Abtei lung IV
D-4615/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______, Angola,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 11. Februar 2005 i. S. Asyl und Wegwei-
sung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4615/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Angola am
23. Januar 2005 und gelangte auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes
Land, von wo aus sie illegal am selben Tag in die Schweiz gelangte
und ein Asylgesuch stellte, zu dem sie am 31. Januar 2005 im Transit-
zentrum Altstätten summarisch befragt wurde. Am 2. Februar 2005
wurde sie vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Bei den Befragun-
gen gab sie zu ihrer Person an, sie gehöre dem Volk der Mukongo an
und stamme aus D._______ (Provinz Zaire). Sie sei ledig und gehöre
seit dem Jahre 2002 der Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde
an.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie anlässlich der Befra-
gungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sich mit Zauberei be-
schäftigt und sie als die Erstgeborene hätte sich in der Folge der Ma-
gie widmen sollen. Deshalb habe sie von ihrem Vater den Zauber zum
Schlucken erhalten. Im Jahre 2002 habe ihr Vater mit seinem Zauber
drei Kinder der Tante der Beschwerdeführerin getötet. Daraufhin habe
deren Familie ihren Vater, ihre Mutter und die Beschwerdeführerin ge-
steinigt. Ihr Vater sei seinen schweren Verletzungen sofort erlegen, ihr
Mutter sei an deren Folgen nach einer Woche verstorben. Die Be-
schwerdeführerin sei durch einen Stein am Bauch verletzt worden, sie
habe jedoch fliehen können. Eine Woche lang habe sie sich versteckt,
danach habe sie sich nach E._______ begeben, wo sie eine Frau
namens „Tante L.“ aufgenommen habe. Diese habe sie auch ins Spital
gebracht. Dort habe man allerdings ihre Verletzung auch nicht heilen
können. Nach ihrem Spitalaufenthalt sei sie durch „Tante L.“ in Kontakt
mit der Pfingstgemeinde getreten. Angehörige dieser Gemeinde hätten
ihr den Zauber weggebetet. Im Januar 2003 habe sie durch die Ver-
mittlung von „Tante L.“ eine Stelle als Haushälterin angetreten. Im Jah-
re 2004 habe die Familie ihrer Tante Nachforschungen über den Auf-
enthalt der Beschwerdeführerin angestellt und herausgefunden, dass
sie sich nach E._______ begeben habe. Mit der Absicht, die
Beschwerdeführerin zu töten, hätten sie das Haus von „Tante L.“
aufgesucht. Da sie die Beschwerdeführerin dort nicht angetroffen
hätten, hätten sie „Tante L.“ vier Zähne ausgeschlagen. Diese habe ihr
dann geraten, Angola zu verlassen. Im Januar 2005 habe sie diesem
Ratschlag Folge geleistet, zumal die Polizei in Angola
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Zauberangelegenheiten nicht nachgehe. Ein Nachbar in D._______
habe damals die Steinigung gesehen und die Polizei benachrichtigt.
Diese habe zwar die Anzeige entgegengenommen und sich alles
angesehen, sie habe sich jedoch nicht eingemischt. Deshalb habe sie
sich in E._______ nicht mehr an die Polizei gewandt, sondern sei
geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 – eröffnet am 15. Februar 2005 –
lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Be-
gründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug
der Wegweisung nach Angola sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 16. März 2005 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung
von Asyl und die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbar-
keit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2005 teilte die ARK der Be-
schwerdeführerin mit, sie könne den Entscheid in der Schweiz abwar-
ten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werde verzichtet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2005 hielt das BFM an der Abwei-
sung der Beschwerde fest.
G.
Am 15. Mai 2006 heiratete die Beschwerdeführerin einen Landsmann
(N _______).
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H.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte des BFM der Beschwerdeführe-
rin mit, dass der Vollzug der Wegweisung ihres Ehemannes bis zum
Abschluss ihres Asylverfahrens ausgesetzt werde.
I.
Am 18. August 2006 kam die gemeinsame Tochter B._______, am 2.
Oktober 2007 der gemeinsame Sohn C._______ des Ehepaares in der
Schweiz zur Welt.
J.
Mit Eingabe vom 23. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein
Arztzeugnis gleichen Datums ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder werden in das vorlie-
gende Verfahren mit einbezogen.
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
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haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
ab, da deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Angaben der Beschwerde-
führerin bezüglich des von ihrem Vater ausgeübten Zaubers seien sehr
allgemein ausgefallen (A1/S. 4; A4/S. 4). Zudem habe sie die Ge-
schehnisse nur sehr ungenau zeitlich einordnen können (vgl. A4/S. 5).
Insgesamt sei sie nicht in der Lage gewesen, Fragen, die ihre persönli-
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chen Erlebnisse betroffen hätten, anschaulich zu beantworten. Erfah-
rungsgemäss könnten jedoch tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre
Erlebnisse berichten. Dies hätte auch von der Beschwerdeführerin er-
wartet werden dürfen, sofern sie die Vorbringen tatsächlich erlebt hät-
te. Gesamthaft erschöpften sich ihre Aussagen in Allgemeinplätzen,
die in dieser Form ohne Weiteres von irgend jemandem nacherzählt
werden könnten. Die Schilderungen der geltend gemachten Steinigung
ihrer Eltern und ihrer Flucht nach E._______, wo sie direkt nach ihrer
Ankunft eine Frau angetroffen habe, die sie aufgenommen habe,
würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns widersprechen. Ferner solle die Familie ihrer
Tante sie zwei Jahre später in E._______ ausfindig gemacht und das
Haus der bereits erwähnten Frau („Tante L.“) gerade zu dem Zeitpunkt
aufgesucht haben, als die Beschwerdeführerin nicht zu Hause
gewesen sei. Überdies wolle sich die Beschwerdeführerin trotz der
Nachforschungen ihrer Verwandten im Jahre 2004 bis zu ihrer
Ausreise am 23. Januar 2005 weiterhin im Haus dieser Frau
aufgehalten haben. Bezeichnenderweise habe sie auch keine weiteren
Nachforschungen ihrer Verwandten geltend gemacht, obwohl sie
ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, die Familie ihrer Tante sei
nach E._______ gekommen, um sie umzubringen. Ausserdem
erhärteten die realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführerin
bezüglich der Einreise in die Schweiz die generellen Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So wolle die
Beschwerdeführerin mit dem Flugzeug nach Europa gelangt sein,
ohne am Zielflughafen kontrolliert worden zu sein. Angesichts der
Tatsache, dass alle Nachbarländer der Schweiz gemäss dem
Schengen Abkommen verpflichtet seien, die strengen
Einwanderungsbestimmungen der EU mit Visa- und Passkontrolle
durchzuführen, müsse diese Aussage als realitätsfremd bezeichnet
werden. Ebenso verhalte es sich mit der Aussage der Be-
schwerdeführerin, wonach sie nicht wissen wolle, auf welchen Namen
der Pass gelautet habe, mit dem sie nach Europa gereist sei.
4.2 Die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes vermag die Be-
schwerdeführerin mit den Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe
weder umzustossen noch gelingt es ihr, die aufgezeigten Unstimmig-
keiten zu entkräften. So wiederholt sie im Wesentlichen ihre bisherigen
Vorbringen und hält an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz fest.
Des Weiteren hält sie fest, sie habe nicht von "magie" (Magie, Wunder)
gesprochen, sondern von "sorcellerie" (Zauberei, Hexerei). Letzteres
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existiere heute noch in ihrer (der afrikanischen) Mentalität und werde
in verschiedenen Formen praktiziert. Sinngemäss wirft sie den Schwei-
zer Behörden vor, die Gepflogenheiten Afrikas nicht zu kennen. Es sei
in Afrika üblich, dass Kinderhorden durch die Strassen zögen und al-
lenfalls jemanden fänden, der sich ihrer annehme: So wie "Tante L." ihr
geholfen habe. Die Schweizer Behörden verkennten zudem, dass sie
von der Pfingstgemeinde exorzisiert und befreit worden sei. Im
Übrigen bekräftigt sie ihre bisherige Schilderung ihrer Ausreise. Ihr
Arbeitgeber und dessen zwei Kinder hätten sie auf der Flugreise
begleitet, nachdem sie ihn über ihre Probleme informiert habe. Bei den
Kontrollen am Flughafen habe man sie deshalb für eine Familie
gehalten und die Reisepässe habe jeweils ihr Arbeitgeber
bereitgehalten, da er für seine Familie verantwortlich gewesen sei.
Dieser habe auch sämtliche Formalitäten der Reise wahrgenommen.
4.3 Vorab ist anzumerken, dass die stereotype Schilderung der Aus-
reise, bei der die Beschwerdeführerin selber keinen Reisepass ge-
braucht haben will, jemand anderes (im vorliegenden Fall ihr ehemali-
ger Arbeitgeber) aber alles erledigt habe, unglaubhaft ist und die Ver-
mutung aufkommen lässt, dass die Reise auf eine andere, reguläre
Weise durchgeführt worden ist. Insbesondere wenn die betreffende
Person nicht nur nicht in der Lage ist, eine kohärente Schilderung der
Ausreise zu Protokoll zu geben, sondern darüber hinaus ihre Aussa-
gen von Nichtwissen zeugen. Darüber hinaus ist eine kontinentsüber-
schreitende Flugreise ohne gültige Reisedokumente schwerlich zu be-
wältigen. Ungereimtheiten bezüglich des Reiseweges lassen indes
(negative) Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemach-
ten Verfolgung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E 4b S. 150). Bei dieser
Sachlage besteht keine Grundlage, der Beschwerdeführerin die
behauptete Verfolgung zu glauben.
4.4 Aber selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin, private
Dritte hätten sie töten wollen, glaubhaft wäre, so könnte sie daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend würde eine asylrechtlich
relevante Motivation der geltend gemachten Misshandlungen und Dro-
hungen fehlen. Flüchtlingsrechtlich relevant können Misshandlungen
und Drohungen dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen der politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen
werden. In casu wären indessen die Misshandlungen getätigt und die
Drohungen ausgesprochen worden, um dem Drang von Privaten nach
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Vergeltung Nachdruck zu verschaffen und deshalb nicht in asylrecht-
lich relevanten Motiven begründet gewesen. Diese Ereignisse könnten
auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen
Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen
werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Frei-
heit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung er-
lauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die
sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben ver-
unmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Ein unerträglicher psy-
chischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG kann wiederum nur dann be-
jaht werden, wenn er in asylrechtlich relevanten Motiven begründet
liegt, was hier unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht
der Fall ist. Was die in diesem Zusammenhang geltend gemachte
unterlassene Hilfeleistung durch die Polizei betrifft, so ist dieses
Vorbringen nach dem unter Ziffer 4.3 Gesagten als unglaubhaft zu
qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin in E._______ die
Sicherheitsbehörden nach eigenen Aussagen nicht um Schutz
ersuchte.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie der Asylre-
levanz nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin erlitt bis zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Angola weder asylrechtlich relevante Verfol-
gung noch musste sie solche in begründeter Weise befürchten. Auch
im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihr drohe bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Es kann
deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bun-
desamt zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
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stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S.
2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs.
2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Ver-
hältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen
sind.
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Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
5.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der
heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und
dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend be-
ruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen
wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der
ARK der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Ri-
sikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzu-
mutbar erachtet. Die vor gut zwei Jahren ausgebrochene Cholera-Epi-
demie sowie die Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen
12 der 18 Provinzen des Landes und insbesondere auch die Haupt-
stadt Luanda betroffen waren, forderten Hunderte von Todesopfern
und verschlimmerten die Not der dort ansässigen Bevölkerung. Zudem
gab es in zahlreichen Gebieten Angolas blutige Auseinandersetzungen
im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen
Bodenschätzen. Von einer seit Ergehen des erwähnten, in der EMARK
publizierten Urteiles eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola
kann mithin nicht die Rede sein, weshalb die bisherige Praxis der ARK
bis auf weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat.
Gemäss dieser Praxis erweist sich der Wegweisungsvollzug für aus
der Provinz Zaire stammende Personen als zumutbar, wenn sie dort
während längerer Zeit gewohnt haben oder wenn sie dort über ein fes-
tes Beziehungsnetz verfügen. Für Angehörige einer Risikogruppe
("vulnerable groups"), zu denen unter anderem Frauen bzw. Familien
mit Kindern unter sechs Jahren gehören, erweist sich der Wegwei-
sungsvollzug hingegen grundsätzlich als unzumutbar, unter bestimm-
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ten Voraussetzungen im Sinne einer Ausnahme kann der Vollzug zu-
mutbar sein. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden kleinen Kinder
sind klarerweise Angehörige einer Risikogruppe. Im vorliegenden Fall
vermag der Umstand, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin als unglaubhaft eingestuft wurden, weshalb es durchaus zutreffen
könnte, dass sie in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, an
der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug nichts
zu ändern. Ebensowenig können der Umstand, wonach sie über eine
gewisse Schulbildung verfügt, vor ihrer Ausreise in E._______ lebte,
wo sie ihren Lebensunterhalt als Hausmädchen verdiente und offenbar
die finanziellen Mittel für eine Reise nach Europa aufbringen konnte,
an der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
etwas ändern.
Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zu-
sammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist.
6.
Die mit Eingabe vom 16. März 2006 angehobene Beschwerde ist nach
den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegwei-
sung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie der Weg-
weisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs der Verfügung des Bundesamtes vom 11. Februar 2005 sind auf-
zuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). Ei-
ner vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschrän-
kenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah-
rens teilweise den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2005 wurde ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung
der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten
zu bezahlen. Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendi-
gen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag.
Seite 11
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Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet
werden konnte und die Beschwerdeführerin noch immer keiner Er-
werbstätigkeit nachgeht, ist dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege zu entsprechen und von einer Kostenauflage
abzusehen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der nichtvertretenen Beschwerdefüh-
rerin sind jedoch keine solchen erwachsen, weshalb auf die Ausrich-
tung einer Parteientschädigung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. Februar 2005 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ und unter Hinweis auf Ziffer 3 des Disposi-
tivs
- die (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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