B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4611/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss im Februar 2015 und gelangte am 2. Juli 2015 in die Schweiz, wo er
am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl
nachsuchte. Am 10. Juli 2015 führte das SEM dort die Befragung zur Per-
son (BzP) durch und am 12. Januar 2016 hörte es ihn zu seinen Asylgrün-
den an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seiner Familie (…)
geholfen, nachdem er die Schule nach Abschluss der 6. Klasse abgebro-
chen habe. Nachdem er zwei Jahre im elterlichen Betrieb gearbeitet habe,
habe er im Januar 2015 ein militärisches Aufgebot erhalten. Er habe sich
zwar umgehend entschieden, Eritrea zu verlassen, habe sich aber noch
zirka zwei Monate versteckt und (…) weitergearbeitet. Anschliessend sei
er mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan gereist, von wo aus er nach
Europa weitergereist sei.
A.b Am 25. Januar 2016 (Poststempel) übermittelte der Beschwerdeführer
dem SEM seinen Taufschein und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 – eröffnet am 31. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2017 die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5. Er sei
aufgrund der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechts-
vertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen ein Themen-
papier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017 (Eritrea: Nationaldienst)
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom
14. August 2017 und eine Honorarnote vom 17. August 2017 bei.
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D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Be-
schwerdeführer in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen
Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
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sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
2.
Die Beschwerde vom 17. August 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Einrei-
chung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwie-
sen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als
offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher
Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten
Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG
summarisch begründet. Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde
ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG),
oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art.
44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 AuG [SR 142.20]). Die Feststellung
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, die Abweisung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung sind
in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdefüh-
rer minderjährig gewesen sei, als er das Aufgebot erhalten habe. Es sei in
Eritrea nicht üblich, dass Minderjährige für den Nationaldienst aufgeboten
würden. Es sei mit den Tatsachen nur schwer in Einklang zu bringen, dass
ein 17-jähriger, der die Schule abgebrochen habe, für den Militärdienst auf-
geboten werde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unsub-
stanziiert und vage geblieben; seine Schilderungen hätten keine Realkenn-
zeichen enthalten und seien als Konstrukt anzusehen. Gemäss dem Koor-
dinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2017 vom 30. Ja-
nuar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise
mit Sanktionen ihres Heimatstaats rechnen müssten, die als ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten wären. Da der Beschwer-
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deführer nicht habe glaubhaft machen können, mit den Behörden Prob-
leme gehabt zu haben, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, er könnte
vom eritreischen Regime als missliebige Person eingestuft werden.
Die in Eritrea bestehenden Defizite im Bereich der Menschenrechte reich-
ten nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen. Erforder-
lich sei ein „real risk“, das gemäss Rechtsprechung dann vorliege, wenn
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Strafe ausge-
setzt würde. Darauf könne aufgrund der Akten nicht geschlossen werden.
Der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar, da der Beschwerdeführer
über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und als junger und gesunder
Mann in der Lage sein sollte, sich selbständig zu organisieren oder um
Beistand zu bemühen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers sei zu erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea mit Sicherheit in den Nationaldienst eingezogen werde. Die dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst habe eine Verletzung der EMRK
sowie des Folterverbots zur Folge, weshalb der Wegweisungsvollzug von
dienstpflichtigen Personen nach Eritrea unzulässig sei. Es lägen Berichte
internationaler Organisationen vor, gemäss denen es in Eritrea zu Verstös-
sen gegen das Folterverbot gekommen sei und es gebe bedeutende Hin-
weise dafür, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt würden.
Der eritreische Nationaldienst unterscheide sich aufgrund seiner unbe-
grenzten Dauer, der Einsetzung der Wehrpflichtigen als Zwangsarbeiter
sowie den Vergewaltigungen und Folterungen in den Militärcamps von an-
deren staatlichen Militärdiensten. Dadurch drohe eine Verletzung internati-
onaler Normen, insbesondere des Verbots der Verrichtung von Zwangs-
und Pflichtarbeit gemäss Art. 4 EMRK.
Den Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei entgegenzuhalten, dass es im Juni 2016 zu bewaffneten Auseinander-
setzungen zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen sei. Auf beiden Sei-
ten seien viele Todesopfer zu beklagen gewesen. Seitens Äthiopiens seien
zudem Drohungen ausgesprochen worden, wonach es zu einem Krieg
kommen könnte. Aufgrund der konkreten Situation in Eritrea sei ein Weg-
weisungsvollzug nicht zumutbar.
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Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur fak-
tisch vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit ge-
äussert. Die Anforderungen an eine Praxisänderung seien nicht erläutert
worden und den schwelenden Konflikt im Jahr 2016 sei ausser Acht gelas-
sen worden. Das SEM habe daher seine Untersuchungs- und Begrün-
dungspflicht verletzt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage geklärt, ob
der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in
den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83
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Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügba-
ren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der
Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes be-
leuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritre-
ischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundaus-
bildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen National-
dienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in
Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde
berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten sys-
tematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende
Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden biswei-
len drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleis-
tende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausge-
setzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in
Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe syste-
matisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass
für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte
Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen
und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjus-
tiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafun-
gen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet
werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende
Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2).
Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die
Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Ent-
schädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken
könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2).
6.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
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werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3
EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
6.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für
den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr abseh-
baren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelba-
res Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es
erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Be-
schwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfäng-
lich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
6.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
den Gründen geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis zur 6. Klasse besucht und im Bereich (…) Arbeiten verrichtet
(act. A4/12 S. 4, A15/16 S. 3 f). Seine nach wie vor in Eritrea lebenden
Angehörigen werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in
der Heimat wieder zurechtzufinden. Ein im Ausland lebender Onkel des
Beschwerdeführers hat ihn in der Vergangenheit unterstützt (act. A4/12 S.
7), weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im Bedarfsfall erneut an
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diesen wenden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwer-
deführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht
aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Insofern in der Beschwerde eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragt und geltend gemacht wird, das SEM habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es sich
in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenommenen
Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert habe. Gemäss im Verfügungszeitpunkt gültiger Rechtsprechung
wurde der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden
nach Eritrea dann als zumutbar erachtet, wenn begünstigende Umstände
vorlagen (vgl. vorstehend E. 6.4). Das SEM hat in der angefochtenen Ver-
fügung auf solche individuelle, begünstigende Umstände (familiäres Bezie-
hungsnetz, Wohnmöglichkeit, Arbeitsmöglichkeit, gesundheitliche Verfas-
sung) hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb weder
eine Verletzung der Untersuchungs- noch der Begründungspflicht erken-
nen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aufzuheben und
zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruk-
tionsverfügung vom 22. August 2017 die unentgeltliche Rechtpflege ge-
währt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt worden ist, ist diesem für seinen Aufwand ein amtliches
Honorar auszurichten. Die mit der Beschwerde eingereichte Honorarnote
weist insgesamt 3,25 Arbeitsstunden Aufwand und Fr. 65.– Spesen (für
Übersetzer und Barauslagen) aus. Das Bundesverwaltungsgericht erach-
tet die Honorarnote als angemessen. Wie in der Honorarnote bereits er-
kannt wurde, ist der Stundenansatz bei amtlicher Verbeiständung nach
Art. 110a AsylG auf Fr. 150.– festzulegen. Das durch das Bundesverwal-
tungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist in Anwendung der mas-
sgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE auf gerundet
Fr. 553.– (inkl. Auslagen) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 553.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: