Abtei lung IV
D-4612/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4612/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender Kurde -
suchte am 29. September 2005 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangszentrum C._______
vom 6. Oktober 2005 führte er im Wesentlichen aus, er sei
Sympathisant der Maoistischen Kommunistischen Partei (MKP) und
sei mit dieser in Verbindung gestanden, wobei er aber nicht an
Versammlungen teilgenommen habe. Er habe neben seinem
eigentlichen Beruf als D._______ für eine legale, sozialistische
Zeitschrift ohne spezielle Verbindung zur MKP als Korrespondent
gearbeitet. In den Aussagen einer Person, die verhaftet worden sei, sei
sein Name vorgekommen. Dadurch seien die Behörden auf ihn
aufmerksam geworden und hätten ihn in der Folge verhaftet. Er sei ab
dem Jahr (...) während fünf Jahren inhaftiert gewesen. Im Gefängnis
E._______, wo er sich zunächst befunden habe, habe ein Massaker
stattgefunden, bei dem er verletzt worden sei. Daraufhin sei er in das
Spezialgefängnis von F._______ verlegt worden. Nach den bekannten
Gefängnisstürmungen vom (Datum), die sich gegen alle Gefängnisse
in der Türkei gerichtet hätten, sei er in das Typus F-Gefängnis von
G._______ verlegt worden. Nach den Ereignissen vom (Datum) hätten
die revolutionären Häftlinge mit Todesfastenaktionen begonnen, woran
er sich während 536 Tagen ebenfalls beteiligt habe. Da sich sein
Gesundheitszustand verschlechtert habe, habe er vier Mal bei der
Gerichtsmedizinischen Kommission einen Antrag auf Haftentlassung
gestellt. Die Anträge seien jedoch mit der Begründung, er befinde sich
noch in Untersuchungshaft, abgelehnt worden. Im Jahr (...) sei es zu
einem Urteil gekommen. Daraufhin habe er erneut einen
Haftentlassungsantrag gestellt. Er habe nicht mehr laufen können und
sei im Rollstuhl gesessen. Insgesamt habe er (...) Jahre im Bett
verbracht. Auf Intervention des (Organisation) und von (Organisation)
sei er im (Monat/Jahr) aus der Haft entlassen worden. Er habe
versucht, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten ärztlich behandeln zu
lassen. Obwohl er regulär aus der Haft entlassen worden sei, habe
man in der Wohnung seines (Verwandten) eine Razzia durchgeführt
und nach seinem Verbleib gefragt. Den Behörden sei es darum
gegangen, zu verhindern, dass er sich behandeln lasse. Mit Hilfe der
(Organisation) und ehemaliger Schulkameraden habe er die ärztliche
Behandlung während eines Jahres weiterführen können. Im
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(Monat/Jahr) habe er wieder auf den Beinen stehen können. Wie sich
herausgestellt habe, sei er bei der erwähnten Stürmung des
Gefängnisses E._______ an drei Stellen am Rücken verletzt worden.
Er leide unter Gedächtnisschwund und Vergesslichkeit. Vor etwa einem
oder zwei Monaten sei auch noch die Wohnung seines (Verwandten)
gestürmt worden. Die Behörden hätten von dessen Kindern wissen
wollen, wo er - der Beschwerdeführer - sich aufhalte. Die Kinder seien
zudem verprügelt worden. Am 28. September 2005 habe er sein
Heimatland auf dem Luftweg in Richtung Schweiz verlassen, wo er
tags darauf ein Asylgesuch eingereicht habe.
A.b Anlässlich der Befragung durch den Migrationsdienst des Kantons
H._______ vom 10. Januar 2006 führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei in der Türkei während fünf Jahren inhaftiert
gewesen. Er habe an Häftlingsprotesten gegen Gefängnisse des
Typs F teilgenommen und habe sich während mehr als 500 Tagen im
Hungerstreik befunden. Während seiner Inhaftierung im Gefängnis
E._______ in I._______ hätten militärische Gruppierungen sowie die
Spezialgruppe Özel Tim das Gefängnis ohne nachvollziehbaren
Anlass gestürmt. Dabei sei er schwer misshandelt worden. Als Folge
der Schläge und Folterungen sei seine Wirbelsäule an drei Stellen
gebrochen. Die offiziellen medizinischen Berichte verheimlichten diese
Tatsache. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er nicht
hafterstehungsfähig gewesen, weshalb seine Anwälte seine
Entlassung beantragt und verschiedene Menschenrechtsinstitutionen
darüber informiert hätten. Nach Interventionen verschiedener Stellen
(Aufzählung) habe der Gerichtshof/Staatssicherheitsgericht (DGM) in
I._______ entschieden, dass er aufgrund der gesundheitlichen
Probleme vorläufig entlassen werden müsse. Der Staatsanwalt habe
daraufhin die provisorische Haftentlassung für die Dauer von (...)
Monaten verfügt. Diese Zeitspanne sei jedoch nicht ausreichend
gewesen für die Behandlung der gravierenden gesundheitlichen
Probleme. Während eines Jahres habe er in der (...), wo er zuvor
gearbeitet habe, gepflegt werden müssen. Zudem habe er operiert
werden müssen (Erkrankung). Da immer noch ein gültiger Haftbefehl
gegen ihn vorgelegen habe, habe er jederzeit die erneute Verhaftung
befürchten müssen. Er sei nur für die Dauer der provisorischen
Haftentlassung von (...) Monaten vor erneuter Inhaftierung sicher
gewesen. 15 oder 20 Tage nach seiner Haftentlassung sei das Haus
seines (Verwandten) von der Polizei durchsucht worden. Er sei zu
diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Sein (Verwandter) sei
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daraufhin zum Polizeirevier gebracht worden, wo er über ihn - den
Beschwerdeführer - ausgefragt worden sei. Die Behörden hätten auf
seine Familie Druck ausgeübt, um seine medizinische Behandlung und
Genesung zu verhindern. Die Polizei habe gewollt, dass er behindert
bleibe und erneut verhaftet werde, da die Gefängnisstrafe noch nicht
beendet gewesen sei. Im Urteil, welches gegen ihn ausgesprochen
worden sei, sei eine schwere Strafe verhängt worden. Er wisse nicht,
zu wievielen Jahren Freiheitsentzug er verurteilt worden sei. Er wisse
nur, dass noch ein grosser Strafrest offen sei. Nach der provisorischen
Haftentlassung habe er deshalb in Angst vor erneuter Inhaftierung
gelebt. Er habe nach wie vor grosse gesundheitliche Probleme. Er
habe hier in der Schweiz ein Gesuch für Betreuung beim J._______
eingereicht. Er sei sicher, dass er im Gefängnis gestorben wäre, wenn
er in der Türkei erneut verhaftet worden wäre. Aus diesem Grund habe
er sein Heimatland verlassen.
Das Urteil, das gegen ihn bestehe, sei kurz vor seiner provisorischen
Haftentlassung ausgesprochen worden. In den Jahren (...) und (...)
nach Beendigung des Hungerstreiks habe er in dieser Sache mehr-
mals vor Gericht erscheinen müssen. Der DGM habe ihn verurteilt. Der
Kassationshof habe dieses Urteil jedoch kassiert und die Sache zur
Neubeurteilung an den DGM zurückgewiesen. Der DGM habe ihn da-
raufhin erneut verurteilt. Das Dossier sei danach wieder zum Kassa-
tionshof gelangt, welcher einen zustimmenden Entscheid gefällt habe.
Seine Anwälte hätten ihn vor Gericht vertreten, da er selbst aufgrund
der gesundheitlichen Probleme dazu nicht in der Lage gewesen sei.
Die ausgesprochene Strafe kenne er nicht, er glaube aber, dass es
sich dabei um eine Freiheitsstrafe von 20 oder 25 Jahren gehandelt
habe. Er sei wegen Mitgliedschaft in der verbotenen Organisation
TKP-ML, der kommunistischen Partei der Türkei, aus welcher im Jahr
1994 die MKP als eine von mehreren Fraktionen hervorgegangen ist,
angeklagt worden. Er sei jedoch nicht Mitglied, sondern lediglich Sym-
pathisant dieser Organisation gewesen. In seinem Beruf als
D._______ habe er eines Tages eine Aktivistin gepflegt. Diese sei in
der Folge verhaftet worden und habe seinen Namen genannt,
woraufhin er am (Datum) verhaftet worden sei. Die Polizisten, welche
das Taxi, in dem er gesessen habe, angehalten hätten, hätten ihn
misshandelt und ihm mit dem Tod gedroht. Sie hätten ihm während der
Fahrt im Polizeiauto die Augen verbunden und Handschellen angelegt.
Als das Auto angehalten habe, habe er aussteigen müssen. Er habe
aufgrund des Geräusches von brechenden Ästen unter seinen Füssen
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bemerkt, dass sie sich in einem Wald befunden hätten. Die Polizisten
hätten ihn geschlagen und misshandelt. Er habe Schläge mit Stöcken
und Fäusten sowie Fusstritte auf den ganzen Körper erhalten. Ihm sei
eine Pistole in den Mund gesteckt worden und sie hätten gedroht, ihn
zu töten, wenn er nicht aussage. Sie hätten ihn nach Personen mit
Verbindung zu der genannten Organisation gefragt. Da er jedoch
niemanden gekannt habe, habe er keine Namen nennen können. Um
ihn einzuschüchtern, hätten die Polizisten auf der Höhe seines
Genicks einige Schüsse in die Luft abgegeben. Daraufhin habe er das
Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er
sich in der Polizeistation (...) in K._______ befunden. Er sei danach ins
Gefängnis E._______ in I._______ gebracht worden, wo er (...)
Monate verbracht habe. Nach dem Angriff durch Polizisten und
Mitglieder der Özel Tim, bei welchem zehn Häftlinge getötet worden
seien und er schwere Verletzungen erlitten habe, sei er in das
Gefängnis von F._______ transferiert worden. Dort habe er ungefähr
ein Jahr verbracht. Am (Datum) sei das Gefängnis von
Sicherheitskräften gestürmt worden. Daraufhin sei er in das Gefängnis
von G._______, ein Gefängnis des Typs F, gebracht worden. Dort habe
er den Hungerstreik, welchen er im Gefängnis von F._______
begonnen habe, weitergeführt. Als sich der Gesundheitszustand der
streikenden Häftlinge verschlechtert habe, seien sie in ein
Krankenhaus gebracht worden, wo sie zur Verhinderung der Flucht an
die Betten gefesselt worden seien. Nach Beendigung des
Hungerstreiks seien sie in das Gefängnis von G._______
zurückgebracht worden. Im (Monat/Jahr) - an das genaue Datum
erinnere er sich nicht mehr - sei er vorläufig, für die Dauer von (...)
Monaten, aus der Haft entlassen worden.
Als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe die Polizei das
Haus seines (Verwandten) aufgesucht und nach seinem Verbleib
gefragt. Sie hätten auch nach einem Freund von ihm gefragt, der
gesucht werde und Mitglied der Aktivisten sei.
A.c Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung zur Frage der Asylun-
würdigkeit beziehungsweise des Ausschlusses von der Flüchtlings-
eigenschaft durch das BFM am 21. Mai 2007 führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, das Strafverfahren gegen ihn sei noch
hängig. Die Anklage basiere auf erfundenen Tatsachen. Er sei im Ge-
fängnis während 536 Tagen im Hungerstreik gewesen und sei auf
Druck des (Organisation) und aufgrund eines Berichts des türkischen
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Instituts für Gerichtsmedizin im Jahr (...) provisorisch für (...) Monate
aus der Haft entlassen worden. Wegen des Gedächtnisverlusts
aufgrund des Todesfastens könne er sich nicht mehr genau an das
Verfahren erinnern. Soweit er sich erinnern könne, habe ihn eine Frau
namens K.A. belastet. Diese sei in den Bergen verletzt worden und sei
für die Behandlung in das Spital L._______ in K._______ gekommen,
in welchem er gearbeitet habe. Als sie später verhaftet worden sei,
habe sie seinen Namen genannt. An den Inhalt ihrer Aussage könne er
sich nicht erinnern. Sie müsse gesagt haben „(...)“. Offenbar habe es
in den Bergen auch einen Mann gegeben, den man „(...)“ genannt
habe. Andere Personen von der Partei habe er nicht gekannt. Er sei
bei der Polizei während elf Tagen gefoltert worden. Die Polizei habe
eine Anklageschrift gegen ihn vorbereitet, gemäss welcher er beim
DGM angeklagt worden sei. Als er dem Staatsanwalt vorgeführt
worden sei, habe dieser ihn lediglich gefragt, ob er zugebe, was im
Polizeiprotokoll stehe. Er habe gesagt, dass dies alles erfunden sei
und er dies nicht zugebe. Bei der Polizei habe er verbundene Augen
gehabt. Er habe ein paar Seiten unterschreiben müssen, ohne deren
Inhalt zu kennen. Bei der Staatsanwaltschaft habe er gesagt, dass er
diese Seiten unter Folter habe unterschreiben müssen und er nicht
akzeptiere, was darin stehe. Der Staatsanwalt habe ihm nicht
vorgelesen, was ihm die Polizei vorwerfe. Er habe ihn aber gefragt, ob
er gefoltert worden sei. Er habe ihm gesagt, dass er doch selber sehe,
in welcher Lage er sei. Er habe kaum stehen können und mehrere
Anschwellungen am Körper gehabt. Den linken Arm und das linke Bein
habe er nicht gebrauchen können, da er Stromschläge erhalten habe.
Er sei vom Zeitpunkt der Festnahme an bis zu seiner Haftentlassung
nach fünf Jahren gefoltert worden. Im Polizeigewahrsam sei er viel
gefoltert worden. Später im Gefängnis seien die Misshandlungen wie
ein Massaker gewesen, von dem nicht nur er, sondern alle Inhaftierten
betroffen gewesen seien. In den ersten drei Monaten im Gefängnis
seien zehn Personen getötet worden. Danach habe es die erwähnte
Gefängisstürmung gegeben, bei welcher 32 Inhaftierte getötet worden
seien. Die Folter durch die Polizei habe bereits in dem Moment
begonnen, als die Polizisten ihn in einen Wald gebracht hätten, wo sie
ihn an einen Baum gebunden und geschlagen hätten. Zudem hätten
sie ein paar Schüsse abgefeuert, woraufhin er das Bewusstsein
verloren haben. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in
einer Zelle im Zentrum der Antiterroreinheit der Polizei befunden.
Soweit er sich erinnern könne, habe ihm weder der Staatsanwalt noch
die Polizei gesagt, was ihm vorgeworfen werde. Er sei nur ein einziges
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Mal dem Staatsanwalt vorgeführt worden, der ihn dann inhaftiert habe.
Vor Gericht sei er erstmals gebracht worden, nachdem er bereits ein
Todesfasten hinter sich gehabt und im Rollstuhl gesessen habe.
Soweit er sich erinnere, habe er die Anklageschrift, welche ihm sein
Anwalt ins Spital gebracht habe, erstmals während des Todesfastens
gelesen. Die Personen, auf deren Aussagen die Anklageschrift
offenbar basiere, kenne er nicht. Einer der Genannten sei ein
bekannter Überläufer. Es gäbe solche Personen, die mit dem Staat
zusammenarbeiten und erfundene Aussagen machten. Die gegen ihn
erhobenen Anklagepunkte seien erfunden. Der Staatsanwalt habe ihm
diese Vorwürfe nicht einzeln vorgelesen, sondern ihn nur generell
gefragt, ob er die Anschuldigungen der Polizei akzeptiere, was er mit
dem Hinweis auf die Folterungen verneint habe. [Gemäss Ergänzung
der Begleitperson bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer die
Anklageschrift erst im Spital in der Schweiz, nicht in der Türkei,
gelesen]. Soweit er sich erinnern könne, sei er zu einer
Gefängnisstrafe von 36 Jahren verurteilt worden, wobei der
Kassationshof dieses Urteil jedoch aufgehoben habe. Das Verfahren
sei noch hängig. Wenn er vor den Asylbehörden etwas hätte
verstecken wollen, hätte er die Anklageschrift nicht eingereicht.
[Gemäss Ergänzung der Begleitperson habe die Einreichung der
Dokumente soviel Zeit in Anspruch genommen, da diese zunächst von
der türkischen Anwältin hätten angefordert werden müssen und zudem
kein Geld für die Übersetzung vorhanden gewesen sei]. Die Region, in
welcher ein Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten stattgefunden haben
soll, sei seine Heimat. Er habe dort Verwandte besucht, sich aber nie
dorthin begeben, um eine Straftat zu begehen.
Er sei Sozialist und habe mit der TKP-ML sympathisiert, d.h. die
Meinung der Partei befürwortet, aber nichts Konkretes für sie gemacht.
Er sei Mitglied der Gewerkschaft der Arbeitenden im Gesundheits-
bereich M._______ gewesen. Er befürworte nicht alles, was die TKP-
ML gemacht habe. Gewaltanschläge lehne er klar ab. Von vielen der
Personen, welche Aussagen gegen ihn gemacht hätten und die in der
Anklageschrift aufgeführt seien, habe er nur den Namen gehört. Von
einer Frau wisse er, dass sie zur gleichen Zeit wie er im Gefängnis am
Todesfasten teilgenommen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei
würde er erneut verhaftet und gefoltert werden.
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B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 - eröffnet am 11. Juni 2008 -
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling
anerkannt werde und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an,
schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer, der beinahe fünf Jahre im Gefängnis verbracht
habe, wo er bei einem Angriff auf Gefängnisinsassen schwer verletzt
worden sei, erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG, sei jedoch in Anwendung von Art. 1F des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen und sein
Asylgesuch sei daher abzulehnen. Die von ihm begangenen Taten
seien als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 1F Bst. a
FK beziehungsweise als besonders schwere Verbrechen des ge-
meinen Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu bezeichnen.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe sich in ihren
Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2006 Nr. 29 zur Anwen-
dung von Art. 1F FK geäussert und den Standpunkt vertreten, dass
eine persönliche Verantwortung gegeben sei, wenn der Gesuchsteller
durch Tat oder Unterlassung einen substantiellen Beitrag zu einem
durch Art. 1F FK geahndeten Verbrechen geleistet habe. Die Beweis-
last liege bei den Asylbehörden, wobei der Beweismassstab jedoch re-
duziert sei. Es genüge das Vorliegen „ernsthafter Hinweise“ respektive
mehrerer konkreter Verdachtsmomente für die persönliche Verantwor-
tung. Dazu müssten die Stellung in der Organisation, die Handlungen
der Organisation zur fraglichen Zeit im fraglichen Gebiet und die Ein-
flussmöglichkeiten des Gesuchstellers auf die Handlungen der Organi-
sation untersucht werden. Der Ausschlusstatbestand von Art. 1F FK
sei erst erfüllt, wenn der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Begehung
von Verbrechen in der entsprechenden Region Einfluss gehabt und
nichts zur Verhinderung der Verbrechen unternommen habe. Die allei-
nige Zugehörigkeit zu einer Organisation, die Verbrechen begehe, ge-
nüge nicht für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft. Vor-
liegend mache der Beschwerdeführer zwar geltend, er sei nur Sym-
pathisant der MKP beziehungsweise TKP-ML. Er habe für eine legale
Zeitung gearbeitet, welche die Ideen der TKP-ML unterstützt habe,
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und als D._______ kranken und verletzten Parteimitgliedern wie der
Frau, die ihn später vor Gericht belastet habe, geholfen. Seine
diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch äusserst vage und
ausweichend. Auch die Angaben zu seinen Verurteilungen seien
ungenau und liessen wichtige Fragen offen. Gemäss seinen
Ausführungen soll er zu einer schweren Strafe verurteilt worden sein,
über die Haftdauer könne er jedoch nichts Genaues sagen. Trotz
entsprechender Aufforderung habe er es unterlassen, die von ihm
erwähnten Urteile beziehungsweise das rechtskräftige Urteil
beizubringen. Er habe sich darauf beschränkt, seine Gefährdung in
der Türkei mit Unterlagen zu seinem Hungerstreik, seiner
Haftentlassung und dem Verfahren vor dem (...) zu belegen. Mit der
am 8. August 2006 erfolgten kommentarlosen Einreichung der
Anklageschrift aus dem Jahr (...) anstelle der verlangten Angaben zu
seinem Gerichtsurteil habe er manifestiert, dass er kein Interesse an
der Offenlegung der ihm zur Last gelegten Straftaten habe. Mit
Schreiben vom 20. April 2007 habe er dem BFM mitgeteilt, dass er auf
eine zusätzliche Anhörung zu weiteren Fragen in Bezug auf die
Asylunwürdigkeit verzichte. Auch die türkische Anwältin des
Beschwerdeführers habe sich in ihrem Schreiben vom 5. September
2006 nicht zu den ihrem Mandaten vorgeworfenen Straftaten
geäussert. Sie habe lediglich auf ein Verfahren aus dem Jahr (...)
verwiesen, in welchem der Beschwerdeführer gemäss Art. 146/1 des
alten türkischen Strafgesetzbuches verurteilt worden sei. Ein Urteil
habe sie jedoch nicht eingereicht, sondern einen Haftbefehl des
(...-) Schwurgerichts I._______ vom (Datum). Dieser sei erlassen
worden, da sich der Beschwerdeführer nicht zu einem Termin beim
Gerichtsmedizinischen Institut gemeldet habe und nach den
bisherigen Fahndungen nicht habe gefunden werden können.
Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Anklageschrift gehe
hervor, dass er sich von (Jahr) bis (Jahr) an zahlreichen Aktionen der
TKP-ML beteiligt habe. Gemäss den Ausführungen der Anklage habe
er sich anlässlich der Verhöre zu einigen dieser Straftaten geäussert
und seine Teilnahme bestätigt. Das BFM habe versucht, die offenen
Fragen zur Rolle des Beschwerdeführers in der TKP-ML und seiner
Beteiligung an Straftaten im Rahmen einer ergänzenden Anhörung zu
klären. Der Beschwerdeführer habe dabei sämtliche Beschuldigungen
pauschal bestritten und erklärt, er habe die Liste der ihm
vorgeworfenen Delikte unter Folterzwang blind unterschrieben, ohne
zu wissen, worum es sich gehandelt habe. Sonderbarerweise habe er
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im Rahmen der vorangegangenen Anhörungen nichts Derartiges
geltend gemacht. Er habe zwar anlässlich der Kantonsanhörung auf
schwere Misshandlungen im (Monat/Jahr) beim Transport zur
Polizeistation verwiesen, hingegen nicht über Folterungen bei den
Verhören durch die Polizei berichtet und auch nicht geltend gemacht,
er sei zu Geständnissen gezwungen worden. Erst bei der ergänzenden
Anhörung durch das BFM habe er vorgebracht, unmittelbar nach der
Festnahme durch die Antiterroreinheiten während elf Tagen gefoltert
worden zu sein. Der Staatsanwalt habe ihm zudem nicht einzelne
Delikte vorgehalten, sondern habe ihn lediglich gefragt, ob er zu den
Aussagen stehe, die er bei der Polizei gemacht habe. Er habe diesem
gesagt, dass er bei der Polizei einige Seiten mit verbundenen Augen
habe unterschreiben müssen, ohne zu wissen, was ihm vorgeworfen
werde. Diese Ausführungen entsprächen nicht den Erkenntnissen des
BFM zur türkischen Rechtspraxis. Erfahrungsgemäss sei davon
auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit
den Straftaten konfrontiert und das Gericht allfällige Foltervorwürfe
gewürdigt habe. Aus der Anklageschrift gehe hervor, dass nicht K.A.,
wie der Beschwerdeführer geltend mache, sondern zahlreiche andere
Zeugen und Mitbeschuldigte gegen den Beschwerdeführer ausgesagt
und unter anderem seine Beteiligung an folgenden Straftaten bestätigt
hätten: (Aufzählung). Der Beschwerdeführer habe sich gemäss
Anklageschrift explizit zu diversen ihm vorgeworfenen Straftaten
geäussert, unter anderem zu bewaffneten Gefechten in den Jahren
(...), (...) und (...). Die Staatsanwaltschaft habe am (Datum) seine
Bestrafung gemäss Art. 146/1, 31, 33 und 40 des türkischen
Strafgesetzbuches beantragt.
Eine vor einem Gericht angeklagte und verurteilte Person wisse
Bescheid über die ihr zur Last gelegten Straftaten, da sie vom
Staatsanwalt und vom Richter dazu befragt werde. Die Behauptung,
der Beschwerdeführer sei über die Anklagepunkte nicht informiert
gewesen, könne deshalb nicht geglaubt werden. Türkische Gerichte
sprächen Personen durchaus frei, wenn sich die Anklage
ausschliesslich auf durch Folter erpresste Geständnisse stütze, und
begründeten bei einem Schuldspruch, weshalb in bestimmten
Anklagepunkten - z.B. aufgrund anderer Beweismittel - trotzdem eine
Verurteilung erfolge. Dass der Beschwerdeführer die entsprechenden
Informationen vorenthalte und insbesondere das massgebliche Urteil
nicht vorlegen wolle, ergebe einen klaren Hinweis darauf, dass darin
Informationen zu seinen Ungunsten enthalten seien. Es sei zudem
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nicht nachvollziehbar, dass er nur deshalb in das TKP-ML-Verfahren
verwickelt worden sei, weil er ein Mitglied gepflegt und dieses ihn dann
denunziert habe.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr als nur
ein Sympathisant der TKP-ML sei und sich an Verbrechen gegen die
Menschlichkeit im Sinne von Art. 1F Bst. a FK beteiligt habe. Auch
seine Teilnahme am Todesfasten sei ein klares Indiz für seine Militanz
und Verbundenheit mit TKP-ML, welche zusammen mit anderen
Organisationen an der Durchführung des Hungerstreiks beteiligt
gewesen sei. Dass er bereit gewesen sei, für die Ziele der Organi-
sation sein Leben zu lassen beziehungsweise schwere gesundheit-
liche Schäden zu riskieren, setze eine innerste Überzeugung voraus,
wie sie nur ein Mitglied aufbringen könne.
Die Frage nach der persönlichen Verantwortung des Beschwerde-
führers könne nicht abschliessend beurteilt werden, da er die
entsprechenden Gerichtsunterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung
nicht eingereicht habe. Aus der eingereichten Anklageschrift gehe
hervor, dass zwischen den durch die Taten verletzten Rechtsgütern
und den vom Beschwerdeführer allenfalls verfolgten politischen Zielen
kein angemessenes Verhältnis bestehe. Den Taten sei deshalb der
Charakter eines politischen Delikts abzusprechen. Da der
Beschwerdeführer das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts, das in
schwerwiegenden Punkten zum Schuldspruch geführt haben müsse,
den Asylbehörden schuldig bleibe, müsse das subjektive Mass seiner
Schuld gemäss dem in den Akten einsehbaren Sachverhalt beurteilt
werden. Es bestünden daher ernsthafte Hinweise auf die Beteiligung
des Beschwerdeführers an zahlreichen Gewaltakten, was wiederum
auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit
hindeute. Aus den Akten seien keine Schuldminderungsgründe
ersichtlich. Im Falle einer Abschiebung in die Türkei hätte der
Beschwerdeführer zwar mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erwarten, jedoch handle es
sich dabei um eine reine hypothetische Betrachtungsweise, da der
Beschwerdeführer die Schweiz nicht zu verlassen habe (Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Durch die Teilnahme am
Todesfasten habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass
er sich auch während seiner Gefangenschaft nicht von der TKP-ML
losgesagt habe, sondern sich weiterhin mit den Zielen dieser als
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terroristisch einzustufenden Organisation identifiziert habe und bereit
gewesen sei, sein Leben dafür einzusetzen. Seine Freilassung sei
denn auch nicht aufgrund vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe,
sondern wegen des schlechten Gesundheitszustandes erfolgt.
Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten seien daher als
Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 1F Bst. a FK
beziehungsweise als besonders schwere Verbrechen des gemeinen
Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu bezeichnen. Der
Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, sei jedoch davon in Anwendung von Art. 1F FK
auszuschliessen und somit nicht als Flüchtling anzuerkennen, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Da sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe, sei der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als nicht zulässig zu erachten, weshalb er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 10. Juni 2008 und ersuchte - unter Beilage zweier Urteile in Kopie
mit deutscher Übersetzung (vgl. nachstehend C.b und C.c) - um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, Anerkennung als Flüchtling
und Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ernennung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG.
C.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, in den Akten
fänden sich keine Anhaltspunkte, welche seine allgemeine Glaubwür-
digkeit anzweifeln liessen. Auch die Vorinstanz scheine hinsichtlich der
für die Flüchtlingseigenschaft massgebenden Voraussetzungen von
der spezifischen Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Sie
melde nur hinsichtlich einzelner Punkte Zweifel an. Damit könne
grundsätzlich vom Vorliegen der Glaubwürdigkeit ausgegangen
werden.
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Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid EMARK 2006 Nr. 29 könne
nicht ohne Weiteres mit dem vorliegenden Fall verglichen oder gar
gleichgesetzt werden. Im erwähnten Entscheid sei die Situation eines
militärischen Kommandanten der PKK zu beurteilen gewesen, der im
Nordirak und in der Türkei an bewaffneten Auseinandersetzungen
teilgenommen habe. Er - der Beschwerdeführer - sei hingegen
Sympathisant der TKP-ML gewesen, einer in der Türkei verbotenen,
aber als solche nicht bloss gewalttätig handelnden Organisation. Die
TKP-ML verfüge zwar über einen bewaffneten Arm mit der
Bezeichnung TIKKO, welcher Guerillatätigkeiten entfaltet habe. Diese
könnten jedoch keineswegs mit der PKK verglichen werden. Von einer
Kommandofunktion, die er innegehabt haben solle, sei nie die Rede
gewesen und es lägen auch in den Akten keinerlei Hinweise auf eine
solche vor. Er sei jedenfalls nicht als Kommandant oder
Verantwortlicher von bewaffneten Untergebenen zu betrachten. Weiter
sei auch nicht erstellt, dass er im Zusammenhang mit politischen
Auseinandersetzungen gewalttätige Mittel eingesetzt habe.
Das BFM bezeichne seine Angaben zu den Aktivitäten für die TKP-ML
als vage und ausweichend. Er habe jedoch bei allen drei Befragungen
übereinstimmende und konzise Angaben zu seinen politischen
Aktivitäten als Korrespondent einer sozialistischen Publikation und als
aktiver Gewerkschafter sowie über die Unterstützung einer Militanten
der TKP-ML in seiner Funktion als D._______ gemacht. Dabei habe er
wiederholt auf seine Gedächtnisprobleme infolge des langen
Hungerstreiks hingewiesen. Diese erklärten, weshalb er teilweise
keine ausführlicheren Angaben machen könne. Der im Büro des
seines Rechtsvertreters für die Übersetzung zuständige Dolmetscher,
welcher ihn seit (...) Jahren von seiner Zeit aus der Türkei kenne, habe
bei ihm eine auffällige Wesensveränderung beobachtet, seit er an dem
Hungerstreik teilgenommen habe. Der Dolmetscher habe dem
Rechtsvertreter berichtet, dass er - der Beschwerdeführer - früher
ausserordentlich genau und pünktlich gewesen sei, nun jedoch
mehrmals vereinbarte Termine vergessen habe. Seine Schilderungen
seien zudem teils zusammenhangslos und auch nicht immer
zuverlässig, vor allem dann, wenn er aus früheren Zeiten berichte.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei der dritten Anhörung durch
das BFM keine vertiefenden Fragen zu seinen politischen Aktivitäten
gestellt worden seien. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden,
weshalb das BFM seine Angaben als vage und ausweichend
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D-4612/2008
bezeichne. Selbst wenn die Feststellung zutreffen sollte, liesse dies
noch lange nicht den Schluss zu, er habe sich an illegalen,
gewalttätigen oder sonst strafbaren Aktivitäten der TKP-ML beteiligt.
Das BFM werfe ihm sodann ungenaue Angaben zu den Verurteilungen
vor, welche wichtige Fragen offen liessen. Er habe jedoch unter
Einsatz erheblicher finanzieller Mittel für die Beschaffung zahlreicher
Beweismittel durch seine türkische Anwältin gesorgt. Diese hätten sich
bei der Überprüfung durch die Schweizer Botschaft durchwegs als
echt erwiesen und unterstrichen damit die Lauterkeit seiner Angaben.
Damit sei er seiner asylrechtlichen Mitwirkungspflicht vollumfänglich
nachgekommen. Sodann habe er auch diesbezüglich wiederholt auf
seine Gedächtnisprobleme als Folge des Hungerstreiks hingewiesen.
Da er zudem wiederholt in äusserst schlechtem Gesundheitszustand
vor Gericht gebracht worden sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden,
bei den Befragungen im Asylverfahren nur rudimentäre und teilweise
vielleicht sogar unstimmige Angaben über das Gerichtsverfahren
gemacht zu haben. Hinzu komme, dass er mehrfach schwere
Misshandlungen und Folter während des Polizeigewahrsams geltend
gemacht habe. Die diesbezüglichen Angaben würden vom BFM nicht
in Zweifel gezogen und zudem von den eingereichten Arztberichten
gestützt. Bei Vorliegen schwerer Traumata seien Erinnerungs-
schwierigkeiten und starke Verdrängungswünsche häufig. Es sei des-
halb glaubhaft, dass er sich an Genaueres zu seinen Gerichtsver-
fahren nicht erinnern könne. Er wisse noch, dass er etwa fünf Jahre in
Haft gewesen sei und einmal zu einer längeren Strafe verurteilt
worden sei. Er nehme an, dass wegen seiner provisorischen
Freilassung und der anschliessenden Flucht kein rechtskräftiges Urteil
habe gefällt werden können, sei sich dessen aber nicht gewiss.
Das BFM ziehe aus dem Umstand, dass er bisher nicht in der Lage
gewesen sei, das Urteil des türkischen Strafgerichts einzureichen und
aus seinem Verzicht auf eine weitere Anhörung den Schluss, dass er
kein Interesse an der Offenlegung der ihm zur Last gelegten Straftaten
habe. Dies treffe jedoch nicht zu. Er habe aus eigenem Antrieb die
Anklageschrift bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren vorgelegt.
Zudem reiche er mit der Beschwerde die noch fehlenden Urteile ins
Recht. Aus Sicht des BFM werde er aufgrund der Anklageschrift
massiv belastet. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass keinerlei
verwertbare Beweismittel vorlägen, welche eine Beurteilung seines
Verhaltens und seiner Beteiligung an irgendwelchen Straftaten
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D-4612/2008
ermöglichen könnten. Er habe zudem nur deshalb auf eine
ergänzende Anhörung zum Thema der Asylunwürdigkeit verzichten
wollen, da der damals zuständige Sachbearbeiter seinem
Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt habe, das BFM könne ohne
Durchführung einer weiteren Anhörung sofort auf Asylunwürdigkeit
erkennen, ein entsprechender Entscheid sei bereits vorbereitet. Unter
diesen Umständen sei mit Sicherheit mit einem Asylunwürdigkeits-
entscheid zu rechnen gewesen. Er sei jedoch jederzeit zur
Beantwortung zusätzlicher Fragen bereit und ersuche deshalb das
Bundesverwaltungsgericht um Durchführung einer Instruktionsver-
handlung. Er besitze bezüglich seiner Angaben bei der türkischen
Polizei und vor Gericht keine schlüssigen Erinnerungen mehr.
Dagegen erinnere er sich an die Misshandlungen und Folterungen.
Die Feststellung der Vorinstanz, er habe weder bei der Empfangsstelle
noch bei der kantonalen Anhörung von Folterungen berichtet und
auch nicht geltend gemacht, seine teilweisen Geständnisse seien
unter Folter zustande gekommen, sei nicht zutreffend. Er habe bereits
beim Kanton über von der Polizei verübte Folterungen berichtet, die
zum Ziel gehabt hätten, von ihm Informationen über Interna und
Militante der TKP-ML zu gewinnen. Dass er im weiteren Verlauf der
Befragung nicht weiter über die an die Verhaftung anschliessende
elftägige Folterphase berichtet habe, sei nicht erstaunlich, da es ihm -
wie anderen Folteropfern - grosse Mühe bereite, eingehend über die
erlittenen Misshandlungen zu berichten. Zudem habe der kantonale
Befrager keine weiterführenden Fragen zum Ablauf der Verhöre und zu
den Folterungen gestellt. Dass er falsche Angaben gemacht oder
solche nachgeschoben habe, könne ihm deshalb nicht vorgeworfen
werden. Ihm sei zu glauben, dass er im Anschluss an seine
Verhaftung während elf Tagen schwer gefoltert und dabei zu
Geständnissen gezwungen worden sei. Wenn das BFM erkläre, eine
solche menschenrechtswidrige Behandlung widerspreche der
türkischen Rechtspraxis, habe es offenkundig keine Kenntnis
genommen von den zahlreichen öffentlich zugänglichen Berichten
unterschiedlichster Menschenrechtsorganisationen und des türkischen
Parlamentsausschusses vom Jahr 2000 über die alltäglich praktizierte
Folter im Polizeigewahrsam. Es verkenne wohl auch die in der Türkei
herrschende politische Situation im Zeitpunkt seiner Festnahme. Folter
sei damals noch weit verbreiteter gewesen als heute. Die Schlussfol-
gerung des BFM, wonach er mit von TKP-ML-Angehörigen
begangenen Straftaten konfrontiert worden sei und das Gericht
allfällige Foltervorwürfe gewürdigt habe, beruhe auf einer blossen
Seite 15
D-4612/2008
Vermutung. Er habe keinen fairen Prozess gehabt. Aus der
Anklageschrift könne weder abgeleitet werden, es handle sich bei den
gegen ihn erhobenen Vorwürfen um wahrheitsgemäss berichtete
Geschehnisse, noch dass er irgendwelche Straftaten verübt habe.
Eine Anklageschrift sei nichts weiter als eine Parteibehauptung. Es
möge zwar Beispiele geben, für welche die Feststellung des BFM,
wonach türkische Gerichte durchaus freisprechen, wenn sich die
Anklage lediglich auf unter Folter erpresste Geständnisse stütze,
zutreffen. Für den vorliegenden Fall sei daraus jedoch angesichts der
systematischen Anwendung von Folter durch die türkische Polizei
nichts zu gewinnen. Er bestreite, dass er den schweizerischen
Behörden Informationen über sein Gerichtsverfahren vorenthalte. Er
habe zahlreiche Dokumente eingereicht und habe verschiedene Male
auf eigene Kosten Kontakt mit seiner türkischen Anwältin gehabt.
Zudem reiche er mit der Beschwerde neue Beweismittel ein. Was die
Annahme des BFM, das von ihm bisher nicht eingereichte türkische
Urteil müsse wegen der Vorenthaltung Informationen zu seinen
Ungunsten enthalten, bedeuten solle, sei nicht klar. Selbst wenn das
Urteil ungünstige Informationen enthalten sollte, wäre es als
Beweismittel nicht verwertbar, da es auf unter Folter erpressten
Aussagen beruhe (Art. 15 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR 0.105). Den Ergebnissen
der Botschaftsabklärung lasse sich zudem entnehmen, dass es sich
bei dem noch fehlenden Urteil um dasjenige des DGM I._______ vom
(Datum) handle, mit welchem er zur Todesstrafe verurteilt worden sei,
welche gleichzeitig in lebenslange Haft umgewandelt worden sei.
Dieses Urteil sei offenbar vom Yargitay (Berufungsgericht) mit Urteil
vom (Datum) kassiert worden. Das später neu aufgerollte Verfahren
sei bis heute nicht abgeschlossen und drehe sich um den Vorwurf der
Verletzung der türkischen Verfassung. Insofern habe er Recht, wenn er
geltend mache, er sei bis heute in der Türkei noch nie rechtskräftig
verurteilt worden, habe aber trotzdem mehr als fünf Jahre in Haft
verbracht. Dies mache einerseits klar, dass er in der Türkei aus
politischen Gründen verfolgt werde, andererseits werde aufgrund der
Kassation deutlich, dass auf den Inhalt des erwähnten Urteils nicht
abgestellt werden könne.
Das BFM könne nicht nachvollziehen, weshalb er, der bloss eine
Militante der TKP-ML gepflegt haben wolle, in ein TKP-ML-Verfahren
verwickelt und wegen der Beteiligung an schwerwiegenden
Seite 16
D-4612/2008
Gewaltakten verurteilt worden sei. Das BFM verkenne diesbezüglich
die Hartnäckigkeit und Vehemenz, mit welcher die türkische Justiz
gegen angebliche und tatsächliche Staatsfeinde vorgehe. Hilfeleistung
und Pflege von Militanten einer linksextremistischen Organisation
werde als schwerwiegendes Delikt betrachtet. Zudem arbeiteten
offenbar bestimmte Kreise innerhalb der türkischen Justiz gezielt mit
falschen Tatvorwürfen gegen die politische Opposition, wie dies auch
andere Fälle zeigten. Die Argumentationskette des BFM, wonach aus
dem Umstand, dass die Anklageschrift schwere Vorwürfe enthalte,
darauf zu schliessen sei, dass er nicht bloss ein Sympathisant,
sondern ein Mitglied der TKP-ML sei und sich an Verbrechen gegen
die Menschlichkeit beteiligt habe, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss
EMARK 2006 Nr. 29 reiche die blosse Mitgliedschaft in einer
bestimmten Organisation nicht für die Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 1F FK aus, und zudem liesse sich aus der
Feststellung der Mitgliedschaft bei der TKP-ML nicht die Begehung
von Verbrechen ableiten.
Das BFM mache geltend, er habe Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begangen. Es halte jedoch weder fest, welche
Straftaten er begangen haben soll, noch welche davon als Verbrechen
gegen die Menschlichkeit zu werten wären. Seine Beteiligung am
Todesfasten unterstreiche zwar seinen engen Bezug zu einem Kartell
verschiedener politischer Organisationen, sage aber weder etwas aus
über seine Eigenschaft als angeblich militantes Mitglied der TKP-ML
noch über eine individuelle Verantwortung für irgendwelche Straftaten.
Die Feststellung des BFM, er sei ein Mitglied der TKP-ML gewesen,
sei eine blosse Mutmassung. Wäre er in irgendeiner Form wegen
seiner politischen Aktivitäten prominent in Erscheinung getreten, wäre
dies heute noch in irgendeiner Form belegbar. Er verneine dies. Feste
Erinnerungen habe er keine mehr. Eine Suche im Internet ergebe
keine schlüssigen Angaben. Beweise für seine redaktionelle Tätigkeit
habe er keine mehr. Zudem sei das Todesfasten von zahlreichen
Häftlingen mitgetragen worden, welche keine Mitglieder einer der
daran beteiligten Organisationen seien. Diese hätten sich aus
Empörung über die Repression gegen Oppositionelle und aus
Solidaritätsgefühlen beteiligt. Beim Sturm der Sicherheitskräfte auf die
verschiedenen Gefängnisse habe es denn auch nicht bloss Opfer
unter den Militanten gegeben. Mehrere Personen seien dabei getötet
worden, welche keiner Organisation oder Partei angehörten. Viele
davon seien - wie er - dabei schwer verletzt worden. Aus den selben
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Gründen bestreite er auch, dass er sich schwerer nicht politischer
Delikte schuldig gemacht habe. In EMARK 2004 Nr. 21 sei
festgehalten worden, dass die blosse Teilnahme an einem
Todesfasten, welches von extremistischen Gruppierungen initiiert
wurde, noch nicht zur Annahme der Asylunwürdigkeit ausreiche. Darin
sei auf die in EMARK 2002 Nr. 9 entwickelte Praxis verwiesen worden,
wonach die blosse Mitgliedschaft bei einer extremistischen
Organisation keine Asylunwürdigkeit nach sich ziehe. Demnach reiche
dies umso weniger für seinen Ausschluss aus dem Schutzbereich der
Flüchtlingskonvention. Die Feststellungen des BFM, womit ihm die
Beteiligung an schweren Verbrechen unterstellt werde, verletzten
zudem die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu
den Akten:
- Kopie Urteil DGM I._______ vom (Datum), mit deutscher Teilübersetzung;
- Kopie Urteil Berufungsgericht vom (Datum), mit deutscher Übersetzung;
- Zustellkuvert der türkischen Rechtsanwältin.
D.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer die
Fürsorgebestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom
10. Juli 2008 nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und setzte den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem wurde
die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 10. Juli 2008
eingeladen.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 24. September 2008 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die PKK
kämpfe gegen die reguläre türkische Armee, während die TKP-ML vor
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D-4612/2008
allem durch hinterhältige Mordanschläge bekannt geworden sei. Der
Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen,
indem er das mehrfach verlangte Urteil des Staatssicherheitsgerichts
aus dem Jahr (...) nicht vorgelegt habe, sondern dieses erst im Be-
schwerdeverfahren zu den Akten gereicht habe. Aus der vom BFM ein-
geholten Teilübersetzung dieses Urteils gehe hervor, dass das Gericht
durchaus festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer seine Mitglied-
schaft bei der TKP-ML vor Gericht bestätigt, seine Beteiligung an den
zu beurteilenden Taten jedoch widerrufen habe, da die diesbezüg-
lichen Geständnisse unter Druck zustande gekommen seien. Das Ge-
richt sei indessen trotzdem zu einer Verurteilung wegen aktiver Beteili-
gung an einem Mordanschlag gelangt, weil es auf belastende Aus-
sagen anderer Tatbeteiligter abgestellt habe. Es bestünden daher - un-
abhängig von der Rechtskraft dieses Urteils - ernsthafte Gründe für
den Verdacht, dass der Beschwerdeführer aktiv an einem Mordan-
schlag beteiligt gewesen sei. Eine solche Tat sei als schweres Ver-
brechen gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes im Sinne von
Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren, weshalb die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht nicht anerkannt worden sei.
G.
Mit Verfügung vom 25. September 2008 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu
und setzte ihm eine Frist bis zum 10. Oktober 2008 zur Einreichung
einer allfälligen Replik.
H.
H.a Mit Schreiben vom 26. September 2008 nahm der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
H.b Er hielt darin an seinen bisherigen Vorbringen fest und brachte im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz betreibe Polemik, wenn sie sich zu
den Unterschieden von PKK und TKP-ML äussere. Er sei nie an einem
Mordanschlag beteiligt gewesen und könne diesen Vorwurf nicht ertra-
gen. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters leide er stark da-
runter. Aus der angeblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten im
vorinstanzlichen Verfahren seien keine Konsequenzen für das Be-
schwerdeverfahren ableitbar. Im Übrigen verweise er auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift, inbesondere hinsichtlich der Frage
der Konsequenzen einer allfälligen Mitgliedschaft bei der TKP-ML, wel-
che er bestreite.
Seite 19
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I.
Mit Schreiben vom 17. November 2008 reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht des J._______ vom (Datum) zu den Akten und ersuchte
gestützt darauf um prioritäre Behandlung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, da sich sein Gesundheitszustand laufend
verschlechtere und dieser eng mit dem Gang des Asylverfahrens
verknüpft sei.
J.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 bekräftigte der Beschwerde-
führer seine Bitte um prioritäre Behandlung des Verfahrens. Sein
(Verwandter), mit welchem er hier zusammenlebe, habe
zwischenzeitlich in der Schweiz Asyl erhalten (N [...], vgl. nachstehend
E. 6.4) und löse deshalb die Wohngemeinschaft auf, was aus
psychiatrischer Sicht schwer wiegende Auswirkungen auf ihn - den Be-
schwerdeführer - habe.
K.
Auf entsprechende Aufforderung hin, reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 5. Februar 2009 seine Kosten-
note ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bericht endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Seite 20
D-4612/2008
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Juni 2008 fest, dass der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werde und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an, schob jedoch den Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, sei jedoch in Anwendung
von Art. 1F FK davon auszuschliessen, da er Taten begangen habe,
die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 1F Bst. a FK
beziehungsweise als besonders schwere Verbrechen des gemeinen
Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu bezeichnen seien, womit
sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Beschwerdeführer beantragte
hingegen in der Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2008 die Anerkennung
als Flüchtling und Gewährung des Asyls. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob ein
Ausschlussgrund gemäss Art. 1F FK vorliege.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
Seite 21
D-4612/2008
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann unglaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was inbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weite-
ren Hinweisen; EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11
S. 67 ff.).
5.
5.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 10. Juni 2008 bereits fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfülle. Dieser Einschätzung ist zuzu-
stimmen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit, wobei an-
zumerken ist, dass die eingereichten Arztberichte und die sich bei den
Akten befindende Fotografie des Beschwerdeführers das Bild eines
gebrochenen Mannes vermitteln.
5.2 Das BFM erachtete jedoch den Ausschlussgrund von Art. 1F FK
als erfüllt, weshalb es den Beschwerdeführer von der an sich beste-
henden Flüchtlingseigenschaft ausschloss und dessen Asylgesuch ab-
lehnte. In der angefochtenen Verfügung ging das BFM von der Beteili-
gung des Beschwerdeführers an verschiedenen Straftaten
(Aufzählung) aus, welche als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ge-
mäss Art. 1F Bst. a FK beziehungsweise als besonders schwere Ver-
brechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu quali-
fizieren seien. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2008
ging das BFM gestützt auf das auf Beschwerdeebene eingereichte
erstinstanzliche Urteil des DGM I._______ vom (Datum) vom Vorliegen
ernsthafter Gründe für den Verdacht der aktiven Beteiligung des
Beschwerdeführers an einem Mordanschlag aus, welcher als
schweres Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1F
Bst. b FK zu qualifizieren sei.
Seite 22
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5.3 Gemäss Art. 1F FK sind die Bestimmungen des Flüchtlingsabkom-
mens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den
Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im
Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestim-
mungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), ein
schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlan-
des begangen haben (Bst. b), oder sie sich Handlungen zuschulden
kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten
Nationen gerichtet sind (Bst. c).
5.3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass dem Beschwerde-
führer in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim DGM
I._______ vom (Datum) zur Last gelegt wurde, er habe sich für die
Ziele der Organisation TKP-ML in der Zeit von (Jahr) bis (Jahr) an
folgenden 15 Aktionen beteiligt:
1. (...),
2. (...),
3. (...),
4. (...),
5. (...),
6. (...),
7. (...),
8. (...),
9. (...),
10. (...),
11. (...),
12. (...),
13. (...),
14. (...),
15. (...).
Aus den Aussagen von Mitgliedern der bewaffneten Organisation
TIKKO und den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gehe
hervor, dass er im Namen der TIKKO an den aufgelisteten Aktionen
beteiligt gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift die Bestrafung
des Beschwerdeführers gemäss Art. 146/1, 31, 33 und 40 des
türkischen Strafgesetzbuches.
Seite 23
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5.3.2 Mit Urteil des DGM I._______ vom (Datum) wurde der
Beschwerdeführer wegen des Versuchs der gewaltsamen Änderung
der verfassungsrechtlichen Ordnung der Türkei schuldig gesprochen
und im Sinne von Art. 146/1 des türkischen Strafgesetzbuches mit
dem Tode bestraft, wobei die Todesstrafe gestützt auf Art. 59/1 des tür-
kischen Strafgesetzbuches auf eine lebenslängliche Zuchthausstrafe
herabgesetzt wurde. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer Mitglied der illegalen und bewaffneten Organisation
TKP/ML-TIKKO sei, deren Ziel es sei, die Staatsverfassung der Türkei
durch einen bewaffneten Volksaufstand ausser Kraft zu setzen und an
deren Stelle eine auf marxistisch-leninistischen Prinzipien ruhende so-
zialistische Ordnung zu errichten. Der Beschwerdeführer sei zur Er-
reichung des Ziels bei den gegen ihn in der Anklage erhobenen Taten
beteiligt gewesen und habe insbesondere bei einer Tötung (Opfer V.K.)
persönlich mitgewirkt, was aufgrund der Aussagen des geständigen
Angeklagten K.A. in der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung
als erwiesen gelte.
5.3.3 Mit Urteil vom (Datum) hob das Berufungsgericht das Urteil des
DGM I._______ vom (Datum) auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Berufungsgericht
akzeptierte die wegen Ungesetzmässigkeit während der Gerichts-
verhandlungen erhobenen Rekursanträge des Beschwerdeführers und
weiterer Angeklagter und beschloss einstimmig die Kassation des erst-
instanzlichen Urteils.
Im Rahmen von Verfassungsänderungen wurden die türkischen
Staatssicherheitsgerichte (DGM) am 7. Mai 2004 abgeschafft. Die
Kammern der ehemaligen DGM wurden an die am jeweiligen Ort vor-
handenen Grossen Strafkammern angehängt. Seither ist das Schwur-
gericht in I._______ für den Fall des Beschwerdeführers zuständig.
5.3.4 Im (Monat/Jahr) wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines
schlechten Gesundheitszustandes provisorisch für die Dauer von (...)
Monaten aus der Haft entlassen.
5.3.5 Am (Datum) erging gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl,
da er sich für gerichtsmedizinische Abklärungen nicht zur Verfügung
gehalten und sich stattdessen ins Ausland abgesetzt habe.
5.3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdefüh-
rer kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Mithin ist nicht erstellt, dass er
Seite 24
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die ihm in der Anklageschrift vom (Datum) vorgeworfenen Straftaten
tatsächlich begangen hat. Das Verfahren ist beim Schwurgericht in
I._______ hängig. Auf das erstinstanzliche Urteil des DGM I._______
vom (Datum), welches durch das Berufungsgericht wegen Un-
gesetzmässigkeiten während den Gerichtsverhandlungen mit Urteil
vom (Datum) aufgehoben wurde, kann bei der Beurteilung, ob ein
Ausschlussgrund nach Art. 1 FK vorliegt, nicht abgestellt werden.
Aufgrund der erfolgten Kassation ist es als inexistent und somit nicht
massgeblich zu erachten. Ebensowenig kann die Anklageschrift
massgebend sein. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist
diesbezüglich beizupflichten, wonach die Anklageschrift lediglich eine
Parteibehauptung des Staatsanwalts darstellt und aus welcher nicht
auf die effektive Tatbegehung des Angeklagten geschlossen werden
kann. Anders wäre dies nur, wenn der Angeklagte geständig wäre, mit-
hin die Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten gesteht. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen
ihn erhobenen Tatvorwürfe. Der Vorwurf des BFM, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er das Urteil des
DGM I._______ trotz Aufforderung nicht eingereicht habe, weshalb für
die Beurteilung der persönlichen Verantwortung auf die von ihm zu
den Akten gegebene Anklageschrift abzustützen sei, greift nicht. Aus
einer Anklageschrift kann ebensowenig auf die tatsächliche Begehung
einer Straftat geschlossen werden wie aus einem kassierten
erstinstanzlichen Urteil.
Der Fall ist aufgrund der Sachlage zu beurteilen, wie sie sich aktuell
präsentiert. Angesichts der Tatsache, dass das türkische Strafverfah-
ren aufgrund der Landesabwesenheit des angeklagten Beschwerde-
führers nicht fortgeführt werden kann - wie dies der gegen ihn erlas-
sene Haftbefehl zeigt - und sich an dessen Landesabwesenheit auf-
grund der durch das BFM verfügten vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz in absehbarer Zeit nichts ändern wird, würde eine Kassation
der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Sachverhalts-
abklärungen zu keinem befriedigenden Resultat führen. Solche
würden lediglich die Erkenntnis bestätigen, dass das türkische
Strafverfahren hängig sei und aufgrund der Landesabwesenheit des
Beschwerdeführers gegenwärtig nicht zu einem Abschluss geführt
werden könne.
Seite 25
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5.3.7 Angesichts der Tatsache, dass keine rechtskräftige Verurteilung
des Beschwerdeführers vorliegt, bleibt zu prüfen, ob anderweitige hin-
längliche Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass
der Beschwerdeführer für Taten im Sinne von Art. 1F Bst. a oder b FK
individuell verwantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29). Die Mitglied-
schaft allein bei einer Organisation, welche für die Begehung von Ta-
ten verantwortlich ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 1F FK
fallen könnten, genügt nicht für den Ausschluss dieser Person von der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1F FK (vgl. EMARK 2006 Nr. 29
E. 4.3. S. 314).
Vorliegend sind keine solchen hinlänglichen Anhaltspunkte für die indi-
viduelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers an Taten im Sinne
von Art. 1F Bst. a oder b FK gegeben. Wie zuvor ausgeführt, ist nicht
erstellt, dass sich der Beschwerdeführer im strafrechtlichen Sinn eines
Verbrechens im Sinne von Art. 1F Bst. a oder b FK schuldig gemacht
hat. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt nicht vor und der Beschwer-
deführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Straftaten. Er bestreitet
auch, Mitglied der TKP-ML zu sein beziehungsweise gewesen zu sein.
Er sei lediglich Sympathisant dieser Organisation. Der Vorinstanz ist
diesbezüglich zwar beizupflichten, wonach an dieser Behauptung des
Beschwerdeführers berechtigte Zweifel bestehen. Aber selbst wenn
von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP-ML auszu-
gehen wäre, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die
blosse Mitgliedschaft bei der TKP-ML wäre kein genügender Anhalts-
punkt für die Annahme, er sei für die Begehung von Taten dieser Orga-
nisation individuell verantwortlich (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4.3.,
S. 314).
5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass kein Ausschlussgrund
nach Art. 1F FK vorliegt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht von der
Flüchtlingseigenschaft, welche er gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, auszu-
schliessen, sondern als Flüchtling anzuerkennen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer als asylunwür-
dig erweist und sein Asylgesuch entsprechend abzuweisen ist.
Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie
die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
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oder gefährden. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK
fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der „verwerflichen
Handlungen“ auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne
von Art. 1F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten
Verbrechensbegriff des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) entsprechen (vgl. EMARK 1993
Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002
Nr. 9). Dabei ist irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen aus-
schliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches De-
likt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich
des anzuwenden Beweismasses genügt die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sin-
ne schuldig gemacht hat. Eine rechtskräftige Verurteilung ist für die
Anwendung von Art. 53 AsylG somit nicht vorausgesetzt, das Einge-
ständnis des Tatverdächtigen genügt (vgl. Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 71 ff.). Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit ist zudem der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
6.2 Vorliegend sind keine hinlänglichen Anhaltspunkte dafür gegeben,
dass sich der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig ge-
macht habe. Weder liegt eine rechtskräftige Verurteilung - das erst-
instanzliche Urteil wurde wegen Ungesetzmässigkeit während der Ge-
richtsverhandlungen kassiert - noch ein Eingeständnis des Beschwer-
deführers, solche Handlungen begangen zu haben, vor.
Das BFM ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bloss
Sympathisant, sondern ein Mitglied der TKP-ML sei. Zudem habe er
durch die Teilnahme am Hungerstreik während der Inhaftierung zum
Ausdruck gebracht, dass er sich auch während seiner Gefangenschaft
nicht von der TKP-ML losgesagt habe, sondern sich weiterhin mit
deren Zielen identifiziert habe und bereit gewesen sei, gar sein Leben
dafür einzusetzen.
Der Beschwerdeführer bestritt demgegenüber die Mitgliedschaft bei
der TKP-ML. Er sei lediglich Sympathisant dieser Organisation. Wie
vorstehend ausgeführt, bestehen an dieser Behauptung berechtigte
Zweifel. Diese vermögen jedoch am Ergebnis nichts zu ändern, da die
alleinige Mitgliedschaft in einer solchen Organisation nicht zur
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Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermöchte (vgl. EMARK
2002 Nr. 9). Ein Asylausschlussgrund allein aufgrund der
Mitgliedschaft in dem Sinne, dass sich jedes Mitglied mit der blossen
Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation im Sinne von Art. 260ter
StGB strafbar machen würde, ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist auch
diesbezüglich der individuelle Tatbeitrag des Einzelnen zu prüfen.
Dass der Beschwerdeführer für die Begehung verwerflicher
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG individuell verantwortlich ist,
ist - wie vorstehend ausgeführt - nicht erstellt. Die Pflege einer
militanten Angehörigen der TKP-ML durch den Beschwerdeführer
stellte eine einmalige Aktivität dar und erfolgte zudem im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit als D._______ am Arbeitsplatz. Es ist
somit kaum von einer gezielten Wahl der Patientin auszugehen,
sondern die Pflege dürfte im Rahmen der dem Beschwerdeführer von
der Spitalleitung zugewiesenen Arbeiten erfolgt sein. Mithin ist nicht
von einem bewussten, wesentlichen Beitrag zur Förderung der
Aktivitäten der TKP-ML auszugehen. Ebensowenig führt die
Beteiligung an einem Todesfasten, das von extremistischen
Organisationen initiiert wurde, zur Annahme der Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 AsylG (vgl. EMARK 2004 Nr. 21).
6.3 Demzufolge liegt kein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53
AsylG vor, weshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzu-
heissen ist.
6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der (Verwandte) des
Beschwerdeführers (N [...]) mit Entscheid des BFM vom (Datum) -
mithin in erster Instanz - Asyl erhalten hat. Als massgeblichen
Fluchtgrund führte dieser dabei ein in der Türkei gegen ihn hängiges
Verfahren (Haftbefehl vom [Datum]) wegen Unterstützung einer
illegalen Organisation (MKP) an. Im Einzelnen wird dem (Verwandten)
vorgeworfen, (...) und sich darüber hinaus der (...) strafbar gemacht zu
haben, wobei er den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen bei
den Asylbehörden lediglich bei der Auflistung seiner (Verwandten) er-
wähnte.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des BFM
vom 10. Juni 2008 ist vollumfänglich aufzuheben und das Bundesamt
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen
und ihm Asyl zu erteilen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts
seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Gemäss Kostennote vom 5. Februar 2009
hatte der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden
und 25 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 140.50. Er be-
antragt einen Stundenansatz von Fr. 240.--. Sowohl der geltend ge-
machte Aufwand als auch die Barauslagen und der beantragte Stun-
denansatz erscheinen angemessen, weshalb die Parteientschädigung
entsprechend auf Fr. 4'121.70 festzusetzen ist (Aufwand: Fr. 3'981.20
[Fr. 3'700.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer]; Barauslagen: Fr. 140.50).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 wird vollumfänglich
aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'121.70
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie; Beilage: Einzahlungsschein des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 30