B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4604/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (…).
D-4604/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am (…) 2013 (…) und gelangte über ihm unbekannte Länder am
18. Juni 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B._______
um Asyl nach. Am (…) 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (…) 2013 wurde er, eben-
falls im EVZ B._______, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in C._______ in der Pro-
vinz D._______ geboren, habe jedoch seit (…) Jahren in E._______ in
der gleichnamigen Provinz gewohnt, wo sich auch seine Eltern, seine (…)
Brüder und eine (…) Schwester aufhielten. Er habe das F._______ absol-
viert und sich während (…) Jahre erfolglos auf die Aufnahmeprüfungen
für die Universität vorbereitet. In der Folge habe er gelegentlich beim (…)
ausgeholfen.
Als politisch interessierte Person habe er dem (…) der P._______ ange-
hört und dabei Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt, um die Leute
über die Nevroz-Feiern und Kundgebungen zu informieren. Anlässlich der
Nevroz-Feier 2010 sei er in seinem Quartier festgenommen und auf einen
Posten gebracht worden, wo er geschlagen beziehungsweise gefoltert
und bedroht worden sei. Dabei habe er eine (…) erlitten und (…) davon-
getragen. Gegen (…) Uhr nachts sei er freigelassen worden, sein Freund
G._______ jedoch erst am nächsten Morgen. In der Folge sei G._______
am (…) 2010 ermordet worden. Aus Angst sei er daraufhin nach
H._______ gegangen und während (…) Monate dort geblieben. Danach
sei er nach E._______ zurückgekehrt und habe heimlich für die Partei
weitergearbeitet, wobei es im Jahr 2011 eine Verhaftungswelle gegeben
habe, bei welcher viele Funktionäre und die Parteipräsidenten der Pro-
vinz und des Landkreises verhaftet worden seien.
Im (…) 2013 habe er sich mit Freunden getroffen, um die Nevroz-
Feierlichkeiten vorzubereiten. Die Sitzung habe bei einem Kollegen von
ihm stattgefunden. Dabei habe die Polizei plötzlich eine Razzia durchge-
führt. Ihm und (…) I._______ sei dabei die Flucht gelungen, während die
(…) übrigen Anwesenden festgenommen und J._______ bisher als einzi-
ger von ihnen wieder freigelassen worden sei. Er selbst habe sich zu-
sammen mit I._______ bei einem (…) versteckt, wo er von seinem
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K._______ (…) informiert worden sei, dass die Polizei ihn zu Hause ge-
sucht und das Haus durchsucht habe. Sein K._______ sei daraufhin mit
einem (…) von ihm (…) zu ihnen gefahren und habe I._______ zu (…)
gefahren. Daraufhin hätten sie ihn abgeholt und zu einem L._______ ge-
bracht. Sein K._______ habe ihm dort mitgeteilt, dass er noch einige Ma-
le von Polizisten (…) gesucht worden sei. Dort habe er auch erfahren,
dass sein I._______ zwischenzeitlich am (…) 2013 ermordet worden sei.
Er vermute, dass Angehörige des militärischen Geheimdienstes JITEM
sowohl seinen G._______ als auch I._______ umgebracht hätten, da die-
se für eine prokurdische Partei gearbeitet hätten. Aus Angst, dasselbe
Schicksal zu erleiden, sei er im (…) 2013 zu einem (…) nach M._______
gereist. (…), woraufhin er seinen Heimatstaat am (…) 2013 mit Hilfe ei-
nes Schleppers verlassen habe. Er habe nie einen Reisepass beantragt
oder erhalten, und die Reise in die Schweiz nur mit seiner Identitätskarte
absolviert.
Was seine Familie angehe, sei sein früher politisch aktiv gewesener
K._______ in den 1990er-Jahren einmal von Beamten in Zivil, vermutlich
Angehörigen des JITEM, von E._______ nach N._______ ins Gefängnis
gebracht und dort für (…) Monate inhaftiert worden. Dabei sei sein
K._______ auch gefoltert worden. Seither sei dieser in erheblichem Mass
gehbehindert und politisch nicht mehr aktiv. (…), welche seit mehr als (…)
Jahren in (…) wohnhaft seien, seien früher ebenfalls politisch aktiv gewe-
sen, während ein (…) L._______ (…) in N._______ getötet worden sei,
als er (…) Jahre alt gewesen sei. Weitere Familienangehörige seien poli-
tisch nicht aktiv.
A.b Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen
Nüfus zu den Akten.
B.
Mit (…) Verfügung vom 16. Juli 2013 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton O._______ mit
dem Vollzug.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers genügten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft. So seien die Schilderungen der Ereignisse im Zusam-
menhang mit der Nevroz-Feier 2010 völlig unsubstanziiert, vage und re-
petitiv ausgefallen, und erweckten trotz wiederholter Aufforderung zur De-
tailschilderung in keiner Weise den Eindruck, dass er diese Vorfälle selbst
erlebt habe. Seine Ausführungen dazu, wie G._______ am (…) 2010 um-
gekommen sei, seien widersprüchlich und blieben entsprechend spekula-
tiv. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der JITEM oder andere Be-
amte G._______ hätten töten sollen, zumal dieser weder in exponierter
Stellung für P._______ tätig gewesen sei noch eine höhere Funktion in-
nerhalb der Partei ausgeübt habe, jedoch allgemein bekannt sei, dass die
türkischen Behörden in der Regel kein wirkliches Interesse an einfachen
Mitgliedern der P._______ hätten und diese nicht ernsthaft bedroht seien.
In diesem Kontext vermöge die Erklärung des Beschwerdeführers, wo-
nach G._______ von Angehörigen des JITEM (…) worden sei, da er auch
(…) habe, nicht zu überzeugen. Schliesslich widerspreche es der allge-
meinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass er nach dem Weggang
von E._______ nach H._______, wo er (…) Monate untergetaucht sein
will, nicht mehr habe erfahren können, ob er zu Hause noch gesucht,
wann J._______ aus der Haft entlassen worden und was nach der Frei-
lassung mit diesem weiter geschehen sei. Angesichts der unglaubhaften
Verfolgungsvorbringen könne auch nicht geglaubt werden, dass er in die-
sem Zusammenhang geschlagen und dabei (…) verletzt worden sei.
Ebenso vage, repetitiv und spekulativ blieben dessen Ausführungen zu
den geltend gemachten heimlichen politischen Tätigkeiten nach dem Vor-
fall im Jahr 2010 bis und mit zur angeblichen Razzia während der Vorbe-
reitungen zum Nevroz-Fest 2013 und dem Tod des I._______, wobei die
Ereignisse im Jahr 2013 darüber hinaus unsubstanziiert und überhaupt
nicht in sich stimmig geschildert worden seien. In diesem Zusammenhang
sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der angebli-
chen Festnahme im Jahr 2010 als Organisationsmitglied der Nevroz-
Feierlichkeiten nicht registriert worden sei und nicht wisse, ob über ihn im
Jahr 2013 beziehungsweise im Zeitpunkt der Einreichung des Asylge-
suchs ein Datenblatt bestanden habe oder zwischenzeitlich Anzeige ge-
gen ihn erhoben worden sei. Schliesslich sei in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den Vor-
bringen bezüglich K._______, L._______, der Verhaftungswelle im Jahr
2011 und der geltend gemachten einmaligen Mitnahme und Festhaltung
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auf dem Posten vor dem Nevroz-Fest 2010 und der Ausreise im (…) 2013
ersichtlich. Selbst bei Wahrunterstellung der den Beschwerdeführer
betreffenden Vorfälle liessen die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten
für die P._______ nicht darauf schliessen, dass er in exponierter Tätigkeit
für die P._______ tätig gewesen sei und die Behörden deswegen an ihm
derart interessiert gewesen wären, um ihn staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen auszusetzen.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2013 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzei-
tig wurden (…) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom (…) 2013 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Auf die detaillier-
te materielle Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen (vgl. namentlich nachstehend E. 5.1) eingegangen.
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E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) 2013 zur
Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum (…) 2013 zur Replik ange-
setzt.
F.
In seiner Replik vom (…) 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum
Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an seinen bisherigen
Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte er (…) ein. Darauf und auf die
detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Seit (…) 2013 läuft im Kanton Q._______ ein Ehevorbereitungsverfahren
(der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine in der Schweiz als Flüchtling
anerkannte Landsmännin zu heiraten), welches im gegenwärtigen Zeit-
punkt – weitere Dauer unbekannt – noch läuft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
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2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
entsprechenden Übergangsbestimmungen).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Wiederholung der bisherigen
Vorbringen an der Glaubhaftigkeit der den Beschwerdeführer betreffen-
den Vorfälle – seiner Festnahme während des Nevroz-Festes 2010, sei-
ner heimlich ausgeführten politischen Tätigkeiten nach dem Tod des
G._______, der Razzia anlässlich der Vorbereitungssitzung im (…) 2013
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für das Nevroz-Fest und den anschliessenden Begebenheiten bis zur
Ausreise im (…) 2013 – festgehalten und eingewendet, nicht nur be-
stimmte Parteifunktionäre seien exponiert, sondern auch bestimmte Par-
teiaktivisten. Die beiden ermordeten (…) des Beschwerdeführers seien
keine Parteifunktionäre, sondern Aktivisten gewesen. Ihre Ermordung
mache ohne Zweifel deutlich, dass nicht nur Personen in exponierter Stel-
lung gefährdet seien. Selbst ein gewöhnlicher Sympathisant könne infol-
ge seiner politischen Aktivitäten ins Visier der Polizei beziehungsweise
"unbekannter Täter" geraten und liquidiert werden (…).
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Aus-
führungen in der Vernehmlassung des BFM beizupflichten, wonach auch
die auf Beschwerdeebene eingereichte (…) – nichts an dessen un-
substanziierter, undifferenzierter und realitätsfremden Schilderung der
Vorfälle, welche in keiner Weise den Eindruck von Selbsterlebtem vermitt-
le, zu ändern vermag. So hat das BFM in der angefochtenen Verfügung
eine mögliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der P._______
nicht in Abrede gestellt, jedoch dargelegt, dass dessen geltend gemachte
Tätigkeiten nicht den Schluss zuliessen, er sei für die P._______ in expo-
nierter Stellung tätig gewesen beziehungsweise die Behörden seien des-
wegen an ihm interessiert und er wäre deshalb staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt. Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer gel-
tend gemacht, bei der Verhaftungswelle im Jahr 2011 Funktionäre oder
Mitglieder der P._______ in exponierter Stellung verhaftet worden wären
und sich darunter auch ihm bekannte Personen befänden, mache er – so
das Bundesamt in schlüssiger Weise weiter – weder geltend, bei dieser
Aktion verhaftet oder gesucht worden zu sein, noch dass er seit dem Tod
von G._______ am (…) 2010 bis zum (…) 2013 gesucht worden sei. Dies
stütze die Annahme des BFM, dass er für die Polizei, den Geheimdienst
oder den JITEM keine genügend wichtige Funktion oder Position in der
P._______ innegehabt habe, um ein tatsächliches Interesse seitens der
Behörden an seiner Person zu begründen. Dies gelte auch für die Vor-
bringen im Zusammenhang mit dem Tod von G._______, selbst wenn
dessen Ableben in einem politischen Kontext gesehen würde. Daran
vermöchten die auf Beschwerdeebene eingereichten (…) nichts zu än-
dern, umso weniger, als darin über die Todesursache von G._______
ebenfalls nur spekuliert werde. Aus diesen gehe zudem hervor, dass
G._______ auch (…) gewesen sei, bereits früher Morddrohungen erhal-
ten habe und schon im (…) einmal von unbekannten Personen angegrif-
fen und dabei verletzt worden sei, so dass er sich in medizinische Be-
handlung ins Spital habe begeben müssen. Bei genauerer Betrachtung
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würden diese (…) die Frage aufwerfen, weshalb der Beschwerdeführer
nie erwähnt habe, dass G._______ nebst (…) auch noch als (…) habe,
womit G._______ automatisch in einer exponierten Stellung gewesen wä-
re. Auch bleibe die Frage offen, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Schilderungen im Zusammenhang mit dem Tod G._______ die
Angriffe auf diesen durch unbekannte Personen und die dabei erlittene
Verletzung nicht erwähnt habe (…).
An dieser zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz vermag auch nichts
zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom (…) 2013 in
pauschaler Weise wiederholt, er sei während vieler Jahre politisch aktiv
und ein enger Freund und Mitkämpfer von G._______ gewesen, selbst
mehrmals durch Polizisten in Zivil beobachtet und beschattet worden und
habe nach dem Mord an G._______ seine politischen Aktivitäten reduzie-
ren und sehr vorsichtig sein müssen. Dasselbe gilt für seine weitere Wie-
derholung in der Replik, allein in den letzten (…) Jahren seien mehr als
(…) Mitglieder, Funktionäre, Sympathisanten und Parteiaktivisten der
P._______, welche auf legaler Ebene politisiert hätten, verhaftet worden,
wobei er auf einen gleichzeitig in Kopie eingereichten Bericht aus (…)
verweist (…). Schliesslich erweist sich auch sein Verweis auf die Proto-
kollstelle (…), womit er deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass (…)
G._______ bei der genannten (…) tätig gewesen sei, als unbehelflich
(…). So gab er nämlich damals anlässlich der Befragung im EVZ
B._______ vom (…) 2013 wörtlich zu Protokoll, "Er [G._______] (…).
Demgegenüber erwähnte er die Tätigkeit von G._______ als (…) weder
bei der Befragung im EVZ B._______ noch anlässlich der Anhörung vom
(…) 2013 mit irgendeinem Wort.
5.2 In der Beschwerde wird sodann erneut darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stamme, welche seit län-
gerer Zeit aufgrund ihrer politischen Aktivitäten den türkischen Sicher-
heitskräften bekannt sei, wobei auf ein gleichzeitig eingereichtes Doku-
ment des (…) – verwiesen wird. Aus diesem politischen Umfeld stam-
mend, habe sich der Beschwerdeführer vor ein paar Jahren der
P._______ angeschlossen, in deren (…) er langjährig politisch aktiv ge-
wesen sei. In diesem Sinne sei der erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen der geltend gemachten Festnahme im Jahr 2010 beziehungs-
weise der Verhaftungswelle im Jahr 2011 und der Ausreise des Be-
schwerdeführers im (…) 2013 erstellt (…). Auch daraus vermag der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich
kann, neben den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, welche
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sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen (vgl.
Sachverhalt Bst. B), auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen in der
Vernehmlassung des BFM vom (…) 2013 verwiesen werden: So habe der
Beschwerdeführer erklärt, K._______ sei im Zusammenhang mit seiner
politischen Einstellung und Tätigkeit im Jahr 1990 nach N._______ ge-
bracht und dort massiv gefoltert und geschlagen worden, ehe er (…) Mo-
nate später nach Hause zurückgekehrt sei, während (…) im Jahr (…) in
N._______ getötet worden sei und (…) vor (…) Jahren aus politischen
Gründen in die Schweiz geflüchtet seien. Nach den Misshandlungen im
Jahr 1990 sei K._______ des Beschwerdeführers aber nicht mehr poli-
tisch aktiv gewesen, sondern damals nur noch unter Aufsicht gestanden.
Gemäss dem Dokument (…) sei K._______ des Beschwerdeführers, zu-
sammen mit drei weiteren Personen, wegen Unterstützung der Partiya
Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) im Zeitraum von
1993 bis (…) angeklagt gewesen, wobei keine zusätzlichen Ermittlungen
mehr erforderlich seien (…). Der Beschwerdeführer vermag damit aber
seine Aussagen, wonach der polizeiliche Druck aus politischen Gründen
auf die Familie immer noch anhalte, nicht darzulegen. Entsprechend kön-
nen diese Vorbringen nicht in einen genügend engen zeitlichen und sach-
lichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers im (…)
2013 gebracht werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr aus H._______ im (…) 2010 bis zum geltend gemachten
Vorfall im (…) 2013 in E._______ offensichtlich von den türkischen Be-
hörden nicht behelligt wurde.
5.3 Schliesslich wird in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerde-
führer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit registriert und
es bestehe auch ein Datenblatt über ihn, zumal er seit Jahren politisch
aktiv gewesen, bereits festgenommen und auch mit dem Tod bedroht
worden sei. Es sei jedoch eine Tatsache, dass die betreffende Person
dies nicht schwarz auf weiss beweisen könne. Vor diesem Hintergrund
habe der Beschwerdeführer zu Recht gesagt, dass er diesbezüglich
nichts wisse (…). In diesem Zusammenhang kann vorweg erneut auf die
stringenten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zudem führte das BFM in seiner Vernehm-
lassung zutreffend aus, Anzeigen und Anklagen würden zur Kenntnis ge-
bracht. Auch müsste es gemäss den in der Türkei geltenden Daten-
schutzrichtlinien möglich sein, selbst oder über einen Anwalt, von den
Behörden in Erfahrung zu bringen, ob zur eigenen Person ein Datenblatt
bestehe. Entsprechend könne auch jeder Bürger die Löschung eines
"veralteten" Datenblattes verlangen, sofern dieses nicht ohnehin von Am-
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tes wegen gelöscht worden sei (…). An dieser Einschätzung vermag der
weitere Einwand in der Replik des Beschwerdeführers nichts zu ändern,
wonach es zumindest in politischen Fällen nicht zutreffe, dass die türki-
sche Justiz, wie von der Vorinstanz dargestellt, perfekt sei und sich an
rechtsstaatliche Prinzipien halte (…). Das Bundesverwaltungsgericht stellt
diesbezüglich zum einen fest, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung
in diesem Kontext vielmehr aufgrund einzelfallspezifischer Fakten – mit-
hin auf den Fall des Beschwerdeführers abstellend – gezogen hat. An-
derseits widerspricht nach Ansicht des Gerichts bereits der Umstand,
dass der Beschwerdeführer nach seinem Weggang aus E._______ im
(…) 2013 nicht mehr erfahren haben will, ob er zu Hause noch gesucht
wird, wann J._______ aus der Haft entlassen worden ist und er dessen
weiteres Schicksal nicht kannte, der allgemeinen Erfahrung und Logik
des Handelns; zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich als an-
geblich behördlich verfolgte Person offensichtlich auch von der Schweiz
aus nicht darum bemühte, über seine eigene Verfolgungssituation etwas
in Erfahrung zu bringen, obwohl er über seine hier wohnhaften L._______
in (…) Kontakt mit seiner Familie im Heimatstaat steht (…).
5.4 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde, die übrigen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
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Seite 12
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
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Seite 13
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine ak-
tuelle Verfolgungssituation darzutun.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge während (…) Jah-
ren bis zu seiner Ausreise vom (…) 2013 überwiegend in (…) E._______
in der gleichnamigen Provinz wohnhaft (…). Er hat den Primar- und Se-
kundarschulunterricht während (…) Jahren besucht und im Jahr (…) das
F._______ abgeschlossen. In der Folge hat er keinen Beruf erlernt, war
jedoch im (…) tätig und bereitete sich während (…) Jahre auf die Univer-
sität vor, ohne schliesslich ein Studium zu beginnen (…). Seine nächsten
Familienangehörigen (…) sind nach wie vor in E._______ wohnhaft, wäh-
rend eine weitere (…) in C._______ (…) sei (…). Der Beschwerdeführer
ist noch jung und leidet – soweit aktenkundig – an keinen, geschweige
denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Weg-
weisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffas-
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sung – sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar
bezeichnet werden.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich
die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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