B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4610/2011
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2011 / N _______.
D-4610/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
vom 25. Juni 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 27. August 2009 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-5407/2009 vom 7. Februar 2011 ab.
B.
B.a Mit – dem BFM am 15. März 2011 zugegangener – Eingabe vom
14. März 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die-
sen ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen
geltend, der Beschwerdeführer sei nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) erneut durch die sri-lankischen Behörden gesucht
worden. So hätten diese ab Februar 2011 systematisch damit begonnen,
die tamilische Bevölkerung zu registrieren, um so ehemalige Mitglieder
der LTTE ausfindig machen zu können. Der Beschwerdeführer stamme
aus einer hochpolitischen Familie mit engen Kontakten zu höchsten Krei-
sen der LTTE. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten im Mai 2009
während ihres Aufenthaltes [in einem Camp] über dessen Mitgliedschaft
bei der LTTE Auskunft geben müssen. Dies würde den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in Gefahr bringen. Zudem habe
der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens seine tat-
sächlichen Beziehungen zur LTTE verschwiegen. So sei er nicht nur als
Chauffeur für die LTTE tätig gewesen, sondern habe seit Anfang der 90er
Jahre verschiedene Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt. Anfangs der 90er
Jahre habe er für die LTTE aktiv an Kämpfen teilgenommen. Zudem habe
der Beschwerdeführer während seines Indienaufenthaltes von 1998 bis
2002 regelmässig Medikamente für die LTTE beschafft und nach Sri Lan-
ka transportieren lassen. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2002 habe er für
die LTTE in einem Minivan Waren (vermutlich habe es sich dabei um
Sprengstoff gehandelt) zwischen B._______ und dem Vanni-Gebiet ge-
schmuggelt. Ferner habe der Beschwerdeführer im Verlauf seines ersten
Asylverfahrens die tatsächlichen Gründe für den Tod seines Bruders aus
Angst vor negativen Konsequenzen verschwiegen. So sei sein Bruder am
2. März 1991 bei einem Anschlag gegen den damaligen sri-lankischen
Verteidigungsminister verstorben. Aufgrund der verwandtschaftlichen Be-
ziehungen sei der Beschwerdeführer unmittelbar gefährdet. Er habe wäh-
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rend des ersten Asylverfahrens seine tatsächlichen Tätigkeiten für die
LTTE verschwiegen, da er Angst vor Konsequenzen für seine Familie ge-
habt habe. Aufgrund dessen könne er nicht nur als blosser Mitläufer gel-
ten. Bei einer Rückkehr wäre er unmittelbar durch die sri-lankischen Be-
hörden bedroht, weil die sri-lankischen Immigrationsbehörden Rückkehrer
über sogenannte schwarze Listen überprüfen würden. Da seine Eltern
über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE hätten Auskunft
geben müssen, sei zwingend davon auszugehen, dass er auf einer sol-
chen Fahndungsliste aufgeführt sei.
B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer
folgende Unterlagen ins Recht: Zwei Zeitungsartikel […], eine handschrift-
liche Auskunft eines Pfarrers vom 10. März 2011, einen Wikipedia-Artikel
über das Havelock Road Bombing, ein Freilassungsgesuch aus [einem
Camp], einen Flüchtlingsausweis des UNHCR seines Bruders sowie drei
Fotografien.
B.c Mit Schreiben vom 16. März 2011 überwies das BFM die Eingabe des
Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen,
die Eingabe als Revisionsgesuch zu behandeln. Mit Schreiben vom
18. März 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, die Ein-
gabe als zweites Asylgesuch zu behandeln.
B.d Zeitgleich mit dem zweiten Asylgesuch vom 14. März 2011 stellte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag, nach der Durchfüh-
rung einer Anhörung sei eine Frist zu setzen, innerhalb derer er weitere
Beweismittel einreichen könne, welche die Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers belegen würden.
C.
Mit Verfügung vom 5. August 2011 – eröffnet am 12. August 2011 – trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig händigte das BFM die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und lehnte die Gewäh-
rung einer Frist, innert welcher weitere Beweismittel eingereicht werden
könnten, ab.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2011 erhob der Be-
schwerdeführer mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht: Es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Au-
gust 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache
sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (1). Eventuell sei die
angefochtene Verfügung vom 5. August 2011 aufzuheben und die Sache
sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (2).
Eventuell sei die angefochtene Verfügung vom 5. August 2011 aufzuhe-
ben und das BFM sei anzuweisen auf das neue Asylgesuch vom
14. März 2011 einzutreten (3). Eventuell sei die angefochtene Verfügung
vom 5. August 2011 betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzu-
heben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen (4). Es sei das BFM bei einer Rückweisung zur Neubeurteilung
gemäss den Rechtsbegehren 1, 2 oder 3 anzuweisen, sämtliche Her-
kunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in ge-
eigneter Weise offenzulegen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio-
nen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzu-
legen. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist einzuräu-
men, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Es sei dem unter-
zeichnenden Rechtsanwalt vor der Gutheissung der Beschwerde eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Ferner wird um Mitteilung
ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwal-
tungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschrei-
berin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche
Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer rund drei Wochen nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 7. Februar 2011 von seinen Eltern erfahren habe, dass
die sri-lankischen Behörden im Februar 2011 begonnen hätten, auf der
Jaffna-Halbinsel die Zivilbevölkerung systematisch zu registrieren. Dabei
seien sie auch auf die Familie des Beschwerdeführers aufmerksam ge-
worden. Nachdem sie seine Eltern massiv unter Druck gesetzt hätten,
hätten diese die gewünschten Auskünfte erteilt. Infolgedessen würden
nun die Behörden detaillierte Kenntnisse über seine Tätigkeiten sowie
über diejenigen seiner Brüder besitzen. Die Behörden hätten den Eltern
zudem klar gemacht, dass der Beschwerdeführer und seine noch leben-
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Seite 5
den Brüder landesweit gesucht würden und bei einer allfälligen Festnah-
me mit einer entsprechenden Bestrafung rechnen müssten. Nebst dieser
neuen behördlichen Suche habe der Beschwerdeführer nun auch seine
wahre Tätigkeit für die LTTE offenlegen müssen. Dies habe er im Rah-
men des ersten Asylverfahrens verschwiegen beziehungsweise untertrie-
ben (siehe die vorstehenden Erwägungen unter B.a).
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August
2011 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Über al-
le weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 6
AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
1.4 Das Ersuchen um Mitteilung (vor dem Entscheid), welcher Bundes-
verwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher
Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im
vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Ent-
scheid weiter mitwirken werden, wird unter Hinweis auf das dem Rechts-
vertreter bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7798/2010 vom 22. November 2010 E. 4 abgewiesen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und
weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht
beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Voll-
zugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entschei-
dung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 5. Au-
gust 2011 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt
daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteint-
reten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
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3.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.4 Der Beschwerdeführer durchlief, wie vorstehend ausgeführt, in der
Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, welches rechtskräftig abge-
schlossen wurde.
3.5 Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flücht-
lingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf
das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos
sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheides
aus, der Beschwerdeführer sei im ersten Asylverfahren verschiedentlich
auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Trotzdem habe er wäh-
rend des ersten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt die neu geltend gemach-
ten Aktivitäten für die LTTE erwähnt. Es handle sich dabei um nachge-
schobene Aussagen des Beschwerdeführers, welche zudem im Wider-
spruch zu den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründen stün-
den. Gemäss seinen Angaben wolle der Beschwerdeführer aus Furcht
um seine Familie nichts von seinen tatsächlichen Asylgründen gesagt ha-
ben. Diese Aussage sei angesichts der massiv widersprüchlichen Anga-
ben als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er bereits im ersten
Asylverfahren durch eine Rechtsvertretung unterstützt worden sei. Trotz-
dem habe er auch im damaligen Beschwerdeverfahren zu keinem Zeit-
punkt seine im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Aktivitäten für die
LTTE dargelegt. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, dass er
diese Vorbringen bis zum Abschluss des ersten Verfahrens nicht habe
vorbringen können, in seinem zweiten aber keine Furcht mehr um seine
Familienmitglieder gehabt haben wolle. Es handle sich dabei um kon-
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Seite 8
struierte, durch nichts begründete Behauptungen, welche durch keine
entsprechenden Belege gestützt würden.
4.1.2 Den Antrag auf Durchführung eine Anhörung wies das BFM mit der
Begründung ab, eine solche sei gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG nicht vorge-
sehen, wenn – wie vorliegend – der Gesuchsteller vor Einreichung des
zweiten Asylgesuches nicht ins Heimatland zurückgekehrt sei. Ergäben
sich in diesen Fällen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
sei vor Erlass eines auf Art. 32 Abs 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintre-
tensentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss BVGE
2009/53 werde der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel mit der
Gesuchseinreichung wahrgenommen.
4.1.3 Die eingereichten Beweismittel (die schriftliche Auskunft eines Pfar-
rers, bei welchem es sich um einen entfernten Verwandten des Be-
schwerdeführers handle, sowie zwei Zeitungsartikel) seien nicht geeignet,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Die handschriftliche
Auskunft sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal es keinerlei
Angaben zur aktuellen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ent-
halte, sondern lediglich Geschehnisse beinhalte, die sich angeblich vor
zwanzig Jahren zugetragen hätten. Die eingereichten Zeitungsartikel hät-
ten die allgemeine Lage in Sri Lanka zum Inhalt. Die genannten Tätigkei-
ten für die LTTE und, dass er deshalb durch die sri-lankischen Behörden
verfolgt worden sein solle, blieben blosse Behauptungen. Aufgrund des-
sen sei er auch nicht im geltend gemachten Ausmass von den Registrie-
rungen der tamilischen Bevölkerung betroffen. Auch die zusätzlich einge-
reichten Beweismittel seien entweder Beschreibungen der allgemeinen
Lage in Sri Lanka oder würden Familienmitglieder des Beschwerdefüh-
rers, nicht aber ihn persönlich, betreffen.
4.1.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe den Antrag ge-
stellt, nach Durchführung der Anhörung sei ihm eine Frist zu setzen, bis
wann weitere Beweismittel, welche die Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers belegen würden, eingereicht werden könnten. Der Beschwerdeführer
sei bereits während seines ersten Asylverfahrens aufgefordert worden, al-
le vorhandenen Beweismittel einzureichen. Auch seien in der Eingabe
vom 14. März 2011 keine Gründe angegeben worden, warum die genann-
ten Beweismittel bislang nicht eingereicht worden seien, zumal es auch
unterlassen worden sei, zu spezifizieren, um welche Beweismittel es sich
handeln solle. Dem Antrag sei daher nicht stattzugeben.
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Aus diesen Erwägungen schloss das BFM, dass die Vorbringen im vorlie-
genden zweiten Asylgesuch keinerlei Grundlage hätten und nichts für ei-
ne Verwirklichung der geltend gemachten Gefährdung spreche. Das am
25. Juni 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 9. Februar 2011
rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise
auf nach Abschluss dieses Verfahrens eingetretene Ereignisse, die geeig-
net wären die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wä-
ren, weshalb das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG nicht
eintrat.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung formellen Rechts,
insbesondere des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör, geltend gemacht. Das BFM habe den Sachverhalt unvollständig und
unrichtig abgeklärt. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid gestützt
auf BVGE 2009/53 fälschlicherweise ausgeführt, eine weitere Anhörung
des Beschwerdeführers oder eine anderweitige Gewährung des rechtli-
chen Gehörs sei nicht notwendig. Im vom BFM zitierten Entscheid habe
es sich explizit um ein neues Asylgesuch gehandelt, bei welchem exilpoli-
tische Tätigkeiten geltend gemacht worden seien. Auch sei im zitierten
Entscheid ausdrücklich festgehalten worden, es könne nur dann auf die
zusätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden, wenn
der Sachverhalt vollständig erstellt sei. Diese beiden Voraussetzungen
seien vorliegend nicht erfüllt. Im zweiten Asylgesuch vom 14. März 2011
sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Asylgründe in zu-
sammenfassender und unvollständiger Weise dargestellt worden seien
und zur vollständigen Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts eine
Anhörung nötig sei. Für eine vollständige und richtige Abklärung des
Sachverhaltes hätten zumindest die Tätigkeiten des Beschwerdeführers
für die LTTE detailliert abgeklärt werden müssen. Bezüglich der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten schweren Kriegsverletzung hätte das
BFM zumindest einen Arztbericht einfordern müssen. Zudem habe der
Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch vom 14. März 2011 auf-
geführt, dass sein Kommandant ausführlich über seine Tätigkeiten Aus-
kunft geben könne. Diese Beweisanerbietung sei in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt worden.
4.2.2 Ferner wird in der Beschwerdeschrift eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht geltend gemacht. Das BFM habe in der angefochtenen Ver-
fügung ausgeführt, die neu vorgebrachten Asylgründe des Beschwerde-
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Seite 10
führers seien unglaubhaft, da sie widersprüchlich seien. Die angefochte-
ne Verfügung enthalte aber keinerlei Beispiele für diese Wider-
sprüchlichkeiten. Auch bezüglich der Würdigung von Länderinformationen
habe das BFM die Begründungspflicht verletzt. Eigenen Angaben zufolge
habe das BFM aktuelle länderspezifische Hintergrundinformationen sys-
tematisch gesammelt und in Berichten ausgewertet. Demnach wäre de-
ren Auflistung als Quelle in der angefochtenen Verfügung ohne weiteres
möglich gewesen. Das BFM beziehe sich jedoch einzig auf die Richtlinien
des UNHCR aus dem Jahr 2010 und verunmögliche es dem Beschwer-
deführer so, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM
verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen oder Ge-
genbeweise vorzubringen. Auch habe das BFM in der angefochtenen
Verfügung den Dienstreisebericht vom Herbst 2010, den es in anderen
zwischen April 2011 bis Juli 2011 ergangenen Verfügungen erwähnt habe,
nicht angeführt.
4.2.3 Die Argumentation des BFM, wonach die eingereichten Beweismit-
teln nicht geeignet seien, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu bele-
gen, wird in der Beschwerde bestritten. Die schriftliche Auskunft sei von
einem katholischen Pfarrer ausgestellt worden, und aus dem eingereich-
ten Freilassungsgesuch in Kopie gehe hervor, dass der Name seines Bru-
ders zuerst auch auf der Liste gestanden haben, dann aber durchgestri-
chen worden sei. Dies weil er mittels Bestechung freigelassen worden
sei. Der Umstand, dass sein Bruder gestützt auf sein eigenen Engage-
ment für die LTTE sowie demjenigen seiner Familie habe fliehen müssen
und dies durch die beiden Dokumente nachgewiesen werde, werde die
Involvierung der gesamten Familie belegt. Demselben Zweck würden
auch die eingereichten Fotografien des älteren Bruders des Beschwerde-
führers dienen, die diesen bewaffnet, in Uniform und auch dessen Hel-
dengrab zeigen würden. Bezüglich der übrigen eingereichten Dokumente,
die gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bloss die
allgemeine Lage in Sri Lanka beschreiben würden, wurde in der Be-
schwerde sodann ausgeführt, diese würden unter anderem die aktuelle
Registrierung auf der Jaffna-Halbinsel sowie den Anschlag belegen, auf-
grund dessen der ältere Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 1991
umgekommen sei.
4.2.4 Zur Begründung des Kassationsantrages wegen ungenügender
Sachverhaltserstellung wird in der Beschwerde schliesslich zusammen-
fassend festgehalten, das BFM habe die notwendigen Sachver-
haltsabklärungen (eine Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers
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Seite 11
vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über
Sri Lanka beziehungsweise ein vollständiges und ausgewogenes Bild
über die aktuelle Lage in Sri Lanka, eine Anhörung des Beschwerdefüh-
rers, die Befragung des angegebenen Zeugen sowie die Ansetzung einer
Beweismittelfrist) nicht durchgeführt und damit den rechtserheblichen
Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, weshalb die ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei.
4.2.5 Für den Fall, dass die Sache nicht wegen der mangelhaften Erhe-
bung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werde, wird alsdann beantragt, das Bundesverwaltungsgericht
habe die notwendigen Sachverhaltsabklärungen – eine direkte Befragung
des Beschwerdeführers durch das Gericht, eine Befragung des angege-
benen Zeugen [ehemaliger Kommandant des Beschwerdeführers], die
Offenlegung der vom BFM verwendeten Länderinformationen bezie-
hungsweise der entsprechenden "country of origin information" (COI) –
selbst vorzunehmen und anschliessend festzustellen, dass eine Verlet-
zung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliege und die Sache zur Be-
handlung als materielles Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3
Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die
Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur ent-
gegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was ge-
wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl.
JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller ge-
genüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so
und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträ-
gen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte
Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermögli-
chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde in-
folge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je
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Seite 12
stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift,
desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu
stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM
eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
4.4 Darüber hinaus geht die Rüge des Rechtsvertreters fehl, wonach das
BFM es in seiner Verfügung vom 5. August 2011 versäumt habe, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und rele-
vanter Länderinformationen über Sri Lanka zu prüfen, zumal gemäss dem
rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kein besonderes Risikoprofil
des Beschwerdeführers vorlag. Der Beschwerdeführer hat nämlich be-
reits im ersten Asylverfahren erfolglos geltend gemacht, wegen seiner
Vergangenheit bei der LTTE sei er von den sri-lankischen Behörden be-
lästigt worden (vgl. Akten der Vorinstanz A1/9 S. 5 f.; A5/11). Die angebli-
che Verfolgung wurde durch die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009
sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2009 vom
7. Februar 2011 verneint. So wurde in der Verfügung des BFM vom
29. Juli 2009 bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vier-
zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit für die LTTE von den sri-lankischen
Sicherheitskräften gesucht worden sein soll, zumal er zu keinem Zeit-
punkt geltend gemacht habe, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE
vom sri-lankischen Militär registriert oder auf eine andere Art und Weise
erfasst worden. Die Behörden hätten daher keine Möglichkeit gehabt, von
der Arbeit des Beschwerdeführers für die LTTE zu erfahren, zumal es
mehr als fraglich sei, warum das sri-lankische Militär überhaupt ein Inte-
resse an der Festnahme des Beschwerdeführers gehabt haben soll (vgl.
a.a.O. S. 3). Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer in Wider-
sprüche verwickelt, indem er einmal angegeben habe, vom Militär und ei-
ner paramilitärischen Tamilengruppe gesucht worden zu sein, und ein an-
deres Mal lediglich vom militärischen Geheimdienst gesprochen und erst
auf Vorhalt nachgeschoben habe, dass auch die Tamilengruppe dabei
gewesen sei. Sein Vorbringen, er habe sich einer Rekrutierung durch die
LTTE im Oktober 2006 entziehen können, indem er vorgeschoben habe,
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er wolle zuerst seine Frau in Colombo holen, sei realitätsfremd und wi-
derspreche der allgemeinen Erfahrung über das Verhalten der LTTE.
Auch sei realitätsfremd, dass er sich danach noch zwei weitere Monate in
Mallavia aufgehalten habe, ohne erneut aufgefordert worden zu sein, sich
der LTTE anzuschliessen. Seine Begründung während dieser Zeit, das
Haus nicht verlassen zu haben, überzeuge nicht, da die LTTE seinen
Aufenthaltsort von zwei Besuchen her gekannt habe, und er im Wider-
spruch zu dieser Angabe erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, er
habe bis Dezember 2006 als Autohändler gearbeitet (vgl. a.a.O. S.4) Die-
ser Einschätzung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-5407/2009 vom 7. Februar 2011 an. Dabei hielt es insbesondere fest,
dass der Beschwerdeführer nicht nur vierzehn Jahre unbehelligt in Sri
Lanka habe leben können, sondern darüber hinaus während langer Zeit
ungehindert zwischen Colombo und den Gebieten der LTTE habe pen-
deln und mit dem Transportwesen und dem Fahrzeughandel zwischen
diesen Gebieten einem Beruf habe nachgehen können (vgl. a.a.O. E. 5.2
S. 8). Dieser Umstand hätte ihn leicht dem Verdacht der LTTE–Hilfe aus-
setzen können, und es wäre davon auszugehen, dass die sri-lankischen
Behörden schon früher reagiert hätten, wenn die frühere LTTE-Tätigkeit
des Beschwerdeführers für sie tatsächlich eine Rolle gespielt hätte (vgl.
a.a.O.). Infolgedessen erscheint das erstmals im Verlauf des zweiten
Asylverfahrens geltend gemachte vertiefte Engagement für die LTTE so-
wie der unbehelfliche Erklärungsversuch, im Verlauf des ersten Asylver-
fahrens dieses Engagement aus Angst um seine Angehörigen verschwie-
gen zu haben, auf den ersten Blick, als nachgeschobenes Sachverhalts-
konstrukt, weshalb keine Hinweise auf ein asylrechtlich relevantes Enga-
gement des Beschwerdeführers für die LTTE beziehungsweise auf eine
asylrelevante Verfolgung vorliegen. Ohnehin ist jedoch anzumerken, dass
das Vorbringen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei ur-
sprünglich fehlerhaft, nicht Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylgesu-
ches sein kann, weshalb die Vorinstanz auch insofern zu Recht erkannte,
es lägen keine Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse vor (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012 vom 31. Juli 2012, insbe-
sondere E. 5.2 und E. 5.3).
Auf die Rüge, wonach das BFM die notwendigen Sachverhaltsabklärun-
gen nicht durchgeführt und seinem Entscheid kein vollständiges und aus-
gewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka zugrunde gelegt ha-
be, ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nochmals kurz einzugehen (nachfolgend,
E. 6.4.2).
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4.5 Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass das BFM die di-
versen Beweisanträge inklusive den Antrag auf Durchführung einer Anhö-
rung des Beschwerdeführers – gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AsylG und mit
Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE 2009/53) – entgegen den anderslautenden Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift zu Recht abgewiesen hat. Da der Be-
schwerdeführer vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht ins
Heimatland zurückgekehrt ist und sich – wie vorstehend dargelegt – keine
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben haben,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, war vor Er-
lass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensent-
scheides lediglich das rechtliche Gehör zu gewähren, welches in der Re-
gel – so auch vorliegend – mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen
wird. Nach Treu und Glauben darf erwartet werden, dass der Beschwer-
deführer und insbesondere sein in Asylsachen versierter Rechtsvertreter
mit der schriftlichen Gesuchseinreichung die wesentlich erscheinenden
Elemente aufzeigen und unaufgefordert mittels Beweismitteln belegen, so
dass der Sachverhalt ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung
festgestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.1-5.6 S. 769 ff.). Eben-
falls abzuweisen sind die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf
Befragung des angeblichen ehemaligen Kommandanten des Beschwer-
deführers sowie auf Abklärungen bezüglich der angeblichen schweren
Kriegsverletzung beziehungsweise der Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung eines entsprechenden Arztzeugnisses. Wie festgestellt, ergeben
sich aus den dürftigen Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise
auf ein asylrechtlich relevantes Engagement für die LTTE. Es ist deshalb
anzunehmen, dass auch eine Befragung oder eine schriftliche Auskunft
des angeblichen ehemaligen Kommandanten des Beschwerdeführers
keine Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die zu einer anderen Be-
trachtungsweise führen könnte (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84, ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
2008 , Rz. 3.144 S. 165). Im Übrigen kann, wie ebenfalls erwähnt, im
Rahmen eines 2. Asylverfahrens ohnehin nicht geltend gemacht werden,
die urspünglichen Fluchtvorbringen würden nicht der Wahrheit entspre-
chen. Als neues Ereignis wird sodann einzig der Druck auf die Familie im
Zusammenhang mit der behördlichen Registrierung genannt. Auch dieses
Vorbringen vermag jedoch keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevan-
te Ereignisse zu begründen, zumal diese nur äusserst vage und un-
substanziiert vorgebracht wurden und ihm im Übrigen die Aktivitäten für
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Seite 15
die LTTE nur sehr beschränkt geglaubt werden können. In diesem Sinne
ist auf die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der zum Teil neu ent-
standenen Beweismittel zu verweisen, die vollumfänglich zu bestätigen
sind.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
hinreichend erstellt ist, und daher keine Veranlassung besteht, die Sache
zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
diesbezügliche Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Aus den Akten
ergeben sich keine Hinweise auf nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Das BFM ist daher auf
das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zur Recht
nicht eingetreten, weshalb der entsprechende Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Anweisung zur materiellen Behandlung
des Asylgesuchs ebenfalls abzuweisen ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 16
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011
sowie Entscheid vom 19. Juni 2012 S.R. v. France, Application no.
17859/09). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel-
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mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge-
samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde-
schrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt,
weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. vorstehend unter E. 4.4) ist Folgendes festzustellen: Zum ei-
nen befinden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte
oder -analysen, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können, zum
anderen wird in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2011 aus-
drücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2009
vom 7. Februar 2011 verwiesen, gemäss dem das Bundesverwaltungsge-
richt letztinstanzlich die Zumutbarkeit der Wegweisung festgestellt hat
(vgl. a.a.O. S. 13 E. 7.4.3 f.), dies insbesondere in Anbetracht dessen,
dass dem Beschwerdeführer in Colombo, wo seine Ehefrau noch immer
lebt, eine Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Zudem wurde in der
angefochtenen Verfügung vom 5. August 2011 angesichts der Anpassung
der Wegweisungsänderungspraxis des BFM im März 2011 erneut die Zu-
mutbarkeit geprüft. Das BFM erläuterte die Wegweisungspraxis, indem es
zutreffend festhielt, dass das Ende der bewaffneten Auseinandersetzung
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Seite 18
zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 sowie
der Niederlage der LTTE einen Wendepunkt der Lage in Sri Lanka darge-
stellt habe. Das gesamte Land befinde sich seither wieder unter Regie-
rungskontrolle und es hätten keine terroristische Aktivitäten der LTTE
mehr stattgefunden. Die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich seit Mai
2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit
verbessert, dass auch eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lan-
kas grundsätzlich zumutbar sei. Es wies erneut auf die Aufenthaltsalter-
native des Beschwerdeführers in Colombo hin (wo dessen Ehefrau und
die gemeinsamen Kinder seit dem Jahre 1997 wohnen), und eröffnete
ihm gleichzeitig, dass es ihm neu auch wieder möglich sei, in seine Her-
kunftsregion auf der Jaffna-Halbinsel (ausserhalb des Vanni-Gebietes)
zurückzukehren, wo seine Eltern leben. In Anbetracht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass ein verheirateter Mann mit seiner Ehefrau und
nicht mit seinen Eltern zusammenlebt, durfte das BFM darauf verzichten,
ausführlichst die Lage auf der Jaffna-Halbinsel, der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers zu analysieren. Es kann somit offen bleiben, ob das
BFM auch noch den erwähnten Dienstreisebericht vom Herbst 2010 bei-
gezogen hat, welcher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne-
hin bereits aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012).
6.4.3 Im Übrigen gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass es sich bei den
aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines
Fachwissen handelt, welches als solches nicht ediert werden kann. Es
liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag
des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere ver-
wendete Länderinformationen offenzulegen, ist abzuweisen.
6.4.4 Abgesehen davon, wird die Einschätzung der Vorinstanz auch
durch die durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Analyse
der allgemeinen Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka im bereits
erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 bestä-
tigt.
6.4.5 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die von ihm in der Rechtsmittelschrift zitierten Berichte be-
D-4610/2011
Seite 19
züglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sie alle vor dem
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert wurden. Es er-
übrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Wesentlich ist, dass sich seit
BVGE 2011/24 die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht entscheidend ver-
ändert hat. Der Beschwerdeführer verfügt ausserhalb des Vanni-
Gebietes über zwei Aufenthaltsmöglichkeiten beziehungsweise über ein
tragfähiges Familiennetz (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter
6.4.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über ei-
ne elfjährige Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise jahrelang im
Transportwesen sowie im Autohandel tätig gewesen ist (vgl. A5/11 S. 2).
In der Schweiz konnte er zudem seit dem Jahre 2007 im Gastgewerbe
berufliche Erfahrungen sammeln. Es kann somit von einer gesicherten
wirtschaftlichen Lebensgrundlage in seiner Heimat ausgegangen werden
und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern
(vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuwei-
sen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 20
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (vgl. Art. 1.3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: