Abtei lung IV
D-4611/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Somalia,
vertreten durch Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Mai 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4611/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Februar
2008 seine Heimat auf dem Luftweg verliess und über B._______,
C._______ (ungefähr acht Monate Aufenthalt) und D._______ am
5. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
im E._______ um Asyl nachsuchte und von wo er anschliessend ins
F._______ transferiert wurde,
dass er am 30. Dezember 2008 im F._______ befragt sowie am
13. Dezember 2007 in G._______ vom Bundesamt zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen
geltend machte, immer in H._______ gelebt und dort selbstständig
eine I._______ geführt zu haben,
dass er im Jahre (...) von Angehörigen der J._______ entführt, zwei
Wochen festgehalten und zur Mitgliedschaft gedrängt worden sei, er
jedoch habe flüchten können und sich in der Folge bis zu seiner Aus-
reise im Quartier K._______ versteckt gehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 - eröffnet am 28. Mai
2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 5. Dezember 2008 abwies und die
Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
ner Person seien krass widersprüchlich und die Vorbringen zur be-
haupteten Clanzugehörigkeit dürftig und abweichend ausgefallen,
dass aufgrund unglaubhafter Aussagen auch an der geltend gemach-
ten Herkunft aus H._______ berechtigte Zweifel angebracht seien und
der Beschwerdeführer überdies seine Asylgründe im Laufe des Ver-
fahrens ausgewechselt habe, weshalb geschlossen werden müsse,
dass er die schweizerischen Asylbehörden über seine wahren Ausrei-
segründe irreleiten wolle,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei bean-
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tragte, es sei der Entscheid des BFM vom 27. Mai 2010 hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass eventualiter die Sache hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Juli 2010 einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass der Kostenvorschuss am 14. Juli 2010 einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 50 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010, soweit sie die Frage
der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung
betrifft (Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden darf,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erachtete
und in ihren Erwägungen insbesondere ausführte, der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewen-
det werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben
würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen somalischen
Asylbewerbern angesichts der Situation im Norden des Landes nicht
mehr generell als unzumutbar erachtet werden könne,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft unglaubhafte Angaben
gemacht habe, weshalb nicht von einer Gefährdung an seinem tat -
sächlichen Herkunftsort auszugehen sei und er die schweizerischen
Asylbehörden über seine wahren Ausreisemotive irreleiten wolle,
weshalb es ihm unbenommen sei, sich in den Norden Somalias oder
allenfalls in ein anderes Land zu begeben,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens eines Gesuchstellers vertiefter nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwir-
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kungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung in wesentlichen Punkten
nicht nachgekommen sei,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Wegweisungs-
vollzug nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Norden des Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaates des Beschwerdeführers noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass dem vorinstanzlichen Schluss, wonach der Beschwerdeführer an
seinem Herkunftsort nicht gefährdet sei und die schweizerischen Asyl-
behörden über seine wahren Ausreisemotive und die tatsächliche Her-
kunft zu täuschen versuche, beizupflichten ist,
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände und die zur
Stützung derselben eingereichten Beweismittel an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen,
dass namentlich bezüglich der ins Recht gelegten Geburtsurkunde
(Details zum Beweismittel) festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen durch das BFM vernein-
te, irgendwelche Identitäts- oder Ausweispapiere zu besitzen oder die-
se in seiner Heimat beschaffen zu können (vgl. act. A1/7, S.3; A9/13,
S. 2),
dass er insbesondere angab, er habe seinen jüngeren Bruder zwecks
Ausweisbeschaffung kontaktiert, dieser habe ihm aber gesagt, es sei
unmöglich, da noch Krieg herrsche und alle – auch sein Bruder – auf
der Flucht seien (vgl. act. A9/13, S. 2), weshalb es nun erstaunt, dass
es dem Beschwerdeführer – ohne dass er dazu konkrete Einzelheiten
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bekannt geben würde – gelungen sein soll, die eingereichte Geburts -
urkunde zu beschaffen,
dass weiter gerichtsnotorisch ist, dass somalische Asylbewerber unter
Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere
Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen,
dass hinsichtlich der eingereichten Geburtsurkunde festzustellen ist,
dass der darin aufgeführte Name der Mutter nicht mit den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung in Überein-
stimmung gebracht werden kann (vgl. act. A1/7, S. 1),
dass überdies auffällt, dass das erwähnte Dokument, obwohl es ge-
mäss dem Ausstellungsdatum knapp (...) Jahre alt sein soll, noch
keinerlei Alterungsspuren (wie beispielsweise Vergilbung, etc.) auf-
weist, weshalb dieses Beweismittel insgesamt nicht geeignet ist, die
behauptete Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen,
dass schliesslich – selbst wenn von H._______ als tatsächlichem Ge-
burtsort des Beschwerdeführers ausgegangen würde – dieser Um-
stand alleine noch nicht zu belegen vermag, dass er auch tatsäch lich
in dieser Stadt aufwuchs und sich bis zu seiner Ausreise dort aufhielt,
dass ohnehin festzustellen ist, dass eine Geburtsurkunde kein Reise-
oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) darstellt (vgl. auch BVGE 2007/7), weshalb die Identität und
Herkunft des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststehen,
dass das BFM ferner – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäus-
serten Ansicht – nicht gehalten war, in casu eine Herkunftsanalyse
mittels LINGUA-Gutachtens respektive weitere Abklärungen im Sinne
von Art. 41 AsylG durchzuführen, zumal die Vorinstanz aufgrund der
Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus-
ging, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne
und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien,
dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe angeführte Umstand, wonach er Somalisch spreche, von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht bestritten wurde, wes-
halb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzuweisen ist,
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dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und der Unglaub-
haftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung in
das tatsächliche Herkunftsgebiet respektive in den tatsächlichen Her-
kunftsstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen, weshalb in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz der Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 S. 5 f.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 14. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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