B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4609/2012
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012 /
D-1977/2012.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reiste am 30. Juli 2007 in die Schweiz ein und suchte
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um
Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Gesuchsteller dagegen er-
hobene Beschwerde mit Urteil D-6680/2007 vom 15. Januar 2009 ab.
D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Ge-
suchstellers beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie
im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar respektive unzulässig sei und daher die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei.
E.
Das Bundesamt überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009 mit Schrei-
ben vom 27. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung
unter dem Titel eines Revisionsgesuches. Mit Urteil D-6767/2009 vom
25. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisi-
onsgesuch mangels Leistung des dem Gesuchsteller auferlegten Kosten-
vorschusses nicht ein und überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009
zurück an das BFM zur Prüfung, ob ein wiedererwägungsrechtlich rele-
vanter Sachverhalt vorliege.
F.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 – eröffnet am 24. Dezember 2009
– wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die
Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. September
2007 fest.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gesuchsteller über eine zu-
mutbare Aufenthaltsalternative in Mazar-i-Sharif verfüge, da sich dort sei-
ne Eltern und Geschwister aufhalten.
G.
Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers erhob gegen diese Verfügung
mit Eingabe vom 22. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht, mit welcher sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch vom
22. Oktober 2009 sei gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
H.
Mit Urteil D-435/2010 vom 30. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Auffassung des BFM und wies die Beschwerde ab.
I.
Am 1. März 2012 stellte der Gesuchsteller beim BFM ein Wiedererwä-
gungsgesuch betreffend den Wegweisungspunkt der Verfügung des BFM
vom 22. Dezember 2009, mit welchem er im Wesentlichen beantragte, es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verwandten des Gesuchstel-
lers in Mazar-i-Sharif aufgrund der Scheidung der Schwester durch den
Ex-Ehemann bedroht würden und daher seit Anfang 2012 in den Iran ge-
flüchtet seien. Somit verfüge der Gesuchsteller in Mazar-i-Sharif über
kein Beziehungsnetz mehr. Als Beweismittel wurden Unterlagen betref-
fend das Scheidungsverfahren sowie ein iranischer Mietvertrag in Kopie
eingereicht.
J.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab.
K.
Diese Verfügung focht die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Ein-
gabe vom 13. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 wurde der Antrag um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde aussichtslos
sei. Der Mietvertrag weise Manipulationsspuren auf und auch der Inhalt
des Vertrags weise Ungereimtheiten auf. Überdies sei die Identität von
B._______ (der angebliche Vater des Gesuchstellers) nicht rechtsge-
nüglich nachgewiesen.
M.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 beantragte der Gesuchsteller, diese Zwi-
schenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
N.
Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 abgewie-
sen.
O.
Da daraufhin der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, wur-
de auf die Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1977/2012 vom 1. Juni 2012 nicht eingetreten.
P.
Mit Schreiben vom 29. August 2012 (Poststempel vom 5. September
2012) gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte sinngemäss eine erneute Überprüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, da sich seine Verwandten im Iran aufhalten
würden und daher kein Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif bestehe. Als
neue Beweismittel wurden drei Fotos, zwei Bestätigungsschreiben und
eine Kopie der Taskara des Vaters des Gesuchstellers eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist
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ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob überhaupt auf das Revisionsge-
such einzutreten ist. Über den Wegweisungsvollzugspunkt wurde mate-
riell letztmals in der Verfügung des BFM vom 15. März 2012 befunden.
Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde aufgrund
der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses und mithin aus formellen
Gründen mit Urteil vom 1. Juni 2012 nicht eingetreten. Es liegt somit kein
materieller Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vor, der in Revision
gezogen werden könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8, 2004
Nr. 13).
2.2 Allerdings wurde im Rahmen der im Beschwerdeverfahren ergange-
nen Zwischenverfügungen vom 23. April 2012 respektive 24. Mai 2012
der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt.
Die Erwägungen in der jeweiligen Begründung zur Aussichtslosigkeit der
Beschwerde weisen dabei einen materiell-rechtlichen Gehalt auf. Inwie-
fern diese Erwägungen – indirekt durch Anfechtung des aufgrund der
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Zwischenverfügung resultierenden Prozessurteils – einer revisionsrechtli-
chen Überprüfung unterzogen werden können, kann jedoch offen bleiben,
da – ungeachtet der Frage, ob auf das Gesuch überhaupt einzutreten ist
– die materielle Begründetheit des "Revisionsgesuchs" ohnehin zu ver-
neinen ist.
2.3 Der Gesuchsteller reichte in seiner Eingabe drei Fotos, welche seine
Verwandten in der Stadt Z._______ (Iran) zeigen würden, eine Bestäti-
gung eines iranischen Arztes, eine weitere Bestätigung verschiedener
Nachbarn und wichtiger Personen aus dem Bezirk, in welchem die Eltern
des Gesuchstellers leben würden sowie eine Kopie der Taskara seines
Vaters ein. Als Revisionsgrund macht der Gesuchsteller somit neue ent-
scheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gel-
tend.
2.4 Den neu eingereichten Beweismitteln kommt keine revisionsrechtliche
Erheblichkeit zu. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neu angerufenen
Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Die
neuen Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie zur An-
nahme der Unzumutbarkeit der Wegweisung hätten führen können. Dies
ist zu verneinen. Aus den Fotos ist keine Verbindung zum tatsächlichen
Aufenthalt (im Sinne von dauerhaftem Wohnsitz) der Verwandten des Be-
schwerdeführers in Z._______ ersichtlich. Gleiches gilt betreffend die
eingereichten Bestätigungsschreiben, welchen aufgrund der leichten Ma-
nipulierbarkeit ebenfalls kein entscheidender Beweiswert zukommt.
2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision ist demzufolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE ist vorliegend jedoch auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: