Abtei lung IV
D-4609/2008
law/joc/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4609/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Amharisch sprechender, äthiopischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste eigenen
Angaben zufolge am 24. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er am
gleichen Tag im Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
16. Januar 2007 sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM vom 27. November 2007 machte er im Wesentlichen geltend, er
sei infolge des Krieges Waise geworden und daher in einem Kinder-
heim, wo man Amharisch gesprochen habe, aufgewachsen. Im Rah-
men seiner Tätigkeit als Lebensmittel- und Textilienhändler habe er
einmal einen ehemaligen Kollegen aus dem Heim getroffen. Dieser sei
ein bekanntes Mitglied der "Ethiopia Andinrt Dirigit" (Ethiopian Union
Organisation [EUO]) und habe ihn am 4. März 2005 zu Hause besucht.
Am gleichen Tag seien sie beide verhaftet und zunächst aufs Polizeire-
vier in B._______ und danach nach Addis Abeba gebracht worden.
Man habe ihn wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft zur EUO
verhört und während seiner Inhaftierung auch geschlagen. Am 3. April
2005 sei er schliesslich entlassen worden.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Jahr 2005 hät-
ten Demonstranten Waren im Wert von 10'000 Birr aus seinem Laden
gestohlen. Ein solcher Vorfall sei bereits einmal passiert. Darüber hi-
naus hätten ihn fünf Personen, die Oromo gesprochen hätten, in sei-
nem Geschäft unter Drohungen aufgefordert, das "Oromo-Gebiet" zu
verlassen. Diesen Vorfall habe er der Polizei, welche jedoch nur gegen
Bezahlung etwas unternehme, gemeldet. Da er nicht bereit gewesen
sei, die von der Polizei verlangten 500 Birr zu zahlen, sei er beleidigt,
geschlagen sowie gezwungen worden, im Sand zu robben. Danach
habe er erfolglos versucht, sich beim Arbeits- und Wohlfahrtsministeri-
um nach seinen Eltern respektive seiner Herkunft zu erkundigen. Nach
diesem Besuch habe ihm sein Nachbar mitgeteilt, er werde von der
"Federalpolizei" (Bundespolizei) gesucht. Aufgrund dieser Ereignisse
habe er schliesslich seinen Heimatstaat im Mai 2005 verlassen und
habe sich zunächst ein Jahr lang im Sudan und danach in Libyen auf-
gehalten. Dort sei er im Oktober 2006 per Motorboot nach Italien ge-
langt und von dort aus am 21. Dezember 2006 zunächst nach Frank-
reich und am 24. Dezember 2006 in die Schweiz gereist.
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B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 – eröffnet am 4. Juli 2008 – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum
4. August 2008 zu verlassen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe
vom 9. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und die Sache zur Prüfung des Gesuches (Eintreten) an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag-
te der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 stellte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit innert Frist
und dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 2. August 2008 eine
amtliche Fürsorgebestätigung und ein ärztliches Zeugnis vom 26. Juli
2008 zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. August 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 26. September
2008.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men, ist durch die angefochtenen Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Ar-
beitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintre-
tenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des
Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzu-
folge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
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S. 240 f.). Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit der
Beschwerdeführer darin beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten.
4.
4.1
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer es unter-
liess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in
den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt
des Inhaltes eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifi-
zierung abzugeben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statu-
ierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Pa-
piere vorliegend erfüllt.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der vorinstanzlichen Be-
fragungen an, seinen Kebeleausweis (ähtiopisches Identitätspapier) an
der Grenze zum Sudan aus Sicherheitsgründen zerrissen zu haben.
Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass eine
solche Vorgehensweise den Anforderungen des schweizerischen Asyl-
gesetzes diametral entgegenstehe. Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden, da sich den Bestimmungen des Asylgesetzes nicht
entnehmen lässt, dass das Zerreissen von Identitätspapieren die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft von Vornherein ausschliessen
würde, zumal gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG auch einer Per-
son, die nicht über rechtsgültige Identitätspapiere verfügt, bei offen-
sichtlicher Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen, die Flücht-
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lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zugesprochen werden
kann.
Ebenso kann der vom BFM vertretene Standpunkt, das willentliche
Zerreissen von Dokumenten stelle keinen entschuldbaren Grund im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dar, nicht vorbehaltlos gestützt
werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen,
dass er den Kebeleausweis aus Sicherheitsgründen weggeworfen hat,
damit die Grenzwächter ihn nicht erwischen und als Schmuggler ver-
dächtigen könnten bzw. er beim Grenzübergang nicht kontrolliert wor-
den sei, da er die Grenze versteckt überquert habe (vgl. A16 S. 2 f.
und S. 13 f.), woraus sich ergibt, dass er über die "grüne Grenze" in
den Sudan gelangt und dabei sein Identitätspapier zerstört haben will,
um seine Identifikation und damit gleichzeitig eine Rückweisung in sei-
nen Heimatstaat zu erschweren. Sollten sich die Aussagen des Be-
schwerdeführers als glaubhaft erweisen, erschiene eine solche Be-
gründung aber plausibel, weshalb darin durchaus ein entschuldbarer
Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichtabgeben
von Reise- oder Identitätspapiere innert 48 Stunden seit Einreichung
des Gesuchs erblickt werden könnten. Dies bestreitet denn auch das
BFM in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz nicht, wenn es
ausführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers „wenn man nicht wis-
se, wer er sei, sei es viel einfacher, als wenn man zeige, wer man ist",
möge im Hinblick auf eine Erschwerung der Rückweisung zutreffen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Erstbefragung an, er
sei am 4. Mai 2005 aus seinem Heimatstaat ausgereist (vgl. A1 S. 9).
Im Gegensatz dazu erklärt er während der einlässlichen Anhörung zu-
nächst, Äthiopien bereits am 1. Mai 2005 verlassen zu haben (vgl. A16
S. 12) und behauptet demgegenüber im weiteren Verlauf der Befra-
gung, erst am 8. Juni 2005 die Grenze zum Sudan passiert zu haben
(vgl. A16 S. 13). Im Weiteren bringt er vor, am 30. April 2005 um sechs
Uhr morgens von B._______ aus per Bus nach Addis Abeba gefahren
und dort am 1. Mai 2005 angekommen zu sein, was indes angesichts
der von ihm angegebenen Fahrzeit von einer Stunde nicht zutreffen
kann (vgl. A1 S. 9, A16 S. 12). Erst auf entsprechende Nachfrage hin
wendet er korrigierend ein, die Nacht vom 30. April 2005 auf den 1.
Mai 2005 in Addis Abeba verbracht zu haben (vgl. A16 S. 12).
Anlässlich der Direktbefragung durch das BFM legt er zudem dar, am
1. Mai 2005 von Addis Abeba weiter nach Gondar gefahren zu sein,
wobei die Reise zwei Tage gedauert habe und sie einmal übernachtet
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hätten (vgl. A16 S. 12 f.). Damit wäre er aber erst am oder nach dem 3.
Mai 2005 in Gondar angekommen, was wiederum nicht mit seiner
Aussage anlässlich der Erstbefragung, er sei bereits am 2. Mai 2005
von Gondar aus weiter nach Metema gefahren, in Einklang steht. Dass
der Beschwerdeführer wie an der Erstbefragung geschildert, am 2. Mai
2005 von Gondar in die Grenzstadt Metema gefahren und dort am 4.
Mai 2005 – d.h. nach zwei Tagen - angekommen sein soll (vgl. A1 S. 9)
lässt sich zudem nicht mit seiner Darlegung während der einlässlichen
Anhörung, die Reise von Gondar nach Metema habe vier oder fünf
Tage gedauert (vgl. A16 S. 13) vereinbaren. Nicht nur bezüglich des
von ihm angegebenen Zeitpunkts seiner Ausreise, sondern auch sei-
ner Reise(dauer) von B._______ nach Addis Abeba sowie auch seiner
Weiterreise nach Gondar und Metema, bestehen somit
unterschiedliche Zeitangaben des Beschwerdeführers.
4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann einmal vor, am
22. Dezember 2006 von Rom aus mit dem Fahrzeug abgereist und am
folgenden Tag, d.h. am 23. Dezember 2006, in die Schweiz eingereist
zu sein (vgl. A16 S. 14). Demgegenüber erklärt er anderer Stelle, für
die Fahrt von Rom aus den Zug benützt zu haben und zunächst nach
Turin und von dort aus per Auto via Nizza und Lyon nach Genf gelangt
und erst am 24. Dezember 2006 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl.
A1 S. 9 f.). Damit bestehen auch hinsichtlich des Zeitpunkts und der
Transportmittel seine Ein- respektive Weiterreise in die Schweiz
bereffend widersprüchliche Angaben.
4.3.4 Der Beschwerdeführer führt im Rahmen der Summarbefragung
aus, die Grenze Äthiopien/Sudan mittels Lastwagen passiert zu haben
und nach Gedarif, Sudan, gefahren zu sein (vgl. A1 S. 9). An der Di-
rektbefragung gibt er hingegen als Transportmittel von Metema nach
Humera einen Pickup sowie insbesondere an, nach Gedarif gefahren
zu sein (vgl. A14 S. 13). Im weiteren Verlauf der einlässlichen Befra-
gung bestreitet er indessen vehement, mit einem Fahrzeug die Grenze
überquert zu haben, indem er schildert, er sei eine kurze Strecke zu
Fuss über die grüne Grenze gelaufen sowie ausführt, wie könne man
denn mit dem Lastwagen die Grenze überqueren (vgl. A16 S. 14). Die-
se diametral voneinander abweichenden Angaben zu einem zentralen
Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzulö-
sen, da seine Entgegnung, an der Erstbefragung müsse ein Fehler un-
terlaufen sein, (vgl. A16 S. 14), angesichts des ihm vollständig rück-
übersetzten Protokolls der Befragung im Transitzentrum, gegen das er
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zudem nichts einzuwenden hatte (vgl. A1 S. 11), nicht begründet
erscheint.
4.3.5 Zu seinen Papieren befragt, antwortet der Beschwerdeführer bei
der Erstbefragung, einen Kebeleausweis besessen, diesen allerdings
an der äthiopisch/sudanesischen Grenze zerrissen zu haben bevor er
nach Gedarif, Sudan gelangt sei (vgl. A1 S. 5). Im Rahmen der direk-
ten Anhörung spricht er jedoch zunächst einzig davon, er habe diesen
weggeworfen (vgl. A16 S. 2 f.) und macht im weiteren Unterschied zu
seinen bisherigen Schilderungen geltend, er habe den Ausweis bereits
bei seiner Ankunft in Humera zerrissen und weggeschmissen (vgl. A16
S. 13) sowie, er habe seine Identitätskarte in Humera dabei gehabt,
sie aber nicht auf sich getragen (vgl. A16 S. 14).
4.3.6 Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Reise
im Jahre 2006 vom Sudan via Libyen, Italien und Frankreich bis in die
Schweiz ohne Papiere unternommen zu haben und keiner Ausweis-
kontrolle unterlegen zu sein (vgl. A1 S. 9, vgl. A16 S. 14 ), angesichts
der in jener Zeit im EU-Raum sowie auch in der Schweiz herrschenden
strengen Passkontrollen als realitätsfremd zu bezeichnen.
4.3.7 Aufgrund dieser zahlreichen und zum Teil massiven Ungereimt-
heiten, sind die Angaben des Beschwerdeführers, seine gültigen Iden-
titätspapiere respektive seinen Kebeleausweis habe er an der äthio-
pisch/sudanesischen Grenze aus Sicherheitsgründen zerrissen und er
sei im weiteren Verlauf seiner Reise, d.h. vom Sudan nach Libyen und
von dort via Italien und Frankreich bis in die Schweiz, gelangt, ohne im
Besitz von Papieren gewesen und kontrolliert worden zu sein, insge-
samt als nicht glaubhaft zu erachten. Es gelingt ihm demnach nicht, im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG entschuldbare Gründe für die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren glaubhaft darzulegen.
Ergänzend anzufügen bleibt, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, son-
dern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.). An der vorstehenden Beurteilung würde sich deshalb selbst
dann nichts ändern, wenn sich der Beschwerdeführer bei der heimatli-
chen Vertretung um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitäts-
papieren bemühen und diese nachträglich einreichen würde. Auf die
Ausführungen in der Beschwerde, wonach er aufgrund seiner erlitte-
nen Vorverfolgung bei der äthiopischen Botschaft in der Schweiz keine
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Papiere habe beschaffen können, braucht deshalb nicht weiter
eingegangen zu werden. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene
geltend gemachten Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten -
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Erklärung dafür,
weshalb er innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere eingereicht hat.
4.4
4.4.1 Der Gesetzgeber hat nicht nur in Bezug auf die Qualität der ab-
zugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweis-
massanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der
Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine
Verschärfung beabsichtigt. Er hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs.
2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in wel-
chem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten
ist auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist dem-
gegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offen-
sichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der offensichtlich
fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann aufgrund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling
ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu
Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren
führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5).
4.4.2 Der Beschwerdeführer legt anlässlich der Befragung im Transit-
zentrum dar, am 14. Meskerem 1997, d.h. gemäss gregorianischer
Zeitrechnung am 25. September 2004, festgenommen und anschlie-
ssend bis am 30. Tahsas 1997, d.h. bis am 8. Januar 2005 festgehalten
worden zu sein (vgl. A1 S. 7). Die gesamte Dauer seiner Haft ab dem
Zeitpunkt seiner Festnahme hätte somit zirka dreieinhalb Monate be-
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tragen. Bei der einlässlichen Anhörung durch das BFM beziffert er in-
dessen die Haftdauer mit einem Zeitraum von lediglich fast einem Mo-
nat, indem er im Gegensatz zu seinen bisherigen Vorbringen erklärt,
er sei am 25. Yakatit 1997 äthiopischer Zeitrechnung, d.h. am 4. März
2005 - und nicht wie vom BFM auf den 4. Februar 2005 datiert - fest-
genommen worden und am 25. Magabit 1997 äthiopischer Zeitrech-
nung, d.h. am 3. April 2005 - und nicht wie vom BFM mit dem 4. März
2005 angegeben - , entlassen worden (vgl. A16 S. 7 f. und S. 8 f.).
Selbst wenn damit - wie auf Beschwerdeebene zu Recht moniert wird -
zwar eingeräumt werden muss, dass die Vorinstanz im Rahmen der
einlässlichen Befragung teilweise die äthiopischen Zeitangaben fehler-
haft umgerechnet hat, ist mit dem BFM dennoch übereinstimmend
festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich
des Zeitpunkts der Verhaftung und des Zeitraumes der Haftdauer so-
wie auch bezüglich des Datums der Entlassung widersprüchlich sind.
Denn wie besehen, ändert selbst eine korrekte Umrechnung nichts
daran, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung nunmehr völlig andere Daten betreffend seine Festnahme und
Entlassung nennt. An diesen Feststellungen vermag daher auch sein
bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachter
Einwand, man habe sich geirrt und seine Aussagen im Transitzentrum
würden nicht zutreffen (vgl. A16 S. 15) nichts ändern, wurde ihm doch
das Protokoll des Transitzentrums rückübersetzt und von ihm kommen-
tarlos unterschrieben (vgl. A1 S. 11).
4.4.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist
demzufolge das BFM aufgrund einer summarischen Prüfung zu Recht
davon ausgegangen, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach er wegen des Verdachtes der Unterstützung der Partei
EUO festgenommen und inhaftiert worden sei, als nicht glaubhaft zu
erachten sind. Diese Einschätzung wird nicht nur durch den Umstand,
dass die EUO weder als politische Partei noch etwa als sonstige politi-
sche - oppositionelle - Organisation in Äthiopien verzeichnet zu sein
scheint, sondern durch zusätzliche weitere Unglaubhaftigkeitsmerkma-
le in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers bekräftigt.
4.4.4 So schildert der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefra-
gung, er sei zunächst - zusammen mit seinem Freund - auf das Poli-
zeirevier in B._______ und nach vier Tagen aufs Polizeirevier in Addis
Abeba und danach ins Polizeicamp C._______, einem Quartier von
Addis Abeba, verbracht und dort verhört worden (vgl. A1 S. 7). Bei der
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einlässlichen Anhörung gibt er indessen zu Protokoll, sein Freund und
er seien nach erfolgter Festnahme in B._______ lediglich für ein paar
Stunden auf dem dortigen Polizeiposten festgehalten und dann direkt
nach C._______ geführt worden (vgl. A16 S. 7 und S. 9). Auch erklärt
er während der Erstbefragung, nachdem man ihn und seinen Freund
im Polizerevier in B._______ festgehalten habe, seien sie getrennt
worden und er wisse nicht, wohin sein Freund gebracht worden sei
(vgl. A1 S. 7), während er demgegenüber im Rahmen der einlässlichen
Befragung behauptet, er und sein Freund seien nach der Festhaltung
auf dem Polizeiposten in B._______ woanders hin gebracht worden
respektive sein Freund sei - wie er - im Gefängnis in C._______ und
im Gefängnis in D._____ in Haft gewesen und erst während der
Verlegung in die Haftanstalt nach E._______ sei er von seinem Freund
getrennt worden (vgl. A16 S. 9 und 15).
4.4.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände seiner
Entlassung aus dem Gefängnis erscheinen realitätsfremd, da nicht
plausibel ist, weshalb der Beschwerdeführer, der zur EUO erfolglos
verhört und deswegen sogar misshandelt worden sein soll, einzig auf-
grund der nachträglichen Feststellung, dass er Waise sei respektive
aus einem Waisenhaus stamme, das nicht politisch sei, entlassen wor-
den sein soll (vgl. A1 S. 7, A16 S. 7 und 10). In diesem Zusammen-
hang würde denn auch nicht einleuchten, dass die Behörden diese
Festsstellung nicht bereits kurz nach seiner Verhaftung hätten treffen
und ihn entlassen können. Zudem sind Zweifel daran anzubringen,
dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um eine Person han-
delt, die elternlos und in einem Waisenhaus aufgewachsen ist, zumal
der Beschwerdeführer einmal angibt, im Alter von zirka drei Jahren in
ein Waisenheim gekommen zu sein und die Namen seiner Eltern, die
im Krieg umgekommen seien, seien frei erfunden (vgl. A1 S. 1 ff.), an
anderer Stelle jedoch erklärt, er habe seit seiner Geburt im Waisen-
haus gelebt und kenne den Vornamen seines Vaters (vgl. A16 S. 3 und
S. 5).
4.5 Dass der Beschwerdeführer, der seine ethnische Zugehörigekit
angeblich nicht kennt (vgl. A1 S. 4, A16 S. 10), zudem aufgrund seines
amharischen Sprachgebrauchs respektive aufgrund der Vermutung,
dass es sich bei ihm nicht um einen Oromo handle, durch Angehörige
der Ethnie der Oromo diskriminiert worden sein soll, erscheint eben-
falls als nicht glaubhaft. Denn einerseits führt er diesbezüglich im Rah-
men der Erstbefragung unter anderem aus, nach einer Demonstration
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im März/April 2005 (Megabit 1997) seien Personen in seinen Laden
gekommen und hätten Waren im Wert von 10'000 Birr gestohlen. Ein
solcher Vorfall habe sich bereits im September/Oktober 2004
(Mesekerem 1997) ereignet. Fünf Personen, die Oromo gesprochen
hätten, hätten ihn am 17. Miyazia 1997, d.h. nach europäischer
Zeitrechnung am 25. April 2005 (und nicht wie vom BFM protokolliert
am 24. April 2005) in seinem Geschäft unter Drohungen aufgefordert,
das "Oromo-Gebiet" respektive das Land zu verlassen (vgl. A 1 S. 7).
Demgegenüber gibt er im Rahmen der einlässlichen Befragung
zunächst zu Protokoll, der Diebstal in seinem Laden habe sich im
September 2005 ereignet und er sei nie in seinem Geschäft bedroht
worden respektive vier oder fünf bewaffnete Personen in Zivil hätten
ihn eine Woche vor seiner Ausreise - im Mai 2005 - zu Hause
aufgesucht und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen (vgl. A16 S. 4,
S. 10 ff. und S. 15). Unterschiedliche Angaben ergeben sich auch mit
Bezug auf die anschliessende Anzeige bei der Polizei respektive deren
Folgen, indem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung
schildert, nachdem er die Behelligungen durch die fünf Personen der
Polizei gemeldet und die verlangte Geldleistung verweigert habe, sei
er geschlagen worden (vgl. A1 S. 7), an der direkten Anhörung jedoch
die ihm durch die Polizei zugefügten Schläge nicht erwähnt, sondern
erklärt, er habe sich geweigert, die verlangte Summe zu bezahlen und
das sei es gewesen (vgl. A16 S. 11). Selbst wenn aber erwähnter
Diebstahl und die Drohung seitens Privater sowie auch die verweigerte
Hilfe durch die Polizei als glaubhaft zu erachten wären, würden diese
Diskriminierungen nicht jenes erforderliche Mass an Intensität errei-
chen, um als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gewürdigt
werden zu können.
