B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4613/2014/mel
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______geboren (…),
sowie G._______, geboren (…) (Gastgeber),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Schengen-Visum aus humanitären Gründen (Asyl) und Ein-
reisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2014 / (…).
D-4613/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit undatierter Eingabe stellte der Beschwerdeführer G._______ als
Gastgeber für drei Brüder, eine Schwägerin und vier Nichten und Neffen
einen Antrag auf Ausstellung von Einreisevisa. Er bezog sich dabei auf ei-
nen Beschluss des Bundesrats, der syrischen Staatsangehörigen den
Nachzug von Familienangehörigen in die Schweiz erleichterte.
A.b Die Angehörigen des Gastgebers ersuchten in der Folge beim schwei-
zerischen Generalkonsulat in Istanbul am 8. Mai 2014 um die Ausstellung
von Schengen-Visa.
B.
Das schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 14. Mai
2014 ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgelegten Infor-
mationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts nicht glaubhaft gewesen seien.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben beim BFM am 30. Mai 2014 Einspra-
che gegen die Verweigerung von Visa. Die Einsprache begründeten sie
damit, dass sie sich innerhalb der in der Weisung des BFM vom 4. Sep-
tember 2013 genannten Frist um Termine auf der Botschaft bemüht hätten.
Die Informationen über Zweck und Bedingungen des Aufenthalts seien
glaubhaft gewesen und die verlangten Unterlagen seien eingereicht wor-
den. Die Gesuche seien nicht sorgfältig geprüft worden und das Konsulat
habe keine weiteren Dokumente verlangt. Der Gastgeber sei mit Hilfe von
Freunden imstande, für die Kosten seiner Gäste aufzukommen und könne
deren fristgerechte Ausreise zusichern.
D.
Das BFM forderte die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2014 zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– auf. Dieser wurde am folgen-
den Tag eingezahlt.
E.
Mit Entscheid vom 4. August 2014 – eröffnet am 6. August 2014 – wies das
BFM die Einsprache vom 30. Mai 2014 ab. Die Verfahrenskosten von
Fr. 150.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. August 2014 lies-
sen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen,
das BFM sei anzuweisen, ihnen ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu
erteilen. Der für die Durchführung des Einspracheverfahrens erhobene
Kostenvorschuss sei zurückzuerstatten. Es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden An-
walts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Eingabe lagen
zwei Garantieerklärungen vom 14. August 2014 und eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Gastgebers vom 13. August 2014 bei.
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 28. August 2014 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten
übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführenden teilten mit Schreiben vom 16. September 2014
mit, C._______ sei schwer erkrankt und habe nach Istanbul gebracht wer-
den müssen, wo sie die nötige Pflege erhalte. Dem Schreiben lag ein Arzt-
zeugnis vom 1. Mai 2014 mit Übersetzung bei.
J.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. Septem-
ber 2014 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
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führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch syrischer Staatsange-
höriger um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise humanitä-
ren Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und
Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 2 bis 5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
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Seite 5
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr.
265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14
Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009,
S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die
schweizerische Vertretung den Visumsantrag abgewiesen habe, da sie
eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinrei-
chend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit
Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu ver-
weigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für
einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in
der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien.
Die Beschwerdeführenden stammten aus Syrien und erfahrungsgemäss
versuchten viele Personen, sich aufgrund der prekären Situation ins Aus-
land zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Aus-
reise als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinrei-
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chend dargelegt worden, dass die Beschwerdeführenden trotz der in Sy-
rien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunfts-
land zurückkehren würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitliches Visum" seien so-
mit als nicht erfüllt zu erachten. Es lägen auch keine besonderen, nament-
lich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines
Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Per-
son aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen
sei, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet. Nach den länderspezifischen Kenntnis-
sen des BFM und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Istanbul
lägen keine Elemente vor, die im Vergleich zu allen anderen syrischen
Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden schliessen liessen. Es lägen auch keine
anderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotz-
dem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Da weder der Gastgeber
noch seine Ehegattin über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung oder
das Schweizer Bürgerrecht verfügten, komme auch die am 29. November
2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013
und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013)
für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder
bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwen-
dung.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM übersehe, dass der
Gastgeber und seine Ehefrau und Kinder vorläufig aufgenommene Flücht-
linge seien. Es verkenne, dass der Status von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz im
Vergleich zu vorläufig aufgenommenen Ausländern privilegiert sei. Für ihre
Rechtsstellung gälten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für
Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei
festzuhalten, dass die Weisung über Visumserleichterungen für syrische
Staatsangehörige vom 4. September 2013, wonach bloss Garanten be-
rücksichtigt würden, die über das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlas-
sungs- oder die Aufenthaltsbewilligung verfügten, nicht nachvollzogen wer-
den könne. Sie stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichstellung
vorläufig aufgenommener Flüchtlinge mit Asylberechtigten und es bilde ein
sachfremdes Kriterium, wenn man die Garantenstellung von formellen Kri-
terien abhängig mache. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hät-
D-4613/2014
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ten anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz unabhängig von ihrer Aufent-
haltsregelung ein stabiles Aufenthaltsrecht und könnten sich deshalb auf
Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen. Massgebend könne allein die materielle
Rechtsstellung des Gastgebers sein. Es sei davon auszugehen, dass der
Gastgeber und seine Ehefrau im Zusammenhang mit den vom Bundesrat
angeordneten Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige die
Stellung von Garanten übernehmen könnten. Die Garanten seien nahe An-
gehörige der in Istanbul auf einen Visumsentscheid wartenden Familie
H._______. Das Gesuch sei innerhalb des Zeitfensters der am 29. Novem-
ber 2013 aufgehobenen Ausnahmeregelung für nahe syrische Familienan-
gehörige gestellt worden, weshalb diese zum Tragen komme. Deshalb
könne die Ablehnung solcher Visumsgesuche weder mit einem allfälligen
Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise noch mit Fürsorgekriterien ge-
rechtfertigt werden. Zwei nahe Bekannte des Gastgebers hätten Garantie-
erklärungen für die Unterhaltskosten der einreisenden Verwandten gege-
ben und auch das Schweizerische Rote Kreuz habe eine subsidiäre Kos-
tengutsprache für die ersten drei Monate des Aufenthalts der Beschwerde-
führenden gewährt. Der Gastgeber habe die Visumsgesuche gestellt, weil
er auf das Versprechen, die Not seiner Angehörigen zu lindern, vertraut
habe. Ohne das öffentlich publizierte Versprechen hätte er nie die Rolle
eines einladenden Garanten übernommen. Insofern habe das BFM auch
den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Weisung des
BFM vom 4. September 2013 hätten nur Familienangehörige, die entweder
Schweizer seien oder über eine Aufenthaltsbewilligung B oder die Nieder-
lassungsbewilligung verfügten, ein Gesuch für Familienangehörige aus Sy-
rien stellen können. Als vorläufig aufgenommener Flüchtling verfüge der
Gastgeber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts über keinen gefes-
tigten Anwesenheitsanspruch, der eine Berufung auf Art. 8 EMRK zuliesse.
Hinsichtlich der Prüfung, ob ein humanitäres Visum erteilt werden müsste,
habe der Gastgeber keine Belege eingereicht, die auf eine ernsthafte Ge-
fährdung an Leib und Leben hinwiesen. Er sei seiner im Visumsverfahren
gegebenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und es sei nicht Sa-
che der Behörden, die Gefährdungslage abzuklären. Er hätte belegen
müssen, dass die betroffenen Personen auch in der Türkei unmittelbar ge-
fährdet seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Türkei
das Prinzip des Non-refoulement für Syrer eingehalten werde, obschon
viele der Betroffenen dort mit Nachteilen konfrontiert seien.
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Seite 8
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, anerkannte Flüchtlinge genös-
sen in der Schweiz wegen des flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschut-
zes gemäss Art. 5 AsylG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ge-
festigtes Aufenthaltsrecht. Hinzu komme, dass der aus Art. 8 EMRK flies-
sende Schutz des Familien- und Privatlebens grundrechtlichen Charakter
habe und allen Menschen zustehe. Die Sippenhaftpraxis der syrischen Be-
hörden führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden wegen des in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten Gastgebers in Syrien Ziel einer
asylrelevanten Verfolgung würden. In der Türkei seien sie nicht ohne wei-
teres vor Abschiebung in den Heimatstaat geschützt, weil diese nicht über
ein eigenes Asylverfahren verfüge und an den Rand der Aufnahmekapazi-
täten gelangt sei. Es würden fremdenfeindliche Stimmen laut, die auf eine
Wegweisung der Flüchtlinge zielten. Das BFM habe während der Geltung
der Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige vom 4. Septem-
ber 2013 auch bloss vorläufig aufgenommene Personen, die über keinen
Flüchtlingsstatus verfügten, als Garanten anerkannt und ihren syrischen
Angehörigen Visa erteilt.
5.
5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I un-
terliegen die Beschwerdeführenden als syrische Staatsangehörige einer
Visumspflicht für den Schengen-Raum. Dass sie die Voraussetzungen für
die Erteilung eines Schengen-Visums klarerweise nicht erfüllen (vgl. die
angefochtene Verfügung S. 2), wird nicht bestritten.
5.2
5.2.1 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Anwendbarkeit der Weisung des BFM vom 4. September 2013 ist Folgen-
des auszuführen: Sie haben ihre Anträge für Schengen-Visa am 8. Mai
2014 auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereicht,
mithin zu einem Zeitpunkt, als das BFM die Weisung vom 4. September
2013 mit sofortiger Wirkung ab dem 29. November 2013 bereits aufgeho-
ben hatte. Entscheidend zur Bestimmung der Anwendbarkeit der Weisung
vom 4. September 2013 ist jedoch, wann die Gesuchseinreichung, d.h. die
Vorsprachen (Anmeldungen für Termine bei den Servicezentren) erfolgten
(vgl. Weisung des BFM vom 29. November 2013 Ziff. 1 [zu finden auf der
Internetseite des BFM]). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann
sich die Beschwerdeführenden für einen Termin zum Visumsantrag anmel-
deten. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Vorinstanz richtigerweise vor-
brachte, die mit Weisung vom 4. September 2013 erteilten Visumserleich-
terungen gälten nur für Angehörige von syrischen Staatsangehörigen in der
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Seite 9
Schweiz, die über eine B- oder C-Bewilligung verfügten oder in der
Schweiz eingebürgert worden seien (Ziff. I.a.). Beim Gastgeber handelt es
sich unbestrittenermassen um einen in der Schweiz vorläufig aufgenom-
menen Flüchtling, weshalb die Weisung des BFM vom 4. September 2013
nicht auf die Visagesuche der Beschwerdeführenden anzuwenden ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4459/2014 vom 26. August 2014
E. 7.1). Daran ändern auch die Vorbringen in der Beschwerde und der Hin-
weis in der Stellungnahme, das BFM habe Angehörigen von vorläufig auf-
genommenen Personen, die über keinen Flüchtlingsstatus verfügten, die
Einreise in die Schweiz bewilligt, nichts. Die Nichtanwendbarkeit der Wei-
sung vom 4. September 2013 bedeutet indessen nicht, dass die Visages-
uche ohne Weiteres abzuweisen sind, sondern es erfolgt eine einzelfallge-
rechte Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe, jedoch ohne Anwen-
dung der erwähnten Visaerleichterungen. Insofern ist der von den Be-
schwerdeführenden herangezogene Vergleich mit einem anderen Verfah-
ren ohnehin unbehilflich.
5.2.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach
dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf,
in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen
oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Be-
hörden geschützt zu werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 627).
5.2.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Gastgeber
habe die Visagesuche für seine Angehörigen bloss deshalb gestellt, weil er
auf das behördliche Versprechen, die Not seiner Angehörigen zu lindern,
vertraut habe, übersieht er, dass die Grundlage für die publizierte Ankündi-
gung die Weisung des BFM vom 4. September 2013 bildete, die in öffent-
lich publizierten Mitteilungen weder vollumfänglich wiedergegeben werden
konnte noch musste. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glau-
ben kann in der weisungsgemässen Behandlung der Visagesuche nicht
ausgemacht werden.
5.3
5.3.1 Mangels Anwendbarkeit der Visaerleichterungen ist in einem weite-
ren Schritt das Vorhandensein humanitärer Gründe für die Erteilung der
beantragten Visa zu prüfen.
D-4613/2014
Seite 10
5.3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und
um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaf-
fen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreise-
visum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober
2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen
in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das
unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
5.3.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei
den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
haltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010
zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f.,
4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend
Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite
des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013 vom 30.
September 2013 E. 4.3).
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie
bereits das BFM – zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für
die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ein-
spracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus,
D-4613/2014
Seite 11
dass die Beschwerdeführenden in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefun-
den haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen
auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu
befürchten hätten. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und
Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit
der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in
einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich machen würde. Dem eingereichten Arztzeugnis vom 1. Mai
2014 ist zu entnehmen, dass C._______ an Asthma bronchiale erkrankt ist
und deshalb im Krankenhaus behandelt werden musste. Gemäss den An-
gaben im Schreiben vom 16. September 2014 erhält sie die nötige Behand-
lung in Istanbul, weshalb auch in dieser Hinsicht keine zwingenden Gründe
für die Erteilung eines Einreisevisums bestehen. Die Beschwerdevorbrin-
gen beziehungsweise die Ausführungen in den weiteren Eingaben sind ins-
gesamt gesehen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Ein-
schätzung zu bewirken, zumal darin nicht dargetan wird, dass die Be-
schwerdeführenden in der Türkei an Leib und Leben bedroht sind.
5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht kein hu-
manitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben im Einzelnen weiter
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den unter-
legenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine
Verfahrenskosten zu erheben.
8.
Da die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, sind die von der Vo-
rinstanz auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.– nicht zu beanstanden,
D-4613/2014
Seite 12
weshalb der vom Gastgeber geleistete Betrag in gleicher Höhe nicht zu-
rückzuerstatten ist. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4613/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das schweizerische Ge-
neralkonsulat in Istanbul und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: