Abtei lung IV
D-4607/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Gambia,
vertreten durch Randi von Stechow,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4607/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 17. Juni 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie anlässlich der am 26.
Juni 2008 ebenfalls in Kreuzlingen durchgeführten direkten Bundesan-
hörung geltend machte, er sei Angehöriger der Ethnie der Mandinko
und stamme aus B._______ und habe bis zu seiner Ausreise aus
Gambia in C._______ gewohnt,
dass er während 15 Jahren Schulen besucht und anschliessend ab
dem 22. März 2004 als Kassier bei der D._______ Bank Ltd. in
C._______ gearbeitet habe,
dass er durch seine Tätigkeit bei der Bank Alieu Jobe kennengelernt
habe, der beim nationalen Schatzamt als Chefbuchhalter tätig gewe-
sen sei und sich zwischen ihnen beiden eine Freundschaft entwickelt
habe,
dass er und Alieu Jobe sich des öfteren gegenseitig Geld geliehen hät-
ten, so auch einige Wochen vor dem 21./22. März 2006, als er seinem
Freund Jobe zwei Cheques über die Beträge von 9'200 und 11'500 Da-
lasi geliehen habe,
dass dies ihm in der Folge zum Verhängnis geworden sei, da Jobe
Mitakteur im verhinderten Staatsstreich vom 21./22. März 2006 unter
der Führung des ehemaligen Armeechefs Ndure Cham gewesen sei,
dass er am 25. März 2006 von Angehörigen der National Intelligence
Agency (NIA) an seiner Arbeitsstelle gesucht worden sei,
dass er daraufhin sofort seine Vorgesetzte bei der Bank aufgesucht
und diese ihm geraten habe, das Land baldmöglichst zu verlassen,
dass er gleichentags mit seiner in London in den Ferien weilenden
Vertrauensanwältin E._______ Kontakt aufgenommen und auch diese
ihm geraten habe, das Land Richtung Senegal zu verlassen,
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dass ihn seine Vorgesetzte bei der Bank noch am selben Tag zur
Grenze nach Senegal gefahren habe, wo er an einer nicht kontrollier-
ten Stelle am 25. März 2006 nach Senegal eingereist sei,
dass er in in der Folge ohne Wissen der senegalesischen Behörden in
Dakar gewohnt habe,
dass er einen Monat nach seiner Ausreise seine Vertrauensanwältin -
welche in der Zwischenzeit nach Gambia zurückgekehrt sei - kontak-
tiert habe und diese ihm geraten habe, nicht mehr nach Gambia zu-
rückzukehren, da die NIA im Haus Jobes' die von ihm ausgestellten
Cheques gefunden habe und er deshalb als Sponsor des Staatsstrei-
ches angesehen werde,
dass gemäss seinen Kenntnissen sein Freund Jobe verhaftet und zu
26 bis 27 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei,
dass er im Januar und Februar 2008 in Dakar zwei anonyme Briefe mit
Todesdrohungen erhalten habe,
dass er daraufhin erneut seine Vertrauensanwältin kontaktiert und sie
um ein Bestätigungsschreiben ersucht habe,
dass er am 23. Mai 2008 den Senegal verlassen habe und am 8. Juni
2008 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden bei Einreichung seines
Asylgesuchs eine nationale Identitätskarte, eine Staff ID-Karte der
D._______ Bank Ltd. und ein Cheques-Buch der D._______ Bank Ltd.
abgab sowie als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben seiner
Vertrauensanwältin einreichte,
dass das BFM mit Entscheid vom 3. Juli 2008 - eröffnet am selben Tag
- in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 9. Juni
2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anord-
nete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen habe,
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dass in demselben Entscheid das BFM anordnete, dass die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Identitätskarte zur Verhinderung weiteren
Missbrauchs gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Identitätskarte und dem vorgelegten Berufsausweis nicht um
Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) handle, weil die Identitätskarte auf Anhieb als
gefälschtes Dokument zu erkennen sei, da sie z.B. nicht durch einen
Stempelvermerk gesichert sei,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise bei der Frage nach
seinem Wohnort eine Adresse genannt habe, die mit den Angaben auf
der Identitätskarte nicht übereinstimmen würde,
dass es sich beim abgegebenen Berufsausweis nicht um ein amtliches
Dokument handle,
dass im vorliegenden Fall keine entschuldbaren Gründe vorliegen wür-
den, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, binnen Frist
echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen Spon-
sorings des Staatsstreiches vom 21./22. März 2006 gesucht werde,
nicht geglaubt werden könne, da sofern dies zutreffen würde, die gam-
bischen Sicherheitskräfte auf sein zurückgelassenes Eigentum sicher
Zugriff genommen und bei seinen Verwandten nach ihm gesucht hät-
ten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anzahl der
Telefonate mit seiner Vertrauensanwältin sehr vage seien,
dass das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben seiner
Vertrauensanwältin - welches von der ausstellenden Person nicht un-
terschrieben worden sei - als Gefälligkeitsschreiben oder gar als Fäl-
schung qualifiziert werden müsse,
dass es offenkundig sei, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben und das Asylgesuch - an welchem der Beschwerdefüh-
rer festhalte - sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2008 beim Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Orginal am 14. Juli
2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass deshalb auf den Beschwerdeantrag um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer zwar innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs den Asylbehörden eine nationale
Identitätskarte und einen Berufsausweis eingereicht hat,
dass es sich bei einer Identitätskarte zwar grundsätzlich um ein "Rei-
se- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass es sich bei der Identitätskarte des Beschwerdeführers - welche
dem Bundesverwaltungsgericht im Orginal vorliegt - jedoch offensicht-
lich um ein gefälschtes Dokument handelt, da die Fotografie auf dem
Ausweis nicht wie sonst üblich durch Merkmale wie z.B. einem Stem-
pelvermerk gesichert ist und zudem nicht in die korrekte rechteckige
Form gestanzt worden ist,
dass sich die Identitätskarte überdies auch in ihrer Gesamterschei-
nung nicht als Orginalurkunde erweist und deshalb offenkundig eine
Fälschung darstellt,
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dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es in Gambia
üblich sein soll, dass Identitätskarten ohne Sicherungsmerkmale aus-
gestellt würden und bei der Neuausstellung von Papieren keine neuen
Fotos verwendet würden, nicht geglaubt werden kann, da auch Länder
wie Gambia minimale Sicherungsmerkmale und Mindeststandarts hin-
sichtlich der Ausstellung von Identitätskarten kennen,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
ersten Befragung bei der Frage nach seinem Wohnort eine Adresse
angegeben hat, die mit den Angaben auf der Identitätskarte nicht
übereinstimmt (act. A1/11, S. 2), darauf hin deutet, dass es sich um
eine gefälschte Identitätskarte handelt,
dass somit kein echtes Identitätspapier vorliegt und bei dieser Sachla-
ge die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt ist (vgl. dazu
BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass es - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe - auch nicht den gesetzlichen Anforderungen ge-
nügt, dass der Beschwerdeführer eine Staff ID-Karte der D._______
Bank Ltd. eingereicht hat, da es sich bei diesem Dokument -
ungeachtet der Frage seiner Echtheit - keinesfalls um ein "Reise- oder
Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt,
dass er zusätzlich noch seine Geburtsurkunde beschaffen könne,
wenn das Gericht dies wünsche,
dass es sich jedoch bei einer Geburtsurkunde um kein "Reise- oder
Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6), weshalb die nachträgliche Einreichung dieser Ur-
kunde nichts ändern würde; abgesehen davon, geht es bei der Frist
von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Be-
schaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere,
dass somit dargelegt ist, dass der Beschwerdeführer kein "Reise- oder
Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) eingereicht hat,
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches echte Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Be-
gründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - den Schilderungen des
Beschwerdeführers, wonach er wegen Sponsoring des Staatsstreichs
vom 21./22. März 2006 von den gambischen Behörden gesucht werde,
jedoch sein in Gambia zurückgelassener Besitz von den Behörden
nicht konfisziert worden sei, nicht geglaubt werden kann, da anzuneh-
men ist, dass die Behörden auf sein zurückgelassenes Eigentum Zu-
griff genommen hätten, wenn er tatsächlich von den Behörden gesucht
würde,
dass das vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Schrei-
ben seiner Vertrauensanwältin - übereinstimmend mit der Vorinstanz -
zumindest als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen ist, weil dessen In-
halt - wonach die Fotos des Beschwerdeführers fast zwei Jahre nach
dem Staatsstreich vom 21./22. März 2006 noch immer in allen Polizei-
stationen hängen würden - unglaubhaft ist, da die vom Beschwerde-
führer angeblich ausgestellten Cheques zusammen nur den relativ ge-
ringen Wert von schätzungsweise 1'000 US-Dollar hatten (act. A10/10,
S. 7), was eine derartig intensive und langwierige Suche nicht als plau-
sibel erscheinen lässt,
dass auch aufgrund der Tatsache, dass das vom Beschwerdeführer
eingereichte Schreiben seiner Vertrauensanwältin nicht unterschrieben
ist, dem Dokument keine Beweiskraft zuzusprechen ist,
dass für ein Gefälligkeitsschreiben auch der Umstand spricht, dass die
Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl der mit seiner
Vertrauensanwältin geführten Telefonate unerklärlich vage ausgefallen
sind, was umso erstaunlicher ist, da der Beschwerdeführer anlässlich
jedes einzelnen Telefonats wesentliche Informationen über seine Ver-
folgungssituation erhalten haben müsste,
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dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Januar so-
wie im Februar 2008 Drohbriefe erhalten, weshalb sein Leben in Ge-
fahr gewesen sei und er den Senegal habe verlassen müssen, un-
glaubhaft erscheint, da die Ausreise aus dem Senegal erst am 23. Mai
2008 erfolgte, somit Monate nach dem angeblichen Erhalt der Droh-
briefe,
dass sich bezüglich der Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Be-
schwerdeführer habe lediglich versucht, seine Verfolgungsgeschichte
in allgemein bekannte Umstände in Gambia einzubetten, ohne jedoch
im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein,
dass daher mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht,
dass daran auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechts-
mittelschrift in Bezug auf die Situation von Alieu Jobe und anderen
Personen nichts zu ändern vermag, insbesondere sich daraus keine
individuell konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer
ableiten lässt,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine stichhaltigen Gründe
geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen
oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als
nötig erscheinen lassen, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren
abzuweisen ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass der Einzug der gefälschten Identitätskarte zu bestätigen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]), die ihm in Gambia droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gam-
bia schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
Seite 11
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dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige
Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet
das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, zu den
Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax; eingeschrieben; in Kopie;
Beilagen: Identitätsausweis, Beschwerdedoppel)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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