Abtei lung IV
D-4603/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4603/2010
Sachverhalt:
A.
Am 1. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu
wurde er am 10. Dezember 2008 durch das BFM im EVZ C._______
befragt (Kurzbefragung) und am 18. Dezember 2008 am selben Ort
angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem
Distrikt Trincomalee. Eines Nachts sei er von Mitgliedern der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) für ein Training zwangsrekrutiert und
in ein Camp im Dschungel von D._______ gebracht worden, nachdem
er schon zuvor mehrmals von der LTTE aufgefordert worden sei, in
ihrer Organisation mitzumachen. Da er sich jedoch geweigert habe,
das Training zu absolvieren, habe man ihn mit Zwangsarbeit bestraft.
Mehrere Monate später habe er eines Nachts die Flucht ergriffen und
sei ans Meer geflohen, wo er einen Fischer getroffen habe, der ihn an
einen unbekannten Ort gebracht habe, von wo er nach Trincomalee
zurückgekehrt sei. Dort habe er sich im Haus eines Pfarrers versteckt,
zumal er zu Hause von der LTTE und der Karuna-Gruppe gesucht
worden sei. Nach einigen Monaten habe ihn der Pfarrer aufgefordert,
das Pfarrhaus zu verlassen, da dieser befürchtet habe, die LTTE
würde ihn - den Beschwerdeführer - dort finden. Daher sei er mit
seinem Vater Ende August 2006 nach Colombo gereist, wo er sich bei
einem Freund seines Vaters aufgehalten habe. Im November 2006 sei
er zusammen mit seinem Vater mit dem Zug nach E._______
gefahren, wo er von der srilankischen Armee anlässlich einer
Ausweiskontrolle aufgrund seiner in Trincomalee ausgestellten
Identitätskarte festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht
worden sei. Dort sei er verhört und misshandelt worden. Insbesondere
habe man ihn gefragt, ob er zur LTTE gehöre und was er über diese
Organisation wisse. Mit der Hilfe eines Anwalts, den sein Vater
organisiert habe, sei er im Februar 2007 von einem Gericht frei-
gesprochen worden. Das Gericht habe ihm jedoch eine regelmässige
Meldepflicht auferlegt, der er einige Male nachgekommen sei. Nach
seiner Entlassung habe er sich erneut beim Freund seines Vaters in
Colombo aufgehalten. Am 27. November 2008 sei er mit der Hilfe
eines Schleppers unter Verwendung eines fremden Reisepasses via
Doha nach Mailand geflogen, von wo er mit einem Auto unter Um-
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gehung der Grenzkontrolle am 1. Dezember 2008 in die Schweiz
eingereist sei.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
srilankische Identitätskarte, einen srilankischen Geburtsregisteraus-
zug, ein Bestätigungsschreiben des Pfarrers der "(...)" in Trincomalee
vom 7. November 2008 sowie ein Bestätigungsschreiben des Polizei-
Hauptquartiers in Colombo vom 14. November 2008 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai 2010 - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine
Realkennzeichen finden würden, zumal seine Aussagen zu seiner an-
geblichen Zwangsrekrutierung durch die LTTE stereotyp und ober-
flächlich geblieben seien. Beispielsweise habe er weder anzugeben
vermocht, in welchem Jahr er von der LTTE mitgenommen worden sei,
noch wie lange man ihn im Camp festgehalten habe. Zudem sei er
nicht in der Lage gewesen, die Situation und Umstände im Camp bild-
lich zu beschreiben und die Flucht aus dem Camp detailliert zu
schildern. Er habe lediglich gesagt, er sei vom Camp weggelaufen und
sei dann am Strand auf einen Fischer gestossen, der ihn mit -
genommen habe, ohne jedoch zu wissen, wie lange er bis zum Strand
gelaufen sei, noch wo er wieder aus dem Boot ausgestiegen sei.
Durch diese äusserst unsubstanziierten Schilderungen des Be-
schwerdeführers zum Training bei der LTTE kämen Zweifel an dessen
Vorbringen auf. Überdies habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, er sei nach seiner Flucht von der LTTE und der Karuna-Gruppe
gesucht worden, wobei er jedoch nicht mit Bestimmtheit habe sagen
können, wie oft sie zum Haus seiner Eltern gekommen seien und was
sie genau gesagt hätten. Der Beschwerdeführer habe ausserdem nicht
anzugeben vermocht, weshalb die Karuna-Gruppe nach ihm gesucht
habe. Es wirke lebensfremd, dass er keine genaueren Erkundigungen
über die Besuche der LTTE- und Karuna-Mitglieder bei seinen Eltern
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eingeholt habe, wenn er tatsächlich ernsthafte Verfolgungsabsichten
befürchtet hätte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er ein Interesse
daran gehabt hätte, in Erfahrung zu bringen, ob er in Gefahr sei und,
ob er an seinem Wohnort weitere Verfolgung zu befürchten habe.
Ferner seien die Angaben zu seiner Verhaftung durch die srilankische
Armee ebenfalls äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Beispielsweise
habe er nicht gewusst, wohin man ihn nach seiner Verhaftung gebracht
habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Inhalte der geltend
gemachten Verhöre zu schildern. Überdies habe er den Namen des
Anwalts, den sein Vater für seine Freilassung engagiert habe, nicht
gewusst. Er habe auch nicht anzugeben vermocht, von welchem
Gericht er freigesprochen worden sei. Ausserdem habe er nicht
glaubhaft erklären können, warum er nach seinem Freispruch durch
das unbekannte Gericht trotzdem noch jeden Samstag zur Unterschrift
habe erscheinen müssen. Zudem würden seine Angaben bezüglich
der Unterschriftspflicht dem von ihm eingereichten Schreiben der
Polizei widersprechen, zumal er sich gemäss den Angaben ihm
Dokument jeweils am Sonntag bei der Polizei zur Unterschrift hätte
melden sollen und nicht am Samstag, wie von ihm anlässlich der
Anhörung angegeben. Die Echtheit des eingereichten Dokuments sei
jedoch ebenfalls zu bezweifeln, zumal es auf Wunsch des Vaters des
Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Aufgrund dieser nicht
nachvollziehbaren und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers entstünden Zweifel an der geltend gemachten Festnahme in
E._______.
Nach seinem Freispruch wolle sich der Beschwerdeführer bei Be-
kannten seiner Familie in Colombo aufgehalten haben. Er habe jedoch
weder gewusst, in welchem Quartier er gewohnt habe, noch habe er
den Namen der Familie nennen können, was aufgrund der langen
Aufenthaltsdauer nicht verständlich sei. Dieses Nichtwissen wirke
gänzlich realitätsfremd und lasse darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer seinen Aufenthalt in Colombo verschleiere. Insgesamt
seien die Angaben des Beschwerdeführers äusserst unsubstanziiert.
Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre
Erlebnisse berichten, was auch vom Beschwerdeführer hätte erwartet
werden dürfen, sofern er die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Seine
unsubstanziierten Angaben würden darauf hindeuten, dass es sich bei
seinen Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle.
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Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vor-
instanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit seiner Wegweisung festzustellen und als Folge davon, ihm von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anweisung an die Vollzugs-
behörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2010
zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kosten-
vorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 15. Juli 2010 zu bezahlen
habe. Der Kostenvorschuss ging am 9. Juli 2010 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
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gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass die Rüge
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt un-
genügend festgestellt, unbegründet ist. Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit
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seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen
grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vor-
stehend). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind insbesondere
auch deshalb unglaubhaft, da sich die Behauptung des Beschwerde-
führers, er habe anlässlich seiner Meldepflicht jeweils das am 14.
November 2008 ausgestellte Schreiben des Polizei-Hauptquartiers
vorgewiesen (Akten BFM A 9/21, S. 17), schon aufgrund der zeitlichen
Einordnung als falsch herausstellt. Zweifel an den Asylvorbringen
weckt zudem die Tatsache, dass es der Beschwerdeführer versäumt
hat, Unterlagen betreffend die Gerichtsverhandlung oder das Urteil
einzureichen, obwohl er von einem Anwalt vertreten worden sein will.
Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese die vielen un-
substanziierten und widersprüchlichen Äusserungen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht plausibel zu er-
klären vermögen. Bezüglich der Einwendung in der Rechtsmittelschrift,
wonach sich die im angefochtenen Entscheid aufgeführten un-
substanziierten Aussagen oder Widersprüche teilweise durch die Ge-
dächtnisprobleme, die der Beschwerdeführer durch die Miss-
handlungen in Sri Lanka erlitten habe, erklären liessen, ist festzu-
halten, dass diese Behauptung das Gericht nicht überzeugt, zumal
gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung ein Arzt festgestellt hat, dass dies kein Problem sei (Akten
BFM A 9/21, S. 15). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerde sind vielmehr als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers
zu werten, um seine unsubstanziierten und widersprüchlichen Aus-
sagen zu rechtfertigen, zumal beispielsweise das Nichtwissen in
Bezug auf die Adresse und den Namen der Familie in Colombo, wo er
sich von 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2008 aufgehalten hat, nicht
allein mit seinem Beruf als Fischer und mit Gedächtnisproblemen er -
klärbar ist. Zum sinngemäss erhobenen Einwand der fehlenden
Bildung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist zu bemerken,
dass die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesm-
ässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben.
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Tatsächlich Verfolgte sind unabhängig von der Herkunft und Bildung
durchaus in der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren
sowie widerspruchsfrei und in schlüssiger Weise herzuleiten.
Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers
um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden
kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von der LTTE
beziehungsweise von den srilankischen Behörden etwas zu befürchten
hätte.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung ab-
gelehnt hat.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 9
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht -
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
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lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der
diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross-
raum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
Seite 11
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auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück-
sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter
er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor-
liegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
zu stellen (a.a.O., E.7.6.1).
7.3.3 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich
die Sicherheitssituation in Sri Lanka eher verschlechtert. Die Behörden
haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmass-
nahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Ver-
haftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen.
Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer
Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da
namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in
Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl
die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über
die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach
wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg
damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der
militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und
wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri
Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit
weiteren Hinweisen).
7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz von Sri Lanka
(Trincomalee), weshalb eine Rückkehr dorthin in Berücksichtigung der
nach wie vor herrschenden prekären Sicherheitssituation als nicht
zumutbar zu erachten ist.
7.3.5 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im
Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaat -
liche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt.
7.3.6 Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native ist vorliegend zu bejahen. Entgegen der Behauptung in der
Rechtsmittelschrift ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka über längere
Zeit in Colombo aufgehalten hat (Akten BFM A1/10, S. 2) und dort
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über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Verwandte/Freunde)
verfügt, das ihn bei einer Rückkehr dorthin unterstützen kann.
Überdies hat Beschwerdeführer eine gute Schulbildung (9. Klasse
abgeschlossen), spricht etwas Englisch und hat Berufserfahrung,
weshalb anzunehmen ist, er könne sich im Grossraum Colombo
niederlassen und sich dort sowohl beruflich als auch wirtschaftlich
reintegrieren. Dabei wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unter-
stützung seiner Eltern sowie seiner drei Geschwister zählen können,
die im Norden und Osten von Sri Lanka leben (vgl. Akten BFM A1/10,
S. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rückkehrhilfe der
Schweiz ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird
erleichtern können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der
32-jährige Beschwerdeführer nicht unter nennenswerten gesund-
heitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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D-4603/2010
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9.
Juli 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 9. Juli 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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