B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4614/2017
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2014 und gelangte am 11. August 2015 in die Schweiz, wo
er tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
15. März 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er stamme aus B._______, Eritrea, und sei dort aufgewachsen. In-
folge gesundheitlicher Probleme sei er erst später, im Alter von neun Jah-
ren, eingeschult worden. Von 2000 bis 2014 habe er elf Schulklassen in
C._______ absolviert, wobei er zwei- oder dreimal eine Klasse wiederholt
habe. Nach Abschluss der elften Klasse sei er am (…) 2014 nach Sawa
gekommen. Von dort sei er am (…) 2014 zusammen mit zwei Kollegen
geflüchtet und habe drei Tage später das Land verlassen. Als Grund für die
dargelegte Desertion machte er in der BzP Hoffnungslosigkeit, Angst vor
dem Militär und den Wunsch geltend, nicht so enden zu wollen wie seine
sich im Militär befindenden Brüder. In der Anhörung legte er dar, seine Mut-
ter sei 2012 sowie 2013 in Haft genommen worden, weil zwei seiner Ge-
schwister unerlaubt der Armee fern geblieben seien. Zudem sei er von ei-
nem Offizier in Sawa schikaniert worden. Dies alles habe ihn hoffnungslos
gemacht, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 17. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3
aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auszusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
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amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der rubrizierten Rechtsvertrete-
rin.
Der Beschwerde waren Ausschnitte von eritreischen Karten, ein Fürsorge-
bericht und eine Honorarrechnung beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bei.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2017
unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, dass ge-
wisse Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung in Sawa mehrheit-
lich korrekt gewesen seien – so beispielsweise die angewandte Unter-
richtssprache und auch einige typische, bei Lauf- und Marschübungen ver-
wendete Kommandos. Andere Angaben widersprächen aber entschieden
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der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei der Be-
schwerdeführer ausserstande gewesen, plausibel darzutun, weshalb die
Busreise nach Sawa über einen Umweg nach D._______ hätte führen sol-
len. Und auch wenn in der eritreischen Armee Wartezeiten wohl alltäglich
seien, sei dennoch nicht nachvollziehbar, dass er und seine Kameraden
am Tag nach der Ankunft in Sawa nur ein Lauftraining absolviert hätten und
sich danach bis zum dritten oder vierten Tag hätten ausruhen können. Selt-
sam erscheine zudem, dass er im ersten, der militärischen Ausbildung ge-
widmeten Monat praktisch nur marschiert sein wolle. Auch wenn man in
Rechnung ziehe, dass sein Interesse an der schulischen Ausbildung mög-
licherweise begrenzt sei und für einzelne Fächer das Lehrpersonal gefehlt
habe, so seien seine Angaben zum Lehrstoff äusserst mager gewesen.
Nebst dem, dass seine Angaben zur Umgebung des Militärlagers exemp-
larisch dürftig und nicht von eigenem Erleben zeugend ausgefallen seien,
könne auch nicht geglaubt werden, dass er ein bewachtes Militärlager mit
mehrheitlich unfreiwilligen Insassen in der geschilderten Weise, insbeson-
dere auch in Zivilkleidung, habe verlassen können. Es sei ihm somit nicht
gelungen, seinen Aufenthalt in Sawa und die Desertion von dort glaubhaft
zu machen. Der Aufforderung, detailliert seine Reise von Sawa in den Su-
dan zu schildern, sei er höchst detailarm nachgekommen. Es sei ihm somit
nicht gelungen, seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bezüglich der
vorgebrachten Gründen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, sei
festzuhalten, dass sowohl die Befindlichkeit seiner Geschwister im Militär-
dienst als auch die geltend gemachte Inhaftierung seiner Mutter keine ge-
gen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen und somit nicht
asylbeachtlich seien. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise
könne zudem offen bleiben, ob diese glaubhaft sei oder nicht, da gemäss
dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar
2017 die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Andere
Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift geltend, seine
Schilderungen zur Busfahrt nach Sawa seien korrekt, wie anhand beige-
legter Ausdrucke von einschlägigem Kartenmaterial ersichtlich werde. Es
sei realitätsfremd, wenn das SEM es als nicht nachvollziehbar erachte,
dass in Sawa das Training und die Ausbildung nicht umgehend begonnen
hätten. Bekanntlich könnten westliche Vorstellungen von Effizienz weder
auf Afrika im Allgemeinen noch auf Eritrea im Besondern übertragen wer-
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den. Dies gelte auch für die Zweifel der Vorinstanz, dass er in der Zeit sei-
nes Dienstes nicht mit der Ausbildung an der Waffe begonnen habe. Die
Vorinstanz habe geradezu (erfolglos) nach Widersprüchen gesucht. So
habe er entgegen deren Ausführungen sowohl in der BzP als auch in der
Anhörung übereinstimmend erklärt, dass die übermässige Dienstpflicht
und alle Widrigkeiten, die mit dieser einhergehen würden, der Grund für
sein Asylgesuch seien. Er habe mit der schulischen Bildung einige Mühe
bewiesen und zwei- oder dreimal – bedauerlicherweise könne er sich nicht
genau daran erinnern – die Klassen wiederholen müssen. Als er bei der
Anhörung nach dem Schulstoff gefragt worden sei, habe er deshalb be-
fürchtet, klassische Prüfungsfragen beantworten zu müssen, wenn er auf
den Inhalt der Stunden eingegangen wäre. Aus Angst, diese nicht richtig
beantworten zu können und damit unglaubwürdig zu wirken, sei er diesen
Fragen ausgewichen. Die konkreten Fragen habe er indessen alle beant-
wortet. Bezüglich die Beschreibung der Flucht sei erneut auf seine be-
schränkte Bildung und seine bescheidene Ausdrucksweise hinzuweisen.
Seinen Schilderungen sei zu entnehmen, dass die Flucht und ihr Gelingen
vor allem von der akribischen Beobachtung der Wachen und der Gewohn-
heiten im Militärcamp abgehangen hätten. Aus seiner offensichtlichen
sprachlichen Ausdrucksschwäche könne ihm kein Vorwurf gemacht wer-
den. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, da er durch sein Desertie-
ren bereits im Heimatstaat Umstände geschaffen habe, die praxisgemäss
eine asylrelevante Bestrafung befürchten liessen. Ausserdem würde er bei
einer Rückkehr der erheblichen Gefahr, in den eritreischen National- oder
Militärdienst eingezogen zu werden, ausgesetzt, was unter dem Aspekt
von Art. 3 und 4 EMRK relevant sei und zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen müsse.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft qualifiziert. Nach Prüfung der Akten kann sich das Gericht den
Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung nicht vollständig an-
schliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung jedoch zu bestä-
tigen.
5.2 Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung
in Sawa zutreffend als (zumindest mehrheitlich) korrekt erachtet. So war
der Beschwerdeführer – wie schon das SEM ausführte – in der Lage, die
in Sawa angewandte Unterrichtssprache und einige typische, bei Lauf- und
Marschübungen verwendete Kommandos überwiegend korrekt zu nennen
(SEM-Akte A19, F214 ff., F257). Es ist ausserdem festzuhalten, dass die
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Darlegungen zum Aufenthalt in Sawa weder in sich widersprüchlich sind
noch der Logik widersprechen. Sie enthalten Gegenteils mehrere Real-
kennzeichen. So vermochte der Beschwerdeführer detailliert zu erzählen,
wie er mit seinen Schulkameraden in Sawa ankam und diese dort mit an-
deren Schülern aus anderen Zobas durchmischt wurden (SEM-Akte A19,
F190ff.). Bei der Beschreibung, was er alles an Ausrüstung erhalten habe,
zählte er mehrere Gegenstände auf. Dass er dabei auf einen Gegenstand
hinwies, dessen Bezeichnung er nicht kannte („so einen Behälter für mei-
nen Becher“, SEM-Akte A19, F244), zeugt von eigenem Erinnern. In Bezug
auf den Schulunterricht wusste er den Schulalltag in zeitlicher Hinsicht de-
tailliert zu beschreiben und wies dabei ungefragt auf Einzelheiten hin. So
erwähnte er, dass sie zum Teil mit Fernsehen unterrichtet worden seien
(SEM-Akte A19, F261). Es ist zwar mit dem SEM einig zu gehen, dass
durchaus zu erwarten gewesen wäre, dass neue Rekruten in den ersten
paar Tagen nach ihrer Ankunft in Sawa mehr als nur ein Lauftraining zu
absolvieren gehabt hätten (SEM-Akte 19, F208). Ist dies aber – nebst ma-
geren Angaben zum Lehrstoff – das Einzige, was anders zu erwarten ge-
wesen wäre, machen diese Aussagen mit Blick auf das oben Ausgeführte
nicht den gesamten Aufenthalt in Sawa unglaubhaft. Betreffend die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg von C._______ nach
Sawa erachtet es das Bundesverwaltungsgericht sodann entgegen der
Vorinstanz durchaus als plausibel, dass die Busreise von E._______ über
D._______ geführt habe. Dieser Weg ist zwar distanzmässig länger als die
vom SEM in der angefochtenen Verfügung avisierte Route. Der vom SEM
als plausibel erachtete Weg führt indessen über eine unbefestigte Strasse,
wogegen der vom Beschwerdeführer geschilderte Weg mehrheitlich über
eine asphaltierte Strasse führt, was namentlich für die Fahrt mit einem Bus
von ausschlaggebender Bedeutung sein dürfte (vgl. Eritean National Road
Network, Eritrean Mapping and Information Centre (EMIC) & National Sta-
tistics Office, Stand: Juli 2011).
Entgegen der Vorinstanz erachtet es das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesagten nach durchaus als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Mi-
litärlager in Sawa war. Dieser Umstand belegt jedoch nicht seine Desertion.
Gerade weil die weiteren Vorbringen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als
unglaubhaft einzustufen sind, kann eine offizielle Entlassung aus dem Mi-
litärdienst vorliegend nicht ausgeschlossen werden, zumal es auch im erit-
reischen Militärdienst zu Entlassungen kommen kann (vgl. insbesondere
das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017,
D-3315/2015, mit diversen weiteren Hinweisen).
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5.3 Der Beschwerdeführer legte im Zusammenhang mit der angeblichen
Desertion dar, dass er und seine Kollegen das Militärlager verlassen hät-
ten, währendem die Wachen beim Essen gewesen seien. Zwar erscheint
es entgegen der Auffassung des SEM nicht abwegig, dass der Beschwer-
deführer und seine Kollegen gelegentlich zivile Kleidung getragen haben
(vgl. dazu Eri-TV, Life in Sawa – Eritrean Military and Education Camp by
Eri-TV, undatiert, Inhalt von Eritrean News by Eri-TV Live Television via
Youtube veröffentlicht am 13. Februar 2014,
/watch?v=2LcJVGqlifY, abgerufen am 23. Januar 2018). Hinge-
gen erachtet das Gericht die Vorbringen zur Flucht in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer schildert die Vor-
bereitungen und die Durchführung der Flucht äusserst oberflächlich. Auf
die Frage, wie er es bewerkstelligt habe, ein bewachtes Militärlager zu ver-
lassen, antwortete er einzig, dass sein Kollege, der an jenem Tag Wach-
dienst gehabt habe, sich den ganzen Tag die Situation angeschaut und ihm
dann gesagt habe, sie könnten nun aufbrechen. Das Lager hätten sie ver-
lassen können, weil die Wächter gerade am Essen gewesen seien (SEM-
Akte 19, F305). Diese Aussagen sind als äusserst dürftig zu bezeichnen
und zeugen nicht von eigenem Erleben. Dies gilt umso mehr, als seine üb-
rigen Aussagen, etwa jene zum Aufenthalt im Militärlager, eine erheblich
höhere Qualität aufwiesen. Kommt hinzu, dass nicht geglaubt werden
kann, dass eine Flucht aus Sawa so mühelos und während einer nicht be-
wachten Essenszeit zu bewerkstelligen wäre. Sawa ist ein geschlossenes
Militärcamp und entspricht gemäss Human Rights Watch im Grunde einem
riesigen Gefängnis (Human Rights Watch, Service for Life. State Repres-
sion and Indefinite Conscriptiion in Eritrea, 16. April 2009,
indefinite-conscription-eritrea, abgerufen am 23. Januar 2018). Es befin-
den sich dort mehrere Tausend Schüler, die zwangsweise interniert sind
und schwer bewacht werden (Tronvoll, Kjetil et Daniel Rezene Mekonnen,
the African Garrison State: Human Rights & Political Development in Erit-
rea, 2014, 181; UN Human Rights Council, report of the detailed findings
of the Commission of Inquiry on Human rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1],
5. Juni 2015,
cil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf). So wurden etwa im Jahr 2017 über
6‘000 Schüler zwangsrekrutiert (S [Eritrean Ministry of Informa-
tion], 11th grade students leave for Sawa, 20. Juli 2017,
leave-for-sawa, abgerufen am 23. Januar 2018). Es kann vor diesem Hin-
tergrund nicht geglaubt werden, dass gerade keine Wachen zugegen ge-
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wesen wären, weil diese alle gleichzeitig die Mahlzeiten eingenommen hät-
ten. Das Vorbringen, wonach die drei Kollegen ohne Weiteres hätten aus
dem (unbewachten) Militärlager herausmarschieren können, widerspricht
auch deshalb jeglicher Plausibilität, weil sie durch ihren angeblichen Weg-
proviant – den Angaben nach trugen sie einen fünf Liter Wasserkanister
und zwei Kilogramm Datteln auf sich (SEM-Akte A4, 5.02) – besonders
aufgefallen wären. Weiter hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die
Aussagen über den Weg von Sawa nach Khartum sehr knapp und ober-
flächlich ausgefallen sind (SEM-Akte 19, F308 ff.). Bei der Flucht aus ei-
nem Militärlager und sodann aus dem Heimatland handelt es sich um ein
einschneidendes Erlebnis, so dass eine höhere Erzähldichte zu erwarten
gewesen wäre. Der Einwand, die detailarmen Erzählungen seien auf eine
beschränkte Bildung zurückzuführen, erscheint dabei als blosse Schutzbe-
hauptung, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach immerhin
elf Schuljahre absolviert hat. Zusammenfassend kann somit festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer die Desertion aus dem eritreischen
Militärdienst nicht glaubhaft machen konnte.
5.4 Der Beschwerdeführer erwähnte in unterschiedlichem Kontext (nicht
näher beschriebene) gesundheitliche Probleme. So gab er an, schon als
Kind „gesundheitliche Probleme“ gehabt zu haben, weshalb er – ange-
sichts des weiten Schulweges – erst mit neun Jahren eingeschult worden
sei (SEM-Akte 19, F138). Im Zusammenhang mit Sawa legte er dar, er
habe seinen „gesundheitlichen Zustand“ gegenüber dem Haileführer be-
klagt, worauf er zum Bataillonskommandanten geschickt worden sei. Letz-
terer habe jedoch bloss gesagt, er sei doch physisch stabil, und ihn trotz-
dem zur Feldarbeit aufgefordert (F273). Als ihm tags darauf schwindlig ge-
worden sei und er sich auf den Boden gesetzt habe, sei er bestraft worden
(F275). Die Strafe habe darin bestanden, dass er sich während zehn Tagen
jeweils nach dem Mittagessen eine Stunde lang in der Sonne auf den Bo-
den hätte legen müssen. Am vierten Tag der Bestrafung sei es ihm aber
schlecht gegangen, er habe sich übergeben müssen. Daraufhin sei die
Strafe auf sieben Tage verkürzt worden. Im Anschluss habe er zwei Tage
lang im Bett verbracht (F279 ff.) und sei anschliessend aufgefordert wor-
den, einen Arzt aufzusuchen. Der Umstand, dass trotz der zwei Tage Bett-
ruhe ein Arztbesuch angeordnet worden war, lässt darauf schliessen, dass
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Sawa ernst ge-
nommen wurden. Bezeichnenderweise verstrickte sich der Beschwerde-
führer indessen bei der (umgehend gestellten) Nachfrage des SEM zum
Arztbesuch in widersprüchliche Aussagen. Obwohl er erst detailliert (mit
Angabe der genauen Wochentage) ausführte, er sei am Wochenende im
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Seite 10
Bett gewesen und am Montag zum Arzt gegangen (F285), gab er bei der
Anschlussfrage nach der ärztlichen Diagnose an, er sei nicht zum Arzt ge-
gangen und begründete dies damit, dass er mit dem Gedanken gespielt
habe, von Sawa zu fliehen (F287). Im Lichte des ansonsten widerspruchs-
freien Aussageverhaltens sind diese Aussagen nicht als blosse Ungenau-
igkeit zu werten. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerde-
führer der Frage nach der gestellten Diagnose des Arztes – und den damit
allenfalls verbundenen Folgen für seine Militärdiensttauglichkeit – auswei-
chen wollte, bezog sich doch die letzte Frage des SEM gerade auf eben-
diese (F 287).
5.5 Aufgrund der oben erwähnten Ungereimtheiten kommt das Gericht
zum Schluss, dass zwar der Aufenthalt in Sawa glaubhaft ist, nicht aber die
Flucht. Vorliegend kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig entlassen
wurde. Nicht glaubhaft ist demnach, dass er aus dem Militärdienst deser-
tiert ist. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen
Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Erit-
rea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum
Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und im
Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Der Beschwerdeführer macht keine andere
Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils geltend, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil er-
scheinen lassen könnten. Insbesondere die geltend gemacht Desertion ist
als unglaubhaft einzustufen. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.
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5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54
AsylG ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher
zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erachtet das
SEM den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
– vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Be-
dingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs.
2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alterna-
tiver Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschen-
den Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
m.w.H.).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur
geltend gemachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 23. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
9.
Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechts-
verbeiständung gutgeheissen und Frau Monika Böckle als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu ent-
richten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung von
einem Stundenansatz Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsbeiständin reichte mit
der Beschwerde eine Kostennote ein. Der zeitliche Aufwand von 5 Stunden
erscheint angemessen. Demnach ist ihr zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von insgesamt Fr. 820.– auszurichten (Honorar von
Fr. 750.– plus Barauslagen von Fr. 70.– [pauschal]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 820.–
bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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