B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4613/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017
D-4613/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus dem Dorf B._______ (arabisch; kurdisch: C._______) im
Distrikt al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah). Ge-
mäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im März 2015 in
Richtung Türkei. Am 5. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz
ein und stellte am 7. August 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 20. August 2015 wurde er durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 30. No-
vember 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört.
Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Zug zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe Syrien einerseits verlassen, weil ihn die staatlichen
Militärbehörden – nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst vom [...]
2008 bis zum [...] 2010 als D._______ in einer Panzereinheit abgeleistet
habe – zum Reservedienst in der syrischen Armee hätten einziehen wol-
len. Im Oktober 2014 sei ihm durch einen Polizeibeamten aus einem Nach-
bardorf ein Aufgebot zugestellt worden, wonach er sich am [...] November
2014 in der Stadt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qamişlo) zu melden
habe. Er habe dem Aufgebot aber nicht Folge geleistet, und danach seien
mehrfach staatliche Agenten zum Haus seiner Familie gekommen und hät-
ten ihn gesucht. Andererseits habe ihn ebenfalls im Oktober 2014 auch die
syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina
Gel; Volksverteidigungseinheiten) zum Kriegsdienst einziehen wollen. Aus-
serdem habe ihm von Seiten des sogenannten „Islamischen Staats“ Ge-
fahr gedroht. Während seines obligatorischen Militärdiensts sei er im Übri-
gen zu einem seiner älteren Brüder befragt worden, der bei der PKK (Par-
tiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei. Wegen
dieses Bruders sei er damals auch während zehn Tagen inhaftiert worden.
Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem sein
syrisches militärisches Dienstbüchlein, ein Aufgebot zum Reservedienst in
der staatlichen syrischen Armee sowie ein Aufgebot der YPG zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 anerkannte das SEM den Beschwerde-
führer als Flüchtling, lehnte dessen Asylgesuch jedoch wegen subjektiver
D-4613/2017
Seite 3
Nachfluchtgründe gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes (AsylG, SR
142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte das Staatssekretariat des
Weiteren die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen
aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 17. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegwei-
sung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das SEM. Eventu-
aliter beantragte er die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht be-
antragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum an-
deren ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des
erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Anset-
zung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurden
als Beweismittel die Kopie eines syrischen amtlichen Dokuments (Haftbe-
fehl) mit deutscher Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung einge-
reicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des eingereich-
ten syrischen Dokuments wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 23. Au-
gust 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und zugleich
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde
mit Frist bis zum 7. September 2017 zu ergänzen.
F.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. September 2017 wurde eine Er-
gänzung der Beschwerde eingereicht. Auf die entsprechenden Ausführun-
gen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D-4613/2017
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
J.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. November 2017 übermittelte
der Beschwerdeführer das Original des mit der Beschwerdeschrift als Ko-
pie eingereichten syrischen amtlichen Dokuments.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2017 reichte der
Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4613/2017
Seite 5
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 festgehalten
wurde, richtet sich die Beschwerde sinngemäss ausschliesslich gegen die
Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des
Asylgesuchs sowie Anordnung der Wegweisung). Die von der Vorinstanz
festgestellte Flüchtlingseigenschaft wie auch die verfügte vorläufige Auf-
nahme bleiben von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet
damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall wird zunächst vorgebracht, der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in ver-
schiedener Hinsicht verletzt worden.
4.2 Dabei wird zum einen geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 4 f.),
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, indem
ihm durch das SEM die Einsicht in zwei vorinstanzliche Aktenstücke ver-
weigert worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit Zwischenver-
fügung vom 23. August 2017 der mit der Beschwerdeschrift gestellte An-
trag auf vollumfängliche Einsicht in die betreffenden vorinstanzlichen Ak-
tenstücke A1 und A13 und auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung gutgeheissen wurden. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom
6. September 2017 wurde in der Folge eine Ergänzung der Beschwerde
eingereicht. Dabei wurde der bereits mit der Beschwerdeschrift geäusserte
Standpunkt wiederholt, die unvollständige Akteneinsicht müsse zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung führen. Allerdings ist festzustellen,
dass es sich bei den fraglichen Aktenstücken um Unterlagen der Kantons-
polizei Zürich betreffend die unkontrollierte Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz (Aktenstück A1) beziehungsweise um einen Bericht der
Eidgenössischen Zollverwaltung in Bezug auf die beim Beschwerdeführer
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Seite 6
bei dessen Einreise sichergestellten Dokumente (Aktenstück A13) handelt.
Diesen Aktenstücken kommt für die Beurteilung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers keinerlei Bedeutung zu, und es liegt somit offensichtlich
keine Gehörsverletzung vor, welche eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung rechtfertigen könnte.
4.3 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift (S. 5 f.) behauptet, das SEM
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es weitgehend
unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
zu würdigen. Dies gelte insbesondere für das militärische Dienstbüchlein
und das Aufgebot zum Reservedienst in der syrischen Armee (Mobilisie-
rungskarte). Durch das Ignorieren dieser Beweismittel habe die Vorinstanz
zudem das Willkürverbot in schwerwiegender Weise verletzt. Diesbezüg-
lich ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung durchaus auf die genannten Beweismittel eingegangen ist und
diese bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt hat. Die Frage, ob
die Vorinstanz dabei zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Einberufung
des Beschwerdeführers zum Reservedienst in der syrischen Armee sei an-
gesichts der eingereichten Beweismittel nicht glaubhaft, beschlägt nicht
das rechtliche Gehör, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung
der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Des
Weiteren ist festzustellen, dass angesichts der Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift schlicht nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete
Verletzung des Willkürverbots bestehen soll.
4.4 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6) geltend
gemacht, das SEM habe das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er seinen Heimatstaat wegen des Aufgebots zum Reservedienst
in der syrischen Armee verlassen habe, nur in Bezug auf die Glaubhaf-
tigkeit geprüft, nicht aber hinsichtlich der Asylrelevanz. Auch habe das SEM
den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers lediglich damit begründet,
dass ihm aufgrund seiner Flucht aus Syrien eine regierungsfeindliche Hal-
tung unterstellt werde. Auch auf diese Fragestellungen ist nicht unter dem
Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.5 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6 f.) vorgebracht, das SEM
habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, indem es ver-
schiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Ver-
fügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt habe. Dies gelte in
Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer sich gemäss der eingereichten
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Seite 7
Mobilisierungskarte bis am [...]. November 2014 bei den syrischen Behör-
den hätte melden müssen, dass er – weil er dies nicht getan habe – zu-
hause von syrischen Agenten gesucht worden sei, dass er während des
obligatorischen Militärdiensts wegen seines für die PKK tätigen Bruders
zehn Tage lang inhaftiert worden sei und dass er aufgrund der Tätigkeit des
Bruders mehrfach durch die syrischen Behörden belästigt und verhört wor-
den sei. In Bezug auf diese Gesichtspunkte ist festzustellen, dass den be-
treffenden Elementen des Sachverhalts, wie die nachfolgenden Erwägun-
gen zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Der Be-
hauptung, die Vorinstanz hätte diese Aspekte bei der Beurteilung des Asyl-
gesuchs erwähnen müssen, kann daher nicht gefolgt werden.
4.6 Ferner macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gel-
tend (Beschwerdeschrift, S. 7 f.; Eingabe vom 13. Oktober 2017, S. 2 f.),
besonders schwer wiege unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs der
Umstand, dass das SEM davon abgesehen habe, das Asyldossier des Bru-
ders des Beschwerdeführers, E._______ (Asylverfahrensnummer [...]),
beizuziehen. Dieser sei in der Schweiz bei gleichzeitiger Asylgewährung
als Flüchtling anerkannt worden, was ein klarer Hinweis auf die Notwen-
digkeit eines zwingenden Beizugs des Dossiers im Fall des Beschwerde-
führers sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren zwar zu Protokoll gab, er sei während seines
Militärdiensts zwischen 2008 und 2010 einmal zu einem seiner älteren Brü-
der befragt worden, der bei der PKK gewesen sei, und dabei während zehn
Tagen inhaftiert worden. Jedoch machte der Beschwerdeführer gegenüber
der Vorinstanz weder geltend, er habe nach seiner Entlassung aus dem
obligatorischen Militärdienst wegen jenes Bruders weitere Schwierigkeiten
gehabt, noch handelt es sich dabei überhaupt um den Bruder namens
E._______, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Protokoll der
Erstbefragung, S. 5). Hinsichtlich des Bruders E._______ machte der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch das SEM keinerlei
Angaben, welche dieses dazu hätten veranlassen müssen, die betreffen-
den Akten im Asylverfahren des Beschwerdeführers beizuziehen. Von ei-
ner Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit auch diesbezüglich
keine Rede sein.
4.7 Soweit mit der Beschwerdeschrift (S. 8 f.) im Zusammenhang mit Fra-
gen des rechtlichen Gehörs auf verschiedene Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts – betreffend den Beizug der Asylverfahrensakten von Fami-
lienangehörigen bei geltend gemachter Reflexverfolgung – verwiesen wird,
D-4613/2017
Seite 8
so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren gerade nicht geltend machte, er sei wegen einer drohenden Re-
flexverfolgung aus Syrien ausgereist. Den genannten Urteilen kommt im
vorliegenden Fall somit keine Bedeutung zu.
4.8 Des Weiteren wird behauptet (Beschwerdeschrift, S. 9 f.), der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt
worden, was ebenfalls einer Gehörsverletzung gleichkomme. Das SEM
habe, indem es von der Annahme ausgehe, die Bedrohungslage des Be-
schwerdeführers sei erst durch dessen illegale Ausreise aus Syrien ge-
schaffen worden, rechtswidrig darauf verzichtet, die vorgebrachten Vor-
fluchtgründe zu berücksichtigen und auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.
Dabei hätte eine Verneinung der Asylrelevanz der Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Abgrenzung zu den Nachfluchtgründen begründet wer-
den müssen. Mit diesem Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden,
aus welchen Gründen und in welcher Weise im Falle des Beschwerdefüh-
rers der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden
wäre. Auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat,
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb
deren asylrechtliche Relevanz nicht zu prüfen sei, ist nicht unter dem As-
pekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der
Asylvorbringen einzugehen.
4.9 In einem weiteren Punkt wird behauptet (Beschwerdeschrift., S. 10), es
stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass zwischen der Erst-
befragung und der eingehenden Anhörung des Beschwerdeführers mehr
als ein Jahr ungenutzt verstrichen sei. Diese Rüge ist als offensichtlich un-
begründet zu bezeichnen.
4.10 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 10 f.) unter dem As-
pekt der Abklärungspflicht geltend gemacht, das SEM habe den Grundsatz
eines fairen Verfahrens verletzt, indem die eingehende Anhörung des Be-
schwerdeführers sechs Stunden und zwanzig Minuten gedauert habe. Ge-
mäss einer internen Weisung des SEM solle die Anhörungsdauer in der
Regel maximal vier Stunden betragen. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass die Anhörung um 9 Uhr 40 begann und um 16 Uhr beendet wurde,
wobei sie durch zwei kürzere Pausen von fünfzehn beziehungsweise
zwanzig Minuten und eine Mittagspause von einer Stunde und zehn Minu-
ten unterbrochen wurde. Die tatsächliche Anhörungsdauer betrug somit
entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters vier Stunden und fünfund-
dreissig Minuten. Es ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb das SEM unter
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Seite 9
den erwähnten Umständen seine Abklärungspflicht oder den Grundsatz ei-
nes fairen Verfahrens verletzt haben sollte. Die genannte Rüge ist nicht nur
als offensichtlich unbegründet, sondern geradezu als trölerisch zu bezeich-
nen.
4.11 Mit der Replik vom 13. Oktober 2017 wurden die mit der Beschwer-
deschrift vorgebrachten Begründungen in Bezug auf die behaupteten Ver-
letzungen des rechtlichen Gehörs ergänzt. Den betreffenden Ausführun-
gen lässt sich nichts entnehmen, was sich auf die soeben getroffenen Ein-
schätzungen auswirken könnte.
4.12 Zusammenfassend erweist sich, dass die Rüge des Beschwerdefüh-
rers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt
worden, nicht gerechtfertigt ist. Gleiches gilt auch für die unter dem Titel
einer Gehörsverletzung vorgebrachte Rüge, der Sachverhalt sei ungenü-
gend abgeklärt worden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch in erster Linie da-
mit, er sei im Oktober 2014 zum Reservedienst in der syrischen Armee
aufgeboten worden. Diesem Aufgebot habe er aber nicht Folge geleistet,
weshalb er danach von Agenten des syrischen Staats gesucht worden sei.
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Seite 10
Auf Beschwerdeebene macht er ausserdem zusätzlich geltend, am 4. Ja-
nuar 2015 sei gegen ihn deswegen ein Haftbefehl ausgestellt worden.
6.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im fraglichen Zeitraum zwi-
schen dem geltend gemachten Aufgebot zum Reservedienst in der staatli-
chen syrischen Armee im Oktober 2014 und der Ausreise des Beschwer-
deführers im März 2015 weite Teile des Distrikts al-Malikiya in der Provinz
al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demo-
krat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation
YPG kontrolliert wurden, während sich die Sicherheitskräfte des staatli-
chen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3
E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.9.3). Den genannten Umstand bestätigte auch der
Beschwerdeführer selbst mit seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfah-
ren, wonach die Polizeistation im Nachbardorf durch die YPG übernommen
worden sei (Protokoll der Anhörung, S. 10). Dies schliesst zwar nicht aus,
dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen
Regimes – so etwa der vom Beschwerdeführer erwähnte, aus der Haupt-
stadt Damaskus stammende Polizeibeamte, der ursprünglich in jener Poli-
zeistation im Nachbardorf gearbeitet habe ‒ in diesem Gebiet damals noch
Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schrift-
lichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Ar-
mee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fragli-
chen Zeitpunkt in der Stadt al-Malikiya und deren näheren Umgebung, in
welcher das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicherheits-
kräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende
Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Somit ist zwar
nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Re-
servedienst in der staatlichen syrischen Armee zuging. Es ist jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass er wegen dessen
Nichtbefolgung in seiner Heimatregion, dem Distrikt al-Malikiya, der Gefahr
einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war.
6.1.2 Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerde-
führers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unter-
stützt. Zwar machte er bei der Erstbefragung noch geltend, nachdem er
dem Aufgebot zum Reservedienst keine Folge geleistet habe, seien mehr-
fach staatliche Agenten zum Haus seiner Familie gekommen und hätten
ihn gesucht. Jedoch korrigierte er diese Aussage auf betreffende Nach-
frage hin im Rahmen seiner Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 12)
D-4613/2017
Seite 11
dahingehend, es sei nie offiziell nach ihm gesucht worden, sondern es
habe in seinem Heimatdorf lediglich Dorfbewohner gegeben, von denen
man gewusst habe, dass sie für das staatliche Regime gearbeitet hätten.
Die offizielle Polizei aber sei nie zu ihm nach Hause gekommen. Von einer
Suche der staatlichen Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer we-
gen des Nichtbefolgens des behaupteten Aufgebots zum Reservedienst
kann somit nicht gesprochen werden.
6.1.3 Im Beschwerdeverfahren wurde ein syrisches amtliches Dokument
eingereicht, wobei es sich gemäss vorliegender Übersetzung um einen
vom 4. Januar 2015 datierenden Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer
handeln soll. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass dieses Be-
weismittel manifeste Fälschungsindizien aufweist. So soll es sich angeblich
um ein Original handeln; jedoch wurde das Schriftstück, auch wenn es ori-
ginale handschriftliche Eintragungen und zwei Stempel aufweist, offen-
sichtlich auf der Basis eines kopierten Formulars angefertigt. Zum anderen
ist in keiner Weise erklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des
angeblichen Haftbefehls kommen konnte. Wie aus der Übersetzung her-
vorgeht, soll das Schreiben von der staatlichen Rekrutierungsbehörde an
den Präsidenten der Geheimdienststelle in al-Qamishli gerichtet sein, mit
der Aufforderung an den Geheimdienst, den Beschwerdeführer zu verhaf-
ten und der Rekrutierungsbehörde zu übergeben. Damit würde es sich ‒
dessen Echtheit vorausgesetzt – um ein internes behördliches Dokument
handeln, das nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen ist. Das
genannte Beweismittel ist nach dem Gesagten als gefälscht zu erachten.
6.2 In einem zweiten Punkt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs vor, im Oktober 2014 habe ihn auch die syrisch-kurdi-
sche militärische Organisation YPG zum Kriegsdienst einziehen wollen.
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Nach Erkenntnissen des Ge-
richts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger
Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Orga-
nisation YPG kontrolliert wird („Demokratische Föderation Nordsyrien“)
und zu welchem der Distrikt al-Malikiya gehört, im Rahmen der entspre-
chenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht
in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle
(männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser
Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffender-
weise festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich
problematisch zu erachten (vgl. dazu das länderspezifische Referenzurteil
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Demnach ist davon auszugehen,
D-4613/2017
Seite 12
dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den er-
wähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch
keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Auch den Aus-
sagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zu
entnehmen, dass ihm in diesem Zusammenhang konkrete Verfolgungs-
massnahmen gedroht hätten. Demgegenüber gab er ausdrücklich zu Pro-
tokoll, seine Familie habe wegen seiner Nichtbefolgung des Aufgebots der
YPG keinerlei Schwierigkeiten gehabt (Protokoll der Anhörung, S. 15 f.).
6.3 Schliesslich begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit,
es habe ihm ausserdem von Seiten des sogenannten „Islamischen Staats“
Gefahr gedroht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung auf entsprechende Frage hin
angab, er habe persönlich niemals Probleme mit dem „Islamischen Staat“
gehabt (entsprechendes Protokoll, S. 16). Jedoch gebe es in seiner Hei-
matregion viele Araber, die sich der genannten Organisation angeschlos-
sen hätten, und es seien im Zeitraum vor seiner Ausreise viele Menschen
entführt und umgebracht worden, so insbesondere in der Region Sinjar im
Nordirak, die nicht weit entfernt sei. Auf dieser Grundlage ist offensichtlich
nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers durch den sogenannten „Islamischen Staat“ zu sprechen, macht er
doch keinerlei individuelle, gegen seine Person gerichtete konkrete Verfol-
gung durch diese Organisation geltend.
6.4 Die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens enthalten nichts, was an den soeben getroffenen Ein-
schätzungen etwas ändern könnte. Insbesondere ist festzustellen, dass die
ausführlichen Darlegungen der allgemeinen politischen und menschen-
rechtlichen Lage in Syrien keinerlei konkreten Bezug zu den persönlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen.
6.5 Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass der Bruder
des Beschwerdeführers namens E._______ mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4494/2014 vom 6. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt
wurde, worauf ihm durch das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2017 in der
Schweiz Asyl gewährt wurde. Allerdings machte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren, wie bereits festgestellt (vgl. E. 4.6), in keiner
Weise geltend, er habe in seinem Heimatstaat wegen des Bruders
E._______ irgendwelche Probleme gehabt. Abgesehen von der blossen
Rüge, das SEM habe das Asyldossier des Bruders E._______ nicht beige-
D-4613/2017
Seite 13
zogen, werden auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorge-
bracht, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen oder einem künftigen
Zeitpunkt aufgrund seines Bruders E._______ einer asylrechtlich relevan-
ten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien
in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich darauf zurück-
zuführen, dass er als Reservist der staatlichen Armee unerlaubterweise
aus Syrien ausreiste. Dieser Umstand wurde durch die Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 18. Juli 2017 im Rahmen der Anerkennung als Flüchtling we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe berücksichtigt.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich
der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM
das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
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vom 20. September 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.
Das mit Eingabe vom 8. November 2017 als Beweismittel eingereichte, als
syrischer Haftbefehl bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschät-
zung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl.
E. 6.1.3), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das als Beweismittel eingereichte, als syrischer Haftbefehl bezeichnete
Dokument wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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