4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer verweist in seinen Eingaben vom 9. Juli
2008 und vom 26. September 2008 auf seine Teilnahme an zwei De-
monstrationen gegen die gegenwärtige Regierung Äthiopiens, die in
Zürich und Bern im Februar und März 2007 stattgefunden haben und
reicht dazu zwei Fotos ein, die auf veröffentlicht
worden seien und auf denen er gut erkennbar abgebildet sei. Unter
Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007
vom 30. November 2007 führt er im Weiteren aus, Spitzel des äthiopi-
schen Regimes würden solche Protestaktionen regelmässig unterwan-
dern und die Teilnehmenden auf sogenannten "black lists" registrieren.
Genannte Website werde durch das äthiopische Regime überwacht.
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Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einem
strengen Verhör ausgesetzt werde und aufgrund seines langen Aus-
landaufenthalts und dem Stellen eines Asylgesuches sowie zufolge
seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, die er seit seiner Ankunft
hier ausübe, das Misstrauen der heimatlichen Behörden erwecken
würde.
4.6.2 Damit werden auf Beschwerdeebene neue Vorbringen dargelegt,
welche im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden
und dementsprechend der Vorinstanz als Entscheidgrundlage nicht zur
Verfügung standen, jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht zu
würdigen sind. Durchaus können nämlich im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes
Noven geltend gemacht werden (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Pro-
zessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es
können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht be-
kannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht
werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615).
4.6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese ver-
mögen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu
begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom
Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuch-
lich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER
STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étran-
gers, Bern 2003, S. 448 ff.; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen).
Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat
objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
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bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).
4.6.4 Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekriti-
schen Demonstrationen ist vorab festzuhalten, dass äthiopische Exil-
kreise zwar durch die äthiopischen Behörden tatsächlich relativ inten-
siv überwacht werden und diese ausserdem in elektronischen Daten-
banken registrieren. Dieser Umstand für sich allein genommen reicht
indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen, sondern vielmehr müssen hinreichend konkrete Anhalts-
punkte – nicht bloss abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, die darauf hinweisen, dass eine bestimmte Person tatsäch-
lich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat
respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert wurde. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM
in der Vernehmlassung lässt sich jedoch feststellen, dass derartige
konkrete Indizien im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Denn – wie dargelegt – konnte der Beschwerdeführer keine politische
Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen und es
ist auch nicht davon auszugehen, er habe vor seiner Ausreise ein poli-
tisches Bewusstsein innegehabt respektive einer politischen Organisa-
tion angehört, zumal er selber angibt, in seiner Heimat nicht politisch
aktiv gewesen zu sein (vgl. A1 S. 8, A16 S. 6). Vor diesem Hintergrund
kann ausgeschlossen werden, dass er bereits vor dem Verlassen sei-
nes Heimatlandes als regimefeindliche Person beim äthiopischen Re-
gime registriert war und überwacht wurde. Daraus lässt sich zwar nicht
zwingend auf ein fehlendes Interesse des Staates an seiner politi-
schen Exilaktivität schliessen, jedoch kann dies als erster Hinweis für
die Unwahrscheinlichkeit des staatlichen Interesses an der Exilaktivität
des Beschwerdeführers gewertet werden. Aufgrund der Teilnahme an
lediglich zwei Kundgebungen einer oppositionellen Gruppierung gegen
die äthiopische Regierung in der Schweiz kann noch nicht geschlos-
sen werden, der Beschwerdeführer habe sich bei diesen Demonstra-
tionen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteil-
nehmern exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt. Aus den
Fotos wird denn auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer -
sollte es sich dabei tatsächlich um seine Person handeln - bei den
Demonstrationen nicht speziell exponierte, sondern sich eher un-
auffällig in der Gruppe der Teilnehmenden aufhielt. Auch wenn diese
Fotos unter genannter Website im Internet veröffentlicht worden sind,
erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass sich die Identität des Be-
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schwerdeführers daraus eruieren lässt, da er - wie vom BFM in der
Vernehmlassung zu Recht konstatiert - darauf kaum erkennbar ist. Da
auch sonst nichts auf eine erfolgte Identifizierung des Beschwerdefüh-
rers durch den äthiopischen Geheimdienst hinweist, ist demnach - ent-
gegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung auf Be-
schwerdeebene - nicht anzunehmen, die äthiopischen Behörden hät-
ten von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers respek-
tive dessen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Bern
und Zürich Kenntnis erlangt und er sei namentlich identifiziert und re-
gistriert. Selbst bei Bekanntwerden seiner Teilnahme an diesen De-
monstrationen erschiene aber eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien als unwahrscheinlich,
da er allein damit nicht als besonders engagierter exilpolitischer Akti-
vist erscheinen und von den äthiopischen Behörden kaum als staats-
gefährdende Person wahrgenommen werden dürfte. Eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten ist demzufolge nicht anzunehmen.
4.6.5 Der Beschwerdeführer bringt mit Schreiben vom 2. August 2008
ebenfalls neu vor, unter einer Lungentuberkulose zu leiden, welche
eine komplexe Medikation erfordere, die in seinem Heimatstaat nicht
erhältlich sei. Dazu lässt sich feststellen, dass sich den vorinstanzli-
chen Protokollen allfällige Hinweise auf gesundheitliche Probleme des
Beschwerdeführers nicht entnehmen lassen und daher das BFM im
Entscheidzeitpunkt auch nicht gehalten war, allfällige Abklärungen zu
Wegweisungsvollzughindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vorzunehmen. Diese Feststellung beansprucht nach wie vor
Gültigkeit, denn im beigelegten Arztbericht vom 26. Juli 2008 wird an-
gezeigt, dass die Behandlung der Tuberkuloseerkrankung im August
2008 abgeschlossen werde sowie ein Rezidiv aus ärztlicher Sicht als
sehr unwahrscheinlich erscheine. Es ist demnach davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keiner weiteren Be-
handlung mehr bedarf und damit - wie vom BFM in der Vernehmlas-
sung vom 29. August 2008 zutreffend erkannt - keine medizinischen
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
4.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das
BFM im Zeitpunkt der Entscheidfällung im Ergebnis zu Recht gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Nichteintretensent-
scheid ist zudem auch unter Berücksichtigung der Eingaben auf Be-
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schwerdeebene respektive der darin enthaltenen Noven zu bestätigen,
da auch diese nicht zur Feststellung führen, der Beschwerdeführer er-
fülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft oder es müssten zu de-
ren Feststellung oder aber zu allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen getroffen
werden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.3
5.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.3.2
5.3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl-und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen oder nachzuwei-
sen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehen-
den Ausführungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien steht dem Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.3.3
5.3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.3.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008,
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unter-
zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wie-
deraufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin schei-
nen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der
hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April
2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter of-
fener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert
werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März
2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht
von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und
Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer recht-
lich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann
somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden.
5.3.3.3 Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde, ist vorliegend ebenfalls
zu verneinen. Wie bereits erwähnt, kann aufgrund des eingereichten
Arztzeugnisses (vgl. dazu vorstehende Ziffer 4.6.5) davon ausgegan-
gen werden, dass die Behandlung seiner Tuberkuloseerkrankung seit
August 2008 abgeschlossen ist. Ein Rezidiv erscheint zudem aus ärzt-
licher Sicht als sehr unwahrscheinlich. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 2. August 2008 liegt
demnach keine konkrete Gefährdung aus medizinischen Gründen vor.
Im Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
Mann, der eigenen Angaben zufolge über eine Schulbildung (vgl. A1
S. 2 und 4, A16 S. 4 f.) und Erfahrung in verschiedenen Berufssparten
(vgl. A1 S. 4, A16 S. 5) sowie in seinem Heimatstaat über zahlreiche
Freunde verfügt (vgl. A1 S. 6, A16 S. 4). Es ist ihm daher möglich, sich
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D-4609/2008
in seiner Heimat eine soziale und wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
demnach nicht als unzumutbar.
5.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfü-
gung des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2008 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gewährt wurde und der Be-
schwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen ist sowie nicht
davon auszugehen ist, die finanzielle Lage habe sich zwischenzeitlich
geändert, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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