Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4615/2011
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Albanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 16. August 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Mai 2011
seine Heimat auf dem Landweg verliess und über B._______ am 11. Juni
2011 legal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Juli 2011 im C._______
um Asyl nachsuchte,
dass er am 25. Juli 2011 im D._______ zur Person befragt und dort am
9. August 2011 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
seine Grossmutter habe Land besessen, das ihr etappenweise vom
albanischen Staat zwischen den Jahren (...) bis (...) enteignet worden sei,
dass er beim Tod seiner Mutter noch ein Kleinkind gewesen und seine
Stiefmutter im Jahre (...) – sein Vater sei im Jahre (...) verstorben – eine
Erbbescheinigung habe ausstellen lassen, in welcher diese seine
Unterschrift gefälscht habe und sich das ihm zustehende Geld habe
auszahlen lassen,
dass diese zudem im Jahre (...) oder (...) sein Haus habe abreissen
lassen, so dass er nach seiner Rückkehr aus E._______ keine Unterkunft
mehr gehabt habe und es deswegen zu einem grossen Streit mit seiner
Stiefmutter gekommen sei,
dass er bei einer Strassenbaufirma tätig gewesen sei, die auf dem
Grundstück des abgerissenen Hauses Bauschutt entsorgt habe, weshalb
er in der Folge bei der Revisionsstelle der Firma ein Gesuch um
Einstellung der Arbeiten und bei den staatlichen Behörden ein Gesuch
um Feststellung der Erbschaft und Zahlung einer Entschädigung gestellt
habe,
dass es daraufhin zu Drohungen gegen seine Person gekommen sei, so
von Seiten seiner Firma, der Privatperson F._______ – dieser sei ein
Verwandter einer von der Enteignung begünstigten Person gewesen –
und zwei ehemaligen Bürgermeistern,
dass man ihn aufgefordert habe, seine Arbeit aufzugeben, wegzugehen
und an einem anderen Ort zu arbeiten,
dass die Behörden sein Gesuch nach vierzig Tagen abschlägig
entschieden hätten, er nun rechtlich keine Möglichkeiten mehr habe, an
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sein Land zu kommen, er aber trotzdem im (...) dem Bezirksanwalt
Belege eingereicht und sein Grundstück verlangt habe,
dass ihn F._______ am Y._______ in Anwesenheit von Zeugen versucht
habe umzubringen und er sich nach dem Vorfall mit dem Angreifer zu
versöhnen versucht, er sich jedoch nicht mehr sicher gefühlt habe,
dass er in der Folge in einer anderen Stadt gelebt und dort eine andere
Arbeitsstelle gehabt, sich vorsichtig verhalten, jeden Kontakt mit den
Leuten aus dem früheren Umfeld vermieden und einen Pitbull zugelegt
habe,
dass ihn der Staat nie – auch bei früheren Vorfällen – geschützt habe und
seine Anzeigen, so beispielsweise im Jahre (...), als er mit einem Messer
angegriffen worden sei, von der Polizei nicht entgegengenommen worden
seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2011 – gleichentags
eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er
diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit
Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers augenfällige
Ungereimtheiten aufgetreten seien,
dass er nach Erlass des negativen Urteils und der erlittenen Bedrohung
weitere (...) Jahre in Albanien verbracht und in dieser Zeit eine
Arbeitsstelle gehabt und mit wenigen Vorsichtsmassnahmen (Hund,
Umzüge) ohne Probleme gelebt habe,
dass diese krass verzögerte Ausreise im zeitlichen Kontext unplausibel
erscheine,
dass der Beschwerdeführer die versuchte Tötung in nicht
nachvollziehbarer Weise nicht zur Anzeige gebracht habe, was von ihm
nicht einleuchtend habe erklärt werden können,
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dass auch das Motiv des Täters zweifelhaft erscheine, zumal der
Beschwerdeführer gerichtlich keinen Erfolg gehabt habe und die Tat nach
dem Gerichtsurteil stattgefunden habe,
dass eine allfällige gerichtliche Benachteiligung des Beschwerdeführers
nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund begangen worden sei
und erneut der zeitliche Kausalzusammenhang fehle, weshalb
diesbezüglich von einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit abgesehen
werden könne,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche
die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2011 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des BFM
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten, eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht eine angemessene Frist zur Beschaffung
von weiteren Beweismitteln aus dem Heimatland zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer am 29. August 2011 im D._______ zu
Handen seines Asylverfahrens dem BFM Aktenkopien nachreichte,
welche an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt und das
Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe Dokumente in
Aussicht stellte und solche nachreichte, weshalb sich der damit
verbundene Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Nachreichung von Beweismitteln als gegenstandslos erweist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
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Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger
von Albanien ist, der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober
1993 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG; Einschätzung bestätigt am 25. Juni 2003) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM –
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf Albanien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
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anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft
werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben
erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung
der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, indem
ausgeführt wird, das Gerichtsverfahren betreffend die Enteignung sei
unfair verlaufen und er habe wiederholte Bedrohungen erlitten, da er –
statt dass ihm Gerechtigkeit widerfahren wäre – in das Netz von
korrupten Machenschaften geraten sei,
dass es erstaunlich sei, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung davon
ausgehe, dass es sich bei Albanien um ein "safe country" handle und
somit ein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bestehe,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung
fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen
Verfolgung des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen diesbezüglichen
Aussagen – welche im Übrigen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt
hat, als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind – etwas zu ändern,
dass insbesondere auch in keiner Weise ersichtlich wird, weshalb der
Beschwerdeführer nach dem Gerichtsurteil noch hätte bedroht werden
sollen, zumal ihm eigenen Angaben zufolge keine rechtlichen Mittel mehr
offen gestanden seien, um zu seinem Land zu kommen (vgl. act. A8/10,
S. 5 F18),
dass – nebst dem Umstand des fehlenden Kausalzusammenhanges
zwischen Erlass des Urteils und der Ausreise des Beschwerdeführers –
seine allenfalls gerichtliche Benachteiligung die Elemente des
Flüchtlingsbegriffs klarerweise nicht erfüllt (fehlendes Verfolgungsmotiv
nach Art. 3 AsylG),
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dass angesichts obiger Ausführungen und Schlussfolgerungen in casu
auf die vom Beschwerdeführer – unübersetzt – nachgereichten weiteren
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nicht weiter einzugehen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733
mit weiteren Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach dem AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass er in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzt und
über langjährige Berufserfahrung im (...) verfügt (vgl. act. A2/10, S. 2 f.),
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dass er in verschiedenen europäischen Ländern über weitere Verwandte
verfügt, die ihn im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht
unterstützen könnten (vgl. act. A2/10, S. 3),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG) erscheint, da der Beschwerdeführer gemäss der Akten im
Besitz eines bis zum Z._______ gültigen Reisepasses ist (vgl. act. A2/10,
S. 3),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: