Abtei lung IV
D-4611/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren C._______, Sudan,
vertreten durch Felicity Oliver, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 30. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4611/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311)
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er lediglich einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten reichte,
dass er im E._______ am 29. Mai 2008 einer Erstbefragung
unterzogen und am 10. Juni 2008 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seinen asylbegründenden Vorbringen
im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe sich über die Regie-
rung seines Heimatlandes kritisch geäussert, weshalb im Februar
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2008 sein Vater und seine Mutter von Unbekannten getötet worden
seien,
dass auch er bei diesem Massaker verletzt worden sei, indessen von
seinen Nachbarn gefunden und gepflegt worden sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im E._______ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2008 - eröffnet am 4. Juli
2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzu-
heben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegwei-
sungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG
und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
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genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM korrekt festgehalten hat, bei
dem vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Geburtsschein
handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von
Art. 1 Bst. c AsylV 1 (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht zum Schluss gelangt ist, der
Beschwerdeführer stamme aufgrund seiner Unkenntnis über die Stadt
F._______, wo er immer gelebt haben wolle, und der
tatsachenwidrigen Aussagen über den Reiseweg nicht wie von ihm
behauptet aus dem Sudan, sondern aus einem anderen
englischsprachigen afrikanischen Land,
dass das BFM ebenfalls richtigerweise zum Schluss gelangt ist, der
Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das Unter-
lassen der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argu-
mente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird,
dass im Weiteren die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerde-
führers aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale (un-
glaubhafte Herkunft, detaillose Schilderung der Fluchtgründe, unglaub-
hafte Organisation der Flucht) zu Recht als nicht glaubhaft bezeichnet
worden sind,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
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die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass es in diesem Zusammenhang ergänzend festzuhalten gilt, dass
die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers - dieser sei wegen seiner Ver-
letzungen in ärztlicher Behandlung - beziehungsweise die Vermutung
der Rechtsvertreterin, ihr Mandant leide an einer posttraumatischen
Belastungsstörung, kein grundsätzliches Vollzugshindernis bilden, ins-
besondere da die Vermutung der Rechtsvertreterin nicht belegt ist und
zudem davon ausgegangen werden kann, dass eine allfällige gesund-
heitliche Beeinträchtigung auch im tatsächlichen Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers behandelbar ist,
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dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl.
Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein und Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008
im Original)
- das BFM, E._______, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier;
in Kopie)
- G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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