B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4609/2018
kef
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Sonja Troicher,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Guinea – ersuchte am
5. Januar 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zu diesem
Zeitpunkt noch minderjährig, verwies er im Rahmen der Begründung sei-
nes Gesuchs zur Hauptsache auf eine schwere familiäre Konfliktsituation,
vor deren Hintergrund er seine Heimat verlassen habe.
B.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens machte er das Vorliegen ge-
sundheitlicher Probleme geltend, indem seine damalige Rechtsvertretung
über das Vorliegen psychischer Probleme berichtete (wegen angeblich be-
reits in der Heimat, insbesondere aber während seiner Reise erlittener (…),
namentlich als Opfer sexueller Übergriffe während einer mehrmonatigen
Haft in einem Gefängnis einer libyschen Miliz, aber auch wegen des Todes
seines Cousins und vieler anderer auf der Überfahrt nach Italien), wie auch
über eine diagnostizierte (…) ([…]), eine diagnostizierte (…) und eine be-
handelte (…) (vgl. act. A28: Eingabe vom 14. Dezember 2017). Zu den
geltend gemachten psychischen Problemen wurde lediglich ein kurzer Aus-
zug aus den Gesprächsnotizen eines Psychologen vorgelegt, zusammen
mit einem kurzen Bericht der damals für den Beschwerdeführer zuständi-
gen Betreuungsorganisation ("Bericht psychische Befindlichkeit" vom 21.
Juni 2017).
C.
Betreffend seine physischen Probleme legte er einen Bericht des (…) ([…])
vom 2. Juni 2017 vor, in welchem unter anderem verzeichnet ist, der psy-
chische Zustand des Beschwerdeführers sei anlässlich der Konsultation
vom 31. Mai 2017 von der Übersetzerin als aktuell (…) eingeschätzt wor-
den und er selbst habe keine psychischen Probleme oder (…) angegeben.
D.
Am 31. Januar 2018 stellte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die
Einreichung eines psychologischen Berichts in Aussicht, ein solcher wurde
jedoch nicht zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und
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des Wegweisungsvollzuges. In diesem Entscheid erkannte das Staatssek-
retariat die Vorbringen über das Vorliegen einer familiären Konfliktsituation
als unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen zu-
rückkehren könne. Gleichzeitig erklärte es den Wegweisungsvollzug des
nach wie vor Minderjährigen als gesichert, da dieser in Zusammenarbeit
mit einem guineischen Hilfswerk erfolge. Schliesslich erkannte es die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme als nicht ausschlaggebend.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2018
– handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin und beschränkt auf die
Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde, indem er zur Hauptsa-
che die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte.
Dabei hielt er namentlich am Vorbringen betreffend das Vorliegen einer fa-
miliären Konfliktsituation fest, in deren Verlauf er schwere Misshandlungen
erlitten habe, weshalb er vonseiten seiner Familie mit keiner Unterstützung
rechnen könne. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Vorbringen verwies er
auf den vorerwähnten Bericht des (…) vom 2. Juni 2017, in welchem unter
anderem über das Vorhandensein von Verletzungen und Narben berichtet
wird. Gleichzeitig machte er geltend, als bald volljähriger werde er auch
nicht mit der Unterstützung des vom SEM erwähnten Hilfswerks für Min-
derjährige rechnen können. Darüber hinaus brachte er vor, aufgrund der
durch seinen Vater erlittenen Misshandlungen und aufgrund seiner schlim-
men Erlebnisse auf seiner Reise leide er an psychischen Problemen, wel-
che nicht hinreichend abgeklärt worden seien, und in der Heimat werde er
auch keinen Zugang zu einer Behandlung finden. Diesbezüglich legte er
nichts Neues vor, sondern beliess es bei einem Verweis auf den vorer-
wähnten Kurzbericht vom 21. Juni 2017. Jedoch machte er geltend, nach-
dem er eine psychologische Therapie abgebrochen habe, habe er nun-
mehr einen Termin bei der Krisenintervention der Kinder- und Jugendpsy-
chiatrischen (…) B._______. Diesbezüglich wurde jedoch kein Bericht
nachgereicht.
G.
Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2278/2018 vom 7. Mai 2018 als offensichtlich unbegründet abge-
wiesen, wobei zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorliegen
eines in organisatorischer Hinsicht hinreichend gesicherten Wegweisungs-
vollzuges des damals nach wie vor Minderjährigen bestätigt wurden. Im
Weiteren wurden die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit
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der Vorbringen des Beschwerdeführers über das angebliche Vorliegen ei-
ner familiären Konfliktsituation bestätigt, weshalb auch das Gericht über-
wiegend davon ausgehe, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat
über ein intaktes soziales und familiäres Netz und er könne zu seiner Fa-
milie zurückkehren. Schliesslich wurde festgestellt, auch die in den Arztbe-
richten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme ständen dem Wegwei-
sungsvollzug nicht entgegen, verbunden mit einem Hinweis auf die Mög-
lichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
H.
Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 eine neue
Ausreisefrist per 8. Juni 2018 angesetzt hatte, ging dem Staatssekretariat
am 1. Juni 2018 ein fachärztlicher Bericht der Universitären Psychiatri-
schen (…) B._______ ([…]) datierend vom 17. Mai 2018 zu, in welchem
eine Behandlung des Beschwerdeführers am Ambulatorium für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ([…]) bestätigt wird, die vom
19. April 2018 bis zum 9. Mai 2018 gedauert habe. In diesem Bericht wird
über eine Behandlung im Sinne einer Krisenintervention aufgrund von (…)
berichtet, vor dem Hintergrund einer (…) ([…]), welche durch die drohende
Abschiebung zusätzlich verschärft worden sei, wie auch über eine Über-
weisung des Beschwerdeführers zur stationären Behandlung an die Privat-
klinik (…), wo der Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 2018 und bis auf wei-
teres im geschlossenen Rahmen behandelt werde.
I.
Am 5. Juni 2018 gelangte der in der Zwischenzeit volljährig gewordene Be-
schwerdeführer – wiederum handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertrete-
rin – mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM, wobei er in seiner Ein-
gabe zur Hauptsache die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
da in seinem Fall vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Dabei verwies er vorab auf den vorge-
nannten (…)-Bericht. Zusätzlich legte er einen Bericht der Privatklinik (…)
datierend vom 23. Mai 2018 vor. In diesem eher kurzen Bericht wird eine
stationäre Behandlung in der Privatklinik (…) bestätigt, welche vom 10. bis
22. Mai 2018 gedauert habe, mit anschliessender Verlegung des Be-
schwerdeführers in das Psychiatrische Zentrum C._______ ([…]). In die-
sem Bericht, welcher von der Privatklinik (…) zuhanden des (…) verfasst
worden war, wird zur Hauptsache das Folgende diagnostiziert: Verdacht
auf (…) und (…) bei Status nach Migration. Gleichzeitig wurde die damals
laufende Medikation ausgewiesen. Vom Beschwerdeführer wurde unter
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Verweis auf die vorgenannten Berichte und unter Bezugnahme auf eine
SFH-Schnellrecherche vom 22. Juli 2016 zur Hauptsache geltend ge-
macht, gemäss den Arztberichten leide er an einer (…) und sei auf eine
längerfristig angelegte, engmaschige Behandlung angewiesen, die benö-
tigte Behandlung in Form von Psychotherapie und Medikamenten sei je-
doch in seiner Heimat weder verfügbar, noch wäre eine solche für ihn fi-
nanziell erschwinglich.
J.
Nachdem das SEM den Vollzug der Wegweisung am 11. Juni 2018 einst-
weilen ausgesetzt hat, brachte das Migrationsamt des Kantons B._______
dem Staatssekretariat am 14. Juni 2018 zur Kenntnis, dass der Beschwer-
deführer laut Rapport der Kantonspolizei B._______ am (…) 2018 unter
dem Verdacht der mehrfachen Vergewaltigung einer Patientin der Privat-
klinik (…) verhaftet worden war. Ausserdem lag der Meldung ein Anzei-
gerapport der Kantonspolizei B._______ vom 20. April 2018 bei, laut wel-
chem der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des (…) 2018
von einem Mitarbeiter des Zentrums (…) wegen Hausfriedensbruchs an-
gezeigt worden war, nachdem er sich trotz Hausverbot mit Gewalt (Tritte
gegen die Tür) Zutritt zur Unterkunft in D._______ verschafft hatte.
K.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte das
SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab und hielt fest, die
Verfügung vom 16. März 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für
die Begründung die Akten).
L.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2018
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde. In seiner Eingabe
beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde legte er einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für
Folter- und Kriegsopfer des (…) vom 6. August 2018, eine Kopie eines Re-
chercheauftrags an die SFH-Länderanalyse vom 31. Juli 2018, ein Aus-
trittsbericht des (…) zuhanden der Privatklinik (…) vom 21. Juni 2018 und
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eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Juli 2016 zu „Gui-
nea: Psychiatrische Behandlung“ bei.
M.
Nachdem der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt worden war
(vgl. Anordnung vom 14. August 2018), hiess das Gericht mit Zwischenver-
fügung vom 20. August 2018 die Gesuche um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Das Gericht kam nach summarischer Prüfung zum Schluss, die vorlie-
gende Beschwerde benötige einer vertieften Prüfung, namentlich vor dem
Hintergrund der bereits vorliegenden Berichte zur psychischen Erkrankung
des Beschwerdeführers, der mit der Beschwerde neu eingereichte Arztbe-
richte und der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sowie dem Hinweis,
dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen haben könnte.
N.
Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom
21. August 2018 werde das Strafverfahren wegen Tatverdachts der Bege-
hung eines Verbrechens oder Vergehens voraussichtlich eingestellt. Be-
züglich Hausfriedensbruch wurde der Beschwerdeführer am (…) 2018 für
schuldig befunden und gerügt.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2018 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
P.
Mit Replik vom 27. September 2018 nahm der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – zur Vernehmlassung des SEM Stel-
lung.
Der Replik legte er einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter-
und Kriegsopfer des (…) vom 29. August 2018, eine Mailantwort der SFH-
Länderanalyse vom 15. August 2018, einen Artikel zur psychiatrischen Ge-
sundheitsversorgung in F._______ vom 20. Oktober 2017, einen Artikel
von G sowie eine Zusammenstellung von Fakten und Be-
richten über die Gesundheitsversorgung in Guinea (Quellen: WHO, Welt-
bank, Geolinks u.a.) bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird darü-
ber hinaus im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt
(vgl. insbesondere Art. 111b ff. AsylG, aber auch Art. 110 Abs. 1 [am Ende]
und Art. 110a Abs. 2 AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch
dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun-
des schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im
Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66–68
VwVG richtet.
3.2 In seiner – wie vorliegend – praktisch relevantesten Form bezweckt
das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
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Seite 8
Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Ver-
fügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem
Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizier-
ten Wiedererwägungsgesuch " vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber
hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel
abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens ent-
standen sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz
einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz]
BGG; BVGE 2013/22).
4.
Vorliegend geht es um Tatsachen, die grundsätzlich beziehungsweise teil-
weise bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht worden
waren (gesundheitliche Beschwerden). Ein diesbezüglich in der Beschwer-
deschrift in Aussicht gestellter Arztbericht wurde im Sinne der antizipierten
Beweiswürdigung nicht abgewartet. Der entsprechende Arztbericht bildet
nun im Wesentlichen Grundlage des vorliegenden Wiedererwägungsgesu-
ches, was grundsätzlich Fragen zur entsprechenden Neuheit aufwirft. Im
erwähnten Arztbericht wird jedoch erstmals auch eine (…) diagnostiziert,
womit neue Tatsachen durch ein nachträglich entstandenes Beweismittel
eingebracht werden. Das SEM hat denn auch den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht
in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt
wurde.
5.
5.1 Das SEM macht zur Begründung seiner Verfügung unter dem Aspekt
der Gesundheit geltend, vorliegend könne nicht von einer medizinischen
Notlage ausgegangen werden. Betreffend die Behandlung der geltend ge-
machten psychischen Beschwerden werde auf die erstinstanzliche Verfü-
gung vom 16. März 2018 und auf das Urteil des BVGer vom 7. Mai 2018
verwiesen. Dort sei festgehalten worden, dass eine genügende psychiatri-
sche und psychologische Behandlung im Heimatland gewährleistet sei.
Zwar sei in den eingereichten ärztlichen Berichten angegeben, dass der
Beschwerdeführer (…) sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass gemäss
konstanter Praxis des SEM und des BVGer Suizidalität für sich alleine die
Vollziehbarkeit der Wegweisung noch nicht in Frage stelle. Es bestehe die
Möglichkeit, konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung zu tref-
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fen, wobei es Sache der Vollzugsbehörde sei, der gesundheitlichen Situa-
tion der betroffenen Person bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten
Rechnung zu tragen. Deshalb gelte der Vollzug der Wegweisung aus me-
dizinischer Sicht als zumutbar.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, er
leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer (…), was er mit weiteren ärztli-
chen Berichten belege (ärztlicher Bericht […] vom 6. August 2018, Aus-
trittsbericht (…) vom 21. Juni 2018). Während des Aufenthaltes in der Uni-
versitätsklinik (…) in B._______ seien mehrere Interventionen nötig gewe-
sen. Seit dem 19. April 2018 hätten wiederholte stationäre psychiatrische
Behandlungen stattgefunden. Die aktuelle Medikation werde mit (…) ([…])
und (…) ([…]) angegeben. Er benötige eine (…)-spezifische ambulante
Psychotherapie einschliesslich Medikamenten. Der Arzt habe vergeblich
im Internat nach Psychiatern, Psychologen oder Psychotherapeuten in
E._______ gesucht und bezweifle eine dortige Behandlungsmöglichkeit.
Sollte er keine psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse
Behandlung erhalten, würde sich sein Gesundheitszustand gravierend ver-
schlechtern und er geriete in eine medizinische Notlage. Der Zugang zu
einer solchen Behandlung in Guinea sei nicht gewährleitet. Es fehle an
Fach- und Pflegepersonen. Zudem seien die meisten psychiatrisch verord-
neten Medikamente äusserst teuer oder oft nicht erhältlich. Die psychiatri-
sche Behandlung, auf die er dringend angewiesen wäre, bestehe nur in
höchst ungenügendem Masse und sei mit hohen Kosten verbunden, ins-
gesamt dürfte ihm diese mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfü-
gung stehen.
Zudem würden die Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung, wo-
nach er am 20. April 2018 wegen Hausfriedensbruchs angezeigt worden
sei und am (…) 2018 wegen dringenden Tatverdachts der Begehung eines
Verbrechens (Sexualdelikt) vorläufig festgenommen worden sei, aufzei-
gen, dass die Vorinstanz sich von diesen in ihrer Entscheidfindung habe
leiten lassen, was unzulässig erscheine. Er habe kein Sexualdelikt began-
gen. Da das entsprechende Verfahren nicht abgeschlossen sei und bis
heute weder Anklage erhoben, noch Einstellung verfügt worden sei, sei
dies gegenwärtig noch nicht zu belegen. In der Beurteilung der Frage der
Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs habe dies keine Rolle zu spielen,
da er nicht wegen eines Verbrechens angeklagt sei.
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5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in den beiden auf Be-
schwerdeebene eingereichten Berichten (ärztlicher Bericht […] vom 6. Au-
gust 2018, Austrittsbericht (…) vom 21. Juni 2018) werde als Diagnose
Verdacht auf (…) sowie (…) nach erfolgter Migration und ablehnendem
Asylentscheid angegeben. Was die Behandlung einer allfälligen (…) im
Heimatland anbelangt, werde auf die Erwägungen im erstinstanzlichen
Entscheid vom 16. März 2018 und im Urteil des BVGer vom 7. Mai 2018
verwiesen. Es bleibe anzumerken, dass die diagnostizierten Krankheits-
symptome nicht nur auf allfällige Erlebnisse im Heimatland oder auf der
Reise nach Europa, sondern auch auf einer generellen Angst vor einer
Ausschaffung beruhen dürften. Dabei handle es sich um ein Phänomen,
welches eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffe, weshalb unter dem Ge-
sichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine
eigenständige Bedeutung zukomme. Angesichts der in den ärztlichen Be-
richten thematisierten Gefahr einer (…) im Falle einer Rückkehr könne
zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich (…) Tenden-
zen erneut akzentuieren würden. Diesen wäre mit geeigneten medikamen-
tösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen und/oder
ärztlichen Rückkehrbegleitung entgegenzuwirken. Für den Beschwerde-
führer bestehe die Möglichkeit, beim SEM einen Antrag auf medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen.
Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich bei der Entscheidfindung von den
Strafakten leiten lassen, treffe nicht zu. Strafakten seien im Sachverhalt
aufzuführen, da diese einen Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfah-
rens haben könnten (Asylausschluss). Im vorliegenden Einzelfall hätten die
Strafakten jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des Asylverfahrens ge-
habt, wie aus den Erwägungen hervorgehe.
5.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, seine psychischen
Probleme würden von seiner Vergangenheit im Heimatland stammen; dazu
würden die Erlebnisse auf der Flucht wie auch die Situation in der Schweiz
kommen. Im Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegs-
opfer des (…) vom 29. August 2018 werde festgehalten, dass eine Behand-
lung der (…) im Heimatland nicht möglich scheine, wobei eine (…)-spezifi-
sche ambulante Psychotherapie indiziert und mit einem längeren Behand-
lungsverlauf zu rechnen sei. Der Bericht nenne mehrere Termine im Sinne
einer Krisenintervention aufgrund von (…) bei (…) und (…). Der Wirkstoff
(…) sei gemäss Angaben der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2018 in
Guinea erhältlich. Der Wirkstoff (…) und andere vormals eingenommene
Medikamente seien in Guinea nicht erhältlich. Eine psychotherapeutische
D-4609/2018
Seite 11
Behandlungsmöglichkeit sei im F._______ Hospital, Psychiatric Depart-
ment, möglich. Hingegen beinträchtige der Mangel an Ärzten und medizi-
nischem Personal das Angebot für psychische Gesundheit schwer. Es
scheine zudem, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung äusserst
problematisch sei und nur für Personen in Frage komme, die sich die Be-
handlung leisten könnten. Zudem könne er im Heimatland auf keine Unter-
stützung zählen.
6.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine benö-
tigte psychiatrische Behandlung in Guinea nicht verfügbar sei und dies zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Der Prozessgegenstand
im vorliegenden Wiederwägungsverfahren beschränkt sich damit auf den
Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.1 Vorauszuschicken ist, dass die Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vor-
instanz habe sich zu Unrecht auf den Vorwurf der Begehung eines Verbre-
chens oder Vergehens gestützt, nicht verfängt. Aus den Erwägungen ergibt
sich nichts, wonach dieses Sachverhaltselement, das von der Vorinstanz
zu Recht aufgenommen wurde, die Entscheidfindung beeinflusst hätte.
Allein die entsprechende Erwähnung im Sachverhalt lässt dies jedenfalls
nicht vermuten. Auch vorliegend ist angesichts des noch nicht abgeschlos-
senen Verfahrens beziehungsweise der voraussichtlichen Einstellung von
der Unschuld des Beschwerdeführers auszugehen.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die
notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist,
so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Bei der
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher
humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche
Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl.
D-4609/2018
Seite 12
BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52
E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen).
6.3 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
verschiedener Gewalterfahrungen unter psychischen Beschwerden leidet,
dies ist ärztlich belegt. Wie bereits erwähnt, waren gesundheitliche Schwie-
rigkeiten und insbesondere die (…) aufgrund von Gewalterfahrung jedoch
bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Die Vorinstanz, bestätigt
durch das Bundesverwaltungsgericht, ging aufgrund interner Abklärungen
davon aus, dass eine genügende medizinische Versorgung in Guinea ge-
währleistet sei. Erschwerend kommt nun zwar die Diagnose der (…) und
eine gewisse Eskalation der gesundheitlichen Situation hinzu, die statio-
näre Aufenthalte notwendig machten. Das SEM kommt diesbezüglich je-
doch nach Ansicht des Gerichts zu Recht zum Schluss, dass dies in erster
Linie mit dem negativen Asylentscheid in Zusammenhang zu bringen sein
dürfte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
bereits im Januar 2017 eingereist war und die Beschwerden bis kurz nach
negativem Asylentscheid über ein Jahr später offenbar nicht derart gravie-
rend waren, dass eine enge psychiatrische Betreuung notwendig gewesen
wäre. In dieser Zeit seien nur wenige Termine in Anspruch genommen und
eine Therapie abgebrochen worden. Unter den gegebenen Umständen ist
nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen, die eine
menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde. Überdies ist darauf
hinzuweisen, dass eine Grundversorgung insbesondere mit Medikamenten
im Heimatstaat gewährleistet ist. In dieser Hinsicht ist mit der Vorinstanz
auch festzuhalten, dass es in E._______, wo der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise gelebt hat, praktizierendes psychiatrisches Facharztperso-
nal und Behandlungsmöglichkeiten für (…) gibt, auch wenn die Behand-
lung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen Qualitäts-
standards entspricht. Einer akuten Krise ist sodann praxisgemäss mit einer
sorgfältigen ärztlichen Betreuung und Vorbereitung der Ausreise zu begeg-
nen. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM sind ausführlich und
überzeugend ausgefallen und die entsprechenden Einwände in der Be-
schwerde vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Ob-
wohl dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben ist, dass das öffentliche
Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur ge-
wisse Mängel aufweist und die Behandlung nicht dem schweizerischen
Standard entspricht. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass da-
von auszugehen ist, die vorliegend benötigte medizinische Versorgung sei
gewährleistet (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-2700/2016 vom 24. No-
D-4609/2018
Seite 13
vember 2016 E. 7.5; E-5541/2017 vom 23. August 2018). Wie von der Vo-
rinstanz zutreffend festgehalten, steht es dem Beschwerdeführer zudem
offen, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
6.4 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Weg-
weisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit
eine drastische Verschlechterung nach sich ziehen.
6.5 Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in Guinea über ein tragfähiges Beziehungsnetzt verfügt, wobei auf
die Erwägungen der Verfügung vom 16. März 2018 verwiesen werden
kann. Dies wurde im ordentlichen Verfahren auch auf Beschwerdeebene
bestätigt und es liegen diesbezüglich keine neuen Sachverhaltselemente
vor, die eine neue Einschätzung erlauben würden.
6.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
bezeichnen.
7.
Zusammenfassend liegt keine Veränderung der Sachlage vor, welche eine
Wiedererwägung der Verfügung vom 16. März 2018 zu begründen ver-
möchte.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4609/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
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