Abtei lung IV
D-4611/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. Juni 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4611/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus K._______ – seinen
Heimatstaat am 20. Februar 2008 und gelangte am 25. Februar 2008
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgen-
den Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 3. März 2008 im EVZ
L._______ sowie der direkten Anhörung vom 7. April 2008 durch das
BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe von seiner Geburt an
bis zur Ausreise in K._______ gelebt und dort die Schulen besucht. Im
Jahre 2004 habe er an der Universität in M._______ das
Wirtschaftsstudium aufgenommen. Dort habe er seine in K._______
begonnenen Aktivitäten bei der DTP (Partei der demokratischen
Gesellschaft) weitergeführt, doch hätten sich für ihn insoweit Probleme
ergeben, als ihn faschistische Kommilitonen im Studentenheim
schikaniert hätten. So sei er etwa am 12. März 2004 ausserhalb des
Campus während einer Viertelstunde geschlagen worden, weshalb er
in der Folge aus dem Studentenheim ausgezogen sei. Im Jahre 2005
habe er sich gegen das neue Hochschulgesetz YÖK engagiert, indem
er am 6. November 2005 an einer Demonstration in Ankara
teilgenommen habe. Nach einem Zwischenfall mit der Polizei habe ihn
diese während etwa drei Stunden festgehalten. Nach der Rückkehr
nach M._______ habe er seine Parteiaktivitäten fortgesetzt und sich
bei den Veranstaltungen jeweils für die Sache der Kurden eingesetzt.
Seine faschistischen Dozenten hätten ihn dafür mit schlechten Noten
bestraft, seine Kommilitonen ihn bedroht und mit Messern angegriffen.
Deshalb sei er im Juni 2006 nach K._______ zurückgegangen und
habe sich an einer Fern-Universität immatrikuliert. Auch in K._______
habe er sich weiterhin politisch engagiert. Als er am Abend des
27. Januar 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihn
Unbekannte (bzw. Angehörige des Nachrichtendienstes und der
Terrorabwehr der türkischen Gendarmerie [JITEM]) in ein Auto gezerrt,
seine Augen verbunden und ihn zu einer Baustelle gefahren, wo sie
ihn in einem Kellerverlies festgehalten und misshandelt hätten.
Nachdem er jedoch seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit bekundet
habe, hätten sie ihn etwa acht Stunden später aus der Haft entlassen
und in die Nähe seines Wohnorts chauffiert. Noch am selben Tag habe
ihn sein Cousin abgeholt und nach Istanbul gebracht. Schliesslich
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habe er am 20. Februar 2008 Istanbul verlassen und sei auf dem
Landweg in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 – eröffnet am 17. Juni 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung machte
das BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im
Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Anga-
ben gemacht. So habe er beispielsweise anlässlich der Anhörung im
EVZ angegeben, seine dritte und letzte Festnahme habe am 27. Janu-
ar 2008 stattgefunden, und er sei an diesem Tag zu seinem Onkel
nach Istanbul gereist, wo er bis zum 20. Februar 2008 gelebt habe. Im
Gegensatz dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt,
er sei am 27. Januar 2008 zwischen 21.00 und 22.00 Uhr festgenom-
men und während etwa acht Stunden festgehalten worden. Somit kön-
ne er entgegen seinen Ausführungen im EVZ nicht am 27. Januar
2008 nach Istanbul gereist sein. Widersprüchlich seien auch die Aus-
sagen bezüglich der geltend gemachten letzten Gefangenschaft. An-
lässlich der Befragung im EVZ habe er geltend gemacht, die sexuellen
Belästigungen seien lediglich verbaler Natur gewesen. Im Gegensatz
dazu habe er bei der Bundesanhörung berichtet, er sei entkleidet und
mit Druckwasser im Genitalbereich abgespritzt worden. Einmal solle
die Befragung im Keller eine halbe Stunde (inklusive Misshandlungen)
und ein andermal etwa zwei bis drei Stunden gedauert haben. Des
Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
EVZ angegeben, er habe nach seiner Rückkehr nach K._______ keine
Probleme mehr gehabt. Bei der Bundesanhörung habe er jedoch sehr
wohl von weiteren Problemen gesprochen, wie beispielsweise von Lei-
besvisitationen, von Schlägen durch die Polizei oder von Anhaltungen
mit entsprechenden Durchsuchungen. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer gewisse Vorbringen einfach nachgeschoben. Als er
nämlich anlässlich der Bundesanhörung auf die Asylgründe angespro-
chen worden sei, habe er als erstes eine Veranstaltung vom März
2006 in M._______ erwähnt. Dabei wolle er vor 300 bis 400 Personen
einen vorbereiteten Vortrag über die Armenierfrage gehalten und von
einem Massaker gesprochen haben. Auf Seite 2 seines Skripts ange-
langt, sei es zu einem "Tumult von grossem Umfang" gekommen. Bei
der Erstbefragung habe er sein diesbezügliches politisches Engage-
ment jedoch ganz anders dargestellt. Bei der Bundesanhörung habe er
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von einer einzigen Veranstaltung und im EVZ von mehreren solchen
Anlässen gesprochen. Einmal wolle er vor einer recht grossen Zuhö-
rerschaft mit einem vorbereiteten Manuskript gesprochen haben und
ein andermal sei von einem solchen Auftritt nicht im Ansatz die Rede.
Einmal wolle er die - nota bene - hochpolitische Armenierfrage und ein
andermal allgemein die Rechte der Kurden thematisiert haben. Auf-
grund derartiger Unglaubhaftigkeitselemente könnten dem Beschwer-
deführer die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen:
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 sei aufzuhe-
ben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, und
es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen,
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009
aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers festzustellen.
Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ein-
zuräumen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten, und forderte ihn gleichzeitig auf, allfällige Bestätigungen von in
der Schweiz beziehungsweise im Ausland lebenden Personen innert
sieben beziehungsweise innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
nachzureichen, ferner bis zum 19. August 2009 einen aktuellen ärztli-
chen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztli-
chen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
Schliesslich verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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und teilte dem Beschwerdeführer mit, über die weiteren Anträge werde
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
D.b Die Verfügung vom 4. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer
am 12. August 2009 eröffnet.
D.c Mit Eingabe vom 19. August 2009 liess der Beschwerdeführer
eine schriftliche Auskunft des türkischen Staatsangehörigen
B._______, ein Arztzeugnis vom 18. August 2009 der Universitären
Psychiatrischen Dienste N._______ in Kopie sowie die
Entbindungserklärung zu den Akten reichen.
D.d Mit Eingabe vom 11. September 2009 liess der Beschwerdeführer
seine Vorbringen ergänzen und reichte den Originalbericht der Univer-
sitären Psychiatrischen Dienste N._______ vom 18. August 2009 ein.
Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels mit der Vorinstanz verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2009 lässt der Beschwer-
deführer unter anderem rügen, das BFM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Des Weiteren
macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Bundes-
amt habe das Asylgesuch gestützt auf die Überprüfung der Glaubhaf-
tigkeit beurteilt, ohne nach weiteren verwertbaren Beweismitteln zu
forschen. Nicht zuletzt habe das BFM keinerlei Anstrengungen unter-
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nommen, allfällige Widersprüche aufzuklären beziehungsweise den
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit solchen zu konfron-
tieren. Es gehöre zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts – auch im Sinne des Anspruchs auf
rechtliches Gehör – den Beschwerdeführer mit allfälligen Widersprü-
chen zu konfrontieren, sofern sich eine Behörde bei der Entscheidfin-
dung auf die Widersprüche abstützen wolle.
4.1.1 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vor-
weg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt
eine materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde verunmögli-
chen würde.
4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungs-
grundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen
und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
klärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.1.3 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig
erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenom-
men hat, zumal die Vorinstanz angesichts von Vorbringen, die sie als
unglaubhaft erachtete, nicht verpflichtet war, irgendwelche zusätzli-
chen Abklärungen vorzunehmen, sondern sich auf die Würdigung der
Vorbringen beschränken durfte. Dies umso mehr, als es weder auf-
grund der Akten noch der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
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Beweismittel (A2/11 S. 4, A13/22 S. 2) einen hinreichenden Anlass zur
Vornahme weitergehender Abklärungen gab. Ebensowenig lässt sich
das unter Ziffer 1 aufgeführte Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift
damit begründen, die Vorinstanz habe keinerlei Anstrengungen unter-
nommen, allfällige Widersprüche aufzuklären beziehungsweise den
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit solchen zu konfron-
tieren, zumal sich der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich
nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche
Würdigung desselben bezieht (PATRICK SUTTER, in: CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen
2008, Art. 29 N 12 S. 424, EMARK 2001 Nr. 8 E. 3 S. 52, EMARK 1994
Nr. 13).
4.1.4 Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine
weiteren Abklärungen notwendig sind, zumal der Sachverhalt – wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die be-
stehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.
Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu wei-
teren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung abzuweisen.
5.
In der Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation fest. Indessen
behalten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach der Prüfung
der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nach wie vor
ihre Berechtigung, zumal die Interpretation der Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen ver-
mag. So wird etwa in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe sich bezüglich der sexuellen Belästigungen während
der letzten Gefangenschaft in Wirklichkeit nicht widersprüchlich ge-
äussert. Anlässlich der Befragung im EVZ wurde der Beschwerdefüh-
rer gefragt, ob die Misshandlungen etwas mit geschlechtsspezifischen
Dingen zu tun hätten, woraufhin er ausführte: "Nicht richtig, es waren
nur verbale sexuelle Belästigungen, tätliche nicht" (A2/11 S. 7). Dem-
gegenüber machte er anlässlich der Anhörung durch das BFM gel-
tend, er sei entkleidet und mit Druckwasser abgespritzt worden, auch
im Genitalbereich. Er sei hin und hergeschoben worden. Jemand habe
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ihn am Kopf, ein anderer an den Armen festgehalten, und er sei wie
ein Tier behandelt worden (A13/22 S. 8). Auf Vorhalt des Widerspruchs
führte der Beschwerdeführer aus, er habe gemeint, es gehe bei der
Frage anlässlich der Erstbefragung um eine allfällige sexuelle Verge-
waltigung. Deshalb habe er gesagt, die Belästigungen seien nur ver-
bal, nicht physisch gewesen (A13/22 S. 16). Damit vermag er aber die
Unstimmigkeit nicht auszuräumen, zumal die Frage nach der ge-
schlechtsspezifischen Färbung der Misshandlung offen gestellt war.
Ausserdem widersprach er sich bezüglich der Dauer der Befragung im
Keller (A13/22 S. 8, 15 und 16) wie auch des konkreten Ablaufs. So
bekundete der Beschwerdeführer zunächst, er sei unter Androhung
von Waffengewalt eine Treppe hinuntergelaufen, danach entkleidet und
mit Druckwasser abgespritzt worden. Erst danach habe er sich auf
einen Stuhl setzen müssen, und es sei zu einem verbalen Austausch
gekommen (A13/22 S. 8 und 15). Demgegenüber machte er noch
anlässlich derselben Anhörung geltend, zu Beginn sei ungefähr eine
halbe Stunde mit ihm gesprochen worden. Dann sei er entkleidet
worden (A13/22 S. 16). Dementsprechend drängt sich der Eindruck
auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen können,
sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden. Dieser
Eindruck bestätigt sich auch im Zusammenhang mit der dritten und
letzten Festnahme, die der Beschwerdeschrift zufolge am 26. Januar
2008 vorgenommen worden sein soll. Dies hätte eigentlich aber auch
der Beschwerdeführer wissen müssen, behauptete er doch unentwegt,
er sei am 27. Januar 2008 nach Istanbul gereist (A2/11 S. 1, 5 und 6,
A13/22 S. 17). Demgegenüber machte er aber geltend, er sei zwischen
21.00 und 22.00 Uhr festgenommen und nach einstündiger Autofahrt
in den oben erwähnten Keller geführt worden (A13/22 S. 15), wo er
mehrere Stunden habe verbringen müssen (A13/22 S. 16), bevor er in
die Nähe seines Wohnorts chauffiert worden sei. Gleichwohl sprach
der Beschwerdeführer davon, er sei am 27. Januar 2008 auf dem
Heimweg gewesen, als sich der für ihn negativste Vorfall ereignet habe
(A13/22 S. 14). Da auch die Abspritzaktion mit kaltem Wasser noch am
26. Januar 2008 stattgefunden haben müsste, deutet auch diese
chronologische Unstimmigkeit darauf hin, dass das geltend gemachte
Ereignis nicht den Tatsachen entspricht. Ebensowenig glaubhaft
erweist sich das geltend gemachte politische Engagement, zumal er
sich auch diesbezüglich widersprüchlich äusserte. Er stellte nämlich
den Umfang seines angeblichen politischen Engagements unter-
schiedlich dar, indem er anlässlich der Kurzbefragung davon sprach,
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er habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen und Zeitungen
und Zeitschriften verteilt. Anlässlich universitärer Veranstaltungen, bei-
spielsweise im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Beitritt der
Türkei zur Europäischen Union, habe er stets für die Rechte der Kur-
den plädiert (A2/11 S. 5). Demgegenüber sprach der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Bundesanhörung von einer einzigen Veranstaltung
mit 300 – 400 Zuhörern. Im Verlauf dieser Veranstaltung habe er ein
vorbereitetes Manuskript vorgetragen und einen Zusammenhang zwi-
schen den Massakern an den Armeniern und der Kurdenfrage herge-
stellt. Es sei denn auch zu einem Tumult gekommen, den er in solchem
Umfang nicht erwartet habe (A13/22 S. 7). Indessen darf man anneh-
men, der Beschwerdeführer hätte es nicht unterlassen, seine Rolle als
herausragender Agitator, wenn er sie tatsächlich gespielt hätte, bereits
anlässlich der Kurzbefragung vom 3. März 2008 gebührend hervorzu-
heben. Bezeichnenderweise nimmt im Falle des Beschwerdeführers
aber die Bedeutung seines sogenannten politischen Engagements mit
zunehmender Verfahrensdauer immer grössere Dimensionen an, wes-
halb sein politisches Engagement grundsätzlich in Zweifel zu ziehen
ist. Insbesondere würde ein tatsächlich politisch interessierter und en-
gagierter Student im Unterschied zum Beschwerdeführer wohl kaum
wirklichkeitsfremde Vorstellungen über die Reaktion eines türkischen
Publikums auf politisch heikle, tabuierte Themen wie die Verbindung
zwischen der Armenier- und Kurdenfrage entwickeln, zumal die radika-
le Ablehnung derartiger Vorstellungen in der Türkei Gemeingut und so-
mit auch politisch interessierten Kurden bekannt ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Bundesverwal-
tungsgericht müsse noch eine Reihe von Beweisen erheben. Dazu ge-
höre sicher eine Botschaftsabklärung, um bei C._______ (A13/ S. 3)
entsprechende Erkundigungen einzuziehen, die Zeugenbefragung von
B._______ (oder die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Auskunft) und vor allem die notwendigen medizinischen
Abklärungen. Es stellt sich die Frage, ob diesen Beweisanträgen auf
Beschwerdeebene nachzukommen ist.
6.1.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweis-
verfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offen-
sichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich
abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den
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Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Par-
teien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen,
sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig,
wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus ande-
ren Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt
hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch wei-
tere Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 3.144 S. 165).
6.1.2 Da der Beschwerde zufolge verschiedene Personen als Zeugen
genannt werden, ist zunächst zu klären, wann einer Person Zeugen-
qualität zukommt und worin diese besteht.
Das Schweizerische Strafprozessrecht versteht als Zeugen eine vom
Beschuldigten verschiedene Person, welche in einem besonders gere-
gelten Verfahren einem Gericht oder einer Untersuchungs- und Ankla-
gebehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (Art. 307
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB, SR 311.0]) über die von ihr wahrgenommenen Tatsachen Aus-
kunft geben soll (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 292, N. 1).
Ebenso wird im Zivilprozessrecht die Einvernahme des Zeugen durch
das Gericht angeordnet, wobei dieses den Zeugen unter Hinweis auf
die Strafbarkeit der Falschaussage (vgl. Art. 307 StGB) zur Wahrheit
zu ermahnen hat (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilpro-
zessrecht, Zürich u.a. 2007, S. 150, Rz. 698). Es gilt indes anzumer-
ken, dass bestimmten Drittpersonen ein Zeugnisverweigerungsrecht
zukommt. So können im Strafprozessrecht namentlich nahe Angehöri-
ge des Beschuldigten, wie seine Eltern, frei entscheiden, ob sie aus-
sagen wollen oder nicht. Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts aus
familiärer Rücksichtnahme ist dabei der Schutz des Vertrauensverhält-
nisses unter den Angehörigen und des Familienfriedens (vgl. HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 295, N. 14/15). Auch das Zivilprozessrecht
statuiert ein umfassendes Verweigerungsrecht für Drittpersonen, die in
einer bestimmten verwandtschaftlichen oder in einer anderen sehr en-
gen persönlichen Beziehung zu einer Partei stehen (vgl. Art. 162 des
Entwurfs zur Schweizerischen Zivilprozessordnung gemäss Botschaft,
BBl 2006 7221ff.).
Für das Verwaltungsverfahren, mithin auch für das Asylverfahren (vgl.
Art. 6 AsylG), sieht Art. 12 Bst. c VwVG den Zeugenbeweis zwar vor,
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doch ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugeneinvernahme gemäss
der einschränkenden Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VwVG in den Ver-
fahren im Anwendungsbereich des VwVG nur ausnahmsweise einge-
setzt werden darf, wenn die anderen Mittel der Sachverhaltserhebung
nicht zum Ziel führen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS
MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER {Hrsg.} VwVG Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12
N 37). Diese so umschriebene Subsidiarität der Zeugeneinvernahme
gilt im Asylverfahren umso mehr, als zwischen dem Asylsuchenden
und allfälligen einzuvernehmenden Drittpersonen häufig ein spezifi-
scher Interessenkonflikt besteht. Dies ist dahingehend zu verstehen,
als es sich bei solchen Drittpersonen meist um befangene Bezugsper-
sonen handeln dürfte.
6.1.3 In casu forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts den Beschwerdeführer auf, allfällige Bestätigungen von Dritt-
personen innert sieben beziehungsweise 30 Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung einzureichen. Aufgrund vorstehender Ausführungen besteht für
das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, B._______ oder andere
Personen als Zeugen einzuvernehmen. Bei den eingereichten Schrei-
ben handelt es sich folglich nicht um Zeugenberichte, sondern viel-
mehr um Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG.
6.1.4 Zu den Auskünften von Drittpersonen gilt es festzuhalten, dass
deren Beweiskraft (im Unterschied zu Zeugenaussagen) reduziert ist,
zumal Auskunftspersonen erstens nicht zur wahrheitsmässigen Aussa-
ge angehalten werden können sowie zweitens die Aussage ohne jegli-
che Rechtsnachteile verweigern dürfen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: BERNARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER {Hrsg.} VwVG
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich u.a. 2009, Art. 12 N 125). Wegen der herabgesetzten Beweis-
kraft vermag der Beschwerdeführer aus der schriftlichen Auskunft von
B._______ vom 18. August 2009 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten,
dies umso weniger, als die Aussagen von B._______ zum Beweis
einer Verfolgung des Beschwerdeführers nicht tauglich sind. Erstens
bezweifelte die Vorinstanz die geltend gemachte politische Tätigkeit
des Beschwerdeführers als Student offensichtlich nicht, weshalb die
entsprechenden Aussagen von B._______ nichts Wesentliches zur
Sachlage beitragen. Zweitens kann B._______ zur vorgebrachten
Verfolgung nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur vom Hö-
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rensagen berichten. Angeblich soll er von einem Cousin des Be-
schwerdeführers von dessen Benachteiligungen durch den Staatssi-
cherheitsdienst vernommen haben. Der Cousin seinerseits habe dies
vom Vater des Beschwerdeführers erfahren. Aus diesen Gründen ist
auf eine Befragung von B._______ als Zeuge zu verzichten, und es
erübrigt sich, das Dossier von B._______ beizuziehen.
6.2 Aus dem oben Gesagten ergibt sich sinngemäss, dass es sich an-
gesichts des Beweiswerts der Erklärungen von Auskunftspersonen
nicht rechtfertigt, eine Botschaftsabklärung bei C._______ vorzuneh-
men. Was schliesslich die gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers anbelangt, so befindet sich bereits ein Arztzeugnis vom
18. August 2009 bei den Akten. Diesbezüglich ist vorweg Folgendes
festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine grundsätzli-
chen Zweifel an den in medizinischen Berichten gestellten Diagnosen.
Ein vom Bundesverwaltungsgericht beigezogener medizinischer Sach-
verständiger könnte sich allenfalls zur Qualität des eingereichten ärztli-
chen Berichts äussern und gegebenenfalls die vom behandelnden Arzt
gestellten Diagnosen bestätigen. Die entscheidende Frage, ob sich der
Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankun-
gen des Beschwerdeführers und der Aktenlage als zumutbar erweist,
haben indessen allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das
Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen (BVGE 2007/31 E. 5.1
S. 378). Da das Arztzeugnis vom 18. August 2009, wie sich aufgrund
nachstehender Ausführungen ergibt, den massgebenden Sachverhalt
in ausreichendem Masse erhellt, erübrigt es sich, eine Frist zur Einrei-
chung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist daher die Erhebung zusätzlicher
Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen sowie weitere
Beweismittel einzugehen oder weitere Akten beizuziehen, weil diese
am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das
Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
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7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Der Beschwerdeführer bringt ferner verschiedene gesundheitli-
che Probleme vor (siehe Sachverhalt Bst. D.c sowie nachfolgend
E. 8.4.2). Diese stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in der
Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre
(vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.,
Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen
Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003,
S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derje-
nigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die
Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Be-
troffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat
hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht
entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Ben-
said gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwer-
de Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die
Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden,
"The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Urteil des EGMR
vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und
42 – 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine Menschen-
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rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würden.
8.4.2 Was seinen Gesundheitszustand betrifft, wurde in der Rechts-
mitteleingabe geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei psychisch
angeschlagen und bedürfe einer psychotherapeutischen Abklärung
und Therapie, weshalb ein Wegweisungsvollzug insgesamt nicht zu-
mutbar sei.
Aus einem seitens des Beschwerdeführers der Vorinstanz eingereich-
ten ärztlichen Zeugnis vom 18. August 2009 der Universitären
Psychiatrischen Dienste N._______ ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer dort seit dem 15. Oktober 2008 in Behandlung ist
und bislang insgesamt sieben Konsultationen mit einer Dauer von 45 –
60 Minuten (inklusive Übersetzung) stattfanden. Dabei diagnostizierte
der zuständige Assistenzarzt eine mittelgradig depressive Episode mit
somatischem Syndrom (F32.11) und hielt fest, eine integrierte
psychiatrische Weiterbehandlung sei derzeit dringend notwendig. Da
solche psychischen Störungen jedoch auch in der Türkei – und erst
noch ohne Beizug eines Übersetzers – behandelt werden können (so
schon EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33), kann selbst bei einem
Andauern der hierzulande festgestellten psychischen Probleme des
Beschwerdeführers in der Türkei nicht von einer Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs gesprochen werden (vgl. dazu auch EMARK
2003 Nr. 24).
8.4.3 Sodann sind auch keine anderen Hinweise ersichtlich, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
tion. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über eine langjährige Schul-
bildung und hat in der Türkei ein Ökonomiestudium in Angriff genom-
men. Praktische Arbeitserfahrungen konnte er eigenen Angaben zufol-
ge im Geschäft seines Vaters sammeln. Es ist ihm aufgrund seiner
überdurchschnittlichen Ausbildung daher zuzumuten, sich wieder in
seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubau-
en. Darüber hinaus werden ihm seine nach wie vor in der Türkei leben-
den Eltern und zahlreichen Geschwister bei der Wiedereingliederung
behilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände ist der Voll-
zug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch
diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
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deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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