B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4609/2013
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(drittes Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N _______.
D-4609/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat am
8. Mai 2007 und gelangte am 21. Mai 2007 via D._______ und ihm unbe-
kannte Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ erstmals um Asyl nachsuchte.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1624/2009 vom 1. Juli 2010 ab-
gewiesen.
A.b Mit Eingabe vom 2. August 2010 liess der Beschwerdeführer beim
BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 25. August
2010 trat das BFM darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6316/2010
vom 29. September 2010 ab.
A.c Nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens reiste der Beschwerde-
führer nach F._______ aus, kehrte jedoch am 26. April 2011 in die
Schweiz zurück, wo er gleichentags im EVZ G._______ sein drittes Asyl-
gesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Mai 2011
machte er – wie bereits in den früheren Asylverfahren – im Wesentlichen
geltend, er werde von den syrischen Behörden gesucht. Der Nachrich-
tendienst wisse, dass er hier in der Schweiz an Kundgebungen der sy-
risch-kurdischen Organisation "H._______" ([…]) teilgenommen habe. Die
Bilder seien auf CD und dem kurdischen Fernsehsender (…) zu sehen.
Am 11. Mai 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zu seiner unkontrollierten Ausreise aus der Schweiz.
Als Beweismittel reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung der
H._______, zahlreiche Ausdrucke seines Facebook-Profils und von You-
tube-Videos, Dokumentationen zu mehreren exilpolitischen Kundgebun-
gen und Aktivitäten sowie ein ärztliches Attest zu den Akten.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. August 2013 – eröffnet am 8. August 2013 –
trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch vom 26. April 2011 nicht ein, ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und schob den Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
B.b Mit Eingabe vom 15. August 2013 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, ihm sei vollumfängliche Einsicht in die Akten der frühe-
ren Asylverfahren zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht bezie-
hungsweise nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Ziffer 3 Satz 1
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) festzustellen. Die ange-
fochtene Verfügung sei im Übrigen aufzuheben und das BFM sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung (Nr. 1), verschiedene
Zeitungsartikel aus dem Internet zu Syrien (Nr. 2-12) und ein Ausdruck
von einem Youtube-Video hinsichtlich des Aufstandes vom (…) in
I._______ (Nr. 13), auf dem der Beschwerdeführer erkennbar ist, ins
Recht gelegt.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2014 (Eingangsstempel Bundes-
verwaltungsgericht: 8. Januar 2014) stellte das BFM nach Durchsicht der
Beschwerdeakten fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an
denen vollumfänglich festgehalten werde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar
2014 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz nachreichen.
Es handelt sich dabei um Fotos, auf denen er anlässlich einer von der
H._______ in J._______ durchgeführten Demonstration abgebildet ist,
und ein Flugblatt, welches er bei dieser Demonstration verteilt hat.
E.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer einen aktuellen
Ausdruck seines Facebook-Profils ins Recht legen.
F.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer einen weiteren
Ausdruck seines Facebook-Profils, einen Arztbericht von (…), Facharzt
für allgemeine Chirurgie, (…), vom 3. Mai 2014 inkl. deutscher Überset-
zung hinsichtlich einer Behandlung eines Herrn (…) und Farbfotos betref-
fend dessen Schulterverletzung zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das BFM ist vorliegend in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten. Zwar besteht diese Bestimmung seit Inkrafttreten der Gesetzesände-
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rung vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 nicht mehr, es ist je-
doch darauf hinzuweisen, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachge-
suchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in
der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar
2014], Abs. 2). Da das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits
hängig war, kommt noch altes Recht zur Anwendung.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(aArt. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen ma-
teriellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 m.w.H.).
2.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
3.
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
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Seite 6
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG).
3.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Deshalb sind in dieser Hinsicht nur Hin-
weise auf Ereignisse bedeutsam, die sich zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG of-
fensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
4.
4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das BFM
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits
mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Es bleibe zu prüfen, ob
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestünden, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese Frage
lasse sich allerdings nur beantworten, wenn der rechtserhebliche Sach-
verhalt in rechtsgenüglicher Weise erstellt sei.
Im Rahmen der Befragung zur Person vom 6. Mai 2011 sei der Be-
schwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt worden. Aus-
serdem habe der damalige Rechtsvertreter im mehrseitigen Schreiben
vom 5. April 2012 zusätzlich die Tatsachen und Umstände, welche seiner
Ansicht nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers rechtfertigten, klar, verständlich und in hinreichendem Umfang
dargelegt und zu deren Stützung verschiedene Beweismittel eingereicht.
Der aktuelle Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 5. Oktober 2012,
10. Oktober 2012, 12. Oktober 2012, 12. Dezember 2012, 28. Januar
2013, 4. Februar 2013, 27. März 2013, 8. April 2013 und 24. April 2013
weitere Beweismittel ins Recht gelegt. Bei dieser Sachlage könne in
Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu den
subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. Urteil E-1093/2010 vom 9. März
2010) festgestellt werden, dass der wesentliche Sachverhalt vorliegend
hinreichend erstellt sei und aus einer allfälligen Anhörung des Beschwer-
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deführers keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen werden
könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84).
Der Beschwerdeführer mache geltend, in der Schweiz exilpolitisch aktiv
zu sein. Er befürchte, von den syrischen Behörden aufgrund seines bis-
herigen regimekritischen Engagements verfolgt zu werden. Gemäss gel-
tender Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inte-
ressierten sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivi-
täten ihrer Staatsangehörigen, es sei jedoch davon auszugehen, dass
sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrierten, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefähr-
lichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei
nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
wecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syri-
schen Regimes werde (vgl. Urteil E-5663/2010 vom 22. November 2012
E. 7.3).
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv sei und gezielt Informa-
tionen über Personen syrischer Herkunft sammle, reiche für sich allein
genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Zudem sei angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und
der unsicheren Prognosen davon auszugehen, dass das Schwergewicht
der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile ge-
schwächt seien und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre
hätten, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland le-
benden Opposition liege (vgl. Urteil E-3734/2012 vom 29. Januar 2013).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer eine Vorver-
folgung im Rahmen seiner ersten beiden Asylgesuche nicht habe glaub-
haft machen können.
Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass dem vorliegenden Asyl-
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Seite 8
gesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechts-
kräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sein könnten. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG trete
das BFM demnach auf das Asylgesuch nicht ein. Praxisgemäss sei daher
auf eine Anhörung des Beschwerdeführers zu verzichten.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da der
Vollzug der Wegweisung nach Syrien in Würdigung sämtlicher Umstände
und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtet wer-
de.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die letzte
rechtskräftige Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers liege be-
reits drei Jahre zurück. Seit dem Ausbruch der syrischen Revolution im
März 2011 habe sich die Situation in Syrien, mithin auch die Situation des
Beschwerdeführers stark verändert. In Syrien wüte ein schrecklicher Bür-
gerkrieg, dessen Ende unvorhersehbar sei. Vor diesem Hintergrund sei
es nicht nachvollziehbar, wie das BFM zum Schluss gekommen sei, dass
es vorliegend keine Hinweise gebe, "dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sein könnten". Aufgrund der bestehenden Hinweise und beigebrachten
Beweise hätte das BFM zwingend auf das Asylgesuch eintreten und die
Vorbringen genau prüfen müssen. Das Vorliegen veränderter Ereignisse
werde insbesondere auch dadurch belegt, dass das BFM die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Syrien "in Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeit-
punkt als nicht zumutbar" erachte. Es sei offensichtlich, dass das BFM die
entsprechende Würdigung der Umstände und Aktenlage bereits in einem
materiellen Entscheid hätte vornehmen müssen und nicht erst bei der
Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung. Daher stehe fest, dass das
BFM trotz Vorliegens entsprechender Hinweise auf das Asylgesuch nicht
eingetreten sei und somit Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG schwerwiegend ver-
letzt habe.
Ausserdem habe das BFM den neusten Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013) unberücksichtigt ge-
lassen, worin festgehalten worden sei, die betroffene Person weise zwar
kein markantes politisches Profil auf, es sei jedoch davon auszugehen,
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Seite 9
dass die exilpolitischen Tätigkeiten dem syrischen Geheimdienst spätes-
tens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt würden. Das Gericht habe
in jenem Urteil auch ausgeführt, dass "die Anforderungen an den Expo-
nierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung
bei einer Rückkehr […] angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer zu
setzen [sind] als bisher" (E. 7.6). Angesichts dieser Rechtsprechung und
dem ausserordentlichen exilpolitischen Profil des Beschwerdeführers sei
nicht nachvollziehbar, dass das BFM vorliegend die Furcht vor Verfolgung
verneine. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren exilpolitisch tä-
tig und habe im Rahmen dieses Engagements an zahlreichen Demonst-
rationen und Veranstaltungen – insbesondere der H._______ – teilge-
nommen und auf seinem Facebook-Profil regimekritische Beiträge sowie
Fotos und Videos der Teilnahme an Demonstrationen veröffentlicht. Seine
exilpolitischen Tätigkeiten seien auch im Internet leicht nachvollziehbar.
So seien zahlreiche Fotos und Videos veröffentlich worden, auf denen er
eindeutig erkennbar sei. Es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr nach Syrien diese Tätigkeiten und der Kontakt
mit anderen exilpolitisch aktiven Personen unterstellt würden. Es sei of-
fensichtlich, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfü-
ge und zumindest Hinweise darauf bestünden, dass er im Falle einer
Rückkehr asylrelevant verfolgt würde, weshalb auf sein Asylgesuch ein-
getreten werden müsse.
Verschiedene Hackerangriffe illustrierten die Einfachheit, mit der die so-
genannte Syrian Electronic Army an Nutzerdaten von syrischen Oppositi-
onellen herankomme. Es stehe fest, dass zahlreiche Accounts auf sozia-
len Netzwerken wie Facebook überwacht, gehackt und die entsprechen-
den Informationen in die Hände des syrischen Regimes gerieten. Da der
Beschwerdeführer über ein öffentlich zugängliches und unter seinem rich-
tigen Namen veröffentlichtes Facebook-Profil verfüge, sei davon auszu-
gehen, dass seine Identität den syrischen Behörden bekannt sei und er
bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt würde.
Es sei durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst von der Einrei-
chung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahre, insbesondere wenn
sich die entsprechende Person exilpolitisch betätige oder mit oppositio-
nellen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden könne (vgl. Urteil
D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 E. 7.5). Dieser Gefahr sei auch der Be-
schwerdeführer ausgesetzt, da er ein Asylgesuch eingereicht habe und
die kurdische Opposition – insbesondere die H._______ – ausgiebig un-
terstütze und dies von den syrischen Behörden beispielsweise wegen
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veröffentlichter Videos auf Youtube sowie Fotos auf seinem Facebook-
Profil nachvollzogen werden könne.
Weiter sei klar, dass das syrische Regime erneut erstarkt sei. Die gezielte
Verfolgung von aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrenden Regime-
kritikern habe sich nicht abgeschwächt, sondern habe im Gegenteil mas-
siv zugenommen. Es sei daher vom BFM falsch und willkürlich zu be-
haupten, die syrischen Sicherheitskräfte seien geschwächt und es erfolge
keine grossflächige Überwachung mehr. Ausserdem sei nicht berücksich-
tigt worden, dass "der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei
und sich mit dem Ausforschen syrischer Oppositioneller beschäftige" (vgl.
Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 E. 7.5).
Zusammenfassend seien vorliegend genügend Hinweise auf eine gezielte
asylrelevante Verfolgung gegeben. Dies einerseits aufgrund des Aus-
bruchs der syrischen Revolution und des weiterhin herrschenden Bürger-
kriegs, andererseits wegen der zahlreichen und jahrelangen exilpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Es sei somit offensichtlich,
dass die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt seien
und auf das Asylgesuch eingetreten werden müsse.
4.3
4.3.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz bereits zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis
auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob
Hinweise ersichtlich sind, dass seit dem mit Urteil D-6316/2010 vom
29. September 2010 abgeschlossenen zweiten Asylverfahren Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
4.3.2 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen En-
gagement des Beschwerdeführers ist vorweg Folgendes zu bemerken:
Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende
Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administra-
tiven Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo
eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositio-
nelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen so-
wie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
D-4609/2013
Seite 11
4.3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
mit weiteren Hinweisen).
4.3.4 Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, eine Vorverfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu
machen (vgl. Urteil D-1624/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.5). Die Vorbringen
zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz können demge-
genüber als ansatzweise erheblich qualifiziert werden. Aufgrund der Ak-
tenlage darf nämlich davon ausgegangen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer durch die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstal-
tungen sowie die Veröffentlichung regimekritischer Beiträge, Fotos und
Videos im Internet intensiv in der syrischen Exilopposition bewegt. Da
vorliegend jedoch kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, die syri-
schen Sicherheitskräfte hätten ihn vor seiner Ausreise aus dem Heimat-
land als politischen Aktivisten aufgefasst (vgl. Urteil D-1624/2009 vom
1. Juli 2010 E. 4.3.1), wäre der Beschwerdeführer vor Ausbruch des syri-
schen Bürgerkriegs wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht als
ernsthafter Regimegegner wahrgenommen worden. Nach dem Gesagten
hätte er vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat nicht mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müssen, zumal
selbst bei der Einreise Inhaftierte zumeist nach wenigen Wochen entlas-
sen wurden, wenn sie nicht wegen ihres politischen Profils in den Listen
der Geheimdienste vermerkt waren (vgl. DANISH IMMIGRATION SERVICE
[DIS] UND ACCORD / ÖSTERREICHISCHES ROTES KREUZ, Menschenrechtli-
che Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsa-
men Fact‐Finding‐Mission des Danish Immigration Service [DIS] und AC-
CORD / Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus [Syrien], Beirut
[Libanon] und Erbil und Dohuk [Region Kurdistan‐Irak], 21. Jänner bis
D-4609/2013
Seite 12
8. Februar 2010, publiziert im Mai 2010, S. 63/4). Für die Zeit nach dem
Ausbruch der Unruhen drängt sich indessen eine vorsichtigere Einschät-
zung auf. Es wird berichtet, dass Folter und andere Misshandlung weit
verbreitet sind und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen
Haftzentren angewandt werden (Amnesty International: End human rights
violations in Syria, Amnesty International Submission to the UN Universal
Periodic Review, October 2011, Juli 2011, S. 6; Amnesty International,
Deadly Detention, Deaths in custody amid popular protest in Syria, Au-
gust 2011, S. 9 f.). Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des sy-
rischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf
ist es schliesslich nicht auszuschliessen, dass auch rückkehrende Asyl-
suchende verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Ak-
tivitäten der Exilopposition verhört werden.
4.3.5 Nach dem Gesagten ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seines exilpolitischen En-
gagements mit einem Verhör zu rechnen hätte. Gegenstand eines sol-
chen könnten entweder seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sein
oder aber seine Kontakte zu Oppositionellen oder Kenntnisse der Exil-
szene in der Schweiz.
4.3.6 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass seit dem
Abschluss des zweiten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind (aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Demzufolge ist das BFM vorliegend
zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Das BFM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten und darüber materiell zu entscheiden. Die Beschwerde ist in-
soweit gutzuheissen.
Da die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Wegfall der Weg-
weisung an sich führt, kann die Ersatzmassnahme für die angeordnete
Wegweisung nicht bestätigt werden. Somit besteht für eine formelle Fest-
stellung der Rechtskraft der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
keine rechtliche Grundlage, weshalb der entsprechende Beschwerdean-
trag abzuweisen ist. Im Weiteren wird das Gesuch um Gewährung voll-
umfänglicher Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren und um An-
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Seite 13
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung aufgrund der Aufhebung
der Verfügung gegenstandslos.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens für die ihm er-
wachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu
bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten
Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'800.– (inkl.
Auslagen und MWSt) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4609/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und das BFM angewiesen wird, auf das Asylgesuch
einzutreten. Die Akten werden zur materiellen Beurteilung an das BFM
zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um formelle Feststellung der Rechtskraft der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs wird im Sinne der Erwägungen abgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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