B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4606/2018
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Clivia Wullimann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (…).
D-4606/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöri-
ger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______ Distrikt [Ostprovinz]). Er
habe die Schule bis zum 17. Lebensjahr besucht und danach im finanziell
gut laufenden Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie gearbeitet. Ende 2006
hätten die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in seinem Dorf junge
Leute zwangsrekrutiert. Um dem zu entgehen, habe er sich kurzzeitig ver-
steckt. Seine (Verwandte) sei jedoch im Dezember 2006 von den LTTE
zwangsrekrutiert worden und sie sei später in den Kriegswirren zwischen
2008 und 2009 ums Leben gekommen. Im Jahr 2010 seien Angehörige
des CID (Criminal Investigation Department) mit der Identitätskarte der
(Verwandten) zum Dorfvorsteher und danach zu ihm nach Hause gekom-
men. Seine Familie habe den CID-Angehörigen erklärt, dass die (Ver-
wandte) sich nicht freiwillig den LTTE angeschlossen habe, sondern
zwangsrekrutiert worden sei. Die Beamten hätten dies notiert und seien
wieder gegangen. Nach einigen Tagen seien sie jedoch wiedergekommen
und hätten ihn mitgenommen. Er sei an einen ihm unbekannten Ort ge-
bracht worden. Dort sei er gefragt, ob seine Familie die LTTE unterstützt
habe, und dabei auch geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er aber
wieder freigelassen worden. Ende 2010 habe er ein Schreiben erhalten,
wonach er sich nochmals melden müsse. Er habe daraufhin seinen Woh-
nort verlassen und seit anfangs 2011 zunächst bei einem Freund im Distrikt
D._______ (Ostprovinz) und ab 2012 bei einem anderen Freund im Distrikt
E._______ (Ostprovinz) gelebt und wiederum in der Landwirtschaft gear-
beitet. Nach 2010 habe er keinen Kontakt mit den sri-lankischen Behörden
mehr gehabt. Seine nach wie vor im Heimatdorf im C._______ Distrikt le-
bende Mutter sei aber von anderen Dorfbewohnern aufgrund der Behör-
denbesuche gemieden worden und sie habe ihm abgeraten, nach Hause
zurückzukehren. Am 20. Oktober 2015 habe er Sri Lanka deshalb verlas-
sen. Er habe nie Kontakte zu den LTTE gehabt und abgesehen von seiner
verstorbenen (Verwandten) sei kein Verwandter für die LTTE tätig gewe-
sen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich vor einer weiteren
behördlichen Mitnahme.
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B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Es führte im Wesentlichen an, die vorgebrachten Behelligungen durch das
CID im Jahr 2010 seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Auch fehle
es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur erst im Jahr
2015 erfolgten Ausreise. Faktoren, die darauf schliessen lassen würden,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, lägen nicht vor.
Nur aufgrund der Zwangsrekrutierung der (Verwandten) durch die LTTE
würden die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass er beson-
ders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Er habe nach den
Behelligungen im Jahr 2010 weiterhin in Sri Lanka gelebt, ohne dass es zu
einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei, und Familienmitglieder
würden nach wie vor dort leben. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November
2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er machte im Wesentlichen geltend, nebst der verstorbenen (Verwandten)
sei auch ein (Verwandter) für die LTTE aktiv gewesen. Dieser sei im Jahr
2012 von den Sicherheitskräften in ein Rehabilitationscamp gebracht und
dort gegen seinen Willen medikamentös behandelt worden. Nach der Frei-
lassung im Jahr 2013 sei er an (…) gestorben. Er selber sei zudem nicht
erst im Oktober 2015 aus Sri Lanka ausgereist, sondern habe sich bereits
deutlich früher nach F._______ abgesetzt. Dort habe er ein Asylgesuch ge-
stellt, dessen Ausgang jedoch nicht abgewartet, da er mit einem Schlepper
in die Schweiz weitergereist sei.
Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Asylbewerber-Ausweis des
UNHCR F._______ vom (…) 2015, Foto mit dem (Verwandten) sowie To-
desanzeige, Bestätigung der Todesursache ([…]) und Leichenbild des
(Verwandten), Beschwerde der Mutter bei der „Human Rights Commission
of Sri Lanka“ vom (…) 2013.
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Seite 4
D.
Mit Urteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde ab.
Das Gericht führte an, der Beschwerdeführer vermöge das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen
Behörden nicht glaubhaft zu machen. Das Vorbringen, „deutlich vor dem
Jahr 2015“ aus Sri Lanka ausgereist zu sein, vermöge an dem fehlenden
Kausalzusammenhang der Ausreise zu den Asylvorbringen nichts zu än-
dern, zumal die Ausreise laut den eingereichten Beweismitteln frühestens
Ende 2014 und damit mehrere Jahre nach den geltend gemachten Behel-
ligungen durch das CID im Jahr 2010 erfolgt sei. Die neu vorgebrachte
Verbindung des (Verwandten) zu den LTTE sei unglaubhaft, stehe dieses
Vorbringen doch im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers,
ausser der (Verwandten) sei kein Verwandter für die LTTE aktiv gewesen.
Der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, aufgrund dessen anzu-
nehmen wäre, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
am 25. Mai 2018 mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Wiederer-
wägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, nach Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens habe sich ein Vorfall ereignet, der zeige, dass er auch
acht Jahre nach der Festhaltung durch das CID im Jahr 2010 von den hei-
matlichen Behörden gesucht werde: Seine Mutter sei am (…) 2018 durch
Mitglieder des Staatsapparats, bei denen es sich vermutlich um Beamte
der TID (Terrorist Investigation Division) gehandelt habe, aufgesucht wor-
den. Sie sei nach seinem Verbleib befragt und dabei massiv eingeschüch-
tert worden. Der „Justice of Peace“-Beamte G._______ sei über den Vorfall
unterrichtet worden. Die Mutter und G._______ hätten den Vorfall schrift-
lich bestätigt und auch Nachbarn, die diesen mitbekommen hätten, hätten
ein Schreiben verfasst. Diese Dokumente seien per Post unterwegs und
würden schnellstmöglich nachgereicht. Es sei bekannt, dass Personen mit
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seinem Risikoprofil nicht mit offiziellem Haftbefehl gesucht würden, son-
dern die Suche inoffiziell erfolge. Er könne deshalb den Vorfall vom (…)
2018 nur mit den in Aussicht gestellten Dokumenten nachweisen. Zusätz-
lich beantrage er eine Befragung von G._______ und seiner Mutter durch
die Schweizer Vertretung in Sri Lanka.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 – eröffnet am 13. Juli 2018 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom
27. Oktober 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
Es führte an, es sei nicht einzusehen, weshalb Mitglieder des Staatsappa-
rats den Beschwerdeführer nach all diesen Jahren zu Hause in Sri Lanka
gesucht haben sollten. Würde er tatsächlich gesucht, wäre mit der Suche
kaum acht Jahre zugewartet worden. Obwohl in der Eingabe vom 28. Mai
2018 Beweismittel in Aussicht gestellt worden seien, seien keine Doku-
mente eingereicht worden. Zudem könnte der vorgebrachte Besuch bei der
Mutter, sollte er tatsächlich stattgefunden haben, nicht als genügend inten-
siv erachtet werden, zumal aus dem Wiedererwägungsgesuch nicht her-
vorgehe, dass noch weitere Behelligungen erfolgt seien.
G.
Mit Eingabe vom 13. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 12. Juli 2018 und um Rückweisung der Sache an das
SEM zur Neubeurteilung, eventualiter um wiedererwägungsweise Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und
subeventualiter um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässig-
keit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme – die vorsorg-
liche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung beantragt.
Der Beschwerdeführer reichte drei fremdsprachige Schreiben ein, bei de-
nen es sich um die im Wiedererwägungsgesuch angekündigten Bestäti-
gungen seiner Mutter, von G._______ und Nachbarn bezüglich des Vorfalls
vom (…) 2018 handle, und legte der Eingabe den postalischen „Track &
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Trace“-Auszug sowie die Kopie des Zustellkuverts bei. Er machte im We-
sentlichen geltend, die besagten Bestätigungsschreiben, deren Nachrei-
chung er im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 in Aussicht ge-
stellt habe, seien erst am 18. Juli 2018 bei ihm eingetroffen. Indem das
SEM den Entscheid vor Eingang der besagten Dokumente erlassen habe,
habe es den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit sein rechtli-
ches Gehör verletzt. Das rechtliche Gehör habe es auch dadurch verletzt,
dass es seinen Beweisantrag um botschaftliche Befragung von G._______
und der Mutter nicht bewilligt respektive ausser Acht gelassen habe. Er
erneuere diesen hiermit. Im Übrigen habe das SEM auch die Frage der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht unter Be-
rücksichtigung des Vorfalls vom (…) 2018 neu geprüft. Das SEM habe den
Vorfall vom (…) 2018 zu Unrecht als nicht erheblich qualifiziert. Dieser
zeige, dass die Verfolgung seiner Person auch nach acht Jahren noch ak-
tuell sei und er daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) erfülle. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung angesichts
seines Profils als unzulässig und/oder unzumutbar zu erachten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. September 2018 eine Überset-
zung der drei fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache einzu-
reichen, verbunden mit dem Hinweis, dass über den Antrag um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Eingang der Überset-
zung respektive nach Ablauf der Frist zur Einreichung derselben entschie-
den werde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme setzte sie den Voll-
zug der Wegweisung einstweilen aus. Des Weiteren forderte sie den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 6. September 2018 einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde.
I.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
J.
Hinsichtlich der Einreichung einer Übersetzung der fremdsprachigen Be-
weismittel ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September
2018 um eine Fristerstreckung bis zum 20. September 2018. Die Instrukti-
onsrichterin gewährte diese am 7. September 2018.
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Seite 7
K.
Mit Eingabe vom 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer deut-
sche Übersetzungen der drei fremdsprachigen Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 8
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtser-
hebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat. In seiner praktisch relevantesten Form be-
zweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich feh-
lerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände-
rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuän-
dernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwer-
deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwä-
gung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen
Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind
und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2
Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).
4.2 Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwer-
deführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Ab-
rede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das
SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verän-
dern, als dass sie die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Oktober 2017 zu
beseitigen vermögen.
5.
Hinsichtlich des Beweisantrags des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
teleingabe vom 13. August 2018, wonach seine Mutter und G._______
(Justice of Peace, B._______) durch einen Angehörigen der Schweizer
Vertretung in Sri Lanka zum Vorfall vom (…) 2018 zu befragen seien, ist
vorab festzustellen, dass das der Beschwerde beiliegende Schreiben nicht
von G._______ aus B._______, sondern einem Justice of Peace-Beamten
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namens H._______ aus I._______ stammt. Es ist daher nicht ersichtlich,
weshalb G._______ befragt werden sollte.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht an die von den Par-
teien angebotenen Beweismittel gebunden ist und nur die notwendigen be-
rücksichtigt (Art. 37 BzP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14
VwVG wird für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
Subsidiarität des Zeugenbeweises aufgestellt, was bedeutet, dass alle an-
deren Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeu-
genbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. vgl. PHILIPP WEISSENBER-
GER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Gemäss Art. 37 BZP sind im Aus-
land notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbei-
zuführen, wobei spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen da-
für massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwer-
deverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomati-
schen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfül-
lung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu PHI-
LIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, a.a.O., N 54 zu Art. 14) ausscheiden
dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugen-
einvernahme ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdever-
fahren die Möglichkeit besitzt, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweis-
anerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die von ihm angerufenen
Zeugen (Mutter und Justice of Peace-Beamter) können als nicht am Ver-
fahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl.
PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 12), was
diese vorliegend in den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben
denn auch getan haben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung
seiner Mutter und des Justice of Peace-Beamten durch die Schweizer Ver-
tretung in Sri Lanka ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Au-
gust 2018 geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem es die Nachreichung in Aussicht gestellter Beweismittel
nicht abgewartet und einen Beweisantrag ausser Acht gelassen habe.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2).
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6.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die ei-
ner Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Gel-
tung bringen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
6.1.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein rechtliches
Gehör verletzt respektive den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem
es mit dem Entscheid nicht bis zur Nachreichung der im Wiedererwägungs-
gesuch vom 28. Mai 2018 in Aussicht gestellten Bestätigungsschreiben
dreier Personen hinsichtlich des Vorfalls vom (…) 2018 zugewartet habe,
geht fehl. Das SEM hat sechseinhalb Wochen zugewartet und dem Be-
schwerdeführer damit ausreichend Gelegenheit eingeräumt, die Beweis-
mittel im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einzureichen, zu-
mal diese laut den Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 28. Mai 2018 bereits per Post unterwegs seien; die Auf-
gabe ist laut dem „Track & Trace“-Auszug indes erst am 7. Juli 2018 erfolgt,
mithin erst nach der grundsätzlich für die Nachreichung von Dokumenten
vorgesehenen Frist von 30 Tagen (Art. 110 Abs. 2 AsylG), welche das SEM
abgewartet hat.
6.1.3 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Antrag um Befra-
gung der Mutter und G._______ durch einen Angehörigen der Schweizer
Vertretung in Sri Lanka nicht bewilligt beziehungsweise ausser Acht gelas-
sen habe, geht fehl. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buch-
staben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG;
Art. 13 VwVG). Es ist daher grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer
Behörden, in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden
Abklärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der beschwer-
deführenden Partei, ihre Vorbringen substanziiert darzulegen und mit ent-
sprechenden Beweismitteln zu belegen. Im Übrigen ist auf die vorstehen-
den Ausführungen zu Zeugenbefragungen im Ausland durch einen diplo-
matischen Vertreter der Schweiz unter E. 5. zu verweisen.
6.1.4 Festzuhalten bleibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
feststellte, es würde sich auch dann keine veränderte Sachlage ergeben,
wenn der geltend gemachte Besuch bei der Mutter des Beschwerdeführers
als wahr unterstellt würde. Damit hat die Vorinstanz – implizit – begründet,
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weshalb sie keine weiteren Sachverhaltsabklärungen für notwendig erach-
tete. Die Kritik, es sei ein Beweisantrag unbehandelt geblieben, geht fehl.
6.2 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung vom 12. Juli 2018 aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückwei-
sungsantrag ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Sub-
stanziierungslast (Art. 7 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer vermochte im Asylverfahren nicht darzulegen,
dass er seitens der sri-lankischen Behörden, mit denen er seit 2010 keinen
Kontakt mehr gehabt habe, asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten habe
respektive ihm eine solche aufgrund eines entsprechenden Risikoprofils
drohe. Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 machte er nun gel-
tend, seine Mutter sei am (…) 2018 von Behördenvertretern aufgesucht
und nach seinem Verbleib gefragt worden, was zeige, dass er auch acht
Jahre nach der Festhaltung durch das CID im Jahr 2010 von den heimatli-
chen Behörden gesucht werde; die Mutter habe den Vorfall dem Justice of
Peace-Beamten G._______ in B._______ gemeldet. Hinsichtlich dieses
neuen Vorbringens ist den Erwägungen des SEM, wonach die plötzliche
Suche nach dem Beschwerdeführer nach all den Jahren nicht nachvoll-
ziehbar sei, und der einmalige Vorfall vom (…) 2018 zudem selbst bei an-
genommener Glaubhaftigkeit nicht geeignet sei, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen, zuzustimmen.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten (undatierten) Referenzschreiben
der Mutter des Beschwerdeführers, eines Nachbarn (J._______) und eines
Justice of Peace-Beamten namens H._______ in I._______ vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Schreiben von J._______ und
H._______ basieren auf den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers
und vermögen damit keinen eigenen Beweiswert zu entfalten. Das Schrei-
ben der Mutter, welches den Behördenbesuch nicht datiert, besitzt als reine
Parteibehauptung bloss einen geringen Beweiswert. Zudem steht dieses
inhaltlich in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. So
stimmt die Adressangabe im Schreiben der Mutter (K._______, Distrikt
D._______) nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfah-
ren, wonach die Mutter nach wie vor in B._______ im Distrikt C._______
lebe, und seinen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, wonach die
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Mutter den Justice of Peace-Beamten G._______ in B._______ über den
Vorfall vom (…) 2018 informiert habe, überein. Auch steht die Schilderung
der Mutter, die Behördenvertreter hätten bei ihrem Besuch Kenntnis des
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz gehabt und Beweise
bezüglich exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE in
der Schweiz genannt, in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerde-
führers im Wiedererwägungsgesuch, wonach die Mutter aufgefordert wor-
den sei, den Behörden den unbekannten Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers zu nennen. Zudem machte der Beschwerdeführer nie geltend, sich
exilpolitisch zu betätigen, sondern erklärte, keinerlei Verbindungen zu den
LTTE gehabt und nie diesbezügliche Aktivitäten entfaltet zu haben. Unab-
hängig von der Frage der Authentizität der auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumente sind diese damit nicht geeignet, eine gegen den Be-
schwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im
Sinne von Art. 3 AsylG seitens der sri-lankischen Behörden zu begründen
respektive ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massge-
blichen Praxis (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person im Sinne
von Art. 3 AsylG zu belegen.
7.3 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut auf die
(angebliche) LTTE-Vergangenheit seines (Verwandten) beruft, ist daran zu
erinnern, dass diese im Beschwerdeurteil D-6733/2017 vom 25. Januar
2018 als unglaubhaft und ein diesbezügliches Risikoprofil des Beschwer-
deführers verneint wurde. Insofern stellt das erneute Vorbringen des Be-
schwerdeführers, die (unglaubhafte) LTTE-Vergangenheit des (Verwand-
ten) stelle für ihn ein Risiko dar, lediglich eine appellatorische Kritik am Be-
schwerdeurteil vom 25. Januar 2018 dar, welche dessen Rechtskraft nicht
infrage zu stellen vermag. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen im
vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren und der Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2018 zur
allgemeinen Situation in Sri Lanka bestehen nach Auffassung des Gerichts
keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ge-
nannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm
aufgrund eines einmaligen Besuchs von Behördenvertretern in Sri Lanka
asylrelevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen
und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen sollte.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang
der nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 25. Januar 2018 erfolgten
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Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfol-
gungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen
nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
7.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Aspekte wie-
dererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf
die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 rechtfertigen könnten. Das
SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Im
Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwä-
gungsbegehren nach Eingang der Übersetzung der fremdsprachigen Be-
weismittel als aussichtslos zu beurteilen. Somit wäre das Gesuch um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen gewe-
sen, es erweist sich indes mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
als gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur teil-
weisen Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur teilweisen
Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Der noch ausstehende Be-
trag von Fr. 750.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: