B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4614/2016
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Johnson Belangenyi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2011 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch stellte,
dass sie zu dessen Begründung im Wesentlichen vorbrachte, im Heimat-
land aus politischen Gründen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein,
dass sie inhaftiert worden sei und wiederholt Vergewaltigungen durch die
Sicherheitskräfte erlitten habe,
dass sie aktuell an gesundheitlichen Beschwerden leide,
dass das BFM (heute SEM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. August
2011 abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-5271/2011 vom 7. August 2012 aufgrund der Unglaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen vollumfänglich abwies und sich bei der Beja-
hung der Zumutbarkeit des Vollzugs ausführlich mit der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Versorgung vor
Ort auseinandersetzte (vgl. E. 7.2.3),
dass für weitere Einzelheiten dieses Verfahrens samt beigebrachter Be-
weismittel auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist,
II.
dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2013 in der Schweiz ein zweites
Mal um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung des Gesuchs anführte, ins Heimatland zurückge-
kehrt und nach der Einreise im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens
zum Tode verurteilt worden zu sein, weshalb sie sich zur erneuten Flucht
entschieden habe,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2014 abwies
und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-4174/2014 vom 18. September 2014 aufgrund der wiederum
festgestellten Unglaubhaftigkeit der (neuen) Verfolgungsvorbringen voll-
umfänglich abwies und sich bei der Bejahung der Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Vollzugs ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin auseinandersetzte (vgl. E. 7.2. f.),
dass für weitere Einzelheiten auch dieses Verfahrens auf die entsprechen-
den Akten zu verweisen ist,
III.
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
6. August 2015 an das SEM gelangte und die wiedererwägungsweise vor-
läufige Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen beantragte, worauf die
Vorinstanz die entsprechenden Akten dem Gericht zur allfälligen Prüfung
als Revisionsgesuch übermittelte,
dass das Gericht dem SEM am 27. August 2015 die Akten retournierte und
mitteilte, das in der Eingabe wiederholt erwähnte Beweismittel, ein Bericht
mit dem Titel "Analyse de la situation de la transfusion sanguine dans les
formations sanitaires de la ville de (…), sei nicht zu den Akten gereicht
worden,
dass unter dem Aspekt der Revisionsstrenge dieses – von der Beschwer-
deführerin nicht datierte – Beweismittel aber zwingend hätte eingereicht
werden müssen,
dass diese Unterlassung eine inhaltliche Prüfung des Berichts durch das
Bundesverwaltungsgericht verunmögliche und die der Eingabe beiliegen-
den ärztlichen Unterlagen gemäss Datierung erst nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens vom 18. September 2014 entstanden seien, wes-
halb nicht eine revisionsrechtliche, sondern eine wiedererwägungsrechtli-
che Prüfung durch das SEM in Frage komme,
dass das SEM am 2. September 2015 im anhand genommenen Wiederer-
wägungsverfahren den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
dass der Rechtsvertreter dem Gericht am 15. Dezember 2015 einen Spi-
talaustrittsbericht übermittelte,
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dass ihm das Gericht am 18. Dezember 2015 mitteilte, es sei kein zweitin-
stanzliches Verfahren, sondern ein erstinstanzliches Wiedererwägungsver-
fahren hängig, und ihm die Eingabe samt Beweismittel zurücksendete, wo-
rauf diese Eingang ins vorinstanzliche Verfahren fanden,
dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 (mit Kopie an das Gericht)
eine Gesuchsergänzung machte und weitere ärztliche Unterlagen ein-
reichte,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2016 aufforderte, den
in der Eingabe vom 6. August 2015 thematisierten Bericht einzureichen,
und dieser in der Folge am 2. Juni 2016 der Vorinstanz übermittelt wurde,
dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf
die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag C4 verwie-
sen werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (eröffnet am 6. Juli 2016)
das Wiedererwägungsgesuch ablehnte, wobei das Staatssekretariat die
Verfügung vom 23. Juni 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass das SEM festhielt, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Beweismittel könnten nicht als neu beziehungsweise erheblich im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 VwVG qualifiziert werden,
dass ihr Gesundheitszustand und die medizinische Versorgung im Heimat-
land bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gewe-
sen seien,
dass man in diesem Verfahren aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse
davon ausgegangen sei, bei der Beschwerdeführerin bestünden verschie-
dene Krankheitsbilder, nämlich (…),
dass das Gericht aber zum Schluss gekommen sei, trotz dieser Befunde
erweise sich der Vollzug nach B._______ als zulässig, zumutbar und mög-
lich,
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dass vollumfänglich auf die Erwägungen des Gerichts verwiesen werden
könne, da in der Eingabe vom 6. August 2015 zur Hauptsache geltend ge-
macht werde, ihr Gesundheitszustand sei unterschätzt worden,
dass so aber weder eine nachträglich veränderte Sachlage noch neue er-
hebliche Tatsachen ersichtlich seien, zumal die ärztlichen Unterlagen le-
diglich das bereits bekannte Krankheitsbild bestätigen würden,
dass der nachgereichte Bericht "Analyse de la situation de la transfusion
sanguine dans les formations sanitaires de la ville de (…)" vom März 2007
datiere, bereits im ordentlichen hätte eingebracht werden können und vor-
liegend mithin keine Berücksichtigung finde,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechts-
vertretung vom 28. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
liess und ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte,
dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren
sei,
dass sie geltend machte, ihre Situation verschlechtere sich zusehends,
was vom SEM verkannt werde,
dass vor Ort epidemische Zustände herrschen würden und die Gesundheit
namentlich auch bereits angeschlagener Personen gefährdet sei,
dass von Reisen in ihr Heimatland – ausser in Notfällen – abgeraten werde,
dass sich die Situation aufgrund der bevorstehenden Wahlen noch akzen-
tuieren werde,
dass der Eingabe ein psychiatrisches Aufgebot, ein augenärztliches Aufge-
bot und ein medizinisches Rezept beilagen,
dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Einzelheiten der Be-
schwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung mit Zwischenver-
fügung vom 29. Juli 2016 einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich
geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des
Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage
steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 5. August 2016 läuft, einem
Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist indes nichts entgegensteht, da der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der
Beschwerdeeingabe ohne weiteres davon auszugehen ist, die Beschwer-
deführerin habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Weg-
weisungsvollzuges bildet, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht fest-
gestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug
auf die Frage des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden,
dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat,
wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe na-
mentlich das Vorbringen bekräftigt, sie sei in verschiedener Hinsicht lei-
dend, wobei sich die medizinische Situation vor Ort noch verschlimmert
habe beziehungsweise sich noch verschlimmern werde,
dass diese Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage nicht geeignet
sind, die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die weiterhin gegebene Zu-
lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu erschüttern,
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an physischen und
psychischen Beeinträchtigungen leidet beziehungsweise litt, welche im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren ausführlich gewürdigt und als auch im
Heimatland behandelbar erkannt wurden (vgl. wiederum E. 7.2. f.),
dass die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten weiteren Unterlagen
ein nach wie vor bestehende Krankheitsbild belegen, aber nicht den Ein-
druck erwecken, die vom Gericht vorgenommene Einschätzung der Be-
handlungsmöglichkeiten in B._______ sei aufgrund einer allfälligen Akzen-
tuierung ihrer medizinischen Situation nicht mehr adäquat gewährleistet
(vgl. zur aktuellen Situation in B._______ betreffend Behandlung von psy-
chischen Problemen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3574/2016
vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2),
dass aufgrund der Akten jedenfalls nicht davon auszugehen ist, ihre ge-
sundheitliche Situation habe sich entscheidwesentlich verschlechtert, und
eher der Eindruck entsteht, sie ersuche um eine erneute, für sie günstigere
Einschätzung bereits grundsätzlich bekannter Sachverhaltselemente,
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dass einer allfälligen psychischen Dekompensation mit geeigneter psychi-
atrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden
könnte,
dass den Akten sodann nach wie vor keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, aufgrund derer sie bei einer Rückkehr nach B._______ aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten könnte,
dass die weiteren Ausführungen, wonach sich die Situation noch ver-
schlimmern werde, spekulativ anmuten,
dass der eingereichte Bericht aus dem Jahr 2007 bereits im ordentlichen
Verfahren hätte beschafft werden können und als verspätet eingereichtes
Beweismittel vorliegend keine Relevanz entfaltet, zumal er auch nicht auf-
zuzeigen vermag, der Beschwerdeführerin drohe in B._______ offensicht-
lich eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Verfolgung (vgl. analog
EMARK 1995/9),
dass es im Falle von verspäteten Vorbringen aus Gründen der Rechtssi-
cherheit nämlich praxisgemäss nicht genügt, eine drohende Verletzung
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu be-
haupten,
dass die betroffene Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu-
ellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen muss, wobei
allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung gilt,
dass dieser Nachweis mit der Einreichung eines bereits vor 9 Jahren ver-
fassten Bericht offensichtlich nicht gelingt,
dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich gemacht wird, was in rechtser-
heblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvoll-
zug sprechen würde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die (sinngemäs-
sen) Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von
Art. 111b Abs. 3 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
(gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind und der
einstweilen angeordnete Vollzugsstopp hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege respek-
tive um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da sich die vorlie-
gende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und praxisgemäss auf Fr. 1200.– anzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Verbei-
ständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: