Abtei lung IV
D-4610/2006
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Februar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4610/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 10. Januar 2005 auf dem Landweg und gelangte nach Serbien
(Kosovo). Von unbekanntem Ort (im Kosovo) aus begab er sich auf
dem Luftweg nach Zürich, wo er am 17. Januar 2005 in die Schweiz
einreiste. Am 24. Januar 2005 wurde er in _______ festgenommen und
polizeilich befragt. Dabei respektive mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 24. Januar 2005 stellte er ein Asylgesuch.
In besagter Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer
Ethnie zu sein und aus _______ bei _______ zu stammen. Nach der
Zerstörung des Dorfes durch die Sicherheitskräfte im Jahre 1998 habe
er in _______ gewohnt. Er habe mit verschiedenen oppositionellen
Bewegungen sympathisiert und an deren Veranstaltungen teilgenom-
men. Im Jahre 2002 sei er für die Maoistische Kommunistische Partei
(MKP) aktiv geworden; er habe von drei unter den Codenamen
"_______", "_______" und "_______" agierenden Parteimitgliedern
Waren entgegengenommen und diese als Kurier einer Kampfeinheit
der Organisation übermittelt. Im Oktober 2004 sei ein anderer Kurier
aus _______ vom Militär festgenommen worden. Daraufhin seien
Sympathisanten der MKP festgenommen worden. Am Tag nach der
Festnahme des Kuriers hätten Spezialeinheiten auch das Hause der
Eltern des Beschwerdeführers in _______ durchsucht und nach ihm
gefragt. Da er damit habe rechnen müssen, wegen seiner Aktivitäten
bei der erwähnten Bewegung ebenfalls inhaftiert zu werden, sei er
nach Istanbul und später ausser Landes geflohen.
B.
Am 25. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlas-
sen. Die summarische Befragung zu seinen Asylgründen fand am
1. Februar 2005 im Empfangszentrum _______ statt.
Dabei legte der Beschwerdeführer wie schon in der Eingabe dar, als
Kurier der MKP tätig gewesen und nach der Festnahme eines Kuriers
der Partei behördlich gesucht worden zu sein. Das elterliche Haus sei
durchsucht worden. Aus diesen Gründen habe er die Türkei verlassen
müssen.
Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer Unterlagen
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im Zusammenhang mit der 1998 erfolgten Zerstörung des Dorfes
_______ zu den Akten.
C.
Im Rahmen der am 4. Februar 2005 in _______ durchgeführten
Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer erneut geltend, die
MKP unterstützt zu haben. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei
drohten ihm Haft und Folter. Der festgenommene Kurier habe ihn
offenbar denunziert. Ferner legte er dar, telefonisch von der
andauernden Suche nach ihm im Dorf erfahren zu haben. Am Schluss
der Anhörung wurde ihm das rechtliche Gehör zu vom BFM
vorgehaltenen Ungereimtheiten in den protokollierten Aussagen im
Vergleich zu früheren Angaben gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 - eröffnet am 9. Februar 2005 -
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte es unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers
seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er seine angebliche Ku-
riertätigkeit in der Eingabe seines Vertreters vom 24. Januar 2005 we-
sentlich anders dargelegt als anlässlich der Befragungen durch das
BFM. Auch den Zeitpunkt, in welchem er angeblich aus _______ geflo-
hen sei, habe er nicht übereinstimmend erwähnt. Überdies habe er
sich zu Belangen der MKP (Gründungsdatum) ungereimt geäussert.
Im Weiteren müssten seine Angaben als realitätsfremd und unsubs-
tanziiert bezeichnet werden. Es leuchte zum einen nicht ein, weshalb
der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht versucht habe, in
Erfahrung zu bringen, was genau ihm die türkischen Behörden zur
Last legten. Zum anderen kenne er seine Probleme offenbar lediglich
vom Hörensagen. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete
das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 11. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer
bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Eingabe vom 24. Januar
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2005 sei unter Zeitdruck und mit der Hilfe eines nichtprofessionellen
Übersetzers entstanden. Mit ihr habe im Sinne einer
Asylgesuchseinreichung primär die mutmasslich drohende
Ausschaffung des inhaftierten Beschwerdeführers aus der Schweiz
verhindert werden sollen. Demzufolge seien die Abweichungen in den
Darlegungen, welche sich zwischen besagter Eingabe und nachfolgen-
den Schilderungen des Beschwerdeführers ergeben hätten, nicht
überzubewerten. Es sei vielmehr unhaltbar, ohne Berücksichtigung
dieser ausserordentlichen Umstände generelle Schlüsse hinsichtlich
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu ziehen, zumal eine
Rückübersetzung der vom Vertreter verfassten Eingabe durch den
Dolmetscher aufgrund der zwischenzeitlichen Inhaftierung des
Beschwerdeführers nicht mehr zustande gekommen sei. Abgesehen
davon seien kleinere Abweichungen in Aussagen ohnehin nicht
geeignet, die Unglaubhaftigkeit von Kernvorbringen zu belegen. Der
Beschwerdeführer habe die zentralen Sachverhaltselemente im
Wesentlichen übereinstimmend, präzis, detailreich und lebensnah ge-
schildert. Aufgrund der Aussagen des inhaftierten Kuriers werde er
durch die Sicherheitskräfte wegen Unterstützung beziehungsweise
vermuteter Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung in der
Türkei gesucht. Zwei der von ihm erwähnten MKP-Mitglieder mit
Codenamen seien zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz geflüchtet.
Der Beschwerdeführer versuche, deren Identität und Adresse in der
Schweiz ausfindig zu machen, damit sie als Zeugen aussagen könn-
ten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. Sein Bruder _______
sei seit drei Jahren in der Region Istanbul als PKK-Aktivist in der
Illegalität tätig. Ein Bruder des Vaters sei in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers für die PKK aktiv gewesen. Er lebe seit ungefähr
2003 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Die Schwester des Va-
ters sei zusammen mit ihren Angehörigen in Deutschland als Flücht-
ling anerkannt worden. Einer ihrer Söhne sei der Übersetzer der Ein-
gabe vom 24. Januar 2005. Bei weiteren Cousins sei in Deutschland
ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden. In Anbetracht
der von ihm dargelegten Gründe erfülle mithin auch der Beschwerde-
führer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm
Asyl zu gewähren sei. Der Eingabe lagen Korrespondenz des Vertre-
ters mit dem erwähnten Übersetzer und dem Bundesamt sowie der
kantonalen Behörde, eine schriftliche Erklärung des Übersetzers sowie
eine Bestätigung für dessen deutsche Staatsangehörigkeit und
Handnotizen des Vertreters bei.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2005 forderte die ARK den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
G.
Dem am 31. März 2005 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, auf
den erhobenen Kostenvorschuss sei wiedererwägungsweise zu ver-
zichten, entsprach die ARK am 4. April 2005.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. April 2005 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeargu-
mente und Beweismittel hinsichtlich der bestehenden Ungereimtheiten
zwischen den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörung und der Eingabe vom 24. Januar 2005 seien
nicht stichhaltig beziehungsweise nicht beweistauglich und
vermöchten entsprechend nicht zu überzeugen.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Rep-
lik vom 17. Mai 2005 an seinen bisherigen Darlegungen fest. Beim er-
wähnten Schreiben vom 24. Januar 2005 habe es sich um einen Ent-
wurf gehandelt, welcher aufgrund der dargelegten Umstände als dem
Beschwerdeführer nicht bekannte beziehungsweise nicht korrigierte
Fassung durch den Vertreter den Asylbehörden übermittelt worden sei.
In Anbetracht dieser Situation dürfe auf die anwaltliche Faxeingabe
vom 24. Januar 2005 nicht entscheidend abgestellt werden. Die Dring-
lichkeit der Eingabe werde durch das zu edierende Journal der Emp-
fangsstelle _______ mit den eingehenden Telefonaten vom 21. und
22. Januar 2005 belegt. Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers
sei anzufügen, dass die Behörden im Oktober 2004 den Besitzer eines
Schuhgeschäfts und den Mitarbeiter einer Apotheke in _______
verhaftet hätten. Besagte Personen hätten sowohl den am 10. Oktober
2004 festgenommenen Kurier wie auch den Beschwerdeführer
beliefert. Über das Schicksal des inhaftierten Kuriers und dessen
wahre Identität sei nichts Näheres bekannt. In Anbetracht der
angespannten Situation vor Ort sei es generell schwierig,
Informationen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe indes in
Erfahrung gebracht, dass das von ihm mit Waren belieferte
(ehemalige) MKP-Mitglied _______ mit dem Codenamen "_______"
inzwischen in die Schweiz geflohen sei. Dessen Asylverfahren (N
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_______) sei auf Beschwerdeebene hängig. Er sei als Zeuge
beizuziehen. Der Eingabe lagen zwei Internetausdrucke hinsichtlich
der aktuellen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers
bei.
J.
Mit Eingabe vom 16. März 2006 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass _______ am 15. März 2006 in der Schweiz
wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden
sei. Ferner machte er geltend, dass zwischen Mitte März und Mitte
Juni 2005 17 Mitglieder der von ihm belieferten TIKKO-Einheit
umgebracht und drei weitere gefangen genommen worden seien. In
diesem Zusammenhang gab er einen Presseartikel und zwei
Internetausdrucke zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember
2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substan-
ziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7
Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-
se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
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ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f., 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, 2005 Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten,
zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Kuriertätigkeit in der
Eingabe seines Vertreters vom 24. Januar 2005 anders dargelegt hat
als anlässlich der Befragungen durch das BFM. Auch den Zeitpunkt, in
welchem er aus _______ geflohen ist, hat er nicht übereinstimmend
erwähnt. Ferner gab er unterschiedliche Daten hinsichtlich des Grün-
dungszeitpunkts der MKP an. Hingegen kann der Umstand, wonach er
den in der Eingabe vom 24. Januar 2005 aufgeführten Traktor als
Transportmittel bei der Bundesanhörung nicht mehr erwähnte, kaum
als gewichtiger Widerspruch qualifiziert werden. Im Weiteren ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern unterschiedliche Angaben zum
Gründungszeitpunkt einer Organisation durch ein einfaches Mitglied
die Glaubhaftigkeit geltend gemachter behördlicher Verfolgung
ernsthaft beeinträchtigen könnten. Die abweichenden Angaben zu den
Modalitäten der Warenbeschaffung und zum Zeitpunkt der Flucht aus
_______ wären zwar eher geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zu beeinträchtigen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat indes mit
ausführlichen und nachvollziehbaren Argumenten dargelegt, dass die
Eingabe vom 24. Januar 2005 auf seinen eigenen Handnotizen zu
einem nur behelfsmässig übersetzten Gespräch basierte und unter
Zeitdruck entstanden ist, weshalb gewisse Ungereimtheiten als
entschuldbar erscheinen, zumal die Eingabe dem Beschwerdeführer
offenbar nicht mehr rückübersetzt wurde. Das BFM stützt sich im
angefochtenen Entscheid mithin in zentralen Punkten auf ein
Schriftstück, welches nicht mit einem rückübersetzten
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Aussageprotokoll des Asylverfahrens verglichen werden kann.
Entsprechend sind die Unstimmigkeiten insgesamt nicht
überzubewerten. Entgegen der Auffassung des BFM vermochte der
Beschwerdeführer sodann durchaus auch substanziierte Angaben zu
Belangen der MKP und zur Kuriertätigkeit zu machen. Auch wenn
gewisse Stereotypien möglicherweise vorhanden sind, erscheinen
seine Angaben anlässlich der Bundesanhörung insgesamt ähnlich
detailliert wie - nach Beizug des entsprechenden Dossiers - diejenigen
von _______ alias "_______", welchem in der Folge in der Schweiz
Asyl gewährt wurde. Vor allem aber ergeben sich massgebliche
Übereinstimmungen zu den Vorbringen und Aussagen des vor dem
Beschwerdeführer eingereisten "_______", einer der angeblich vom
Beschwerdeführer belieferten MKP-Aktivisten. Der Beizug der Akten
von "_______" beziehungsweise _______ ergibt ferner, dass in der
Türkei nach _______ wegen seiner Verbindungen zu einer illegalen
Organisation gefahndet wird. Im Weiteren sind die allgemeinen
Schilderungen bezüglich der Inanspruchnahme von Kurierdiensten der
Dorfbewohner von _______ bei _______ und der Verwendung von
Codenamen geeignet, die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers als insgesamt plausibel erscheinen zu lassen.
Ferner gaben sowohl _______ wie auch dessen Partnerin, welcher in
der Schweiz ebenfalls Asyl gewährt wurde, in Übereinstimmung mit
dem Beschwerdeführer zu Protokoll, die Behörden seien durch die
Festnahme von Personen aus dem Umfeld der MKP zu Informationen
gelangt, welche die Fahndung nach Parteimitgliedern bewirkt habe.
Zwar erwähnen sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Festnahme des Kuriers vom 10. Oktober 2004 nicht explizit. Dass der
Beschwerdeführer aber durch das erpresste Geständnis eines solchen
Kuriers von den Behörden zumindest der logistischen Unterstützung
der MKP verdächtigt wurde, ist in Berücksichtigung dieser Umstände
und der wie erwähnt insgesamt detaillierten Schilderungen durchaus
realistisch. Anzufügen ist auf der anderen Seite, dass der Vertreter des
Beschwerdeführers, welcher auch der Vertreter von _______ in
dessen Verfahren war, bereits in der _______ betreffenden Eingabe
vom 22. Dezember 2004 an die ARK den Codenamen "_______"
erwähnte (der Codename "_______" erscheint auch in der erwähnten
Eingabe des Vertreters vom 24. Januar 2005 hinsichtlich des
Beschwerdeführers). In der den Beschwerdeführer betreffenden
Eingabe vom 11. März 2005 wird aber lediglich erwähnt, zwei der von
ihm genannten MKP-Mitglieder mit Codenamen seien zwischenzeitlich
ebenfalls in die Schweiz geflüchtet, wobei der Beschwerdeführer ver-
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suche, deren Identität und Adresse ausfindig zu machen. Sowohl Iden-
tität wie auch Adresse von "_______" wären aber demzufolge an sich
bereits früher als erst am 17. Mai 2005 dem Beschwerdeführer
respektive dessen Vertreter bekannt gewesen. Diese Ungereimtheit,
welche möglicherweise auf eine nicht vollständige Übersicht des
Vertreters über seine Dossiers zurückzuführen ist, ist mithin geeignet,
gewisse Zweifel an den Darlegungen des Beschwerdeführers im Sinne
der bereits erwähnten Stereotypien als durchaus berechtigt erscheinen
zu lassen.
4.2
Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht hinreichend schlüs-
sig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG zu erfüllen vermögen oder
nicht, zumal sich die Vorinstanz in unzulässiger Weise in zentralen
Punkten auf ein Schriftstück, welches bezüglich Beweiswert nicht mit
einem rückübersetzten Anhörungsprotokoll verglichen werden kann,
abgestützt hat. Im Sinne einer Gehörsverletzung ist mithin die ungenü-
gende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bun-
desamt zu rügen.
4.3
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht
darauf, ob letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs
anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem
formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. EMARK
1999 Nr. 20 S. 131, EMARK 1998 Nr. 34 S. 292). Gemäss Praxis des
Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im
Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit glei-
cher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen
Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f., BGE 110 Ia 82 E.
d). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen
eine Rolle spielen. In der Lehre wird die uneingeschränkte Heilung
einer Gehörsverletzung indes kritisiert, zumal den Betroffenen dadurch
eine Instanz verloren geht und zur Verwirklichung des Anspruchs ein
Rechtsmittel ergriffen werden muss. Auf eine Kassation des fehlerhaft
zustande gekommenen Entscheids sollte deshalb nur dann verzichtet
werden, wenn die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen schwe-
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ren Nachteil bedeutet respektive sie nicht in schwerer Weise trifft (vgl.
EMARK 1998 Nr. 34 S. 293).
4.4 Vorliegend drängt sich eine Kassation gestützt auf die eben
erwähnten Ausführungen auf, da der Sachverhalt nicht genügend
erstellt ist. Die Vorinstanz ist gehalten, weitere Abklärungen
vorzunehmen und nach hinreichend erstelltem Sachverhalt die
allfällige Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus ihrer Sicht
rechtsgenüglich zu begründen. Die angefochtene Verfügung ist
deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefoch-
tenen Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
hat. Eine Heilung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Sache ist im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zu-
rückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden,
auf die Beschwerdevorbringen und die Beilagen detaillierter einzuge-
hen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwer-
deführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorins-
tanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf
Fr. 2'200.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.--
zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (ein-
schreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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