B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4614/2019
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 27. August 2019 / N (…).
D-4614/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus B._______ mit letz-
tem Aufenthalt in C._______ (beide Distrikt Jaffna, Nordprovinz), verliess
seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) Februar 2016 und
suchte am 19. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Mai 2016
wurde er durch das SEM summarisch befragt (Befragung zur Person,
nachfolgend: BzP). Am 16. März 2018 hörte das SEM ihn einlässlich zu
den Asylgründen an.
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, er habe von 2008 bis 2013 an der Universität Jaffna studiert
und im Jahr 2012 an Demonstrationen teilgenommen. Er sei deswegen
von Soldaten zweimal kurzzeitig festgenommen und geschlagen worden
und habe sich Ende (…) 2012 deshalb medizinisch behandeln lassen müs-
sen. Danach habe er sein Studium weitergeführt und im (…) 2013 abge-
schlossen. Anschliessend habe er während zweieinhalb Jahren (…)unter-
richt erteilt und sich um eine Staatsstelle beworben. Im Jahr 2014 sei in der
Nähe des Ladens seines Schwagers eine Bombe explodiert. Dieser sei
vom Militär mitgenommen und beschuldigt worden, mit den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun zu haben. Nachdem der Schwager Sri
Lanka im September 2014 verlassen habe, habe das Militär im November
2014 ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen und befragt. Danach sei-
en sie noch zirka dreimal zu ihm gekommen. Bei der dritten Befragung hät-
ten sie ihn aufgefordert, er solle seinen Schwager vorbeibringen, ansons-
ten er ins Gefängnis gebracht werde. Ferner habe er aufgrund seiner frühe-
ren Teilnahmen an Demonstrationen von Studierenden an der Universität
Jaffna erneut Probleme erhalten. Seine Mutter habe ihn ins Ausland ge-
schickt. In der Schweiz habe er an zwei Demonstrationen teilgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
C.
Die gegen diesen Entscheid durch den damaligen Rechtsvertreter erho-
bene Beschwerde vom 20. April 2018 wies das Bundeverwaltungsgericht
mit Urteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 ab.
D-4614/2019
Seite 3
Das Gericht erachtete das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Mai
und im November 2012 an zwei von Studierenden an der Universität Jaffna
durchgeführten Demonstrationen teilgenommen, sei deshalb von Soldaten
mitgenommen, einige Stunden festgehalten und geschlagen worden, als
glaubhaft. Den erlittenen Benachteiligungen sprach es mangels Intensität
die asylrechtliche Relevanz ab. Aus dem Umstand, dass er anschliessend
sein Studium weiterführen und abschliessen konnte, zog es den Schluss,
dass gegen ihn wegen der Teilnahme an Studentendemonstrationen kein
Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren eingeleitet wurde. Die in den
Jahren 2014 und 2015 aufgrund seiner früheren Teilnahme an Studenten-
demonstrationen beziehungsweise wegen eines Schwagers geltend ge-
machten Probleme erachtete das Gericht als unglaubhaft. So hielt es fest,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seines Schwa-
gers vom Criminal Investigation Department (CID) behelligt worden, mit
den Aussagen des Schwagers in dessen Asylverfahren in der Schweiz
(N […]) nicht zu vereinbaren war. Als nachgeschoben und damit unglaub-
haft qualifizierte das Gericht die Ausführungen in der Beschwerde, der
Schwager sei ein angesehener ehemaliger LTTE-Aktivist gewesen, der im-
mer wieder Besuch von ehemaligen LTTE-Mitgliedern erhalten habe, so-
wie das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe 2014 in Jaffna an einer
Demonstration teilgenommen und sei anschliessend von CID-Beamten
über die Besucher seines Schwagers befragt sowie verdächtigt worden,
Mitglied einer verbotenen Organisation zu sein. Zur Begründung hielt das
Gericht fest, diese Vorbringen seien weder vom Beschwerdeführer im erst-
instanzlichen Verfahren noch vom Schwager in dessen Asylverfahren gel-
tend gemacht worden. Das Gericht erachtete auch die Beschwerdevorbrin-
gen als nachgeschoben und unglaubhaft, CID-Beamte hätten ihn im De-
zember 2014 im Militärcamp verprügelt und zu ehemaligen Studentenkol-
legen befragt, welche als vermisst gälten respektive erschossen worden
seien, und ihn drei Wochen später erneut verhaftet und ins Militärcamp ge-
bracht, wo man ihm nochmals dieselben Fragen gestellt und ihm mit Er-
schiessung gedroht habe. Es schloss daraus, dass der Beschwerdeführer
im Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor ihm in absehbarer Zeit
drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte.
Bei der Prüfung allfälliger Risikofaktoren, welche gemäss dem Referenzur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka
zu Verhaftung und Folter führen könnten, verneinte das Gericht das Vorlie-
gen von stark risikobegründenden Faktoren. Nach seiner Auffassung hatten
die Probleme während der Studienzeit für den Beschwerdeführer keine
weiteren negativen Konsequenzen; die kurzzeitigen Festnahmen nach der
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Seite 4
Ausreise des Schwagers und die Drohungen durch die Sicherheitsbehör-
den wurden als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer konnte nicht
glaubhaft machen, dass ihm wegen seines mittlerweile in der Schweiz
wohnhaften Schwagers, den die sri-lankischen Behörden im Verdacht hat-
ten, die LTTE unterstützt zu haben, Probleme erwuchsen und er persönlich
Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten hatte, aufgrund derer
er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten
wäre. Auch das geringe exilpolitische Engagement wurde als nicht geeig-
net erachtet, zu einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Ver-
folgung zu führen, und es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm
seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie-
ben werden könnte.
D.
Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen neu mandatierten Rechtsvertreter auf schriftlichem Weg bei der
Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch ein. Dieses begründete er damit, er
befürchte, aufgrund der früher geltend gemachten Asylgründe und zusätz-
lich gestützt auf neue Gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt
zu werden.
Der Beschwerdeführer machte zum einen geltend, die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich infolge der Terroranschläge an
Ostern und des daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustandes 2019 massiv
verschlechtert. Die Reaktion der Regierung auf die Bombenanschläge
habe zu einer massiv erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen geführt,
die eine vermeintliche oder tatsächliche Gefahr für die nationale Sicherheit
darstellten. Aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten
würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vom dortigen Sicherheitsap-
parat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungshandlungen werden.
Er erfülle die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. So wiesen zahlreiche Fami-
lienangehörige Verbindungen zu den LTTE auf, wobei er auch aufgrund
seines Schwagers von den sri-lankischen Behörden behelligt worden sei.
Auch ihm selbst werde seitens der Behörden eine LTTE-Verbindung nach-
gesagt, da er sich als Student pro-separatistisch und regimekritisch enga-
giert habe. Er sei verschiedentlich und wiederholt ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten, was zu Festnahmen und Befragungen sowie zu
einer behördlichen Registrierung und spätestens nach seiner «illegalen
Flucht» zu einer Aufnahme seines Namens in die «Stop-List» geführt habe.
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Schliesslich sei er exilpolitisch aktiv, halte sich bereits über eine lange Zeit
(seit knapp 3 Jahren) in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separa-
tismus, auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Da sich die
Situation in Sri Lanka seit Erarbeitung dieser Risikofaktoren massiv verän-
dert habe, müssten die einzelnen Risikofaktoren im Kontext der aktuellen
Lage verstärkt Geltung haben (Gesuch S. 8).
Zum anderen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anläss-
lich der Besprechung mit dem unterzeichneten Anwalt neu vorgebracht,
dass er mehrere Familienmitglieder mit direkten LTTE-Verbindungen habe.
Ein (Verwandter) namens D._______ sei von (…) bis (…) Mitglied der LTTE
gewesen. Er habe sich am Ende des Bürgerkrieges der sri-lankischen Ar-
mee ergeben und sei daraufhin jahrelang inhaftiert gewesen. Der (Ver-
wandte) lebe auch heute noch in Sri Lanka, allerdings stets mit Problemen.
So sei er etwa im Februar 2019 von unbekannten Personen angegriffen
und dabei schwer verletzt worden; sein Sohn sei ebenfalls Opfer der
Attacke geworden (Gesuchsbeilage 1). Der Beschwerdeführer sei sich ab-
solut sicher, dass der Angriff auf den (Verwandten) mit dessen LTTE-Ver-
gangenheit zusammenhänge und die Polizei aufgrund seiner regimefeind-
lichen Vergangenheit kein Interesse daran habe, ihn zu schützen. In der
Beilage 2 sei der (Verwandte) auf einem Foto als LTTE Kämpfer in Uniform
abgebildet, auf weiteren Fotos sei er zu sehen, wie er hinter dem LTTE-
Führer Prabhakaran stehend einer Eröffnungsfeier beiwohne respektive an
einem Ritual anlässlich einer Gedenkfeier teilnehme. Durch die Tatsache,
dass der (Verwandte) ein prominentes LTTE-Mitglied sei, entstehe auch für
den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka eine direkte
Gefahr.
Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter über einen
Schwager namens E._______ informiert, der ebenfalls ein LTTE-Mitglied
gewesen sei. Er sei im Oktober 2007 von der Armee gefangen genommen
worden. Bei der Beilage 3 (Datum: […] 2007) handle es sich um eine An-
zeige, welche die Schwester des Beschwerdeführers nach der Gefangen-
nahme von dessen Schwager bei der Human Rights Commission (HRC) in
Sri Lanka eingereicht habe. Die Beilage 4 (Datum: […] 2008) enthalte die
Meldung der sri-lankischen Armee an die HRC, in der die Festnahme ab-
gestritten werde – ein Indiz, dass der Schwager Opfer eines Aktes des Ver-
schwindenlassens geworden sei. Der Aufenthaltsort und das Schicksal des
Schwagers seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er sei fest davon
überzeugt, dass der Schwager nach wie vor in Haft sitze.
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Seite 6
Im Weiteren wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei es gelungen,
ein Beweismittel zu beschaffen, das ein anhaltendes Verfolgungsinteresse
an ihm belege. In dem im Original als Beilage 5 (mit englischer und deut-
scher Übersetzung) eingereichten «Police Message Form» vom (…) 2018
sei er persönlich vorgeladen worden, am (…) 2018 beim TID (Terrorism
Investigation Division der sri-lankischen Polizei) in Colombo zu erscheinen.
Damit sei belegt, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als
eine Person gelte, die über vermeintliche Verbindungen zu den LTTE ver-
füge und auch weiterhin an deren Wiederaufleben interessiert sei oder so-
gar daran mitwirke.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden neben den bereits erwähnten
Beweismitteln in Papierform insgesamt zirka 540 Beweismittel zur allge-
meinen Situation in Sri Lanka in digitaler Form auf einer CD-Rom einge-
reicht (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatlichen Insti-
tutionen und nicht-staatlichen Organisationen, ein vom Advokaturbüro des
Rechtsvertreters verfasster «Bericht zur aktuellen Lage» in Sri Lanka
[Stand 22. Oktober 2018] mit 409 Beilagen sowie eine interne Mitteilung
des SEM bezüglich des Asylverfahrens einer anderen Person).
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Sis-
tierung des vorliegenden Asylverfahrens, bis eine effektive Beurteilung der
aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka möglich sei, sowie um erneute An-
hörung.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2019 – eröffnet am 4. September 2019 –
trat das SEM auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG
in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Auf die geltend gemachten
allfälligen Revisionsgründe trat es mangels funktioneller Zuständigkeit ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner erhob es
eine Gebühr von Fr. 600.–. Die Anträge auf Verfahrenssistierung und An-
setzung einer Anhörung wies es ab, und das Gesuch um Aussetzung des
Vollzugs schrieb es als gegenstandslos geworden ab.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. September
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ver-
fügung des SEM vom 27. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur
Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen;
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Seite 7
eventuell sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen,
um die Eingabe vom 14. August 2019 dahingehend zu ergänzen, dass sie
beim Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch eingereicht werden
könne; eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollstän-
digen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf-
zuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka und damit die Gefährdungslage für Minder-
heiten, insbesondere Tamilen, habe sich seit der Ernennung des mutmass-
lichen Kriegsverbrechers Shavendra Silva zum neuen Armeechef am
19. August 2019 sowie der Ausstattung des Militärs mit polizeilichen Kom-
petenzen am 22. August 2019 innert kürzester Zeit gravierend verändert.
Dass die Notstandsgesetzgebung am 22. August 2019 nach vier Monaten
nicht verlängert worden sei, sei nicht als Zeichen der Entspannung zu wer-
ten und angesichts der Kompetenzerweiterung der Streitkräfte ohnehin
eine Augenwischerei, da die Armee nun ausserhalb des Ausnahmezustan-
des die zentrale Rolle bei der Sicherung der öffentlichen Sicherheit über-
nehmen würde. Mit der Übertragung polizeilicher Aufgaben, einschliesslich
der Bekämpfung des Terrorismus, an die sri-lankische Armee ergebe sich
eine erhöhte Gefährdungslage insbesondere auch für zurückkehrende ab-
gewiesene Asylsuchende, da diese nun bereits bei der Ankunft am Flugha-
fen durch den Militärapparat kontrolliert werden könnten.
G.
Als Beschwerdebeilagen wurden 35 Beweismittel zur allgemeinen Situa-
tion in Sri Lanka (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatli-
chen Institutionen und nicht-staatlichen Organisationen) sowie eine Kopie
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X
gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 eingereicht, alle in di-
gitaler Form (CD-Rom).
H.
Mit Schreiben vom 12. September 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
D-4614/2019
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Gericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwer-
den in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG).
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine sol-
che Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-2311/2018 vom 7. Juni
2019 über das erste Asylgesuch vom 19. Mai 2016 rechtskräftig entschie-
den. Das vorliegende Asylgesuch wurde rund neun Wochen nach dem Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens und damit innerhalb der Fünfjahres-
frist von Art. 111c AsylG eingereicht. Das SEM hat das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 14. August 2019 korrekterweise als Mehr-
fachgesuch entgegengenommen. In dieser Konstellation ist eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die ge-
suchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt
wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
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Seite 9
3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
4.
Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vor-
instanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
4.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss
Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend
begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Ge-
such zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vor-
her anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechts-
staatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne
von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens
auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von
Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimat-
staat – mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurück-
gekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Grün-
de für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuch-
stellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug
dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz
sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln
nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften
hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren
betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen
Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl.
zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
4.2 Das Asylgesuch vom 14. August 2019 erfüllt die formellen Anforderun-
gen an Mehrfachgesuche (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung).
Das SEM hat daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmass-
nahmen verzichtet.
D-4614/2019
Seite 10
5.
5.1 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens am 7. Juni 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehal-
ten; er macht in seinem Mehrfachgesuch denn auch nicht geltend, nach Sri
Lanka zurückgekehrt zu sein.
5.2 Das SEM hat die Ausführungen im Asylgesuch vom 14. August 2019,
die sich auf die geltend gemachte Veränderung der Lage in Sri Lanka nach
dem Beschwerdeurteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 beziehen, sowie die
nach dem Urteil entstandenen Beweismittel (Gesuchsbeilagen 10, 14, 15,
23,28, 32, 34, 36, 40, 42, 55, 63, 64, 70-72,101, 109) als Mehrfachgesuch
beziehungsweise neues Asylgesuch entgegengenommen (zur geltend ge-
machten Veränderung der Lage in Si Lanka seit Ostern 2019 bis am 7. Juni
2019 vgl. E. 6.6.4). In der angefochtenen Verfügung hält es fest, die allge-
meinen Ausführungen im Gesuch zur angeblich veränderten Situation in
Sri Lanka seit dem 7. Juni 2019 stellten keine gehörige Begründung dar.
Aus der Eingabe und den Beweismitteln gehe nicht hervor, dass sich die
allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem 7. Juni 2019 derart verändert hätte,
dass sie sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des
Beschwerdeführers auswirken würde. Deshalb werde gestützt auf
Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht
eingetreten.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Urteilen darauf hin-
gewiesen, dass die vom rubrizierten Rechtsvertreter regelmässig vertre-
tene Auffassung, die Anschläge an Ostern 2019 und deren Auswirkungen
würden ohne Weiteres eine individuelle Gefährdungslage für den jeweili-
gen Beschwerdeführer begründen, unzutreffend ist. Das Gericht hat eben-
falls ausdrücklich festgestellt, dass den erhöhten Anforderungen an die Be-
gründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl.
BVGE 2014/39) nicht Genüge getan wird, wenn anhand von «Länderinfor-
mationen», welche auf aus den Jahren 2012 bis 2019 stammenden Quel-
len beruhen, in allgemeiner Weise eine «neue Entwicklung» in Sri Lanka
im Zeitpunkt der Einreichung eines Mehrfachgesuches behauptet und da-
raus pauschal – ohne hinreichende Subsumtion im Einzelfall – eine Ge-
fährdung für alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, einschliess-
lich des jeweiligen Beschwerdeführers, abgeleitet wird (vgl. etwa die Urteile
D-4152/2019 vom 20. September 2019 E. 6.4.2; D-4024/2019 vom 5. Sep-
tember 2019 E. 5.2.2–5.2.4; D-3888/2019 vom 2. September 2019 E. 5.2.2
und 5.2.3).
D-4614/2019
Seite 11
5.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird auch
im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend dargetan, dass sich die all-
gemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 in einer für den Beschwerde-
führer massgeblichen Weise verändert hätte. Dies gilt ebenfalls für die auf
Beschwerdeebene geltend gemachte veränderte Sachlage aufgrund der
Ernennung des neuen Armeechefs und der dem Militär nun nicht mehr ge-
stützt auf den (inzwischen aufgehobenen) Ausnahmezustand zukommen-
den polizeilichen Kompetenzen. Im vorliegenden Verfahren weist kein ein-
ziges der insgesamt zirka 540 beim SEM und der 35 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereichten Beweismittel zur allgemeine Lage in Sri Lanka
einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Auch den
nach dem Beschwerdeurteil vom 7. Juni 2019 entstandenen Beweismitteln
fehlt jeglicher direkte Bezug zum Beschwerdeführer. Diese Beweismittel
sowie die Ausführungen im Gesuch und in der Beschwerde sind demzu-
folge gänzlich ungeeignet, eine Neubeurteilung von dessen Flüchtlingsei-
genschaft zu bewirken, so dass diesbezüglich die erhöhten Anforderungen
an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2014/39) nicht erfüllt sind.
5.4 Kommt eine asylsuchende Person – wie vorstehend festgestellt – ihrer
Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das
Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht
einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die spe-
ziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3 AsylG vorliegen. Diese
Annahme steht schliesslich auch nicht im Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2
AsylG, der die formlose Abschreibung für unbegründete oder wiederholt
gleich begründete Mehrfachgesuche vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1;
Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). Die Anwen-
dung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden.
5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer
nicht hinreichend substanziiert dargelegt hat, inwiefern gerade seine Per-
son wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante
Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat demnach hinsichtlich
der seit dem Urteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 behaupteten Verände-
rung der Sachlage das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im
Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet.
D-4614/2019
Seite 12
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsicht-
lich der neu vorgebrachten familiären Verbindungen zu den LTTE und der
Vorladung des Beschwerdeführers beim TID, einer veränderten Lage in Sri
Lanka sowie damit verbunden eines verstärkten Gefährdungsprofils (Risi-
kofaktoren) des Beschwerdeführers zu Recht mit der Begründung als un-
zuständig erachtete, diese Vorbringen bezögen sich auf Sachverhalte, die
sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2018 vom
7. Juni 2019 ereignet hätten und/oder bereits Gegenstand des abgeschos-
senen Asyl- und Beschwerdeverfahrens gewesen seien.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt im Asylgesuch vom 14. August 2019 vor,
er habe mehrere Familienangehörige mit direkten LTTE-Verbindungen.
Insbesondere wegen eines Cousins, der von (…) bis (…) ein prominentes
LTTE-Mitglied und Kämpfer gewesen sei, und der im (…) 2019 von Unbe-
kannten wegen seiner LTTE-Vergangenheit angegriffen und schwer ver-
letzt worden sei, sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Ein
(anderer als der im ersten Verfahren erwähnte) Schwager sei ebenfalls ein
LTTE-Mitglied gewesen und seit seiner Festnahme durch die Armee im (…)
2007 verschwunden. Dessen Ehefrau, die Schwester des Beschwerdefüh-
rers, habe deswegen bei der HRC im (…) 2007 eine Anzeige eingereicht,
woraufhin die sri-lankische Armee im (…) 2008 die Festnahme bestritten
habe. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine «Police
Message Form» vom (…) 2018 mit einer Vorladung beim TID für den (…)
2018 zu beschaffen. Damit sei belegt, dass er in den Augen der sri-lanki-
schen Behörden als eine Person mit «vermeintlichen Verbindungen» zu
den LTTE gelte, die «auch weiterhin an deren Wiederaufleben interessiert»
sei oder sogar daran mitwirke (Gesuch S. 7).
6.3
6.3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit
einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu
Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit be-
schlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die
Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zu-
ständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Pra-
xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
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6.3.2 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben
oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal-
tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung
mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG
durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit
der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser
Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre
Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög-
lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma-
chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
6.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Die Revision
kann nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, die sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen
haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können
allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Be-
hörde rechtfertigen.
6.4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretens auf das Mehr-
fachgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit (Dispositivziffer 2) aus,
dass es sich bei den erstmals im zweiten Asylgesuch vom 14. August 2019
vorgebrachten familiären Verbindungen ([…], Schwager) des Beschwerde-
führers zu den LTTE, der Vorladung desselben zum TID in Colombo im (…)
2018 sowie einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen und einer gene-
rellen Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka seit den
Anschlägen vom 21. April 2019 um vorbestandene Tatsachen handle, die
sich vor dem Urteil vom 7. Juni 2019 verwirklicht hätten. Es würden keine
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Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs-
verfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, weshalb
diese Revisionsgründe beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu ma-
chen gewesen wären.
6.4.2 Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist fest-
zustellen, dass sämtliche der in Papierform eingereichten Beweismittel
(Beilagen 1–5, wovon nur Beilage 5 im Original) zur Untermauerung dieser
vorbestandenen Tatsachen beziehungsweise Vorbringen – soweit ersicht-
lich – im Zeitraum zwischen April 2018 und Februar 2019 und damit eben-
falls vor Ergehen des Beschwerdeurteils vom 7. Juni 2019 entstanden
sind, so dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) diese bereits während des ordentlichen Be-
schwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht hätte einreichen
müssen, oder allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens.
6.4.3 An der revisionsrechtlich erforderlichen Erheblichkeit der Beweismit-
tel dürften allerdings Zweifel bestehen. So ist aus diesen nicht ersichtlich,
ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um einen Cousin des
Beschwerdeführers handelt. Ferner dürften die Beweismittel kaum geeig-
net sein, eine Mitgliedschaft des Cousins oder eines Schwagers bei den
LTTE, die Festnahme und das Verschwindenlassen des Schwagers sowie
eine behördliche Suche des Beschwerdeführers im Jahr 2018 (über zwei
Jahre nach dessen Ausreise) zu belegen. Im Beschwerdeurteil D-2311/
2018 vom 7. Juni 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig
festgestellt, dass kein konkreter Verdacht gegen den Beschwerdeführer
besteht, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben oder zu stehen
beziehungsweise anderweitig in aus Sicht des sri-lankischen Staats sus-
pekte Aktivitäten involviert zu sein (E. 6.3), und dass er weder Vor- noch
Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte (E. 6.8).
6.4.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es
sich bei den Anschlägen an Ostern 2019 und deren Auswirkungen eben-
falls um vorbestandene Tatsachen, die sich vor dem Beschwerdeurteil vom
7. Juni 2019 verwirklicht haben. Der Beschwerdeführer hätte die mit der
vorgebrachten Veränderung der Situation in Sri Lanka begründete erhöhte
Gefährdung für Risikogruppen bereits im Lauf des vorangegangenen or-
dentlichen Verfahrens D-2311/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht
geltend machen können beziehungsweise müssen. Das SEM hat zutref-
fend festgehalten, dass die Prüfung der Risikofaktoren (bzw. des davon
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Seite 15
abgeleiteten Gefährdungsprofils) bereits Gegenstand des rechtskräftig ab-
geschlossenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens war (vgl. Sachverhalt
Bst. C) und eine erneute Überprüfung – wenn überhaupt – nun revisions-
rechtlich geltend zu machen wäre. Schliesslich hat das SEM zu Recht fest-
gestellt, dass die Eingabe vom 14. August 2019 von einem im Asylrecht
spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylge-
such bezeichnet wurde, wodurch unmissverständlich seine Zuständigkeit
behauptet wurde.
6.4.5 Wie bereits im Beschwerdeurteil D-2311/2018 festgestellt worden ist,
führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht im Besitz
eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri
Lanka zurückkehren wird, nach konstanter Praxis für sich allein nicht zur
Annahme einer relevanten Gefährdung und somit nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft (E. 6.6.4). An dieser Einschätzung vermögen
auch die Vermutungen in der Beschwerde zu den Auswirkungen der Er-
nennung des neuen sri-lankischen Armeechefs auf die Behandlung von
Rückkehrern nichts zu ändern.
6.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG
auf die Vorbringen familiärer Verbindungen des Beschwerdeführers zu den
LTTE, einer Vorladung des Beschwerdeführers beim TID im (…) 2018, ei-
ner veränderten Lage in Sri Lanka bis 7. Juni 2019 und eines erhöhten
Gefährdungsprofils (Risikofaktoren) mangels funktioneller Zuständigkeit
nicht eingetreten. Der Eventualantrag auf Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Ergänzung der Gesuchseingabe vom 14. August 2019 als Revi-
sionsgesuch ist abzuweisen. Es steht dem anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121–124
BGG einzureichen.
6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Da das SEM auf die Eingabe vom
14. August 2019 zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetre-
ten ist, ist auf die übrigen Rechtsbegehren und Beweisanträge nicht weiter
einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse
kann, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, vollumfänglich auf die Erwä-
gungen im Urteil des BVGer D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 verwiesen wer-
den. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumut-
bar und möglich ist (E. 8). An dieser Einschätzung vermögen auch die
politischen Entwicklungen in Sri Lanka einschliesslich der Ernennung von
Shavendra Silva zum neuen Armeechef am 19. August 2019 und der Aus-
stattung des Militärs mit polizeilichen Kompetenzen ausserhalb des am
22. August aufgehobenen Ausnahmezustandes nichts zu ändern. Aus dem
Asylgesuch vom 14. August 2019 und der Beschwerde vom 11. September
2019 ergeben sich auch sonst keine Gründe, die zu einer anderen Beurtei-
lung führen könnten.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 17
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr.1500.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Oktober 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Jacqueline Augsburger
Versand: