Abtei lung IV
D-4604/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. Mai 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4604/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 9. Juni 2008 von Colombo aus auf dem Luftweg und
gelangte am 30. Juni 2008 via Frankreich unkontrolliert in die Schweiz,
wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom
8. Juli 2008 im EVZ M._______, der Anhörung vom 25. Juli 2008 sowie
der ergänzenden Anhörung vom 20. November 2009 machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Vor
seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in N._______ (Colombo)
gelebt und als O._______ gearbeitet. Bis Anfang 2006 habe er mit
seiner Familie allerdings noch in Jaffna gelebt. Dort habe er bereits ab
dem Jahre 2002 mit den Freiheitskämpfern der LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) in Kontakt gestanden und ihnen namentlich kleinere
Mengen Benzin und Öl verkauft. Im Rahmen dieser Kontakte hätten
die Aktivisten Ende 2005 von ihm Informationen über militärische
Aktivitäten verlangt. Indessen seien diese Kontakte nicht unbeobachtet
geblieben, weshalb ihn Armeeangehörige zu seinen Verbindungen mit
den Freiheitskämpfern befragt hätten. Um dem doppelten Druck zu
entgehen, habe er sich anfangs 2006 in Colombo niedergelassen und
dort einen (...)kurs sowie ein Praktikum absolviert. Dies habe ihm
erlaubt, fortan als Selbständigerwerbender zu Hause zu arbeiten. Bei
vielen seiner Kunden habe es sich um Polizisten und Militärangehörige
gehandelt. Alsbald hätten Aktivisten der LTTE den Beschwerdeführer
auf der Strasse angesprochen, ihn nach Hause begleitet und dort eine
Tasche deponiert. Auch per E-mail hätten sie Kontakt zu ihm
aufgenommen und ihn dreimal zu Hause besucht. Dies sei zwei
Polizisten aufgefallen. In der Folge hätten ihn am 2. Juni 2008 zwei
CID-Beamte zu Hause aufgesucht und die Räumlichkeiten durchsucht.
Zwei Tage danach habe ihm ein befreundeter Soldat mitgeteilt, er habe
Entführung und Freiheitsentzug zu gewärtigen. Da habe ihn das
blanke Grausen übermannt, weshalb er sich dazu entschlossen habe,
den Heimatstaat zu verlassen. Um von Colombo nach Frankreich zu
fliegen, habe er einen Schlepper benötigt, dem er habe hinterher
laufen können. Ausserdem habe dieser die Flugtickets auf sich
getragen und bei der Ausreisekontrolle einen Reisepass für ihn
vorgezeigt.
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D-4604/2010
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 – eröffnet am 25. Mai 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
des Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Be-
schwerdeführer habe sich in zahlreichen wesentlichen Punkten
widersprüchlich geäussert und zu den Ungereimtheiten keine über-
zeugenden Erklärungen abgeben können. Des Weiteren seien zahl-
reiche Vorbringen unsubstanziiert ausgefallen oder widersprächen in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe
von 2002 bis einschliesslich 2005 in Jaffna mit der LTTE zu tun ge-
habt. Aus diesem Grund sei er von der Armee befragt und bedroht
worden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien
indessen stereotyp und vage ausgefallen. Insbesondere sei er weder
in der Lage gewesen, über den Soldaten, der ihn befragt habe, zu be-
richten, noch über den Inhalt des Gesprächs Einzelheiten zu Protokoll
zu geben. Auch zum Grund seiner Ausreise nach Colombo habe er
nichts Überzeugendes vorzubringen vermocht. Er habe sich statt-
dessen mit der dürftigen Aussage begnügt, das oben erwähnte
Gespräch habe etwas Beängstigendes gehabt. Bezeichnenderweise
könne der Beschwerdeführer nur wenige Informationen über seine
Kontakte mit der LTTE geben. So könne er weder genau schildern, wie
es zu dieser Zusammenarbeit gekommen sei, noch einige Namen von
LTTE-Angehörigen nennen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer
nicht genau erklären können, aus welchem Grund ein Grossteil seiner
Kundschaft beziehungsweise seines ehemaligen Arbeitgebers Armee-
und LTTE-Angehörige gewesen seien. Ferner sei er nicht in der Lage
zu schildern, weshalb die LTTE-Aktivisten ausgerechnet bei ihm
Taschen hätten deponieren sollen. Auch nicht plausibel sei die
Äusserung des Beschwerdeführers, er habe die Deponierung von
Taschen mit unbekanntem Inhalt in seinem Haus ohne Weiteres zu-
gelassen und nicht einmal nach dem Inhalt der Taschen gefragt.
Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Im Übrigen könne der Be-
schwerdeführer – gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit ver-
bundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimat-
staats (als der Nordprovinz) – beispielsweise im Grossraum Colombo,
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Wohnsitz nehmen. Es sei davon auszugehen, dass sich in dieser
Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren
und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und
Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Der Vollzug der
Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen. Vorliegend sprächen zudem individuelle Gründe für
die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo. Gemäss eigenen
Aussagen des Beschwerdeführers habe er zwei Jahre lang in Sri
Lankas Hauptstadt gelebt, studiert und gearbeitet. Mehrere Familien-
mitglieder und Verwandte seien nach wie vor in Colombo wohnhaft und
könnten den Beschwerdeführer bei der Suche nach Wohnung und
Arbeit unterstützen. Somit sei es dem jungen, gesunden und bestens
ausgebildeten Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum
Colombo zurückzukehren.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 24. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung
zwecks Klärung des relevanten Sachverhalts vorzuladen, des Weiteren
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz anzuordnen. Schliesslich beantragte er in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: eine
Aktennotiz vom 3. Dezember 2009 zur Anhörung vom 20. November
2009 sowie einen englischsprachigen Bericht eines srilankischen
Rechtsanwalts aus Colombo.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 wies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 19. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 8. Juli 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, anlässlich der Anhörung vom 20. November 2009 sei
der Befrager unvorbereitet erschienen und habe kaum einen voll-
ständigen Satz formulieren können. Ausserdem sei er zwanzig Minuten
zu spät erschienen und habe sein Handy nicht abgeschaltet. Darüber
hinaus habe er die gleichen Fragen in schikanöser Weise mehrmals
gestellt und dabei den Eindruck vermittelt, er verkenne den Ernst der
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Lage für den Beschwerdeführer. Dieser sei seinerseits gehemmt
gewesen, weil diese Befragung im Flughafen Zürich durchgeführt
worden sei. Dieser Umstand habe beim Beschwerdeführer
Befürchtungen ausgelöst, die sein Aussageverhalten negativ
beeinflusst hätten. Die Ablehnung des Asylgesuchs werde mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet.
Dabei ruhe sich die Vorinstanz auf ihrer Feststellung der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Sie stelle sich keinerlei Fragen,
weshalb ein gut ausgebildeter junger Mann mit einem florierenden
(...)geschäft aus einem sonnenverwöhnten Land in die Schweiz
flüchten sollte, obwohl das hiesige meteorologische Klima wie auch
dasjenige Flüchtlingen und ausländischen Personen gegenüber
generell doch eher kalt sei. Der Beschwerdeführer könne hier im
besten Fall damit rechnen, eine unqualifizierte, schlecht bezahlte
Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb zu finden, wo seine Intelligenz
und berufliche Erfahrung niemanden interessiere. Es stelle sich die
Frage welche Vorteile die Flucht und die Trennung von seiner Familie
für den Beschwerdeführer haben solle. Dementsprechend ergebe sich,
dass die Fragestellung der Vorinstanz an der Problematik vorbei gehe.
Damit hätten die Fragen auf einzelne Begebenheiten abgezielt, die für
sich alleine nicht von Bedeutung gewesen seien. Erst im Gesamtzu-
sammenhang erkläre sich die Bedrohung, die von den einzelnen
Begebenheiten und Begegnungen ausgehe. Der Beschwerdeführer
habe sich ohne aktives Zutun zwischen den Fronten der Kriegspar-
teien befunden. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer die
Asylgründe glaubhaft und schlüssig dargelegt.
5.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eben-
falls eine materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde ver-
unmöglichen würde.
5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes
nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Unter -
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suchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in
der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu
würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Unter-
suchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vor-
bringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten be-
stehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen be-
seitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a
S. 222).
5.2.2 In der Beschwerdeschrift wird das Begehren damit begründet,
auf diese Weise erhalte der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine
Bedrohungssituation nochmals zu erörtern, wenn seinem Asylgesuch
nicht gleich entsprochen werden könne. Indessen ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits dreifach Ge-
legenheit hatte, den schweizerischen Asylbehörden seine Be-
drohungssituation in extenso zu schildern. Wie nachstehend auszu-
führen sein wird, vermochten seine diesbezüglichen Vorbringen nicht
zu überzeugen. Dieser Umstand generiert jedoch, entgegen der in der
Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, an sich keinen weiteren
Abklärungsbedarf. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesver-
waltungsgericht somit zum Schluss, dass das BFM vorliegend den
Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden
Abklärungen vorgenommen hat.
5.2.3 Das BFM ist bei dieser Sachlage zu Recht davon ausgegangen,
dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, zumal der Sach-
verhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid
ist und es die bestehende Aktenlage ohne Weiteres erlaubt, die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ab-
schliessend zu beurteilen. Nach dem Gesagten sind die sinngemässen
Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie
zur Neubeurteilung abzuweisen.
5.3 Das sogenannte Protestschreiben vom 3. Dezember 2009 des
Hilfswerkvertreters benennt "grosse Formulierungsprobleme" des Be-
fragers. Indessen sind dem Protokoll der Anhörung vom 20. November
2009 keine derartigen Probleme zu entnehmen. Zudem ist aufgrund
des Protokolls davon auszugehen, dem Beschwerdeführer seien die
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protokollierten Fragen auf Tamilisch gestellt worden, weshalb es kaum
von Belang ist, ob der Befrager bei der Formulierung seiner Fragen
allenfalls Probleme hatte. Jedenfalls drängt sich aufgrund der
Antworten des Beschwerdeführers der Eindruck auf, die Frage-
stellungen seien dem Beschwerdeführer jeweils klar gewesen, wes-
halb es sich grundsätzlich erübrigt, weiter auf die Aktennotiz des
Hilfswerksvertreters einzugehen.
5.4 Die oben erwähnten Vorbringen in der Beschwerdeschrift ver-
mögen auch in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen. Es ist und bleibt ein Wider-
spruch, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
25. Juli 2008 zum einen geltend macht, die Eltern und seine
Schwester seien erst nach seiner Ausreise aus der Nordprovinz – d.h.
erst etwa im Oktober 2006 - nach Colombo gekommen (A5/13 F13
S. 3, F59 S. 6), während er dort nach einer anderen Version zu-
sammen mit seinen Angehörigen bereits im Januar 2006 Wohnsitz
genommen habe (A3/9 S. 1, A14/15 F34, F37, F48 S. 4/5). Auch die
Erklärung, die Eltern seien im Januar 2006 zwar nach Colombo ge-
kommen, dann aber in den Norden zurückgekehrt, um drei Häuser in
Jaffna zu vermieten (A14/15 F 138 S. 13), vermag an dieser Be -
trachtungsweise nichts zu ändern, weil der Widerspruch damit nicht
ausgeräumt wird. Bezeichnenderweise fällt bei dieser Darstellung der
Aufenthalt der jüngeren Schwester (Jahrgang 1994) des Beschwerde-
führers, welche in der damaligen Krisenregion im Norden Sri Lankas
keine Aufgabe, insbesondere nichts zu vermieten gehabt hätte, ausser
Betracht. Aufgrund derartiger Unstimmigkeiten drängt sich vielmehr
der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich er-
funden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Welche
Motive ihn dazu bewogen, das angebliche Vorzugsklima seines
Heimatstaats gegen dasjenige der Schweiz einzutauschen, kann an
dieser Stelle offen bleiben, zumal die entsprechenden Vorbringen in
der Beschwerdeschrift lediglich spekulativer Natur und irrelevant sind.
Demgegenüber ist es eine Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
nicht nur in einem einzelnen Punkt, sondern bezüglich zahlreicher
wesentlicher Punkte in Widersprüche verstrickte, welche vom angeb-
lich nicht zuhörenden Befrager anscheinend doch wahrgenommen
wurden (A14/15 F136 – F145 S. 12/3); zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann an dieser Stelle ferner auf die zutreffenden Er-
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wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei
diesen von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen wie auch den
unsubstanziierten Vorbringen handelt es sich entgegen den Vorbringen
in der Beschwerdeschrift nicht einfach um belanglose Einzelheiten, die
den Blick auf das Wesentliche, die angebliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers, verstellen. Sie dienen vielmehr der Ermittlung des
asylrechtlich relevanten Sachverhalts beziehungsweise der Wahr-
heitsfindung im Asylverfahren. Entscheidend ist dabei die Frage, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 27 E.3c.aa S. 263). Wird
der Beurteilung der Vorbringen ein solcher Massstab zugrunde gelegt,
bleibt von der geltend gemachten Bedrohungslage des Beschwerde-
führers nichts übrig. Nicht nur sind die Vorbringen des Beschwerde-
führers zur LTTE widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen.
Vielmehr existiert diese Organisation nach ihrer umfassenden
militärischen Niederlage in Sri Lanka kaum noch, weshalb für den
Beschwerdeführer von dieser Seite auch dann kein Bedrohungs-
potential vorhanden wäre, wenn seine Vorbringen zur LTTE wahr
wären. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch bezüglich der
staatlichen Organe keinen Anlass zu irgendwelchen Befürchtungen,
weil seine diesbezüglichen Vorbringen gleichfalls nicht geglaubt
werden können. So sprach der Beschwerdeführer zum einen von einer
Mehrzahl von Soldaten, die ihn zu seinen Kontakten zur LTTE befragt
hätten (A5/13 F49 S. 6), während er zum anderen von einem einzel-
nen, militärischen Motorradfahrer sprach, der ihn befragt habe (vgl.
A14/15 F. 17 S. 3). Ausserdem wusste der Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörung vom 25. Juli 2008 – im Gegensatz zu derjenigen
vom 20. November 2009 – noch nichts von einer Armee-Razzia und
mehreren Besuchen uniformierter Polizisten in Colombo zu berichten.
Von begründeter Furcht des Beschwerdeführers kann somit keine
Rede sein.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 10
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.4.2 Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im
Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.2 S. 21 f.).
7.4.3 Eigenen Angaben zufolge verlegte der Beschwerdeführer im
Januar 2006 seinen Wohnsitz nach Colombo, wo er eine Ausbildung
zum O._______ absolvierte und erste berufliche Erfahrungen
sammelte. Es liegt im wohlverstandenen Interesse des Beschwerde-
führers, an diese beruflichen Anfangserfolge baldmöglichst anzu-
knüpfen, um nicht den Anschluss an die auch in Colombo schnell-
lebige (...)branche zu verlieren. Jedenfalls kann er eine neue Existenz
in Colombo aufbauen, sei es als O._______ oder auch als Hilfsarbeiter
in einer Gaststätte, was ihm umso leichter fallen sollte, als er der
singhalesischen Sprache einigermassen mächtig ist. Ausserdem kann
er in Colombo auf ein vorhandenes soziales Netz zurückgreifen, das
ihn bei der Wiederaufnahme irgendwelcher beruflichen Aktivitäten
unterstützen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
8. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 8. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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