B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4607/2016/mel
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 am Flughafen Zürich um Asyl
nachsuchte,
dass ihm die Einreise mit Zwischenverfügung des SEM vom selben Tag
vorläufig verweigert wurde und ihm der Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 11. Juli 2016 sowie
der einlässlichen Anhörung vom 18. Juli 2016 aussagte, vor seiner Aus-
reise zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______
(Provinz Kunduz) gelebt zu haben, während sein Vater als Polizeioffizier in
der Drogenabteilung des Gefängnisses C._______ in Kabul gefährliche
Häftlinge (darunter Taliban) beaufsichtigt habe,
dass die unterschiedlichen Wohnorte der Familienmitglieder auf die hohen
Lebenshaltungskosten in Kabul zurückzuführen seien, welche sein Vater
nicht für die gesamte Familie habe aufbringen können,
dass seinem Vater auf dem Areal des Gefängnisses von seinem Arbeitge-
ber ein Zimmer zur Verfügung gestellt werde,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise die Schule besucht, die
elfte Klasse jedoch nicht beendet habe,
dass er in B._______ für ein namenloses inoffizielles Hilfswerk gearbeitet
und Englisch unterrichtet habe,
dass er seine Englischkenntnisse von seinem Vater, durch Gespräche mit
amerikanischen Soldaten und im Rahmen eines ihm durch seinen Vater
ermöglichten Kurses erworben habe,
dass er von Angehörigen der Taliban Drohbriefe und Drohanrufe erhalten
habe, um seinen Vater zu überreden, bestimmten Häftlingen zur Flucht zu
verhelfen, dieser Aufforderung jedoch nicht gefolgt sei,
dass ihn die Angst vor der Rache der Taliban veranlasst habe, das Land zu
verlassen,
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dass Kunduz nach dem Opferfest im Jahr 2015 „gefallen“ sei, was seine
Mutter und die Geschwister veranlasst habe, zunächst nach Kabul und
dann nach D._______ zu gehen, wo sie heute lebten,
dass er nicht wisse, wo in Kabul seine Familienmitglieder untergekommen
seien, da sie in Kabul über keine Verwandten verfügten,
dass sie womöglich in einem Hotel untergekommen seien,
dass seine Flucht, welche ungefähr USD 8000 gekostet habe, durch sei-
nen Vater finanziert worden sei, der hierzu seinen Laden verkauft habe,
dass er sein Heimatland ohne Ausweispapiere verlassen habe und via Iran,
die Türkei und Griechenland in die Schweiz gereist sei,
dass er seine Taskara bei seinem Vater gelassen habe, um sie während
der Reise nach Europa nicht zu verlieren,
dass er diese jedoch in den kommenden Tagen beibringen könne,
dass der von der Flughafenpolizei Zürich sichergestellten, auf den Namen
„E._______“ (geboren am […]) und mit seinem Foto versehenen Wegwei-
sungsverfügung eine Verwechslung zugrunde liege,
dass es sich bei „E._______“ um einen Kollegen handle, der sich gemein-
sam mit ihm dasselbe Dokument habe ausstellen lassen,
dass der zuständige Beamte die Fotos auf den beiden Dokumenten ver-
wechselt habe und sie die Verwechslung erst bemerkt hätten, als sie die
Polizeistation verlassen hätten,
dass sie am selben Tag von Patras nach Athen gereist seien und sich eine
Behebung des Fehlers „einfach nicht ergeben“ habe und sein Freund in
der Zwischenzeit abgereist sei,
dass es sich bei der von der Flughafenpolizei sichergestellten Identitäts-
karte um eine Fälschung handle,
dass er unbenommen von seinen Asylgründen auch wegen der allgemei-
nen Situation nicht in sein Heimatland zurück könne, da in den Städten
Gefahr durch Selbstmordattentäter und auf dem Land durch die Taliban
drohe,
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dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 22. Juli 2016
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte, sein Asyl-
gesuch abwies, ihn aus dem Transitbereich wegwies und – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln – den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, seine Asylvorbringen hielten vor den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb sich eine Über-
prüfung auf ihre Asylrelevanz hin erübrige,
dass es im Zusammenhang mit seiner Identität ausführte, was folgt,
dass er im Rahmen seines Asylverfahrens weder Identitäts- oder Reisedo-
kumente noch relevante Beweismittel bezüglich seiner Person eingereicht
habe, obwohl er gemäss eigenen Aussagen über solche verfüge,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb sein Vater ihm die
Taskara in der Zwischenzeit nicht zugestellt habe,
das seine Angaben, sein Vater habe sich aus ihm unbekannten Gründen
nicht in der Stadt befunden, nicht geglaubt werden könnten, da er mit sei-
nem Vater in telefonischem Kontakt gestanden habe,
dass er nur das ungefähre Alter seiner Eltern und Geschwister habe ange-
ben können, sein eigenes hingegen auf den Tag genau, was erstaune,
dass die Flughafenpolizei ein griechisches Dokument sichergestellt habe,
welches auf den Namen „E._______“, geboren am (…), laute und mit sei-
nem Foto versehen sei,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er mit seinem Kollegen keinen
Kontakt aufgenommen habe, um den Austausch der Dokumente zu veran-
lassen, zumal dieser über ein Facebook Profil verfüge und somit leicht aus-
findig zu machen gewesen wäre,
dass sich folglich der Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer sei
„E._______“,
dass auch sein Erscheinungsbild auf seine Volljährigkeit schliessen lasse,
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dass ihn das SEM aus den dargelegten Gründen für volljährig erachte, auf
eine Änderung der Personalien jedoch verzichte, da es sich beim griechi-
schen Dokument nicht um Identitäts- oder Reisedokumente handle,
dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung
nach Afghanistan argumentierte wie folgt,
dass eine Rückkehr nach B._______, wo der Beschwerdeführer her-
komme, als unzumutbar zu erachten sei,
dass somit zu prüfen sei, ob eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalter-
native bestehe,
dass dies im vorliegenden Fall zu bejahen sei,
dass sein Vater in Kabul lebe und davon auszugehen sei, er werde für den
Beschwerdeführer eine Lösung für seine Unterbringung finden, zumal die
Familie des Beschwerdeführers entgegen seinen Vorbringen nicht mittellos
scheine, da der Vater immerhin die Reise nach Europa einschliesslich des
Fluges in die Schweiz finanziert habe, während die meisten Personen aus
Kostengründen über den Landweg einreisen,
dass er in Kabul weiterhin studieren und Englischunterricht geben könne,
dass er zudem über eine wohlhabende Tante verfüge, welche der Familie
eines ihrer Häuser in B._______ zur Verfügung gestellt habe,
dass sich der Vollzug der Wegweisung aus den dargelegten Gründen als
zumutbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2016 durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei die Feststellung seiner Minderjährigkeit, die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Umfang der Dispositivziffern
3–5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des manda-
tierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragte,
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dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das Alter des Be-
schwerdeführers sei tatsächlich nicht klar, allerdings seien gerade bei Ju-
gendlichen zwischen 15 und 25 Jahren Schätzungen aufgrund des Äusse-
ren oftmals schwierig, weshalb dem Augenschein für diese Alterskategorie
im Asylverfahren praktisch keine Bedeutung beizumessen sei (vgl. hierzu
das Urteil des BVGer A-5058/2012 vom 18. März 2013, E. 4.2.1),
dass das SEM vielmehr gehalten gewesen wäre, eine Handknochenana-
lyse erstellen zu lassen um zu sehen, ob das biologische und das angege-
bene Alter übereinstimmen,
dass das SEM von seiner eigenen „Theorie“, wonach es sich beim Be-
schwerdeführer um „E._______“ handle, nicht überzeugt scheine, da die
Personalien dieses Dokuments in der BzP nicht einmal als Nebenidentität
erfasst worden seien und auch das entsprechende Geburtsdatum nicht auf
den (…), sondern auf den 1. Januar 1998 korrigiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer von seinem Kollegen inzwischen eine auf
„F._______“ ([…]) lautende Wegweisungsverfügung erhalten habe, eine
solche Person also sicher in den Registern der griechischen Behörden
existiere,
dass er die Beibringung seiner Taskara anlässlich der Anhörung vom
18. Juli 2016 zwar in Aussicht gestellt habe,
dass zwischen dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli
2016 und der Anhörung lediglich drei Tage lägen, weshalb ihm der Um-
stand, diese noch nicht beigebracht zu haben, nicht vorgeworfen werden
könne,
dass bei der vorliegenden Aktenlage von der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen sei,
dass die Vorinstanz bezüglich der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Kabul aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ge-
halten gewesen wäre, eine aktualisierte Beurteilung vorzunehmen, anstatt
sich der Einschätzung eines bald fünf Jahre alten Urteils des Bundesver-
waltungsgerichtes anzuschliessen (vgl. BVGE 2011/7), obwohl sich die Si-
cherheitslage in Kabul in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert
habe,
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dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch im Hinblick auf in-
dividuelle Zumutbarkeitskriterien zu verneinen sei, da sein Vater nicht als
tragfähiges Beziehungsnetz bezeichnet werden könne und das Zimmer im
Gefängnis nicht gemeinsam bewohnbar sei,
dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, der Beschwerdefüh-
rer habe in Kabul studiert und Englisch unterrichtet,
dass Kabul als innerstaatliche Wohnsitzalternative ausser Betracht falle
und als rechtliche Folge davon die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im be-
antragten Umfang einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgehen durfte,
dass die asylsuchende Person bei der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) mitzuwirken und unter an-
derem ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsaus-
weise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG) hat,
dass die geltend gemachte Minderjährigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu bewei-
sen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen ist,
dass gemäss Rechtsprechung die asylsuchende Person die Beweislast für
die behauptete Minderjährigkeit trägt, das heisst die behauptete Minder-
jährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der
Nachweis gelingt, sie sei jünger als 18 Jahre alt, noch der Behörde, sie
18-jährig oder älter ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.,
EMARK 2001 Nr. 23 E. 6.c, EMARK 2001 Nr. 22 E. 3.b),
dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdefüh-
rers zusammengefasst ausführt, er habe die behauptete Minderjährigkeit
weder glaubhaft machen können, noch lägen entschuldbare Gründe dafür
vor, weshalb er sein Alter nicht durch rechtsgenügliche Identitätspapiere
belegt habe, weshalb in Würdigung der gesamten Umstände von seiner
Volljährigkeit auszugehen sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen anschliesst,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung bereits anlässlich
der BzP vom 11. Juli 2016 wiederholt und nicht erst an der Anhörung vom
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18. Juli 2016 darauf aufmerksam gemacht wurde, identitätsbelegende Do-
kumente beizubringen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5 und Act. A9, S. 11),
dass zwischen der BzP und der Anhörung eine Zeitspanne von einer Wo-
che liegt, in welcher der auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam ge-
machte Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen untätig blieb, was
als Indiz zu werten ist, er wolle seine wahre Identität verschleiern,
dass die Behauptung im Zusammenhang mit der Wegweisungsverfügung,
wonach die Fotos von ihm und seinem Kollegen durch den diensthabenden
Beamten vertauscht worden seien, unwahrscheinlich anmutet, da erfah-
rungsgemäss davon auszugehen ist, solche Dokumente würden nachei-
nander und nicht parallel ausgestellt,
dass die mit einer angeblichen Verwechslung zusammenhängende Untä-
tigkeit des Beschwerdeführers während des verbleibenden Monats in Grie-
chenland und des vorinstanzlichen Asylverfahrens die Glaubhaftigkeit der
präsentierten Version zusätzlich fraglich erscheinen lässt,
dass der Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Identität des
Beschwerdeführers durch Nachforschungen bei den griechischen Behör-
den in Erfahrung zu bringen, wie unten dargelegt, unbehelflich ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank vorgenommen wurde, welche eine fehlende Registrie-
rung desselben gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
in Griechenland ergab, weshalb eine allfällige Erfassung eines „F._______“
([…]) durch die griechischen Behörden noch keinen über die Erfassung
desselben hinausgehenden Beweis liefern würde,
dass es grundsätzlich nicht Sache der Vorinstanz ist, bei unterlassener Mit-
wirkung der asylsuchenden Person an deren Stelle Nachforschungen zur
Feststellung ihrer Identität zu betreiben,
dass die erst auf Beschwerdeebene in schlechter Qualität und ohne wei-
tere Erklärung eingereichte Kopie der angeblich auf den „echten“
E._______ lautenden Wegweisungsverfügung nichts zugunsten des Be-
schwerdeführers zu bewirken vermag,
dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgänger-
organisation ARK die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbe-
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stimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu-
lassen und nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters aufweisen, insbesondere, wenn das behauptete im Ver-
gleich zum festgestellten Alter innerhalb von der normalen Abweichung von
zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom
10. März 2016, E. 3.3.1, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, EMARK 2001 Nr. 23
E. 4.b, EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8),
dass die Abweichung zwischen dem behaupteten Alter und der Volljährig-
keit knapp ein Jahr beträgt und der Beschwerdeführer seinen Angaben und
seinem Aussehen nach nicht 15 Jahre oder jünger sein kann, weshalb der
Auftrag zur Erstellung einer Handknochenanalyse kaum verfahrensdienli-
che Rückschlüsse ergeben hätte,
dass folglich keine Veranlassung bestanden hat, im vorinstanzlichen Ver-
fahren ein Gutachten zur Knochenaltersbestimmung in Auftrag zu geben,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seine Min-
derjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von
seiner Volljährigkeit ausgegangen ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist (Dispo-
sitivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig
die Frage bildet, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwer-
debegründung infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die fehlende Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass demnach der Wegweisungsvollzug im Sinne der asyl- und völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan
derart präsentiert, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1) und
diese einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-
i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38
E. 4.3.1-4.3.3) weniger bedrohlich ist, als in den übrigen Landesteilen Af-
ghanistans,
dass sich ein Vollzug nach Kabul entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe unter Bezugnahme auf darin zitierte Berichte nicht als
generell unzumutbar erweist,
dass die Vorinstanz zu Recht und in Übereinstimmung mit der bundesver-
waltungsgerichtlichen Rechtsprechung unbenommen von den zitierten Be-
richten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung ausgegangen ist,
dass dieser Einschätzung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes immanent ist,
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dass unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfä-
higes Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums,
gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) ein Vollzug der
Wegweisung in diese Städte zumutbar sein kann (BVGE 2011/49 E. 7.3.5–
7.3.8),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er stamme aus B._______, wo
er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt
habe,
dass die erwähnten Familienmitglieder zwischenzeitlich nach D._______
gezogen seien,
dass der Wegweisungsvollzug sowohl nach B._______ wie auch nach
D._______ gemäss der massgebenden Rechtsprechung unzumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer aber in der Stadt Kabul entgegen der in der
Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung über eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative verfügt,
dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers
in Kabul arbeitet, er somit über ein enges Familienmitglied vor Ort verfügt,
dass sein Vater in Kabul studiert hat und dort seit Jahren „für die Regie-
rung“ arbeitet,
dass folglich anzunehmen ist, dass er während seinem Studium und der
Zeit seiner Erwerbstätigkeit in Kabul Kontakte herstellen konnte, von wel-
chen auch der Beschwerdeführer wird profitieren können,
dass ihm sein Vater und dessen Bekannte bei der Suche nach einer pas-
senden Bleibe behilflich sein können,
dass der Beschwerdeführer über eine für afghanische Verhältnisse sehr
gute Schulbildung und erste Berufserfahrungen als Englischlehrer und in
der Landwirtschaft verfügt,
dass die Auffassung des SEM insofern Zustimmung verdient, als ihm diese
beim Aufbau einer Existenz in Kabul dienlich sein wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz eine verhältnismässig gute wirtschaftliche Situation der Familie des
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Beschwerdeführers als erstellt erachtet, da sie es sich erlauben konnte,
dem Beschwerdeführer die Flugreise von Griechenland in die Schweiz ein-
schliesslich des hierfür nötigen Erwerbs von gefälschten Reisedokumenten
zu ermöglichen,
dass der angebliche Verkauf des Ladens zur Finanzierung zwar möglich
erscheint,
dass damit aber nicht erklärt wird, weshalb die finanziell angeblich schlecht
gestellte Familie die kostspieligere Variante der Einreise in die Schweiz ge-
wählt habe, da bei Wahrunterstellung des Vorbringens anzunehmen wäre,
sie benötige das Geld vor Ort und beschränkte die Kosten auf das Nötigste,
dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb der junge und gesunde Beschwer-
deführer im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Kabul aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ge-
genstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen
ist, da sich nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang
an als aussichtslos erwiesen hat,
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dass demzufolge die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: