vgl. act. B32 F47). Auf diesen
Widerspruch angesprochen erklärte sie, es habe sich dabei nur um einen
einmaligen Vorfall gehandelt. Eine Person habe Wasser von ihr verlangt
und sie dabei angefasst, und danach habe eine zweite Person ebenfalls
Wasser verlangt und sie dann an der Hand gepackt (vgl. act. B32 F65).
Diese Erklärung überzeugt nicht. Der Einwand auf Beschwerdeebene, aus
den Protokollstellen ergebe sich, dass stets von zwei Berührungen anläss-
lich einer Hausdurchsuchung gesprochen worden sei, überzeugt nicht.
Ferner ist abschliessend noch zu bemerken, dass der Rechtsvertreter in
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seiner Eingabe vom 19. Februar 2018 im Widerspruch zu den Befragungen
noch geltend machte, die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden und
ihr sei mit weiteren Vergewaltigungen und dem Tod gedroht worden, sollte
ihr Ehemann nicht umgehend nach Sri Lanka zurückkehren (vgl. act. B26).
Als Fazit ist somit festzuhalten, dass keine Vorfluchtgründe ersichtlich sind.
7.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
7.3 Der blosse Umstand, dass sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurück-
kehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen,
da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden ta-
milischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer
Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl.
Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegen-
teiliges ergibt sich im Übrigen aus der von der Beschwerdeführerin ange-
rufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren
D-4794/2017.
7.4 Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter
Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschie-
dene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, ak-
tuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-
list“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wur-
den als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stel-
len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit
Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh-
rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren
"Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung
beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
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tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten.
Dass der Beschwerdeführerin eine ernstzunehmende Verbindung zu den
LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Sie begründet solches hauptsäch-
lich mit einem Hinweis auf ihren Ehemann. Eine asylrelevante Verfolgungs-
gefahr des Ehemannes wurde vom SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2017
verneint. Diese Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-3997/2017 vom 6. März 2019 bestätigt. Es ist deshalb nicht anzuneh-
men, dass sich aus dieser Verbindung eine Reflexverfolgungsgefahr für die
Beschwerdeführerin ergibt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sie auf-
grund ihrer Brüder und ihres Vaters bei einer Rückkehr nunmehr einer
ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein könnte, da betreffend diese Familien-
angehörigen keine gewichtigen Verbindungen zu den LTTE aus den Akten
ersichtlich sind. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentli-
che Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vor-
sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen
Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist. Dabei ist auf das Grund-
satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu ver-
weisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein stan-
dardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die
sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreise-
grundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten
Verfolgung zu rechnen.
7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, die Beschwerdeführerin stamme aus J._______, Distrikt E._______,
Nordprovinz. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei bei Vorliegen begünsti-
gender Faktoren zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute
Schulbildung und habe nach der Hochzeit bei den Schwiegereltern gelebt.
Ein Schwager lebe in C._______ und zwei Onkel sowie drei Tanten würden
ebenfalls in Sri Lanka leben, weshalb sie ein tragfähiges Beziehungsnetz
habe. Des Weiteren würden Geschwister im Ausland leben. Bereits in der
Vergangenheit sei sie von ihrem Bruder finanziell unterstützt worden, was
dieser bei Bedarf auch in Zukunft wieder tun könne. Schliesslich sei das
Asylgesuch ihres Ehemannes ebenfalls abgelehnt worden und dieser
könne mit ihr zurückkehren. Er habe als (…) und (…) gearbeitet und ver-
füge über ein Beziehungsnetz in der Heimat sowie verschiedene nahe Ver-
wandte im Ausland, auf deren Hilfe er im Bedarfsfall zurückgreifen könne.
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9.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen
der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.
9.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar erweist.
9.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer sehr um-
fangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Be-
gehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon
hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen,
dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allge-
meinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden
ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese
unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt
werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Linus Sonderegger
Versand: