B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4615/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 21. Juli 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) summarisch befragt.
B.
Aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit (Geburtsdatum: […]) veran-
lasste das SEM eine Handknochenanalyse, welche mit Befund vom 28. Juli
2015 ein Skelettalter von (…) Jahren oder älter ergab.
C.
Am 30. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer zum Befund der Handkno-
chenanalyse das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge wurde das ange-
gebene Geburtsdatum beibehalten und der Beschwerdeführer als unbe-
gleiteter Minderjähriger dem Kanton B._______ zugewiesen, wo ein Onkel
wohnt (N […]).
D.
In der BzP sowie der vertieften Anhörung vom 22. Juni 2017 gab er zu
seinem persönlichen Hintergrund an, er sei eritreischer Staatsangehöriger
tigrinischer Ethnie und in Asmara, Eritrea, geboren. Dort habe er bis zur
Ausreise mit seiner Familie gewohnt und die Schule besucht.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei einmal bei einer
Razzia für den Militärdienst gestoppt und für eine Stunde festgehalten wor-
den, bis seine Mutter den Behörden habe beweisen können, dass er noch
zur Schule gehe. Sonst habe er keine nennenswerten Probleme mit den
Behörden gehabt. Da seine Mutter am Beispiel seiner älteren Halbge-
schwister gesehen habe, dass es keine Zukunft für junge Leute in Eritrea
gäbe, habe sie seine Ausreise organisiert. Er habe daher in der 10. Klasse
die Schule abgebrochen und sei im Februar 2014 illegal aus Eritrea in den
Sudan ausgereist. Dort sei er 15 Monate geblieben und habe die 11. Schul-
klasse absolviert, bevor er über Libyen und Italien weiter in die Schweiz
gereist sei.
Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte er einen ab-
gelaufenen Schülerausweis im Original, das Schulzeugnis der 8. Klasse
und seine Gesundheitskarte ein.
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E.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 – eröffnet am 28. Juli 2017 – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug aus der Schweiz.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. August 2017 (Poststempel)
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Beiständin im Sinne
von Art. 110a AsylG (SR 142.31).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Zudem lud es die Vorinstanz unter Verweis auf das Koordinationsurteil
D-3175/2016 (recte: D-2311/2016) vom 17. August 2017 zur Vernehmlas-
sung, insbesondere zu einem allfälligen Diasporastatus des Beschwerde-
führers, ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 16. Oktober 2017 replizierte. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kos-
tennote eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit der am 17. August 2017 eingereichten Beschwerde wird die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt. Prozessgegen-
stand bilden danach – entsprechend den Beschwerdevorbringen – die An-
ordnung der Wegweisung und deren Vollzug, während die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung seines Asylgesuchs (vgl. Dis-
positivziffern 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes
zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit
Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundes-
rechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts so-
wie die Unangemessenheit.
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Fall des Beschwerdeführers ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
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oder Behandlung drohe. Zwar weise Eritrea Defizite im Bereich der Men-
schenrechte auf, jedoch reiche eine allgemein schlechte Menschenrechts-
lage nicht aus, einem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen.
Auf die – erforderliche – konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers
könne angesichts der Aktenlage nicht geschlossen werden. Die blosse
Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen
Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche nicht aus. Der Weg-
weisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere
herrsche in Eritrea heute weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Beschwer-
deführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. Vielmehr ver-
füge er mit Mutter und Onkel in Asmara über ein soziales Beziehungsnetz,
das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Auch sei dessen
Tragfähigkeit gegeben, da die Mutter Lokalitäten vermiete und mit den Ein-
nahmen den Lebensunterhalt der Familie finanzieren könne. Zudem
scheine er auf grosszügige Unterstützung von Tanten in Kanada zählen zu
können, welche ebenso wie zahlreiche weitere Verwandte in Frankreich,
Schweden und der Schweiz finanzielle Hilfe bieten könnten. Weiter verfüge
er über eine elfjährige Schulbildung, weshalb von ihm die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit und die Erzielung eines eigenen Einkommens erwartet
werden könne. Nicht zuletzt sei er jung, ledig und gesund.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht entgegen, ein
Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK
unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden
Erwägungen ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle auf die allgemeinen Argu-
mente des Beschwerdeführers diesbezüglich einzugehen, wobei auf die
Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. Konkret in Bezug auf seinen
Fall brachte der Beschwerdeführer vor, er sei unbestritten eritreischer
Staatsangehöriger, in Eritrea sozialisiert worden und im dienstpflichtigen
Alter. Dementsprechend habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea durch
Einziehung in den Nationaldienst mit einer Behandlung oder Bestrafung zu
rechnen, welche eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 EMRK dar-
stelle und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung wiederholte die Vorinstanz weitestgehend, der
Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise keine konkreten Probleme
mit den eritreischen Behörden gehabt, weshalb das in der Beschwerde an-
gesprochene Risiko einer Behandlung oder Bestrafung nach Art. 3 EMRK
rein hypothetisch sei. Dies reiche aber gerade nicht für die Annahme eines
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„real risk“. Ebenso wenig drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 4 EMRK, da lediglich der zivile Nationaldienst allenfalls gegen
diese Bestimmung verstossen würde. Aufgrund des Profils des Beschwer-
deführers sei davon auszugehen, dass er in den militärischen Teil des Na-
tionaldienstes eingezogen würde. Der militärische Teil des eritreischen Zi-
vildienstes sei aber gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK vom Anwendungsbe-
reich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen. Bezüglich eines
Diasporastatus sei festzuhalten, dass den Ausführungen des Beschwerde-
führers keine eindeutigen Hinweise entnommen werden können, ob und
allenfalls inwiefern er seinen Status geregelt habe.
4.4 In seiner Replik widersprach der Beschwerdeführer im Wesentlichen
der Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 4
Abs. 2 EMRK. Ein Einsatz im zivilen Bereich könne angesichts der Willkür-
lichkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der nachfolgen-
den Erwägungen erübrigen sich auch hier weitere Ausführungen zu den
allgemeinen Argumenten des Beschwerdeführers.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2
EMRK als unzulässig anzusehen.
6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O.
E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.3).
6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
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terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017, a.a.O. E. 6.1.5.2).
6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Insofern
gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch
am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei
in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen
Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tä-
tigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheide. Die Berichte zu
Misshandlungen hingegen bezögen sich in der Regel auf den militärischen
Bereich und stünden vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt
sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvoll-
zug zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
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chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleis-
tenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe
zu erleiden (vgl. dazu E. 7.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko
einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haft-
strafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das
Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8).
6.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu
betrachten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl.
a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in
der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im
Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rück-
kehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2).
6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
D-4615/2017
Seite 10
6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund, verfügt über eine gewisse
Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea und unterstüt-
zungsfähige sowie -willige Verwandte im Ausland, womit ihm eine Einglie-
derung in Eritrea erleichtert werden kann. Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea –
Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-4615/2017
Seite 11
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 13. Sep-
tember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG),
ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent-
schädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Kostennote vom 16. Okto-
ber 2017 einen Aufwand von 10 Stunden (à Fr. 200.–) und Auslagen von
Fr. 50.– aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemes-
sen. Jedoch ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz im Rahmen
des amtlichen Honorars zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach
Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten ist zu-
lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'550.– (inklusive Auslagen)
festzusetzen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist,
umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4615/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘550.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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