B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4610/2017
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).
D-4610/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 6. Februar 2015 und der aus-
führlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. September 2015 zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe ab
März 2005 als Vertriebsmitarbeiter für die Tageszeitung «B._______» ge-
arbeitet,
dass die Redaktion der Tageszeitung «B._______» am 2. Mai 2006 von
unbekannten Personen gestürmt und sein Arbeitskollege C._______ dabei
getötet worden sei,
dass er nach der Beisetzung seines Arbeitskollegen C._______ von den
sri-lankischen Behörden gesucht worden sei,
dass er sich deswegen nach Colombo begeben und dort beim Verlag
«D._______» gearbeitet habe,
dass er an seinem Arbeitsort in Colombo von zwei ihm unbekannten Per-
sonen bedroht und aufgefordert worden sei, sich an einen bestimmten Ort
zu begeben,
dass er infolgedessen Sri Lanka im August 2008 verlassen und sich nach
E._______ begeben habe,
dass seine Eltern im Jahr 2009 zweimal von ihnen unbekannten Personen
behelligt worden seien,
dass er im Oktober 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei,
dass kurz nach seiner Rückkehr CID-Agenten am Wohnhaus seiner Eltern
erschienen seien, seinen Reisepass und seine Identitätskarte eingezogen
und den Eltern gegenüber verlauten lassen hätten, dass er sich im
«F._______» zu melden habe,
dass er sich deswegen erneut nach Colombo begeben habe und am
29. Dezember 2014 aus Sri Lanka ausgereist sei,
D-4610/2017
Seite 3
dass am 2. April 2015 abermals CID-Agenten am Wohnhaus seiner Eltern
erschienen seien und sich sein Vater bei einer tätlichen Auseinanderset-
zung mit diesen eine Beinverletzung zugezogen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2017 – persönlich eröffnet am
20. Juli 2017 – feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung so-
wie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen durch seine Rechtsvertreterin mit
nicht unterzeichneter Eingabe vom 17. August 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss weiter beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ferner um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersuchte wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2017 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017
feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung (handschriftliche Un-
terzeichnung der Beschwerdeschrift durch die Rechtsvertreterin) einzu-
reichen, ansonsten auf die Eingabe vom 17. August 2017 nicht eingetreten
werde,
D-4610/2017
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2017 eine hand-
schriftlich durch die Rechtsvertreterin unterzeichnete Beschwerdeschrift
einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. September
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss erhob, wel-
cher am 13. September 2017 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-4610/2017
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile
ankommt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz durch die Schweizerische Vertretung in Colombo eine
Botschaftsabklärung vornehmen liess, welche die nachstehend aufgeführ-
ten Ergebnisse zu Tage förderte: Der Beschwerdeführer sei nach seiner
Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2014 noch sechs Monate im Land ver-
blieben. Kurz nach seiner Rückkehr seien ein- bis zweimal unbekannte
Personen bei den Nachbarn seiner Eltern erschienen und hätten sich nach
ihm erkundigt. Zweimal seien unbekannte Personen am Gartentor des
Wohnhauses seiner Eltern erschienen, die Eltern hätten diesen aber kei-
nen Einlass gewährt. Es hätten sich nie Offizielle (Beamte, Armee-
oder Polizeiangehörige) bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort er-
kundigt. Kurz nach seiner Ausreise sei sein Vater auf dem Nachhauseweg
von ihm unbekannten Personen tätlich angegriffen und verletzt worden.
Man habe dem Vater gegenüber keine Drohung ausgesprochen, sondern
ihn lediglich gefragt, ob er der Vater von A._______ sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer zu diesen Erkenntnissen mit Schrei-
ben vom 30. Mai 2017 das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juni 2017 geltend
machte, seine Eltern hätten Angst gehabt, zu viele Informationen an
Fremde weiterzugeben,
dass dieses Vorbringen nicht zu überzeugen vermag, zumal die Eltern des
Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs mit der Migrationssekretärin
D-4610/2017
Seite 6
ausführliche und substantiierte Aussagen zur Situation ihres Sohnes ge-
macht haben,
dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung mit ausführlicher und
sorgfältiger Entscheidbegründung die Vorbringen des Beschwerdeführers
somit zu Recht als weitgehend unglaubhaft und nicht asylrelevant bezeich-
net hat,
dass bereits die freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka im Oktober 2014 der allgemeinen Logik des Handelns widerspricht
und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erweckt,
wo er doch behauptete, zu jenem Zeitpunkt in seiner Heimat bedroht ge-
wesen zu sein,
dass auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente vorgetragen
werden, welche die bisherigen vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zie-
hen liessen,
dass vorab festzustellen ist, dass entgegen den entsprechenden Rügen in
der Beschwerdeschrift keine Verletzung der Begründungspflicht respektive
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliegt,
dass nämlich die Rüge, es sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zur Botschaftsabklärung nicht umfassend gewährt worden, da ihm le-
diglich eine entsprechende Zusammenfassung zur Stellungnahme und
nicht der Botschaftsbericht als solcher zugestellt worden sei, aufgrund
überwiegender öffentlicher Interessen (Geheimhaltungsinteresse hinsicht-
lich des genauen Vorgehens bei der Durchführung einer Botschaftsabklä-
rung) als unbegründet einzustufen ist,
dass es vorliegend auch keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt,
wenn die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung, die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, massge-
blich auf die Botschaftsabklärung abstützt, zumal die Botschaftsabklärung
auf der Basis der Angaben des Beschwerdeführers durchgeführt wurde
und Ergebnisse zu Tage brachte, welche als insgesamt plausibel zu erken-
nen sind,
dass es sich beim tätlichen Angriff auf seinen Vater – entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift – um eine Verfolgung durch private
Drittpersonen gehandelt hat, zumal die Botschaftsabklärung ergeben hat,
D-4610/2017
Seite 7
dass die Eltern des Beschwerdeführers nie von Offiziellen (Beamte, Ar-
mee- oder Polizeiangehörige) behelligt worden seien, und es dem Vater
des Beschwerdeführers zuzumuten gewesen ist, sich diesbezüglich an die
grundsätzlich schutzfähigen und -willigen sri-lankischen Behörden zu wen-
den,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2017
somit nicht geeignet sind, die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren
Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen den Beschwerde-
führer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen,
dass der Beschwerdeführer politisch sehr niedrig profiliert ist und der Vor-
fall auf der Zeitungsredaktion keinen Bezug zu ihm hat, zumal er nur un-
tergeordnete Arbeiten verrichtet hat,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-4610/2017
Seite 8
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und
das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69, sowie das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
D-4610/2017
Seite 9
dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Per-
son darzulegen vermochte, zumal er, der in Sri Lanka nie politisch tätig
gewesen ist (vgl. SEM-Akte, A4/12, Ziff. 7.02), keine Verbindungen zur
LTTE gehabt hat (vgl. SEM-Akte, A4/12, Ziff. 7.02; A14/26, F195/200) und
auch für die angeblich (…) Zeitungsverlage lediglich subalterne, nicht-jour-
nalistische Arbeiten ausgeführt hat (vgl. SEM-Akte, A4/12, Ziff. 1.17.05;
A14/26, F81/153), kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt, was auch
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinzen (offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zu-
mutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbe-
sondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs-
netzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitu-
ation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3),
dass mit Hinweis auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers entge-
genstehen und sich der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz
(G._______, Bezirk Jaffna) aufgrund des Beziehungsnetzes, der gesicher-
ten Wohnsituation, der voraussichtlichen Möglichkeit der Schaffung einer
wirtschaftlichen Lebensgrundlage, seines Alters und Gesundheitszustan-
des als zumutbar erweist,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-4610/2017
Seite 10
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4610/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: