B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4608/2014
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
(Gastgeberin und Beschwerdeführerin)
und
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei,
Advokaturbüro Kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 7. August 2014 / (…).
D-4608/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit undatiertem Schreiben ersuchte die in der Schweiz wohnhafte Be-
schwerdeführerin A._______ um die Ausstellung eines Visums für die Be-
schwerdeführenden B._______, C._______, D._______, E._______ und
F._______.
B.
Daraufhin reichten diese am 26. Februar 2014 bei der schweizerischen
Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) die schriftlichen Formulare
um Ausstellung eines Schengen-Visums ein.
C.
Diese Gesuche wurde von der Vertretung am 9. April 2014 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung /
Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung,
dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien.
D.
Am 8. Mai 2014 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid Einsprache beim BFM.
E.
Diese Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 7. August 2014 (Er-
öffnung am 13. August 2014) abgelehnt.
F.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 18. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Er-
teilung eines Visums.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 wurden die Beschwerdefüh-
renden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher frist-
gerecht geleistet wurde.
D-4608/2014
Seite 3
H.
Das BFM hat auf die Möglichkeit zur Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (vgl. Urteil des BVGer C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204)
eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Somit kann
mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
D-4608/2014
Seite 4
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
D-4608/2014
Seite 5
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
D-4608/2014
Seite 6
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
4.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM be-
reits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien"
eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Vi-
sumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegen-
den Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Wei-
sung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und
weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das
BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte
Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
D-4608/2014
Seite 7
werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenz-
kodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht
einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Ge-
nehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gege-
ben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In
Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen
wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung
Syrien).
D-4608/2014
Seite 8
Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
4.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff.
2).
4.7 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen
hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines hu-
manitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
5.
D-4608/2014
Seite 9
5.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Be-
schwerdeführenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen
sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie dort
über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfü-
gen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung
zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation
versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht
fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen.
Daher sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Beschwerdeführenden
nach Ablauf der Besuchervisumsdauer in ihr Herkunftsland zurückkehren
würden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-
Raum betreffendes einheitliches Visum seien daher nicht erfüllt.
Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass
die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Gemäss den
länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Vertre-
tung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die im Vergleich zu den anderen
syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführenden hindeuten würden. Es lägen auch
keine anderen humanitären Gründe vor, wie etwa Krankheit oder hohes
Alter, die eine Einreise als zwingend notwendig erscheinen lassen würden.
Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Sy-
rien nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer B._______ als volljäh-
riger Neffe der Gastgeberin nicht unter den Geltungsbereich der Ausnah-
meregelung falle.
5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
das verwandtschaftliche Band zwischen den Beschwerdeführenden zwar
nicht unter die Weisung Syrien falle. Indessen sei zu beachten, dass die
Ausnahmeregelung explizit das Ziel verfolgt habe, die Notlage der aus Sy-
rien stammenden Flüchtlinge zu lindern, falls sie einen familiären Bezug
zur Schweiz nachweisen könnten. Vorliegend sei überdies zu berücksich-
tigen, dass die Gastgeberin und ihre gesamte Familie ein enges Verhältnis
zu den Beschwerdeführenden pflegen würden. So sei einer ihrer Söhne
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Seite 10
seit Herbst letzten Jahres mehrmals nach Istanbul gereist, um die Angehö-
rigen mit dem Nötigsten zu versorgen. Hinzu komme, dass die Gastgeberin
und ihr Ehemann sowie teilweise auch die gemeinsamen Kinder bis zu ih-
rer Einbürgerung in der Schweiz asylberechtigt gewesen seien. Daher be-
stehe das Risiko, dass die Beschwerdeführenden, falls sie denn nach Sy-
rien zurückzukehren hätten, eine Anschlussverfolgung zu gewärtigen hät-
ten. Dem Argument des BFM, die Beschwerdeführenden seien in der Tür-
kei in Sicherheit, sei entgegenzuhalten, dass sie dort über kein stabiles
Bleiberecht verfügen würden und in ökonomischer Hinsicht in prekären
Verhältnissen leben müssten. Sie könnten daher bei der ersten Besserung
der Menschenrechts- und/oder Sicherheitslage oder dann, wenn ihnen die
finanziellen Mittel für längere Zeit ausgehen würden, aus der Türkei weg-
gewiesen werden. Es wäre kleinlich und beschämend, wenn man demge-
genüber die Weisung Syrien strikte zur Anwendung brächte, zumal jene
hinsichtlich der Umschreibung der begünstigten Personen keinen rechtlich
verbindlichen Charakter habe. Da die Gastgeberin eine nahe Angehörige
der Beschwerdeführenden sei, komme die Weisung Syrien zum Tragen.
Das BFM habe diese Weisung zweifellos zur Milderung der Härten in Be-
zug auf die überaus zahlreichen Schicksale aus Syrien stammender
Flüchtlinge erlassen. Somit könne die Ablehnung solcher Visumsgesuche
weder mit einem allfälligen Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise noch
mit allfälligen Fürsorgerisiken gerechtfertigt werden. Die Vorinstanz mache
auch nicht geltend, die Gesuche seien ausserhalb des zeitlichen Anwen-
dungsbereichs der Weisung Syrien gestellt worden. Ebenso wenig werde
geltend gemacht, die Gastgeberin könne die finanzielle Garantie mangels
ausreichender finanzieller Mittel nicht auf sich nehmen. In diesem Zusam-
menhang sei darauf hinzuweisen, dass die Gastgeberin im erstinstanzli-
chen Verfahren ausreichende finanzielle Mittel sowie den für die Beherber-
gung erforderlichen Wohnraum nachgewiesen habe. Somit könne zusam-
menfassend festgehalten werden, dass die Visa unter allen Titeln zu Un-
recht verweigert worden seien.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige
der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
6.2 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums
nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der
D-4608/2014
Seite 11
Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Beschwerdeführenden sowohl in
Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien. Somit kann nicht mit einer
fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines für den
gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht ver-
weigert.
6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Vi-
sums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe das Vorliegen humanitä-
rer Gründe zu Unrecht verneint. Die Beschwerdeführenden berufen sich
dabei sowohl auf die Weisung Syrien als auch auf die allgemeine Weisung
des BFM hinsichtlich der Konkretisierung der humanitären Gründe, wo-
nach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und
Leben vorausgesetzt wird. Zu diesen beiden Weisungen gilt es, vorauszu-
schicken, dass es sich bei beiden um vollzugslenkende Verwaltungsver-
ordnungen handelt, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechts-
gleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen ma-
chen (vgl. zur Definition PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als
Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP]
2011 S. 1160 m.w.H.). Solche Weisungen sind für das Gericht zwar nicht
verbindlich. Allerdings sind sie zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge-
setzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht in solchen Fällen
daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E.
5.2.3 [S. 8 f.] und 132 V 200 E. 5.1.2 [S. 203 f.]). Die Weisung humanitäres
Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung
mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so
dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung
der humanitären Gründe Berücksichtigung findet. Gleich verhält es sich mit
der Weisung Syrien. Die darin getroffene Entscheidung, eine Lockerung
der soeben beschriebenen Voraussetzungen für ein humanitäres Visum
nur für Angehörige der Kernfamilie vorzusehen, erscheint ebenfalls sach-
gerecht, zumal eine Ausdehnung auf sämtliche Familienangehörige dem
Grundgedanken des humanitären Visums, dieses an restriktive Vorausset-
zungen zu knüpfen, widersprechen würde. Da es sich bei den Beschwer-
deführenden nicht um Mitglieder der Kernfamilie der Gastgeberin handelt,
können sie aus der Weisung Syrien keine Ansprüche ableiten. Inwiefern
die Schweiz gehalten wäre, durch eine grosszügigere Aufnahme syrischer
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Seite 12
Flüchtlinge einen Beitrag zur Flüchtlingsproblematik des dortigen Bürger-
kriegs zu leisten, ist eine Frage, welche durch den Verordnungs- respektive
Weisungsgeber zu beantworten wäre. Der diesbezügliche Einwand in der
Beschwerde stellt indessen keinen hinreichenden Grund dar, von den Kri-
terien der Weisung Syrien abzuweichen.
Das Vorliegen humanitärer Gründe ist ebenfalls zu verneinen, wobei dabei
im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entneh-
men, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und
Leben hindeuten würden. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensum-
stände der Beschwerdeführenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdes-
totrotz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in
der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden (vgl. etwa Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E.
4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und
D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend bestehen keine Anzei-
chen dafür, dass sich die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die allge-
meine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert
sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Der Einwand, die Be-
schwerdeführenden könnten von den türkischen Behörden nach Syrien ab-
geschoben werden, wenn ihnen die finanziellen Mittel ausgehen würden,
stellt lediglich eine Behauptung dar, wofür den Akten keine Hinweise ent-
nommen werden können. In diesem Zusammenhang sei auch auf die tem-
porary protection verwiesen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei ge-
niessen (vgl. Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian Re-
fugees and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai 2014,
S. 14, [abgerufen am 12.
November 2014] oder im 2014 UNHCR country operations profile – Turkey,
mit=GO> [abgerufen am 12. November 2014]).
6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
D-4608/2014
Seite 13
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4608/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM, die zuständige
kantonale Behörde und die schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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