B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4607/2012
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea-Bissau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau –
in der Eurodac-Datenbank verzeichnet ist,
dass er gemäss dieser Quelle am 22. Oktober 2008 in Italien ein Asylge-
such einreichte,
dass er jedoch nicht in seinem Erstasylland blieb, sondern von dort kom-
mend am 19. Juli 2009 auch in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 24. September 2009 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-
Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, er-
suchte,
dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen
liessen, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs am
25. November 2009 an Italien überging,
dass das Bundesamt infolgedessen auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 19. Juli 2009 mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 nach
den asylrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) – nicht eintrat und seine Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Be-
schwerdeführer am 14. Januar 2010 erstmals nach Italien überstellt wur-
de,
dass die zuständige kantonale Behörde dem BFM am 20. Mai 2011 mit-
teilte, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der
Schweiz auf,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
20. Mai 2011 zu Protokoll gab, nachdem man ihn im Januar 2010 nach
Rom ausgeschafft habe, sei er einen Monat später wiederum in die
Schweiz zurückgekehrt,
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dass er die Schweiz seither nicht verlassen habe,
dass das BFM am 23. Mai 2011 die italienischen Behörden um Übernah-
me des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb die Zuständigkeit,
das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 23. Juni 2011
an Italien überging,
dass das BFM infolgedessen mit Verfügung vom 24. Juni 2011 und ge-
stützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren
– in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) – die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
nach Italien anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Be-
schwerdeführer am 8. Juli 2011 erneut nach Italien zurückgeführt wurde,
dass das BFM bereits unmittelbar vor der ersten Rückführung gegen den
Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Einreisesperre verhängte
(eröffnet am 13. Januar 2010 und gültig bis zum 13. Januar 2015),
dass er nichtsdestotrotz auch nach seiner zweiten Überstellung in der
Schweiz wiederum in Erscheinung trat,
dass die zuständige kantonale Behörde das BFM am 17. Juli 2012 dar-
über in Kenntnis setzte, der Beschwerdeführer sei am 14. Juli 2012 in Lu-
zern verhaftet worden,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2012 von der zuständigen kanto-
nalen Behörde zu den Umständen seines erneuten Aufenthalts in der
Schweiz respektive seiner erneuten illegalen Einreise befragt wurde, wo-
bei ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Frage einer erneuten Rück-
führung nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, nach der Rückführung vom 8. Juli 2011
habe er sich nur rund 20 Tage in Italien aufgehalten,
dass er dort keinen Platz zum Schlafen gehabt habe und die italienischen
Behörden ihm gesagt hätten, er müsse das Land verlassen,
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dass er sich seit der Wiedereinreise Ende Juli 2011 immer in der Schweiz
aufgehalten habe,
dass er bei seiner Freundin gewohnt habe, mit der er einen gemeinsa-
men Sohn habe, welcher am 28. Juni 2012 geboren worden sei,
dass er keinesfalls nach Italien zurückkehren wolle,
dass das BFM am 23. Juli 2012 die italienischen Behörden um Übernah-
me des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb die Zuständigkeit,
das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 23. August
2012 an Italien überging,
dass das BFM daraufhin mit Verfügung vom 24. August 2012 (mündlich
eröffnet am 31. August 2012) – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG –
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien
anordnete, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs-
fall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton Luzern verpflichtete, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2012 (Post-
stempel vom 5. September 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, von einer
Ausschaffung nach Italien sei abzusehen,
dass er als Beweismittel folgende Dokumente einreichte:
– Eine Kopie der Trennungsvereinbarung vom 23. Mai 2012 zwischen
seiner angeblichen Freundin und deren Ehemann,
– einen Auszug aus dem Geburtsregister vom (…) in Kopie,
– eine Kopie der beim Regionalgericht Bern-Mittelland erhobenen Ehe-
lichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes der angeblichen Freundin
gegen diese und deren Kind vom (…),
– eine Verfügung des Regionalgerichts (…) vom (…) in Kopie und
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– ein Schreiben seiner angeblichen Freundin an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 1. September 2012,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
10. September 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihn unter Hinweis auf
die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 20. September 2012 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 2'400.- zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 20. September 2012 fristgerecht einbe-
zahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich
der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 richtet (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG –
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
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dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein-
zig die Frage zu klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien verfügt hat,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte diese Voraussetzungen
ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal in der
Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Italiens bereits rechtskräftig fest-
gestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer auch weiterhin weder über eine ausländer-
rechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise
und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass gleichzeitig die Zuständigkeit Italiens für seine Person nach wie vor
gegeben ist, zumal Italien zum Rückübernahmeersuchen des BFM vom
23. Juli 2012 innert massgeblicher Frist keine Stellung genommen hat
(vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 64a Abs. 1
AuG),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegwei-
sung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen,
da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen
hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und vorliegend keine Hinweise
darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit von der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass Italien darüber hinaus an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass der Beschwerdeführer somit aus den im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vom 20. Juli 2012 gegen eine Rückführung nach Italien geäusser-
ten Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass er auf Beschwerdeebene geltend macht, sein Sohn sei am (…) ge-
boren worden,
dass er mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz
leben wolle,
dass damit implizit geltend gemacht wird, eine Ausschaffung aus der
Schweiz stelle eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und
Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar,
dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, der Vater des am (…)
geborenen Kindes zu sein, diese Behauptung jedoch nicht belegt ist,
dass der Ehemann als Vater gilt, wenn ein Kind während der Ehe gebo-
ren ist (vgl. Art. 255 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),
dass im Geburtsregister des Zivilstandsamts (…) denn auch der Ehe-
mann der angeblichen Freundin des Beschwerdeführers als Kindsvater
eingetragen ist (vgl. mit der Beschwerde eingereichter Registerauszug),
dass Art. 8 EMRK nicht absolut gilt,
dass aus der EMRK weder ein Recht auf eine bestimmte Bewilligungsart
noch auf die Wahl des den Betroffenen für das Familienleben am geeig-
netsten erscheinenden Orts abgeleitet werden kann (vgl. BGE 126 II 335
E. 3a S. 342),
dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein das Beste-
hen einer Vaterschaft kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Sinne von
Art. 8 EMRK begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_456/2007 vom
21. November 2007 E. 2.2.1), weshalb der Beschwerdeführer aus seinen
Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, selbst wenn er der
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Kindsvater sein sollte, zumal seine Verhaltensweise als Umgehung der
ausländerrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu bewer-
ten ist,
dass er ein allfälliges ausländerrechtliches Verfahren (Gesuch um Famili-
ennachzug) im Ausland abzuwarten hat,
dass demzufolge der Ausgang des Verfahrens betreffend Anfechtung der
Ehelichkeit des Kindes nicht abzuwarten ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen
und gesunden Mann handelt, der gemäss eigenen Angaben über Arbeits-
erfahrung bei der Caritas verfügt,
dass ihm diese Voraussetzungen für die selbständige Bestreitung des
Lebensunterhalts von Nutzen sein werden,
dass demnach auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), zumal eine Rückführung nach Italien ansteht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'400.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: