Abtei lung IV
D-4614/2007
law/wea
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Alfred Weber
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
St. Gallen /Appenzell, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 20. April
2007 verliess und am 28. April in die Schweiz einreiste, wo er am 30. April 2007 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
vom 7. Mai 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 31. Mai 2007 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Volkszugehörig-
keit alevitischen Glaubens und sympathisiere mit der C._______ (...), einer legalen
Organisation der (...),
dass er die Zeitungen Atilim und Ülkede Özgür Gündem gelesen und legale politische
Veranstaltungen besucht habe,
dass er während des Studiums an der Berufshochschule von nationalistischen
Mitschülern und Lehrern schikaniert und angegriffen worden sei,
dass er deswegen sein Studium abgebrochen und im Jahre 2002 von einem Onkel müt-
terlicherseits einen Papeterie- und Buchladen übernommen habe, dessen Standort in
der Nähe von mehreren Schulen gewesen sei,
dass er immer wieder wegen Streitigkeiten im Quartier oder unter Schülern auf den Poli-
zeiposten gerufen worden sei,
dass er im Jahr 2004 anlässlich der 1. Mai Feier zusammen mit anderen Teilnehmer
vorübergehend festgenommen worden sei,
dass er im gleichen Jahr einmal von drei Personen angegriffen, mit Stöcken geschlagen
und getreten worden sei,
dass er Ende 2004, Anfang 2005 von der Polizei auf den Posten bestellt worden sei, wo
man ihn zur Zusammenarbeit und Weiterleitung von Informationen über seine Kund-
schaft, insbesondere über ESP- und PKK-Leute, aufgefordert habe,
dass seine Ablehnung noch mehr polizeilichen Druckausübung zur Folge gehabt habe
und ihm angedroht worden sei, ihm könnte es wie einem seiner Verwandten ergehren,
der seit zwölf Jahren im Gefängnis sei,
dass die Polizei den Geschäftsgang seines Ladens behindert habe, indem sie
beispielsweise Gerüchte verbreitet habe, der Erlös aus dem Buchladen fliesse der PKK
zu,
dass er im April und September 2005 wiederum zur Zusammenarbeit aufgefordert wor-
den sei,
dass er im Oktober und Dezember 2005 nachts auf dem Nachhauseweg von in zivil ge-
kleideten Personen an einen unbekannten Ort verschleppt, geschlagen und bedroht
worden sei,
dass er jeweils am nächsten Morgen wieder frei gekommen sei,
dass er im März 2006 den Buchladen schliesslich verkauft und sich nur noch in Beglei-
3tung von Freunden bewegt habe,
dass die Behelligungen deswegen aber nicht aufgehört hätten,
dass er ab dem 31. Oktober 2007 den Militärdienst, den er bis anhin stets habe
verschieben können, absolvieren müsse,
dass er aber keinen Wehrdienst leisten wolle, weil er nicht gewillt sei, gegen seine eige-
nen Brüder (Kurden) zu kämpfen,
dass er vor diesem Hintergrund schliesslich die Türkei verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juni 2007
- eröffnet am gleichen Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Glaubhaftigkeit
der Darlegungen nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Gewährung von Asyl, eventuell die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur
Neubeurteilung, subeventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021)Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--,
zahlbar bis zum 2. August 2007, zu leisten,
dass er zur Begründung ausführte, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgestellt haben, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz
abzusprechen sei (fehlender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen
den geltend gemachten Ereignissen im Jahre 2005 und der Ausreise im April 2007,
allgemeine Benachteiligungen der kurdischen Minderheit in der Türkei, allfälliger
Militärdiensteinsatz im Osten der Türkei beziehungsweise allfälliges militärstraf-
rechtliches Vorgehen der türkischen Behörden gegen ein Dienstversäumnis),
dass die Ausführungen in der Beschwerde kaum geeignet sein dürften, eine Änderung
der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
dass darin der Sachverhalt wiederholt und diesem eine zu Gunsten des Beschwerdefüh-
rers ausfallende Interpretation beziehungsweise Bewertung beizumessen versucht
werde, indessen keine Argumente vorgetragen würden, die geeignet erschienen, die
vorinstanzlichen Argumentation zu entkräften,
dass insbesondere die Behauptung respektive der Hinweis auf den politischen familiä-
4ren Hintergrund des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3), woraus seine eigentliche
asylrelevante Gefährdungssituation entstanden sein soll, in den Akten keine Stütze fin-
de,
dass der gemäss Akten einjährige unbehelligte Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Heimatland vor seiner Ausreise sowie der Umstand, wonach er seit 1989 bis kurz vor
der Ausreise von der Polizei nie an seiner Wohnadresse belästigt worden ist, gegen die
behauptete Flüchtlingseigenschaft sprechen dürfte,
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Bericht der Konrad-Adenauerstif-
tung von April 2005 hinsichtlich des sich ausbreitenden Nationalismus in der Türkei
mangels konkreten Bezugs zu seiner Person kaum etwas zu seinen Gunsten ableiten
könne,
dass es sich gleich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem in diesem
Zusammenhang eingereichten Internetauszug hinsichtlich eines türkischen
Kriegsdienstverweigerers verhalten dürfte, wonach er in der Türkei keinen Militärdienst
zu leisten gedenke,
dass weder die allgemeine Situation in der Türkei noch irgendwelche in der Person des
Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen
dürften,
dass der Kostenvorschuss am 2. August 2007 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
5dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt, weshalb die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufforderung der Polizei zur Zusammenar-
beit im Jahre 2005, die geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanierungen als
Angehöriger der kurdischen Bevölkerung alevitischen Glaubens in der Türkei sowie sei-
ne Weigerung, dem Wehrdienst nachzukommen, den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung der ange-
fochtenen Verfügung zu bewirken,
dass darin - wie schon in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 festgestellt -
lediglich der Sachverhalt wiederholt und diesem eine zugunsten des Beschwerdeführers
ausfallende Interpretation beziehungsweise Bewertung beizumessen versucht wird,
indessen keine Argumente vorgetragen werden, welche die vorinstanzliche
Argumentation entkräften könnten,
dass in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 dargelegt wurde, weshalb die
Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermögen, und zwischenzeitlich keine Veränderung der
Sachlage eingetreten ist, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass um Wiederholungen zu vermeiden daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausfüh-
rungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass ergänzend zum einen auf die substanzlose, insbesondere keine individuelle Betrof-
fenheit vermittelnde Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Bundesan-
hörung hinzuweisen ist, wo er zur Frage hinsichtlich eigener konkreter Befürchtungen im
Falle eines längeren Verbleibs in der Türkei ausführte, es sei schwer zu sagen, da man
nicht wisse, was alles in der Türkei passieren könne,
dass zum anderen dem Beschwerdeführer wegen seines geltend gemachten Engage-
ments zugunsten der (...) oder seinen Teilnahmen an politischen Veranstaltungen keine
Schwierigkeiten wie etwa Anklagen oder Festnahmen widerfahren sind be-
ziehungsweise ihm darob ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht derart unzu-
mutbar erschwert worden ist, als dass ihm nur noch der Ausweg durch Flucht offen ge-
standen hätte,
dass es dem Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zu-
dem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
6nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20]),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer über mehrere
Jahre den Beruf eines Buchhändlers mit eigenem Laden ausgeübt hat,
dass er während seines zweijährigen Besuchs der Berufshochschule ausserdem Kennt-
nisse in Elektrik, Elektronik und Automation erworben und vor der Ausreise als Elektriker
auf der Baustelle von einem Freund seines Vaters gearbeitet hat,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein
familiäres Beziehungsnetz zurück greifen kann, was eine Reintegration zweifelsohne er-
leichtern dürfte,
dass in Berücksichtigung dieser Aspekte der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und das BFM
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. August 2007
in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese werden mit dem am 2. August 2007 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- D._______ ad (...) (Beilage: [...])
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Alfred Weber
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