B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4615/2015
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 1. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch
– zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er vom BFM (heute: SEM) für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens am 5. März 2012 dem Kanton C._______ zugewiesen
wurde,
dass er am 10. Dezember 2014 von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-
Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte,
er sei eritreischer Staatsangehöriger und im Alter von etwa einem Jahr mit
seinen Eltern von seinem Geburtsort D._______ (…) in die äthiopische
Hauptstadt Addis Abeba gezogen,
dass die Familie im Jahr 1999 nach Eritrea deportiert worden sei und sie
dort im Quartier "F._______" in G._______ (…) gelebt hätten,
dass er im März 2006 in G._______ zwangsrekrutiert worden sei und in
der Folge in "H._______" Dienst geleistet habe,
dass im Dezember 2006 zwei Kameraden, die mit ihm Wache gehalten
hätten, aus "H._______" geflohen seien,
dass er dann – nachdem die Vorgesetzten die Flucht der beiden Männer
bemerkt hätten – schlecht behandelt worden sei,
dass er – weil er seither in den Augen der Offiziere ein Spion gewesen sei
– festgenommen und in der Haft geschlagen worden sei,
dass ihm Ende Dezember 2006 schliesslich dank der Hilfe eines Vorge-
setzten zusammen mit anderen Gefangenen die Flucht gelungen sei,
dass er illegal von Eritrea in den Sudan gelangt sei,
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dass er dort die nächsten (fünf) Jahre gelebt habe und in der Folge am
4. Februar 2012 von Khartum aus mit zwei verschiedenen ihm nicht zu-
stehenden Pässen auf dem Luftweg via Türkei und Griechenland nach Ita-
lien gereist sei,
dass er von I._______ her am 23. oder 24. Februar 2012 in einem blauen
Taxi illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Taufschein im
Original und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten
reichte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2015
das rechtliche Gehör bezüglich entstandener Zweifel an dessen Identität
und Herkunft (Wissenslücken betreffend Wohnadresse, Familienverhält-
nisse und Vorwahl von Eritrea sowie Angaben zu den Sprachkenntnissen)
gewährte,
dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 22. Juni 2015 dazu
vernehmen liess, wobei er an der von ihm behaupteten eritreischen Her-
kunft festhielt,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2015 – eröffnet
am 1. Juli 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt gegen die SEM-Verfügung vom 30. Juni 2015 Beschwerde einreichte
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass zur Untermauerung der Anträge eine englische (keine Anträge ent-
haltende) Version der Beschwerde vom 28. Juli 2015 sowie eine am
21. Juli 2015 von der Organisation J._______ ausgestellte Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. August
2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und
dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 20. August 2015 ansetzte,
verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter
Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden
finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung
oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Be-
schwerde vom 28. Juli 2015 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. August 2015 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 30. Juni 2015 (vgl. S. 2-4) zutref-
fend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum
Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015 sowie auf
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die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 5. August 2015 verwie-
sen werden kann,
dass das SEM zunächst namentlich darauf hinwies, dem Beschwerdefüh-
rer sei es nicht gelungen, seine eritreische Herkunft glaubhaft zu machen,
vielmehr sei davon auszugehen, dass er aus Äthiopien stamme, weshalb
die geltend gemachten Probleme (insbesondere die Deportation aus Äthi-
opien, die Zwangsrekrutierung und die spätere Flucht aus "F._______")
nicht geglaubt werden könnten, zumal diese Probleme widersprüchlich so-
wie nicht der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns entspre-
chend geschildert worden seien,
dass namentlich auffalle, dass der Beschwerdeführer weder konkrete An-
gaben zu seiner Wohnadresse in Eritrea, zur Vorwahl in Eritrea noch zu
den Familienverhältnissen seiner Eltern habe machen können, und seine
mangelhaften (bloss passiven) Tigrinya-Kenntnisse klarerweise darauf hin-
deuten würden, dass er aus Äthiopien stamme, zumal er ausschliesslich
Amharisch und Englisch spreche,
dass die dazu in der deutschen und auch in der englischen Beschwerde-
schrift enthaltenen Ausführungen (im Wesentlichen wird am Wahrheitsge-
halt der anlässlich der Befragungen gemachten Vorbringen und insbeson-
dere an der behaupteten eritreischen Herkunft festgehalten, überdies wird
geltend gemacht, viele Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien darauf
zurückzuführen, dass "das erste Interview nicht gut gelaufen" sei) nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ausweise (Taufur-
kunde im Original und Identitätskarte der Mutter in Kopie) den Sachverhalt
ebenfalls nicht anders erscheinen lassen, zumal – wie in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – derartige Dokumente nicht nur
leicht fälschbar sind, sondern auch ohne Weiteres käuflich erworben wer-
den können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton C._______ keine Aufenthaltsbewil-
ligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
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steht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (vermutlich
Äthiopien) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden
Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
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dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
17. August 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: