B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4612/2009
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Mongolei,
vertreten durch Melanie Aebli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N_______.
D-4612/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 10. November 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin in der
Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesent-
lichen geltend, sie habe sich im (...) im Rahmen ihrer Tätigkeit in (Nen-
nung Firma) (zusammen mit dem Direktor des [Nennung Firma]) in der
Provinz B._______ an der Wahlpropaganda für einen Kandidaten der
C._______ beteiligt. Bei ihrer Rückkehr nach D._______ am (...) hätten
sie gesehen, dass das Parteigebäude der C._______, in welchem sich
auch das Büro des (Nennung Firma) befunden habe, in Brand gesteckt
worden sei und sie dort nicht mehr hätten arbeiten können. In der Folge
hätten sie in einem anderen Quartier ein Büro gefunden. Am (...) und (...)
sei sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeit von Unbekannten überfallen
worden, was sie jeweils der Polizei gemeldet habe. Weiter sei ihr am (...)
zur Kenntnis gelangt, dass der Direktor des (Nennung Firma) verhaftet
worden sei. Am (...) seien ihr drei Personen auf ihrem Heimweg von der
Bushaltestelle bis zur Wohnung gefolgt. Daraufhin sei sie ab dem (...)
nicht mehr zur Arbeit gegangen. Ende (...) habe ihr Vater die Wohnung
verkauft und sie seien zusammen in ein anderes Quartier umgezogen.
Am (...) seien gegen 23 Uhr drei Personen zu ihnen nach Hause gekom-
men, welche sie nach dem verhafteten Direktor des (Nennung Firma) und
nach Dokumenten gefragt hätten. In der Folge hätten zwei der Aggresso-
ren ihren Vater festgehalten und auf das Bett gedrückt, während dem sie
von der dritten Person sexuell bedrängt und vergewaltigt worden sei. Da
ihr Vater plötzlich seltsame Geräusche von sich gegeben habe, hätten die
Aggressoren von ihnen abgelassen und seien geflüchtet. Sie habe ihren
Vater im Anschluss an den Vorfall umgehend in Spitalpflege bringen las-
sen müssen, wo er am (...) gestorben sei. Den Überfall und die dabei er-
littene Vergewaltigung habe sie nicht zur Anzeige gebracht.
A.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 trat das BFM auf das Asylge-
such in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung
und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,
es lägen für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vor. Im Weiteren seien die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht asylrelevant und die Schutzfähigkeit und -willigkeit
der mongolischen Behörden sei zu bejahen, soweit es diesen möglich
gewesen sei, ihrer Schutzpflicht nachzukommen, da die Beschwerdefüh-
rerin den letzten Vorfall, bei dem sie vergewaltigt worden sei, nicht mehr
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zur Anzeige gebracht habe. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz kön-
ne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in
den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Es sei aber darauf
hinzuweisen, dass der geltend gemachte Vorfall mit der Vergewaltigung
aufgrund realitätsfremder Schilderungen respektive wegen unlogischen
Verhaltens nicht geglaubt werden könne.
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2009 ab.
B.
B.a Am 18. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM eine als
„Asyl- und Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe ein und er-
suchte um Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2009, um „wieder-
erwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung“, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme, um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne vorsorglicher
Massnahmen und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von weiteren
Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den beigelegten ärztlichen
Bericht des (Nennung Beweismittel) und den Umstand hingewiesen, dass
mit diesem Bericht eine erheblich veränderte Sachlage geltend gemacht
und belegt werde. Damit würden „neue erhebliche Tatsachen und Be-
weismittel“ im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorliegen. So sei mit dem
erwähnten Bericht nachgewiesen, dass sie sich aufgrund der in ihrem
Heimatland erlebten Gewaltereignisse in einem äusserst labilen psychi-
schen Gesundheitszustand befinde. Sie sei gemäss dem Bericht (Nen-
nung Diagnose und empfohlene Therapie). Angesichts ihrer Lebensge-
schichte sowie der daraus resultierenden schweren Traumatisierung und
der unzureichenden Schutzbereitschaft der mongolischen Behörden lä-
gen triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) vor. Sie erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft, denn an der
Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit der mongolischen Si-
cherheitsbehörden in Fällen von an Frauen ausgeübter Gewalt müsse –
dies würden nicht zuletzt Berichte von Menschenrechtsorganisationen
wie Amnesty International (AI) und des „National Centre Against Violence“
belegen – ernsthaft gezweifelt werden. Zudem sei der Vollzug der Weg-
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weisung aufgrund von medizinischen Gründen unzumutbar, denn die Be-
handlungsmöglichkeiten von psychisch erkrankten Personen seien in der
Mongolei unzureichend und prekär. Die in ihrer Heimat vorhandenen me-
dizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ohne Weiteres allen
Bevölkerungsgruppen zugänglich, insbesondere nicht der sozial benach-
teiligten Bevölkerungsschicht, zu welcher sie gehöre. Sie sei eine allein-
stehende Frau ohne tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre Mutter sei kurz
nach ihrer Geburt und der Vater kurze Zeit vor ihrer Ausreise gestorben.
Der Standpunkt des BFM, sie könne sich an ihren Onkel wenden, sei
nicht nachvollziehbar, zumal sie klar zum Ausdruck gebracht habe, dass
sie keinen Kontakt zu diesem Onkel habe. Zudem würden keine Informa-
tionen über die finanziellen Verhältnisse dieses Onkels vorliegen. Es er-
scheine deshalb fraglich, ob von einem tragfähigen Beziehungsnetz aus-
gegangen werden könne. Sie verfüge überdies über keine Berufsausbil-
dung und habe vor ihrer Ausreise als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Sie befin-
de sich in einer finanziell ungünstigen Lage und es sei höchst unwahr-
scheinlich, dass sie sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen
könne. Dies umso mehr, als die von ihr benötigte medizinische Behand-
lung nicht immer kostenlos erhältlich sei. Aufgrund dessen sei davon aus-
zugehen, dass die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes nach sich ziehen würde. Sie wäre im Fall einer Rückkehr in die
Mongolei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) ausgesetzt.
B.b Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 überwies das BFM die Eingabe vom
18. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinnge-
mäss um Entgegennahme derselben als Revisionsgesuch.
B.c Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 retournierte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das „Asyl- und Wiedererwägungsgesuch“
an das BFM. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin stelle explizit ein an
das Bundesamt gerichtetes Asyl- und Wiedererwägungsgesuch, ersuche
um Aufhebung der Verfügung des BFM und mache konkret geltend, es
bestehe eine erheblich veränderte Sachlage. Dazu werde ein ärztlicher
Bericht vom 21. April 2009 eingereicht, der erst nach dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 entstanden sei. Bei dieser
Sachlage bestehe für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, das
Gesuch vom 18. Mai 2009 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen,
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seien gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) doch in einem Revisionsverfahren jene
Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, welche erst nach dem Ent-
scheid entstanden seien. Es sei somit Sache des BFM, über das Gesuch
zu befinden.
C.
Das BFM nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin in der Folge als
Wiedererwägungsgesuch entgegen, lehnte dieses mit am 18. Juni 2009
eröffneter Verfügung vom 16. Juni 2009 ab, bezeichnete die Verfügung
vom 12. Februar 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung
ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine Gründe vor, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Februar 2009 beseitigen könnten.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. Juli
2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 16. Juni 2009, die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugs-
handlungen abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 27. August 2009 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Rechtsmitteleingabe.
F.
In ihrem Schreiben vom 3. September 2009 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme über die Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs zu befinden.
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Seite 6
G.
Mit Telefax vom 4. September 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
H.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten und teilte gleichzeitig
mit, dass sie gemäss den beigelegten Berichten (Nennung Diagnose und
Umstände eines Suizidversuchs) und die behandelnden Ärzte würden ih-
re Suizidalität ohne adäquate Behandlung als sehr hoch einschätzen.
I.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 legte die Beschwerdeführerin (Nennung
Beweismittel) ins Recht.
J.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass
sie das Mandat von (Nennung vorherige Rechtsvertretung) übernommen
habe, und reichte gleichzeitig (Angabe Beweismittel) ein.
K.
Am 7. November 2011 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein in Zü-
rich aufgegebenes und teilweise die Beschwerdeführerin betreffendes
anonymes Schreiben zugesandt (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
8. November 2011).
L.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. April 2013 wurde die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. April 2013 ein aktuelles ärztli-
ches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Ak-
ten entschieden werde.
M.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin – nach
einmalig gewährter Fristerstreckung – einen ärztlichen Bericht der (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
N.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin ihre Kostennote ein.
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Seite 7
O.
Am 8. Oktober 2009 und 28. November 2013 wurden gestützt auf Art. 41
Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beratungen durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
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Seite 8
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist.
2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behand-
lung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf
eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das
Gesuch zu Recht abwies.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides im Wesentlichen an, die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Vergewaltigung sei mit Nichteintretensentscheid des
BFM vom 12. Februar 2009 – bestätigt durch das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – als unglaubhaft beurteilt wor-
den. Es bestehe somit aufgrund der vorliegenden Akten kein Kausalzu-
sammenhang zwischen der ärztlich attestierten posttraumatischen Belas-
tungsstörung und den von der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asyl-
verfahren vorgebrachten Vorfluchtgründen. Was das Vorbringen der man-
gelhaften und unzureichenden gesundheitlichen Versorgung in der Mon-
golei – insbesondere im psychiatrischen Bereich – angehe, sei festzuhal-
ten, dass das mongolische Gesundheitssystem grundsätzlich mehr auf
Generalisten als auf Spezialisten setze und daher die Ausbildung von All-
gemeinpraktikern zur Diagnose und Behandlung von psychischen Er-
krankungen fördere. Daher seien auch Nicht-Fachärzte auf psychische
Probleme sensibilisiert. Es würden jedoch psychiatrische Behandlungen
in den allgemeinen Einrichtungen angeboten und verschiedene Spitäler
böten eine Spezialbehandlung an. Die Beschwerdeführerin, welche aus
(Nennung Stadt) stamme, wo die Dichte der medizinischen Versor-
gungsmöglichkeiten am höchsten sei, könne deshalb damit rechnen,
dass sie in der Mongolei eine den dortigen Verhältnissen angepasste
fachspezifische Behandlung erhalten könne. Dies gelte auch für eine all-
fällige Behandlung der diagnostizierten Arthrose und der weiteren ge-
sundheitlichen Probleme. Was die Finanzierung der medizinischen Kos-
ten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die mongolische Verfassung
und das Gesundheitsgesetz eine unentgeltliche medizinische Versorgung
vorsehen würden. Angesichts der eher schwierigen Rahmenbedingun-
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Seite 9
gen, insbesondere in ökonomischer Hinsicht, dürften zwar Einschränkun-
gen gegeben sein. Gemäss Arztbericht bedürfe die Beschwerdeführerin
einer fachpsychiatrischen oder psychologischen Behandlung, wobei die
Kosten für eine entsprechende Therapie grundsätzlich eher tief seien.
Bezüglich des angeblich fehlenden verwandtschaftlichen und sozialen
Beziehungsnetzes sei zu betonen, dass sie in ein ihr vertrautes soziales
und kulturelles Umfeld zurückkehren könne, in dem sie den Hauptteil ih-
res Lebens verbracht habe. Es sei daher von der Existenz von Nachbarn
und Bekannten in ihrer Heimat auszugehen, die sie bei ihrer Rückkehr
unterstützen könnten. Schliesslich bestehe für die Beschwerdeführerin
auch die Möglichkeit, eine zeitlich beschränkte medizinische Rückkehrhil-
fe zu beantragen und sich zusammen mit den kantonalen Vollzugsbehör-
den und den sie behandelnden Ärzten auch auf eine freiwillige Ausreise
vorzubereiten. Es bestehe somit im Fall einer Wegweisung für die Be-
schwerdeführerin keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG. Zusammenfassend läge keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 12. Februar 2009 beseitigen könnten.
Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
Insofern die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin dazu
dienen sollten, eine Neubeurteilung der rechtskräftig als unglaubhaft qua-
lifizierten Vorfluchtgründe herbeizuführen, sei darauf hinzuweisen, dass
es ihr – sollten die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sein – frei stehe, beim Bundesverwaltungsgericht ein entsprechend be-
gründetes Revisionsgesuch einzureichen.
3.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
schrift zunächst im Wesentlichen an den im „Asyl- und Wiedererwä-
gungsgesuch“ geltend gemachten Vorbringen fest. Sie sei gemäss dem
(Nennung Beweismittel) neben ihrem beeinträchtigten psychischen Zu-
stand auch durch schwere körperliche Beschwerden belastet. Dies werde
nun auch mit (Nennung Beweismittel) bestätigt. Es handle sich (...) um
(Angabe Beschwerden) Aufgrund verschiedener Umstände (u.a. unzurei-
chendes mongolisches Gesundheitssystem, das nicht allen Bevölke-
rungsgruppen zugänglich sei; finanziell ungünstige Situation der Be-
schwerdeführerin; kein tragfähiges Netzwerk) sei davon auszugehen,
dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr in
die Mongolei konkret gefährdet wäre. Bezüglich der Flüchtlingseigen-
schaft sei erneut auf die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausfüh-
rungen, insbesondere betreffend die Schutzwilligkeit der mongolischen
Behörden in Fällen von an Frauen ausgeübter Gewalt, zu verweisen. Zu
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Unrecht argumentiere das BFM, es bestehe kein Kausalzusammenhang
zwischen der durch die Ärzte attestierten posttraumatischen Belastungs-
störung und der als unglaubhaft eingestuften Vergewaltigung. Zudem ha-
be das BFM die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vergewaltigung im
ordentlichen Asylverfahren nicht hinreichend begründet, so dass der ärzt-
liche Bericht, in welchem die erlebte Vergewaltigung belegt werde, einen
höheren Beweiswert habe.
4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe zu Unrecht den
angefochtenen Entscheid betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft nicht
in Wiedererwägung gezogen, kann dieser Rüge nicht gefolgt werden.
Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht auf die im
ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit verweist. Die Vor-
instanz begründete die damalige Verfügung im Wesentlichen mit der feh-
lenden asylrechtlichen Relevanz der Übergriffe, da der mongolische Staat
bezüglich des Übergriffs auf sie und ihren Vater schutzfähig und schutz-
willig gewesen sei. Nur am Rande wurde auf Unglaubhaftigkeitselemente
verwiesen. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens wurde so-
dann allein die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen festgestellt und de-
ren Glaubhaftigkeit ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1006/2009 vom 19. Februar 2009 S. 7 f.). Zur Fra-
ge der Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit werden jedoch im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens keine wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten Vorbringen (veränderter Sachverhalt oder neue Beweislage) gel-
tend gemacht; die seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens vorge-
brachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ist diesbezüglich
jedenfalls nicht relevant. Es wird bezüglich Schutzwilligkeit einzig fest-
gehalten, im ordentlichen Verfahren sei zu Unrecht von dieser ausgegan-
gen worden, was weder im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens
noch im Rahmen eines zweiten Asylgesuches gehört werden kann. Das
BFM hat seinen Entscheid diesen Erwägungen gemäss bezüglich Asyl
und Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht nicht in Wiedererwä-
gung gezogen.
4.2 Wiedererwägungsrechtlich relevant erscheint jedoch die deutliche
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführe-
rin. Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei
der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu beachten.
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4.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
4.2.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nach-
folgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
4.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Per-
son bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlin-
gen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die
mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die
nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären,
weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Ver-
hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Ar-
mut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f. mit weiteren
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Seite 12
Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante
der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu be-
achten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizini-
schen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die all-
gemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3
S. 1003 f. und BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
4.2.4 Hinsichtlich des angeführten und durch verschiedene Arztberichte
belegten psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
(vgl. Sachverhalt B.a, H., I., J. und M.) wird ersichtlich, dass sie – nebst
Beeinträchtigungen des physischen Gesundheitszustandes – an (Nen-
nung Diagnose) leidet (vgl. insbesondere [Angabe Beweismittel]).
Wie sich aus öffentlich zugänglichen Quellen (u.a. Länderberichte und
Studien der International Organization of Migration [IOM], der World
Health Organization [WHO] und von Caritas International) ergibt, werden
die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Behandlung von psychi-
schen Erkrankungen in der Mongolei durch ein entsprechendes Gesetz,
das "Law on Mental Health", welches 2000 in Kraft trat und 2010 ange-
passt wurde, definiert. Das Gesetz garantiert jeder Person Zugang zu
medizinischer Hilfe bei einer psychischen Erkrankung. Im Anschluss an
die Annahme des Gesetzes wurde auch das "National Programm on
Mental Health" ratifiziert und zwischen 2002 und 2007 implementiert.
Hauptziel war die Abkehr von der stationären Behandlung von psychi-
schen Erkrankungen zu Gunsten einer ambulanten, bei welcher die Pati-
enten in ihrem vertrauten Umfeld bleiben können ("Community Mental
Health Service"). Ein weiteres strategisches Ziel war zudem die Förde-
rung der Ausbildung, nicht nur von Spezialisten, sondern auch von allge-
meinmedizinischen Fachkräften (Hausärzte/"Family Doctors"). Die WHO
erwähnt in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 noch immer bestehende
Probleme in der Koordination und Integration der Community Mental
Health Services. Aufgrund eines Mangels an personellen und finanziellen
Ressourcen existiert jedoch keine Organisation, welche sich für diese
Form von ambulanter Behandlung einsetzt. Es bestehen daher auf natio-
D-4612/2009
Seite 13
naler Ebene auch keine Massnahmen zum Abbau der Diskriminierung re-
spektive der sozialen Stigmatisierung und gegen die soziale Ausgrenzung
von psychisch erkrankten Menschen. Es wird deshalb gegenwärtig ein
neues, nationales Programm zur Verbesserung der Behandlung von psy-
chischen Krankheiten (2010 bis 2019) umgesetzt. Betreffend die Behand-
lungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen und deren Kosten ist
festzuhalten, dass gemäss einer Studie der WHO alle schwereren und
manche der weniger schweren psychischen Störungen von der Sozial-
versicherung versichert sind. Psychopharmaka sind jedoch kostenpflich-
tig. Innerhalb der dreistufig aufgebauten staatlichen Behandlung von psy-
chischen Erkrankungen ist festzustellen, dass im ganzen Land nur ein
einziges Spital für die Pflege von psychisch Kranken verfügbar ist, aber
verschiedene regional und lokal verankerte Einrichtungen zur stationären
oder ambulanten Behandlung von (einfacheren) psychischen Erkrankun-
gen und für die Rehabilitation zur Verfügung stehen.
Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtli-
cher Umstände und unter Berücksichtigung der speziellen persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie ihres langandauernden
schweren Krankheitsbildes die Voraussetzungen einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als erfüllt. Der Wegweisungsvoll-
zug ist deshalb unzumutbar.
4.3 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das BFM seinen Entscheid
bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht nicht in
Wiedererwägung gezogen hat, jedoch aus wiedererwägungsrechtlicher
Sicht Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeit-
punkt bestehen, dieser mithin vom BFM zu Unrecht bestätigt wurde. Es
erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den
Eingaben der Beschwerdeführerin näher einzugehen, da sie an dieser
Würdigung nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie die Frage der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuwei-
sen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der vorläufigen Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
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12. Februar 2009 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsie-
gen der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei vorliegender Verfah-
renskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird.
Der Beschwerdeführerin wären somit für ihr hälftiges Unterliegen redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Jedoch ist in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
6.3 Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise – hinsichtlich der Fra-
ge des Wegweisungsvollzuges – mit ihrer Beschwerde durchgedrungen
ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die nicht mehrwertsteuerpflichtige
Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2013 eine Kostennote
gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein Zeitaufwand von 7,5 Stun-
den à Fr. 200.–, total (inkl. Auslagen) Fr. 1'520.– ausgewiesen, was an-
gemessen erscheint. Die hälftige Parteientschädigung ist demnach in Be-
rücksichtigung dieser Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und
des darin erwähnten Stundenansatzes auf Fr. 760.– (inkl. Auslagen) fest-
zusetzen. Das BFM ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
12. Februar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 760.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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