B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4606/2017
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Advokaturbüro Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2015 im damaligen Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach, wobei er
auf dem selbständig ausgefüllten Personalienbogen als Geburtsdatum den
(…) angab. Am 28. Juli 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) zu seinen Personalien befragt. Gleichzeitig wurde ihm das recht-
liche Gehör zum Resultat der radiologischen Knochenaltersanalyse (wel-
che ein wahrscheinliches Knochenalter von (…) Jahren oder mehr ergeben
hatte) und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund einer
möglichen Verfahrenszuständigkeit von C._______ sowie zur Überstellung
dorthin gewährt. Dabei hielt er an dem von ihm angegebenen Geburtsda-
tum fest und erklärte, die Zuständigkeit C._______s nicht zu akzeptieren.
Am 11. August 2015 liess er eine Kopie seiner Tazkira und eine Kopie der
Tazkira seines Vaters einreichen.
Mit Verfügung vom 12. August 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz nach C._______ an und forderte
den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. August 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er un-
ter anderem das Original seiner Tazkira einreichte. Mit Urteil D-5077/2015
vom 31. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
ab.
A.b Der Beschwerdeführer reichte durch seinen am 22. September 2015
bestellten Rechtsvertreter am 29. Oktober 2015 beim SEM ein erstes Wie-
dererwägungsgesuch ein. Am 30. Oktober 2015 schrieb das SEM das Wie-
dererwägungsgesuch in Anwendung von Art. 111b Abs. 4 AsylG als gegen-
standslos geworden ab.
A.c Mit Eingaben vom 3. November 2015 und vom 11. November 2015
ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Wiederwägung der
Verfügung vom 12. August 2015 sowie um Aussetzung des für den 18. No-
vember 2015 vorgesehenen Vollzugs der Wegweisung.
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Am 4. Dezember 2015 setzte das SEM im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme den Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen einstwei-
len aus. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 wies das SEM das (zweite)
Wiedererwägungsgesuch ab und hob die Aussetzung des Vollzugs auf.
B.
B.a Der Rechtsvertreter teilte dem SEM mit E-Mail vom 26. Januar 2016
mit, sein Mandant sei am Vortag wegen seiner medizinischen Probleme
erneut in eine Klinik eingetreten.
B.b Am 17. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Frist zur Überstellung
nach C._______ sei abgelaufen, und verfügte die Aufhebung seiner Verfü-
gung vom 12. August 2015 sowie die Wiederaufnahme des nationalen
Asylverfahrens.
B.c Mit Entscheid vom 5. September 2016 stellte das Zivilkreisgericht Ba-
sel-Landschaft auf entsprechende Klage vom 11. November 2015 hin fest,
bei der Person des Klägers handle es sich um A._______, geboren am
(…). In der Folge erfasste das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde-
führers ebenfalls mit (…).
Am 2. November 2016 wurde für den Beschwerdeführer eine Vertrauens-
person ernannt.
B.d Am 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer – im Beisein seiner
Vertrauensperson und seiner Pflegemutter beziehungsweise Beiständin –
in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM ein erstes Mal und am
15. März 2017 ergänzend angehört.
Anlässlich der BzP und der beiden Anhörungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tad-
schikischer Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______). Sein
Vater, V._______, habe seit jeher als (…) für die Regierung gearbeitet. Als
die Sowjets gekommen seien, sei er der kommunistischen Partei beigetre-
ten und (...) für den afghanischen Staatsinformationsdienst (Khidamat-i
Ittila'at-i Dawlati [KhAD]) geworden; wegen seiner Russischkenntnisse
habe er auch von Geheimnissen zwischen der afghanischen Regierung
und Russland gewusst. Als später Mitglieder der Taliban und der Mudscha-
hedin die Kontrolle im Land übernommen hätten, seien Kommunisten als
Ungläubige betrachtet und umgebracht worden. Sein Vater sei wegen sei-
ner Parteizugehörigkeit verhaftet und im Gefängnis "G._______" bei
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Seite 4
H._______ festgehalten, zu allenfalls ihm bekannten Informationen befragt
und auch misshandelt worden. Er sei ausserdem gezwungen worden, ei-
nen Zettel zu unterschreiben, in dem er sich verpflichtet habe, mit der
neuen Regierung zusammenzuarbeiten und zwei seiner Töchter als Ehe-
frauen abzugeben. Dank der Hilfe von Freunden habe er nach einem Mo-
nat aus dem Gefängnis ausbrechen und noch in der gleichen Nacht im Jahr
(…) mit seiner Familie aus Afghanistan in den Iran fliehen können.
In einem Vorort von I._______ hätten sie zunächst ein gutes Leben geführt.
Sein Vater habe als (…) gearbeitet und er – der Beschwerdeführer – habe
zur Schule gehen können. Nach einigen Jahren habe sein Vater jedoch
telefonische Drohungen erhalten. Er sei aufgefordert worden, für den
KhAD beziehungsweise für den heutigen afghanischen Geheimdienst zu
arbeiten, andernfalls alle Familienmitglieder getötet würden. Einer der Brü-
der des Beschwerdeführers (J._______) sei zweimal deportiert worden
und seit dem Jahr 2014 unbekannten Aufenthalts, ein weiterer Bruder
(K._______) sei im Jahr 2015 vergewaltigt worden. Er selber sei wenig
später einmal auf einem Feld am Spielen gewesen, als ein Auto mit einem
Afghanen und zwei Iranern vorgefahren sei. Er habe Angst bekommen und
sei sofort nach Hause gerannt, wo er das Vorgefallene erzählt habe. Sein
Bruder K._______ habe gemeint, es habe sich um dieselben Männer ge-
handelt, die ihn zuvor misshandelt hätten. Sein Vater habe wegen der
Nachstellungen Anzeige erstattet, sei aber nicht ernst genommen worden.
Er habe dann einige Monate später die Ausreise des Beschwerdeführers
und zweier weiterer Söhne (K._______ und L._______) organisiert und da-
für ein geerbtes Haus in Afghanistan verkauft. Schliesslich brachte der Be-
schwerdeführer vor, Tadschiken würden im Iran allgemein schlecht behan-
delt. Seine Eltern und seine Schwestern lebten aber immer noch im Dorf
M._______ bei I._______, wobei sein Vater gesundheitliche Probleme
habe.
B.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
nebst der bereits erwähnten Tazkira und der Kopie der Tazkira seines Va-
ters ein Schulzeugnis aus dem Iran für das Schuljahr 2013/2014 im Original
sowie – jeweils in Kopie – die Frontseite eines afghanischen Führeraus-
weises sowie eine Seite aus dem Führerschein seines Vaters, ein seinen
Vater betreffendes Schreiben der Islamischen Bewegung Afghanistans in
I._______, eine von seinem Vater beim (...) M._______ aufgegebene An-
zeige wegen Belästigung und je ein Symbolbild der Fahne und der Front-
seite eines Parteibüchleins der Kommunistischen Partei der Sowjetunion
zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 – eröffnet am 17. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig
erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan zurzeit als
nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 16. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be-
antragte die Aufhebung der Ziffern 1–3 der SEM-Verfügung vom 13. Juli
2017 und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bei-
ordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand er-
sucht.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden eine auf den 14. August 2017 datierte deutsche Übersetzung
der bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Anzeige
beim (…) M._______ sowie eine am 23. Juni 2017 vom (…) ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Kopie zu den Akten gegeben.
E.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 30. August 2017 fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf
Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) so-
wie um Beiordnung von Advokat Guido Ehrler als unentgeltlichen Rechts-
beistand (aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 4. Februar
2019 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
F.b Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter ein Doppel der Vernehmlassung vom
28. Februar 2019 zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine
Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
F.d Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter innert er-
streckter Frist am 23. April 2019 zu den Ausführungen in der Vernehmlas-
sung Stellung. Dabei reichte er zwei offenbar elektronisch übermittelte und
dann ausgedruckte, mit deutschen Übersetzungen versehene Dokumente
(ein Schreiben seines Bruders J._______ und eine ebenfalls den Bruder
J._______ betreffende ärztliche Bestätigung) sowie eine Honorarnote zu
den Akten.
G.
Mit Brief vom 5. November 2019 beantwortete das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 31. Okto-
ber 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
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Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, einerseits ver-
möge der Beschwerdeführer für sich keine Reflexverfolgung aufgrund der
kommunistischen Parteizugehörigkeit und der (früheren) Berufstätigkeit
seines Vaters glaubhaft zu machen, andererseits könne aus den Aussagen
des Beschwerdeführers und der Aktenlage nicht geschlossen werden,
dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme im Iran auch in Afgha-
nistan Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
4.1.1 Was die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei wegen sei-
ner Parteizugehörigkeit und der ihm aufgrund seiner Arbeit für den KhAD
bekannten Geheimnisse zwischen Afghanistan und Russland verhaftet und
im Gefängnis "G._______" bei H._______ befragt sowie misshandelt wor-
den, betreffe, so habe zwar nach dem Sturz der damaligen Regierung im
Jahr 1992 tatsächlich die Mudschahedin-Herrschaft begonnen und bis zur
Machtergreifung durch Mitglieder der Taliban 1996 Bestand gehabt. Indes-
sen sei die Herrschaft der Taliban in H._______ im Jahr 2001 mit amerika-
nischer Unterstützung beendet worden, und im Jahr (...), als der Vater des
Beschwerdeführers angeblich im besagten Gefängnis festgehalten worden
sei, sei eine neue Regierung an der Macht gewesen.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der vorgenannten Einschät-
zung nichts zu ändern. So stünden die beiden Symbolfotos der Fahne so-
wie die Frontseite eines Parteibüchleins der Kommunistischen Partei der
Sowjetunion in keinem direkten Bezug zum Beschwerdeführer und ver-
möchten daher nichts zu beweisen. Die Kopie des Führerscheins des Va-
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ters belege lediglich, dass dieser über eine amtlich erteilte (...)laubnis ver-
fügt habe und welche Fahrzeugkategorien er habe bedienen dürfen. Das
Schreiben der Islamischen Bewegung Afghanistans im Iran bestätige, dass
die Güter des Vaters von Mitgliedern der Taliban mitgenommen oder ver-
brannt worden seien, dass die Taliban-Leute dessen Tochter hätten mit-
nehmen wollen und dass er in E._______/N._______ (Provinz F._______)
"irgendwelche Tätigkeiten" ausgeübt habe; es gehe daraus jedoch keine
gezielt den Vater betreffende Gefährdungslage hervor, aufgrund derer der
Beschwerdeführer als dessen Sohn einer direkt ihn betreffenden Verfol-
gung ausgesetzt sein könnte.
4.1.2 Sodann wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus-
geführt habe, seine Familie habe einige Jahre lang unbehelligt im Iran ge-
lebt, bevor die Probleme dort angefangen hätten.
Was die geltend gemachten Schwierigkeiten im Iran (Diskriminierungen als
afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, die zweimalige De-
portation des Bruders J._______ und dessen unbekannter Aufenthalt seit
2014, die Vergewaltigung des Bruders K._______ sowie das Vorfahren ei-
nes Autos mit drei unbekannten Männern, als er am Spielen gewesen sei)
betreffe, so handle es sich nicht um asylrelevante Verfolgungen gemäss
Art. 3 AsylG. Selbst bei angenommener Asylbeachtlichkeit wären Verfol-
gungsmassnahmen, die der Beschwerdeführer ausserhalb des Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe, unwesentlich. Zwar
seien gemäss dem Wortlaut von Art. 3 AsylG Flüchtlinge "Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten", aufgrund
einer im selben Artikel aufgezählten Gruppenzugehörigkeit verfolgt würden
oder die eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der
Zusatz "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", gelte gemäss dem Gesetz-
geber indessen nur für staatenlose Personen, da diese keinen Heimatstaat
hätten. Der Beschwerdeführer sei jedoch afghanischer Staatsangehöriger
und somit nicht staatenlos, weshalb der besagte Zusatz vorliegend nicht
zur Anwendung komme.
Allfällige Asylvorbringen, welche sich im Iran ereignet hätten, seien einzig
dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch
in Afghanistan zu einer Verfolgung führten. Diesbezüglich habe der Be-
schwerdeführer ein Schreiben eines Gerichts zu den Akten gegeben. In der
vom Vater des Beschwerdeführers beim (...) in M._______ im Jahr 2013
eingereichten Anzeige stehe, dass dessen Familie von O._______ und
P._______ belästigt und der Streit durch Vermittlung von Nachbarn gelöst
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worden sei. Da aber O._______ später die Schwester des Beschwerdefüh-
rers geheiratet habe, vermöge auch diese Anzeige keine gezielt ihn betref-
fende Verfolgungssituation im Iran, welche auch in Afghanistan zu ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zu belegen. Aus
den Aussagen des Beschwerdeführers und der übrigen Aktenlage könne
ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der geltend gemachten Probleme im Iran auch in Afghanistan entspre-
chende Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, weshalb
darauf verzichtet werden könne, die ihm im Iran widerfahrenen Diskrimi-
nierungen im vorliegenden Asylentscheid zu thematisieren, zumal die Vor-
fluchtgründe der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhielten.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird teilweise der anlässlich der Anhörungen
geschilderte Sachverhalt wiederholt und am Wahrheitsgehalt der Aussa-
gen festgehalten. Sodann wird gerügt, das SEM überspanne die Anforde-
rungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit). Der Beschwerde-
führer habe sein Herkunftsland als Kleinkind verlassen und könne nur das
wiedergeben, was ihm sein Vater erzählt habe. Sein Vater habe mittlerweile
einen Schlaganfall erlitten und sei nicht in der Lage, durch eine eigene Ein-
gabe zu den behaupteten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Diesem Be-
weisnotstand müsse Rechnung getragen werden. Des Weiteren wird auf
verschiedene im Internet einsehbare Berichte verwiesen, aus welchen sich
ergebe, dass – auch wenn zahlreiche frühere Mitglieder der Demokrati-
schen Volkspartei Afghanistans (DVPA) wieder für die Regierung tätig
seien beziehungsweise frühere Kommunisten im Parlament sitzen würden
– eine Verfolgung ehemaliger Kommunisten nach Ende des Taliban-Re-
gimes nicht von Vornherein ausgeschlossen werden könne (vgl. Be-
schwerde S. 5 f.).
Es sei auch bekannt, dass es im Gefängnis "G._______" immer wieder
Aufstände gegeben habe und Inhaftierte hätten fliehen können, weshalb
die geschilderte Flucht des Vaters aus dem vom Beschwerdeführer korrekt
bezeichneten Gefängnis glaubhaft sei. Sein Vater sei nicht bloss ein einfa-
cher (...) gewesen, was sich schon aus der für 24 Länder gültigen (…) er-
gebe. Er habe Russisch gesprochen, Waren (unter anderem auch Waffen)
aus Russland nach Afghanistan transportiert und daher auch über Informa-
tionen von Gräueltaten und Folterungen des Geheimdienstes verfügt. Der
KhAD beziehungsweise ehemalige KhAD-Offiziere hätten offensichtlich
Angst gehabt, der Vater des Beschwerdeführers könnte sein Sonderwissen
preisgeben und sie könnten daher von den Familien der Opfer zur Rechen-
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Seite 11
schaft gezogen werden. Somit liege ein glaubhaftes Motiv für dessen In-
haftierung vor. Dazu passe auch, dass der Vater im Gefängnis gezwungen
worden sei, ein Dokument zu unterschreiben, wonach er zur weiteren Zu-
sammenarbeit mit dem Geheimdienst bereit sei. Der (jugendliche) Be-
schwerdeführer habe das Geschilderte nicht erfinden können; vielmehr sei
es ihm so von seinem Vater erzählt worden (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
Im Übrigen sei die in der Anzeige an das Gericht erwähnte Person (gemäss
der mit der Beschwerde eingereichten Übersetzung "Q._______") nicht
identisch mit dem Mann, welchen die Schwester des Beschwerdeführers
später geheiratet habe. Auch der Einwand des SEM, das Schreiben der
Islamischen Bewegung Afghanistans in I._______ belege keine asylrele-
vante Verfolgung, sei unbehelflich; vielmehr würden damit die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und den Gütern des Vaters be-
stätigt. Das SEM ziehe auch nicht in Zweifel, dass der ältere Bruder im Iran
verschwunden und der jüngere Bruder K._______ vergewaltigt worden sei
oder dass der Vater – nach zwei bis drei guten Jahren im Iran – von ande-
ren Afghanen telefonisch aufgefordert worden sei, wieder mit der Organi-
sation zu kooperieren, andernfalls die Familie vernichtet würde (vgl. Be-
schwerde S. 7).
Dem afghanischen Geheimdienst sei es offensichtlich gelungen, den Vater
des Beschwerdeführers auch Jahre später im Iran aufzuspüren und ihn so-
wie seine Familie unter Druck zu setzen. Die subjektiv empfundene Furcht
des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls
gefunden und unter Druck gesetzt zu werden, sei somit objektiv begründet.
Anders als in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) vom 16. Mai 2017 (No. 15993/09) sei der Vater des Be-
schwerdeführers inhaftiert worden, nachdem die Taliban mit Hilfe der Koa-
lition von der Nordallianz vertrieben worden und die neu gebildete Regie-
rung Karzai an der Macht gekommen sei. Als Verfolger kämen im Übrigen
auch die Taliban in Betracht, hätten diese beziehungsweise die mit ihnen
verbündeten radikalislamischen Kräfte doch ein starkes Interesse daran,
vom Vater des Beschwerdeführers Informationen über den KhAD zu erhal-
ten, zumal die vom KhAD begangenen Gräueltaten auch nach Jahren ge-
eignet seien, Racheakte auszulösen, und ehemalige Kommunisten als
Gottlose und "Islamverräter" gelten würden. Würde sein Vater sich heute
nach Afghanistan begeben, wäre dies schon aufgrund des Erstarkens der
Taliban sein Todesurteil. Somit wäre der Beschwerdeführer aufgrund des
herrschenden Stammes- und Sippedenkens reflexverfolgt gefährdet (vgl.
Beschwerde S. 8 f.).
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Seite 12
Schliesslich gehe auch das Argument der Vorinstanz, die im Iran erlittenen
Nachteile seien nicht asylrelevant, fehl, sei die Verfolgung doch von afgha-
nischen Staatsangehörigen durchgeführt worden und habe der Vater, trotz
entsprechender Anzeige, von den iranischen Behörden keinen Schutz er-
halten. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht (vgl. Be-
schwerde S. 9).
4.3 Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen erachtete das
SEM in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 als nicht geeignet,
eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der
Schilderungen des Beschwerdeführers herbeizuführen. Auch wenn die
Personen "O._______" und "Q.________" nicht identisch wären, lasse sich
aus der einmaligen Belästigung im Iran keine asylrelevante Bedrohungs-
lage herleiten, zumal den Akten keine Vorkommnisse mit dieser Person
beziehungsweise Verbindungen dieser Person nach Afghanistan zu ent-
nehmen seien. Zudem bemerkte das SEM, der Beschwerdeführer habe
vom 5. bis zum 30. Oktober 2018 im Iran geweilt, um dort seinen kranken
Vater zu besuchen; nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er darum
ersucht, mehrmalige Reisen in den Iran zu tätigen beziehungsweise den
Vater noch vor Ende März 2019 erneut besuchen zu dürfen. Dies zeige auf,
dass ihm im Iran weder eine ihn gezielt betreffende Gefahr drohe noch,
dass er dort unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden
habe, wobei im Übrigen auf die in der angefochtenen Verfügung enthalte-
nen Erwägungen betreffend die Asylrelevanz dieser Vorbringen im Dritt-
staat verwiesen werden könne.
4.4 In der Replik vom 23. April 2019 wird geltend gemacht, der Bruder
J._______ sei in einem Geheimgefängnis in Afghanistan festgehalten wor-
den und erst nach rund viereinhalb Jahren, im Juli 2018, wieder freigekom-
men; er sei nun in einem sehr schlechten Zustand. Die – fliessend Farsi
sprechende – Pflegemutter und ehemalige Beiständin des Beschwerdefüh-
rers, R._______, habe im Oktober 2018 mit ihm dessen Familie im Iran
besucht. J._______ sei offenbar entführt worden, um seinen Vater unter
Druck zu setzen, keine Informationen preiszugeben. Da dies unschicklich
gewesen wäre, habe R._______ indessen nicht direkt mit J._______ über
seine Vergangenheit gesprochen. Auch die genauen Umstände der Frei-
lassung hätten nicht abschliessend geklärt werden können; der Vater, der
darüber hätte Auskunft erteilen können, habe einen Schlaganfall erlitten
und könne keine Fragen beantworten. R._______ gehe aber davon aus,
dass die Freilassung erfolgt sei, weil ein ehemaliger KhAD-Mitarbeiter dem
D-4606/2017
Seite 13
Vater einen Gefallen geschuldet habe. Die beiden mit der Replik einge-
reichten Beweismittel belegten, dass der Beschwerdeführer bei einem
Daueraufenthalt im Iran gefährdet wäre, wie sein Bruder vom afghanischen
Geheimdienst entführt zu werden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im
Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
5.2
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die afghanische Herkunft und
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte und auch
die geltend gemachte Zugehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers
zur kommunistischen Partei sowie dessen Tätigkeit als (...) für den afgha-
nischen Nachrichtendienst nicht grundsätzlich in Zweifel zog.
5.2.2 Die Vorinstanz brachte jedoch unter Hinweis auf die veränderte poli-
tische Lage in Afghanistan berechtigterweise Vorbehalte an der Darstel-
lung des Beschwerdeführers an, sein Vater sei wegen seiner Parteizuge-
hörigkeit und seiner Kenntnis von – die Zeit vor 1992 betreffenden – Ge-
heimnissen zwischen der damaligen afghanischen und sowjetischen Re-
gierung im Jahr (...) festgenommen und einen Monat lang im Gefängnis
"G._______" bei H._______ festgehalten und misshandelt worden. Zwar
hielt die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Ent-
scheid vom 16. Juni 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18) fest, hochrangige
Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Systems müssten trotz
der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse in Afgha-
nistan unter Umständen weiterhin befürchten, in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt zu werden. Dies im Falle des Vaters des Beschwer-
deführers anzunehmen, der erste Repressionen erst im Jahr (...) erfahren
haben soll und bei dem gemäss Akten nicht vom einem hochrangigen Re-
präsentanten auszugehen ist, gebietet sich vorliegend nicht. Es ergeben
sich aus den Akten (und insbesondere auch aus den eingereichten Beweis-
mitteln) keine ausreichend klaren Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des
Beschwerdeführers mit seiner Familie Afghanistan im Jahre (...) aus den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen verlassen hat.
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Ebenfalls als nicht erstellt ist die Behauptung des Beschwerdeführers zu
erachten, sein Vater sei nach einigen Jahren der Ruhe im Iran vom afgha-
nischen Geheimdienst aufgespürt worden. Nach dem vorstehend Gesag-
ten fehlt ein glaubhaft gemachtes Interesse des Geheimdienstes für eine
viele Jahre später erfolgende Suche nach dem Vater des Beschwerdefüh-
rers. Der Bestätigung der Islamischen Bewegung Afghanistans/Büro
I._______ und der beim (...) M._______ eingereichten Anzeige kann kei-
nerlei Verfolgung durch den Geheimdienst oder von (ehemaligen) Geheim-
dienstangehörigen entnommen werden. Vielmehr wird im Schreiben der
Islamischen Bewegung Afghanistans ausgeführt, die Taliban hätten die Gü-
ter zerstört beziehungsweise entwendet und die Tochter von "S._______"
mitnehmen wollen. In der vom Vater beim Gericht aufgegebenen Anzeige
ist sodann zwar von Belästigungen und Schikanen die Rede, ohne dass
aber die zwei darin erwähnten afghanischen Staatsangehörigen näher be-
zeichnet oder mögliche Gründe für die Nachstellungen genannt würden; im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Anzeige lediglich die vom Vater
vorgebrachte Darstellung wiedergegeben wird.
5.2.3 Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) und vorstehend (vgl. E. 5.2.2)
bemerkt – ist in der Tat in speziellen Konstellationen nicht vollständig aus-
zuschliessen, dass ehemalige hochrangige Angehörige des KhAD sich vor
der Preisgabe von Informationen und der allenfalls damit verbundenen Ra-
che von Angehörigen der Opfer gefürchtet und daher ehemalige Mitarbeiter
(und mutmassliche Informanten) unter Druck gesetzt haben könnten.
Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass entsprechende Nachstellungen
auch von den Taliban ausgegangen sein könnten (vgl. Beschwerde S. 8
Ziff. 24). Dies lässt indessen für sich noch nicht auf eine Verfolgung des
Vaters des Beschwerdeführers schliessen.
Sodann lässt sich – entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertre-
tenen Auffassung – aus der Aussage des Beschwerdeführers, seine ältere
Schwester T._______ sei mit einem Mann namens U._______ verheiratet
worden, welcher ebenfalls ein Afghane aus E._______ sei (vgl. C35 zu
F123 und F127 f.) noch nicht schliessen, dieser "U._______" sei identisch
mit dem in der Anzeige genannten Verfolger "Q._______". Der entspre-
chende Einwand (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 18) erscheint somit begründet,
was das SEM sinngemäss auch in seiner Vernehmlassung (vgl. S. 1, letzter
Abschnitt) einräumt. Auch dies vermag indessen die überwiegenden Zwei-
fel an der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen.
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5.3 Die nachfolgenden Überlegungen führen ebenfalls zu keinem anderen
Ergebnis.
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben seine
Heimat Afghanistan im Alter von etwa sieben Jahren verlassen. Für die Zeit
vor der Ausreise macht er keine selber erlebte (Reflex-)Verfolgung oder
Verfolgungsfurcht geltend. Eine solche (Reflex-)Verfolgungsfurcht könnte
allenfalls für seine Schwestern in Betracht gezogen werden, würde man
die Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater sei aufgefordert worden,
zwei Schwestern "abzugeben" (vgl. C31 zu F69), als wahr unterstellen. So-
dann ist dem Beschwerdeführer selber auch während seines neunjährigen
Aufenthalts im Iran nichts persönlich zugestossen. Allein der Umstand,
dass angeblich einmal drei Männer in einem Auto vorgefahren sind, lässt
jedenfalls nicht darauf schliessen, dass dies im Zusammenhang mit der
früheren Tätigkeit des Vaters erfolgte, zumal diese Männer den Beschwer-
deführer offenbar weder verbal bedroht noch in anderer Art und Weise be-
lästigt haben.
Auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen sind nicht geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wie bereits ausgeführt (vgl.
oben E. 5.2.2), geben die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Be-
weismittel keinerlei Hinweise auf eine Gefährdungssituation des Vaters,
welche den Beschwerdeführer betreffen könnte. Soweit der Beschwerde-
führer auf die Vergewaltigung eines Bruders verwies, wurde ein Zusam-
menhang zwischen diesem Vorfall und der Vergangenheit des Vaters nicht
glaubhaft gemacht. Dies umso weniger, als – bei Wahrunterstellung – der
Beschwerdeführer diesbezüglich selber von einer iranischen Täterschaft
ausging (vgl. B4 S. 4 der Klage). Dasselbe gilt für die beiden zusammen
mit der Replik eingereichten Dokumente. In seinem auf den 17. April 2019
datierten Schreiben schildert der Bruder J._______ seine Entführung im
Iran beziehungsweise Verschleppung nach Afghanistan, wobei der angeb-
liche Grund für seine Entführung nur sehr kurz beziehungsweise allgemein
dargelegt wird und sich daraus auch keine Anhaltspunkte auf eine Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers ergeben. Der von einem Arzt ("…") in
I._______ ausgestellte, ebenfalls auf den 19. April 2019 datierte Kurzbe-
richt bestätigt lediglich, dass J._______ wegen chronischer Hautverletzun-
gen und wegen psychischer Probleme behandelt werde. Anzumerken ist
zudem, dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, sein Bruder, der
an der Kreuzung gearbeitet habe, sei zwei Mal abgeschoben worden (vgl.
C35 zu F112). Selbst wenn damit nicht in Abrede zu stellen ist, dass der
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Bruder unfreiwillig nach Afghanistan verbracht wurde, ist ein asylrelevanter
Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht.
Soweit geltend gemacht wird, J._______ sei entführt worden, um den Vater
unter Druck zu setzen, keine Informationen preiszugeben, weshalb dem
Beschwerdeführer die gleiche Gefahr drohe, muss darauf hingewiesen
werden, dass der Vater des Beschwerdeführers, V._______, bedauerli-
cherweise am 27. September 2019 in einem Spital in I._______ an den
Folgen eines Hirnschlags gestorben ist. Ohne die Tragik dieses Umstan-
des in Abrede stellen zu wollen, ist darauf zu schliessen, dass durch den
Tod des Vaters das geltend gemachte Motiv der Verfolgung beziehungs-
weise der Verfolgungsfurcht von Familienangehörigen (den Vater an der
Bekanntgabe von Informationen zu hindern) weggefallen ist, weshalb der
Beschwerdeführer auch deshalb aus objektivierter Sicht nicht befürchten
muss, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden.
5.4 In Bezug auf die übrigen geltend gemachten Probleme im Iran (insbe-
sondere die allgemein schlechte Behandlung von Tadschiken beziehungs-
weise afghanischen Staatsangehörigen tadschikischer Ethnie) kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung (Ziff. II 2., 3. und 4. Abschnitt; vgl. auch oben
E. 4.1.2, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Aus den geltend gemachten Be-
nachteiligungen im Iran sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche
auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälli-
gen Rückkehr nach Afghanistan hindeuteten.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gewiesen hat. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Rep-
lik vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken, und eine weitere
Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Es besteht auch keine Veranlas-
sung, die Pflegemutter und ehemalige Beiständin des Beschwerdeführers,
R._______, als Zeugin vorzuladen, weshalb das in der Replik sinngemäss
enthaltene Begehren abzuweisen ist.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. Juli 2017 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der heutigen
Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen
Gefährdung – und implizit auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
damals noch minderjährig war – Rechnung getragen und den Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 wurde das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs 3 VwVG) verzichtet. Der (le-
dige und kinderlose) Beschwerdeführer geht indessen seit dem 1. August
2019, mithin seit rund einem halben Jahr, einer bezahlten Tätigkeit als (…)
nach. Dadurch haben sich seine finanziellen Verhältnisse in relevanter
Weise verändert, und er ist nicht mehr als bedürftig zu erachten, zumal er
als anwaltlich vertretene Partei nichts Anderes vorbringt. Die Ziffer 2 des
Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 ist deshalb wie-
dererwägungsweise teilweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist man-
gels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Dem
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Seite 18
Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer Advokat Guido Ehrler als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet. Nachdem ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur
Wirkung für die Zukunft entfalten kann (vgl. MARTIN KAYSER/RAHEL ALT-
MANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) und das Beschwerdeverfahren mit vorlie-
gendem Urteil abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf.
Demnach ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar für die notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In den beiden
am 23. April 2019 eingereichten, als abschliessend bezeichneten (vgl.
Replik S. 2 unten) Honorarnoten wurden insgesamt ein Aufwand von 17,17
Stunden sowie Auslagen (für Kopien, Porti und Telefongespräche) in der
Höhe von Fr. 61.20 geltend gemacht. Im Gegensatz zu den Auslagen er-
scheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17,17 Stunden nicht
vollumfänglich angemessen; er ist auf 12 Stunden für das gesamte Be-
schwerdeverfahren zu reduzieren. Wie im Weiteren in der Instruktionsver-
fügung vom 30. August 2017 festgehalten wurde, werden nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– entschädigt (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der ausgewiesene Stundenansatz
von Fr. 250.– auf Fr. 220.– zu reduzieren ist. Demnach ist dem amtlichen
Rechtsbeistand ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar
in der Höhe von insgesamt (gerundet) Fr. 2'910.– (inklusive Mehrwertsteu-
erzuschlag und Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 30. August 2017
wird teilweise aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die-
ser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Advokat Guido Ehrler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono-
rar von Fr. 2'910.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: