B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4605/2014
thc/hoe/don
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
alle Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige der
Ethnie Roma, am 1. Juli 2014 in die Schweiz gelangten und gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl
nachsuchten,
dass sie nach dem Transfer in das EVZ I._______ am 11. Juli 2014 zur
Person befragt und ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszustän-
digkeit von Ungarn, Österreich oder Deutschland gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nach-
folgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jene Staaten gewährt
wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, sie seien im Frühling 2013
von Kosovo nach Ungarn geflohen, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten,
jedoch noch vor Abschluss des Asylverfahrens nach ungefähr vier
Monaten nach Österreich ausgereist, da sie von einer anderen
kosovarischen Familie bedroht worden seien respektive schulde der
Beschwerdeführer (Vater) diesen Personen (...) Euro,
dass sie in Österreich ein weiteres Asylgesuch eingereicht und ihre Pässe
und ID-Karten abgegeben hätten, jedoch nach drei Wochen wiederum
von der gegnerischen Familie aufgespürt worden seien, worauf sie die
Behörden gebeten hätten, ihnen eine neue Wohnung zuzuteilen, was
diese aber nicht gemacht hätten,
dass sie, nachdem sie in der Nacht aufgesucht worden seien, vor
Abwarten des Asylentscheids nach Deutschland ausgereist seien, wo sie
wieder um Asyl nachgesucht hätten,
dass sie aufgrund der erlebten Drohungen in Österreich noch vor der
bereits angeordneten Wegweisung aus Deutschland in die Schweiz
weitergereist seien,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 23. Juli 2013 in Ungarn, am
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24. Dezember 2013 in Österreich und am 17. Februar 2014 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2014 – eröffnet am
11. August 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführenden
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. August 2014 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, even-
tualiter sei das BFM anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei
und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung
einstweilen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer
Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen
Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen,
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weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom
18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und
nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat
bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 24. Dezember 2013 in
Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das BFM am 28. Juli 2014 gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ein
Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden an Österreich
richtete,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
selben Tag gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich
zustimmten,
dass somit vorliegend Österreich für die Durchführung des Asyl-
beziehungsweise Wegweisungsverfahren zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde indessen im
Wesentlichen anführen, es sei ihnen in Österreich zunächst gut
gegangen, jedoch habe ein Polizist aus dem Kosovo Leute geschickt,
welche sie bedroht hätten,
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dass sie nach diesem Vorfall die hierfür zuständigen Behörden gebeten
hätten, ihnen eine andere Wohnung zuzuteilen, dieser Bitte jedoch nicht
nachgekommen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) aufgrund der Angst (…) und die
Kinder nicht mehr zur Schule hätten gehen wollen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass die Frage, wie sich die Schutzstandards der von der Schweiz
ratifizierten einschlägigen Menschenrechtsinstrumente zu der (das
Dublin-Verfahren explizit leitenden) EU-Grundrechtecharta verhalten,
ebenso wie die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Grundrechte-
charta für die Schweiz vorliegend offen bleiben kann, da die Vorbringen
der Beschwerdeführenden wie nachfolgend ausgeführt die Schwelle einer
relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung nicht zu überschreiten ver-
mögen,
dass Österreich indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmericht-
linie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, sie seien in
Österreich von Dritten bedroht worden und hätten keine neue Wohnung
zugewiesen erhalten, respektive würden die österreichischen Behörden
sie nicht schützen, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land
führen würde,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie
wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan haben, Österreich würde ihnen dauerhaft die ihnen
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im
Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Österreich – wie das BFM treffend ausgeführt hat – ein Rechtsstaat
ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die
schutzwillig und auch schutzfähig ist und es vorliegend keine
begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, Österreich würde
keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren, mithin aus den Akten
auch nicht hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführenden vergeblich
darum bemüht hätten, Schutz zu erlangen, zumal die angeblichen
Bemühungen eine andere Wohnung zu erhalten, nicht unter ebensolchen
Bemühungen zu subsumieren sind,
dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie sich nach ihrer Rückkehr
nach Österreich nach wie vor bedroht fühlen, diesbezüglich an die
zuständigen österreichischen Behörden zu wenden haben,
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dass die Beschwerdeführerin weiter ausführt, sie sei (...) und psychisch
angeschlagen,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die
Überstellung nach Österreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit
aus und verletze Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen
Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwer-
deführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass sich aufgrund der klaren Aktenlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in
Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die
Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten
Behörden werden angewiesen, die österreichischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu
informieren und diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend
Rechnung zu tragen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: