Abtei lung IV
D-4608/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4608/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere einreichte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 26. Oktober 2009 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 4. Januar 2010 im Wesentlichen geltend
machte, dass fünf Tage nach der Entmachtung des Königs im Frühjahr
2008 Maoisten in sein Dorf gekommen seien und von seinem Vater –
der Dorfchef und führendes Mitglied der Königspartei gewesen sei –
50'000 Rupien (NPR) verlangt hätten, die der Vater auch bezahlt habe,
dass zehn oder fünfzehn Tage später erneut sechs Maoisten von
seinem Vater einen Geldbetrag, nunmehr 100'000 NPR, verlangt
hätten,
dass es zu einem handgreiflichen Streit zwischen den Maoisten auf
der einen Seite und seinem Vater, ihm und seiner Frau auf der
anderen Seite gekommen sei, als der Vater den geforderten Betrag
nicht habe bezahlen können,
dass sein Vater bei dem Streit von den Maoisten mit einem Busch-
messer tödlich verletzt worden sei, worauf diese geflohen seien,
dass er – der Beschwerdeführer – aus Angst, ebenfalls umgebracht zu
werden, da für ihn klar gewesen sei, dass er als nächster an der Reihe
sein würde, noch am selben Tag zu Fuss nach C._______ (A1 S. 1
und 4) respektive D._______, dem Hauptort des Distrikts C._______
(A10 S. 4 f.), geflohen sei, wo er sich in der Folge während etwa
fünfzehn Monaten in einem Hotel namens E._______ versteckt habe,
dass er seine Frau und die (Kinder) bei den Schwiegereltern
zurückgelassen habe,
dass der Hotelbesitzer ihm schliesslich zur Ausreise geraten habe, da
die Maoisten immer wieder in dem Hotel nach ihm gefragt hätten,
dass er drei Monate vor seiner Ausreise einen Pass beantragt und am
nächsten Tag bereits erhalten habe,
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dass er zudem das Elternhaus und sein Land dem Hotelbesitzer ver-
kauft habe, um den Schlepper, den der Hotelbesitzer für ihn
organisiert habe, zu bezahlen (insgesamt zirka 1'050'000 NPR
respektive zirka 14'000 USD),
dass er Nepal schliesslich am 17. Oktober 2009 zusammen mit dem
Schlepper verlassen habe und via F._______ in ein ihm unbekanntes
Land geflogen sei, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei,
dass er seinen Pass und den Nationalitätenausweis dem Schlepper
überlassen habe, da dieser ihm gesagt habe, er würde die Dokumente
hier nicht mehr benötigen, weshalb er – der Schlepper – diese der
Familie in Nepal zurückbringen werde (vgl. A1 S. 4, A10 S. 3),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A10),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 – eröffnet am 22. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es dem
Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 19. Juli 2010 setzte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 25. Juni 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ersucht wurde,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Daten-
weitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung
der Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offen-
zulegen, ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung vom 24. Juni 2010 eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Beschwerdevor-
bringen – auf die, soweit notwendig, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist – folgende Dokumente zu den Akten
reichte: Postversandquittungen vom 25. Januar 2010 und 10. Juni
2010, Schülerkarte, Bestätigungsschreiben der Schule, Zahlungsbeleg
(50'000 NPR), Bestätigung des „Village Development Committee“
(VDC) hinsichtlich der Stellung seines Vaters und dessen Tötung,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gemäss Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
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Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, die von den heimatlichen
Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden
sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten
diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken aus-
gestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden
(Art. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
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dass der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte
Schülerausweis kein rechtsgenügliches Papier im Sinne der erwähnten
Bestimmung darstellt und es sich damit erübrigt, auf die diesbezüg-
lichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass der Beschwerdeführer somit trotz entsprechender Aufforderung
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe dem Schlepper
sowohl den Reisepass als auch den Nationalitätenausweis überlassen,
da dieser ihm gesagt habe, er werde die Papiere seiner Familie in
Nepal zurückbringen, da er – der Beschwerdeführer – diese nicht mehr
brauche (vgl. A1 S. 4, A10 S. 3), nicht glaubhaft erscheinen, zumal er
demgegenüber auf Beschwerdeebene vorbrachte, der Schlepper habe
die Papiere während der Reise als Pfand behalten, da er (der Be-
schwerdeführer) den Restbetrag für dessen Dienste am Reiseziel
habe bezahlen müssen,
dass somit nach erfolgter Abrechnung für den Beschwerdeführer kein
Anlass mehr bestanden hätte, die Dokumente gänzlich dem Schlepper
zu überlassen, zumal auch einem reiseunerfahrenen Asylgesuchsteller
die Wichtigkeit des Identitätsnachweises gegenüber den aus-
ländischen Asylbehörden bewusst sein dürfte,
dass auch die Vorbringen hinsichtlich der Ausweiskontrollen auf der
durch mehrere Länder führenden Reiseroute, wonach der Be-
schwerdeführer den Reisepass nur ein einziges Mal bei einer Grenz-
kontrolle habe vorweisen müssen (vgl. A1 S. 6), nicht realistisch er-
scheinen, zumal auch bei einem Transit Passkontrollen beim Wieder-
einstieg stattfinden, da die Fluggesellschaften verpflichtet sind, die
Identität der Flugpassagiere und die Gültigkeit deren Papiere, inklusive
Visa für das Zielland, zu überprüfen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist rechtsgenügliche
Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift versucht habe, seine Ehefrau zwecks Papier-
beschaffung schriftlich zu kontaktieren (vgl. Postquittungen vom
25. Januar 2010 und 10. Juni 2010), wobei er mittlerweile von einem
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Schulfreund erfahren habe, dass der Schlepper die Identitäts-
dokumente noch nicht bei der Familie abgegeben habe,
dass jedoch ein nachträglicher Eingang rechtsgenüglicher Papiere
nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen ver-
möchte, da – wie oben dargelegt – das Unterlassen der Einreichung
von Identitätspapieren innert Frist nicht entschuldbar ist und überdies
– wie nachfolgend aufgezeigt – keine Hinweise auf Verfolgung vor-
liegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5),
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Angst vor Verfolgung durch die
Maoisten, die seinen Vater anlässlich eines Streits um die Bezahlung
von Erpressungsgeldern getötet hätten, verlassen zu haben, zu-
treffend mangels Substanz und Realkennzeichen als konstruiert und
damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen, und der Beschwerdeführer auch
mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Bestätigung des
VDC-Sekretariats und Zahlungsbeleg über 50'000 NPR) keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag,
dass der Inhalt der VDC-Bestätigung lediglich die Schilderung des
Beschwerdeführers wiedergibt und somit auf dessen Angaben be-
ruhen muss, zumal gemäss seinen Ausführungen bei dem fraglichen
Streit mit den Maoisten neben ihm nur seine Frau und sein Vater zu-
gegen gewesen seien (vgl. A10 S. 5), mithin kein Vertreter des VDC,
der die Ereignisse als Augenzeuge bestätigen könnte, weshalb
grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sich bei der besagten
Bestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben handelt,
dass zudem selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit des tödlichen
Streits nicht plausibel erscheint, weshalb die Maoisten den Be-
schwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben – im Gegensatz zu
seinem Vater – nicht konkret für die Politik interessiert oder engagiert
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habe (vgl. A10 S. 8), trotz der Machterlangung und somit des
Erreichens ihres Ziels noch monatelang verfolgt hätten,
dass zudem nicht nachvollziehbar erscheint, wie die Maoisten den
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers aufgespürt hätten, obwohl sie
ihm nach dem Streit nicht gefolgt, sondern selbst geflohen seien,
dass überdies nicht glaubhaft erscheint, dass die Maoisten den Be-
schwerdeführer in all den Monaten nie in dem Hotel angetroffen
hätten, obwohl sie dort immer wieder aufgetaucht seien und nach ihm
gefragt hätten, zumal er das Hotel wiederholt für Behördengänge im
Zusammenhang mit den Ausreisevorbereitungen habe verlassen
müssen (vgl. A10 S. 8),
dass es im Übrigen unverständlich wäre, weshalb der Beschwerde-
führer trotz der angeblichen Verfolgung mit der Ausreise noch fast
eineinhalb Jahre zugewartet haben sollte, zumal dieses Verhalten nicht
demjenigen einer Person entspräche, die einen Drittstaat um Schutz
vor Verfolgung in ihrem Heimatland nachsuchen will,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann,
weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer
Auseinandersetzungen herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung
konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell un-
zumutbar betrachtet werden müsste (vgl. Friedensabkommen
zwischen der Regierung und den Maoisten vom 21. November 2006,
Wahl der verfassungsgebenden Versammlung am 10. April 2008, Ab-
schaffung der Monarchie und Neugestaltung des Landes als Republik
durch die verfassungsgebende Versammlung am 28. Mai 2008),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des – soweit aktenkundig –
gesunden Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da er bis zu seiner Ausreise in
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Nepal gelebt hat und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens
vertraut ist, im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz verfügt und in der Lage war, den Lebensunterhalt für
sich und seine Familie als (Beruf) zu bestreiten (vgl. A1 S. 1 ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als
gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen
wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion eben-
falls gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwvG
– ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Beweismittel im Original retour)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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