B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4607/2015/mel
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M.,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).
D-4607/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie, verliess B._______ als Kind im Jahr 2000 und begab sich mit seiner
Mutter und seinem Bruder nach C._______ im Sudan, wo er bis ins Jahr
2007 die Schule besucht habe. Anschliessend habe er bis Februar 2014 in
D._______ im Sudan in der Reinigungsbranche, in Restaurants, als Wa-
genwäscher und in anderen Bereichen gearbeitet. Im Januar 2013 habe er
sich ins Heimatland begeben, wo er sich bis April 2013 aufgehalten habe.
Anschliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe wieder bei
seiner Mutter und seinem Bruder gelebt. Am 15. März 2014 habe er den
Sudan verlassen und sei über Ägypten, Libyen und Italien am 27. Mai 2015
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Am folgen-
den Tag stellte er das Asylgesuch. Am 13. Juni 2014 fand in E._______ die
summarische Befragung zur Person statt, und am 23. April 2015 führte das
SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner
Mutter und seinem Bruder das Heimatland im Jahr 2000 verlassen, nach-
dem sein Vater verhaftet worden sei. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten
habe er im Sudan, wo er ohne Aufenthaltsbewilligung gelebt habe, die
Schule im fünften Jahr abbrechen müssen. Wegen der fehlenden Aufent-
haltsbewilligung sei er bei Polizeikontrollen jeweils verhaftet und nur gegen
Bezahlung einer Summe Geld freigekommen. Wegen dieser Schikanen
und weil er sein Heimatland habe sehen wollen, sei er mit einer eritreischen
Identitätskarte und einem Visum für sechs Monate zu seiner Tante nach
B._______ gereist, wo er im Februar 2013 auf dem Weg zu einem Fest
einer der Tanten in F._______ am Checkpoint angehalten und unter dem
Vorwurf, als Schlepper tätig zu sein, festgenommen worden sei. Anschlies-
send sei er in ein Gefängnis gebracht, befragt und geschlagen worden. Um
den Schlägen zu entkommen, habe er ein Geständnis abgelegt. Im Ge-
fängnis habe er Steine zerschlagen und schleppen müssen. Im April oder
Mai 2013 habe er die Gelegenheit genutzt, bei der Verrichtung der Notdurft
im Freien zusammen mit anderen Häftlingen zu fliehen. Zu Fuss hätten sie
nach zwei Tagen G._______ im Sudan erreicht. Anschliessend sei er zur
Mutter nach C._______ zurückgekehrt und habe dort bis zur Ausreise ge-
lebt.
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Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte eine am 26. Dezember 2012 ausgestellte
eritreische Identitätskarte und die Kopie einer Taufbescheinigung zu den
Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. Juni 2015 – eröffnet am folgenden
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde die vorläufige Aufnahme gewährt. Auf die Einzelheiten der Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung von Asyl und der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom-
men.
Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und
des Rückscheins eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom
17. Juli 2015 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ver-
bunden mit der Auflage, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde
nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 25. Juni 2015 damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermöchten.
Insbesondere widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und der Logik
des Handelns, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückge-
kehrt sei mit der Begründung, er habe dieses sehen wollen und den Per-
sonenkontrollen im Sudan sowie den damit verbundenen Festnahmen und
Geldzahlungen entfliehen wollen, obwohl allgemein bekannt sei, dass erit-
reische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 50 Jahren in Eritrea
zum Nationaldienst verpflichtet seien. Zudem leuchte es nicht ein, dass er
ohne ein Aufenthaltspapier im Sudan einen Passierschein für Eritrea be-
kommen habe.
Ferner habe er unterschiedlich angegeben, wo seine Identitätspapiere im
Zeitpunkt der Kontrolle am Checkpoint nach F._______ und der Inhaftie-
rung gewesen sein sollen. Während man ihm gemäss der einen Version
bei der Inhaftierung die Identitätskarte und den Passierschein abgenom-
men habe, sollen diese Dokumente gemäss der andern Version bei der
Tante geblieben sein. Anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Ge-
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hörs habe er die widersprüchlichen Angaben nicht entkräften können. Zu-
dem sei es sinnwidrig, die nötigen Identitätspapiere zwar ausstellen zu las-
sen, aber dann nicht auf sich zu tragen, zumal dies Sinn und Zweck von
Ausweispapieren sei.
Dem Beschwerdeführer sei es zudem nicht gelungen, den unterirdischen
Teil des Gefängnisses, in welchem er während zwei Monaten festgehalten
worden sei, zu beschreiben, obwohl er sich gemäss seinen Aussagen auch
dort aufgehalten habe. Zudem habe er zunächst dargelegt, von Anfang an
Steine geschleppt zu haben, während er später ausgeführt habe, er sei
wegen der heftigen Schläge zu Beginn des Gefängnisaufenthaltes nicht
zur Arbeit mitgenommen worden.
Ausserdem habe er die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea
nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nur oberflächlich und wenig aus-
führlich dargelegt, indem er ausgesagt habe, der Weg in den Sudan sei
schwierig gewesen, es habe Müdigkeit, Durst und Hunger gegeben. De-
tails zu den örtlichen Gegebenheiten oder den Umständen der Ausreise
wie das Umgehen von militärischen Kontrollen in der Grenzregion habe er
nicht hinreichend dargelegt.
Insgesamt würden diese Aussagen des Beschwerdeführers gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen.
Darüber hinaus sei die erste geltend gemachte Ausreise des Beschwerde-
führers aus Eritrea in Begleitung seiner Mutter und seines Bruders nicht als
illegal zu betrachten, weil er im damaligen Zeitpunkt ein sechsjähriges Kind
gewesen sei, welchem nicht ein Akt politischer Opposition vorgeworfen
werden könne.
5.2 In der Beschwerde vom 27. Juli 2015 wird demgegenüber geltend ge-
macht, dass die Mutter des Beschwerdeführers den eritreischen Behörden
habe zwei Prozent Befreiungssteuern bezahlen müssen, damit dem Be-
schwerdeführer ein Identitätsdokument und ein Passierschein ausgestellt
worden sei. Mit dieser Steuer sei er zudem vorerst auch vom obligatori-
schen Militärdienst befreit worden. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass
es ihm freigestanden wäre, ob er sich bei der Armee melde oder nicht. Den
Passierschein habe er zudem von der eritreischen Botschaft erhalten, um
in Eritrea einreisen zu können, und nicht, wie vom SEM argumentiert, von
den sudanesischen Behörden. Die Argumente des SEM seien somit nicht
plausibel. Zudem sei die protokollierte Beschreibung beziehungsweise die
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Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung sehr fraglich. Dort stehe nämlich, dass er bei seiner Inhaftierung zwei
Dokumente bei sich gehabt habe, wobei eines den Betrieb seines Geschäf-
tes und das andere ein Befragungsdokument dargestellt habe. Im ersten
Dokument hätten sich das Laissez-Passer und die Identitätskarte befun-
den. Der Beschwerdeführer habe indessen kein Geschäft und damit auch
keine entsprechenden Unterlagen gehabt. Zudem gehörten Laissez-Pas-
ser und Identitätskarte nicht zu den Geschäftsunterlagen. Darüber hinaus
vermöge der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe den Aufenthalt im
und die Flucht vom Gefängnis nicht schlüssig und nachvollziehbar geschil-
det, einer Überprüfung nicht standzuhalten. Vielmehr habe er sehr detail-
liert die Lage angegeben und in über 50 Antworten Details preisgegeben.
Es sei nachvollziehbar, dass er als grosser und kräftiger Mann von den
Soldaten nicht habe in den unterirdischen Raum zurückgeführt werden
können. Es sei klar, dass man vom ersten Tag an habe Zwangsarbeit leis-
ten müssen, wobei die Verletzten in Ruhe gelassen worden seien. Das sei
logisch. Es sei auch kein Wunder, dass er die Grenze zum Sudan ohne
Probleme überquert habe, weil dies jeden Tag viele Eritreer schaffen wür-
den. Er habe sich zur Flucht aus dem Gefängnis entschlossen, weil er eine
unverhältnismässige und unmenschliche Strafe befürchtet habe, nachdem
er unter Schlägen zugegeben habe, als Schlepper tätig gewesen zu sein,
obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Seine Angaben seien plausi-
bel und nachvollziehbar. Somit seien seine Ausführungen glaubhaft. Auch
das SEM wisse, dass man in Eritrea für nichts eine unverhältnismässig
hohe Strafe erhalte. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Flucht
aus dem Gefängnis und der illegalen Ausreise aus Eritrea im Fall einer
Rückkehr dorthin ebenfalls damit rechnen.
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass weder die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Fehler bei der Protokollierung oder bei der Übersetzung der
ersten Befragung anlässlich des Beschwerdeverfahrens noch die anläss-
lich der Anhörung dargelegten Verständigungsprobleme in der Befragung
gehört werden können. So sagte er anlässlich der Befragung mehrmals
aus, er verstehe die dolmetschende Person sehr gut (vgl. Akte A9/12 S. 2
und 9). Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, bei der Frage, ob er zusätz-
liche Bemerkungen habe, Verständigungsschwierigkeiten oder Fehler in
der Protokollierung beziehungsweise Übersetzung vorzutragen, was er in-
dessen nicht tat (vgl. Akte A4/12 S. 9). Aus dem Protokoll ergibt sich über-
dies, dass er auch anlässlich der Rückübersetzung keine entsprechenden
Anmerkungen vorbrachte. Auch die Durchsicht des Protokolls lässt nicht
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auf die geltend gemachten Schwierigkeiten schliessen. Mit der vorbehalt-
losen Unterschrift unter das Protokoll dieser Befragung brachte zum Aus-
druck, dass die darin enthaltenen Aussagen den seinen und der Wahrheit
entsprechen und dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden ist (vgl. Akte
A9/12 S. 9). Somit hat sich der Beschwerdeführer die im Befragungsproto-
koll enthaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen zu lassen.
5.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 dargelegt, sind
die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift insge-
samt nicht überzeugend. Zwar trifft es zu, dass gemäss seinen Aussagen
nicht die sudanesischen, sondern die eritreischen Behörden zuständig sind
für die Ausstellung eines Visums oder eines Passierscheins, der für eine
bestimmte Zeit die Einreise nach Eritrea und den rechtmässigen Aufenthalt
in diesem Land regelt. Indessen vermag dieser Einwand die insgesamt un-
glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren
Licht erscheinen zu lassen. Vorab ist – um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden – bezüglich der Argumentation der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz und auf die diejenigen in der Zwischenverfügung vom 31.
Juli 2015 zu verweisen.
5.5 Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten des erstinstanzlichen Verfah-
rens – entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren – nicht, dass
die Mutter des Beschwerdeführers im Sudan den eritreischen Behörden
zwei Prozent bezahlt habe, um ihren Sohn von der obligatorischen Militär-
dienstpflicht zu befreien. Vielmehr legte der Beschwerdeführer bezüglich
dieser zwei Prozent dar, dass diese notwendig gewesen seien, damit er
eritreische Identitätspapiere erhalten habe (vgl. Akte A17/21 S.3). Somit
verhält das Argument in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
bei seiner Reise nach Eritrea vom obligatorischen Militärdienst befreit ge-
wesen sei, nicht. Mithin wäre er vielmehr das Risiko eingegangen, im Hei-
matland zwangsrekrutiert zu werden. Es erscheint indessen nicht nachvoll-
ziehbar, dass jemand sein Heimatland sehen will im Bewusstsein und mit
dem Risiko, dort zwangsrekrutiert zu werden. Auch kann nicht nachvollzo-
gen werden, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers einverstanden
erklärt hätte, ihm bei der Ausstellung heimatlicher Papiere behilflich zu sein
in Kenntnis der Sachlage, dass er ins Heimatland reisen wolle, wo ihm eine
Zwangsrekrutierung drohen würde. Aufgrund der wenig plausiblen Anga-
ben dürfte die eritreische Identitätskarte vielmehr im Hinblick auf eine Reise
nach Europa beziehungsweise in die Schweiz beantragt worden sein.
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5.6 Auffallend ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer einerseits mehr-
mals ausführte, er habe seine Identitätskarte und das Papier mit dem Vi-
sum beim Eintritt ins Gefängnis abgeben müssen (vgl. Akte A4/12 S. 8 und
Akte A17/21 S. 9); andererseits legte er später dar, er habe bei seiner Fest-
nahme in Eritrea die Identitätskarte nicht bei sich gehabt, sondern bei der
Tante gelassen (vgl. Akte A17/21 S. 15). Abgesehen davon, dass diese
Aussagen an sich schon widersprüchlich sind, ergibt es – wie das SEM
zutreffend ausführte – keinen Sinn, die Identitätskarte auf Reisen nicht mit-
zunehmen, zumal sie ja gerade für diesen Zweck ausgestellt wurde. Zu-
dem wäre es nicht möglich, die Identitätskarte den schweizerischen Behör-
den nachzureichen, sollte sie beim Gefängniseintritt abgenommen worden
sein.
5.7 Aufgrund dieser und der weiteren, in der angefochtenen Verfügung und
in der Zwischenverfügung festgehaltenen Ungereimtheiten kann dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er unter den von ihm be-
schriebenen Umständen aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt und
dort unter dem Vorwurf, als Schlepper tätig zu sein, inhaftiert wurde. Somit
sind auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schläge nicht
glaubhaft.
5.8 Wie das SEM zudem zutreffend festhielt, ist nicht davon auszugehen,
dass die im Kindesalter erfolgte illegale Ausreise aus Eritrea im heutigen
Zeitpunkt als Akt politischer Opposition gewertet und entsprechende Sank-
tionen nach sich ziehen würde. Vielmehr hat ein Kind, das mit seinen Eltern
illegal aus Eritrea ausreist, bei einer allfälligen späteren Rückkehr keine
Strafe zu befürchten.
5.9 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass dem
Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Eritrea weder aufgrund der
geltend gemachten Fluchtgründe noch infolge von subjektiven Nachflucht-
gründen (illegale Ausreise mit der Mutter als Kind) eine Gefährdung im
Sinne des Asylgesetzes droht.
5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom
25. Juni 2015 infolge unzumutbarem Wegweisungsvollzug vorläufig auf-
genommen. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges – zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
D-4607/2015
Seite 11
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: