B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4615/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (…).
D-4615/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, A._______ [die Mut-
ter] und ihre beiden minderjährigen Kinder: B._______ [Sohn] und
C._______ [Tochter]) – Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina –
reichten am 1. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
ein Asylgesuch ein. Die Mutter und der Sohn wurden am 13. Juli 2018 im
Bundesasylzentrum E._______ im Rahmen der Befragung zur Person
summarisch befragt und am 27. Juli 2018 – ebenfalls im Bundesasylzent-
rum E._______ – im Beisein einer Vertretung eines anerkannten schwei-
zerischen Flüchtlingshilfswerks vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
A.a Im Rahmen der Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie sei ethnische Bos-
niakin und stamme aus der Stadt F._______. Nach Abschluss der Mittel-
schule im Jahr 1997 habe sie ihren heutigen Ex-Mann, einen knapp 20
Jahre älteren Landsmann, kennengelernt. Die beiden hätten im Jahr 2000
geheiratet und im Jahr 2001 sei ihr Sohn und im Jahr 2004 ihre Tochter zur
Welt gekommen. Ihr Mann sei seit Beginn der Ehe gewalttägig gewesen.
Er habe sie wiederholt geschlagen und auf diverse Art und Weise misshan-
delt. Im (…) 2004 habe er sie dermassen heftig verprügelt, dass sie ins
Spital eingeliefert worden sei. Damals sei die Polizei ohne ihr Zutun einge-
schaltet worden, worauf sie zum ersten Mal Anzeige gegen ihn in Sachen
häusliche Gewalt erstattet habe. Dieser Vorfall habe auch mediale Auf-
merksamkeit erregt. Ihr Mann sei im Kredit-, Drogen- und Sexgeschäft tä-
tig, weshalb er bereits mehrere Anzeigen wegen körperlicher Gewalt gegen
Frauen hängig gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei er von seinem
Anwalt darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihm aufgrund der kumu-
lierten Anzeigen eine Gefängnisstrafe drohen könne. In der Folge habe er
Druck auf sie ausgeübt, sie auf seine Macht und Beziehungen zur Polizei
aufmerksam gemacht und ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, wenn
sie die Anzeige nicht zurückziehe. Vor diesem Hintergrund habe sie – aus
Angst – ihre Anzeige zurückgezogen und sei wieder zurück zu ihm gegan-
gen. In der Folge habe sich die häusliche Situation jedoch nicht verbessert,
sondern gar verschlimmert. Ihr Mann habe sie weiterhin misshandelt und
verprügelt. Auch vor den Kindern habe er nicht haltgemacht und diese im-
mer wieder gequält und geschlagen. Sie habe sich angesichts dessen wie-
derholt an die in F._______ ansässige Frauenorganisation „(…)“ gewandt
und auf deren Anraten hin auch mehrfach Anzeige gegen ihren Mann er-
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stattet. Die Polizei sei jedes Mal gekommen und habe ein Protokoll aufge-
nommen, aber ihre Interventionen hätten keine Konsequenzen für ihn ge-
habt. Er habe sich dann jeweils mit den Polizeibeamten zum Kaffee in der
Stadt getroffen und sie (die Beschwerdeführerin) darauf aufmerksam ge-
macht, dass es sich bei den Polizeibeamten um seine Leute handle und
sie gar nicht erst versuchen solle, etwas gegen ihn zu unternehmen. Wäh-
rend dieser Jahre sei ihr Mann wiederholt verklagt worden und habe meh-
rere, teils mehrmonatige Haftstrafen verbüssen müssen, dies unter ande-
rem wegen Morddrohung gegenüber seinem Anwalt, illegaler Tätigkeit in
der Prostitution, illegalen Glücksspiels, des Besitzes und Verkaufs von Dro-
gen und zuletzt, vor zwei Jahren, wegen Menschenschmuggels.
Anfang 2017 habe ihr Mann seine auf einen Rollstuhl angewiesene, pfle-
gebedürftige Mutter ins Haus geholt. Sie habe daraufhin die Pflege für die
Schwiegermutter übernehmen müssen. Dies habe sie über Monate hin an
die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht, da die Schwiegermutter alles an-
dere als pflegeleicht gewesen sei. Deshalb habe sie enorm an Gewicht
verloren und sei nur noch mit Beruhigungsmitteln in der Lage gewesen,
sich über Wasser zu halten. Nachdem sie ihren Mann wiederholt auf die
Belastungssituation aufmerksam gemacht und ihn gebeten habe, ihr eine
Krankenschwester zur Seite zu stellen, habe sie ihm am (…) 2017 mitge-
teilt, am Ende ihrer Kräfte zu sein. Dies habe ihn veranlasst, sie zu ohrfei-
gen und aus dem Haus zu werfen. In der Folge sei sie von ihrem Vater
abgeholt und zur Polizei gebracht worden, wo sie einmal mehr eine An-
zeige gegen ihren Mann erstattet habe. Danach sei sie zunächst in eine
psychiatrische Klinik und dann in ihr Elternhaus gebracht worden.
Darauf sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich
ambulant psychiatrisch behandeln lassen und alsbald den Mut gefunden,
die Scheidung einzureichen. Als Konsequenz davon sei sie jedoch von ih-
rem Mann mit Telefonanrufen und Nachrichten bombardiert und bedroht
worden. Er habe sie wissen lassen, dass sie, solange er lebe, niemals
glücklich und frei sein werde und sich nirgends vor ihm verstecken könne,
nicht einmal am Ende der Welt. Gleichzeitig sei sie in grosser Sorge um
die Kinder gewesen, die sie bei ihrem Mann zurückgelassen habe. Aber es
wäre ein zu grosses Prozedere gewesen, die Kinder mitten im Schuljahr
aus der Schule zu nehmen und in einer anderen Gemeinde einschulen zu
lassen. Ihre Bitte, bis zum Ende des Schuljahres im oberen Stock des ge-
meinsamen Hauses wohnen zu dürfen, habe ihr Mann abgeschlagen. Um
ihre Kinder finanziell unterstützen zu können, habe sie im Sommer 2017
eine Stelle als Zimmermädchen angetreten. Allerdings sei ihr bereits nach
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einem Monat wieder gekündigt worden, da der Arbeitgeber von ihrem
Mann unter Druck gesetzt worden sei. Schliesslich habe sie die Scheidung
nach drei Gerichtsterminen gegen den Willen ihres Mannes durchgesetzt
und sei am (…) 2018 geschieden worden. Das Gericht habe ihr das Sor-
gerecht über die Kinder übertragen und ihren Ex-Mann zur Zahlung von
Alimenten verpflichtet, wobei ihm gleichzeitig das Haus und das gesamte
Vermögen zugesprochen worden seien. Allerdings habe er ihr bis heute
keinen Rappen bezahlt, und um rechtlich gegen ihn vorzugehen, fehle ihr
das Geld.
In der Folge seien sie und ihre Kinder weiterhin von ihrem Ex-Mann bedroht
worden. Er habe sie wissen lassen, dass der Zeitpunkt kommen werde, an
dem sie und die Kinder, um Brot flehend, kriechend zu ihm zurückkehren
und ihn bitten würden, sie wieder bei ihm aufzunehmen. Weiter habe er sie
gewarnt, Ansprüche auf sein Haus und sein Vermögen geltend zu machen,
andernfalls würde er sie anzünden, verbrennen und in Stücke schneiden,
beziehungsweise ihr die Zähne ausschlagen, auf dass sie ihm alles zurück-
geben müsse, was sie ihm gestohlen habe. Aus Angst um ihr Wohlergehen
und dasjenige der Kinder habe sie den einzigen Ausweg darin gesehen,
ihre Heimat zu verlassen. Sie habe deshalb am (…) 2018 F._______ in
Begleitung ihrer beiden Kinder in Richtung der kroatischen Grenze verlas-
sen und dort einen Minibus angehalten, mit welchem sie via Kroatien, Slo-
wenien, Italien und Frankreich am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist
seien. Allerdings seien sie auch in der Schweiz nicht vor den Drohungen
ihres Ex-Mannes verschont geblieben. Sie habe hier zwar eine neue Tele-
fonnummer, dies habe jedoch lediglich dazu geführt, dass die Drohungen
nun über das Telefon des Sohnes erfolgen würden. Auf diesem Weg habe
ihr der Ex-Mann mitgeteilt, dass sie nicht vor ihm fliehen könne und wisse,
wozu er fähig sei, da er seine Leute überall und in jedem Land habe und
er auch ihren Eltern Schwierigkeiten bereiten würde.
A.b Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls vertieft zu den
Asylgründen angehört und bestätigte hierbei die Aussagen seiner Mutter
vollumfänglich. Ergänzend führte er aus, dass er und seine Schwester
nach dem Rauswurf der Mutter am (…) 2017 eine sehr schwierige Zeit
durchlebt hätten. Sie hätten beim Vater bleiben müssen, einerseits da die
Grosseltern nicht das Geld gehabt hätten, um auch sie noch durchzubrin-
gen, und andererseits, da sie schulpflichtig gewesen seien und es mitten
im Schuljahr gewesen sei. Deshalb hätten er und seine Schwester sich alle
Mühe gegeben, sich gut mit dem Vater zu verstehen, damit er ihnen genü-
gend Geld mitgebe, um die Schulverpflegung zu bezahlen. Dies sei jedoch
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alles andere als einfach gewesen. Der Vater sei oft tagelang nicht nach
Hause gekommen, weshalb sie weder Geld noch Essen gehabt hätten.
Deshalb seien sie immer sehr froh gewesen, wenn sie von ihrer Mutter
etwas Geld zugesteckt erhalten hätten. Ihre Mutter habe deshalb auch eine
Arbeit angenommen, allerdings habe der Vater deren Arbeitgeber bedroht,
worauf sie die Stelle wieder verloren habe. Wenn der Vater doch einmal
nach Hause gekommen sei, habe er ihn und seine Schwester geschlagen.
Er sei Zeit seines Lebens von seinem Vater geschlagen worden. Als seine
Grossmutter väterlicherseits gestorben sei, sei es noch schlimmer und der
Vater noch gewalttägiger geworden. Etwa zwei Wochen vor Schuljahres-
ende habe dieser mehrere Frauen aus dem Milieu nach Hause gebracht.
Er habe seinen Vater darauf aufmerksam gemacht, dass er dies nicht
gutheisse und habe ihn insbesondere darum gebeten, dass seine
Schwester dies nicht mitansehen müsse. Daraufhin sei sein Vater auf ihn
und die Schwester losgegangen und habe sogar die Polizei gerufen. Bei
diesen Polizisten habe es sich aber um Leute seines Vaters gehandelt.
Sein Vater trinke jeweils Kaffee mit ihnen und bezahle sie danach.
Nachdem die Polizisten auch dieses Mal Kaffee getrunken hätten, hätten
sie ihn und seine Schwester eingeschüchtert: Sie sollten ihren Vater in
Ruhe lassen und müssten sich bewusst sein, dass er bereits jetzt und die
Schwester in einem Jahr strafmündig seien und den Vater nicht weiter mal-
trätieren sollen. Gegen Ende des Schuljahres habe der Vater alle Schlös-
ser ausgewechselt und ihm und seiner Schwester mitgeteilt, dass er die
Schnauze voll von ihnen habe und dass sie fortan keinen Zugang mehr
zum Haus hätten. Er habe ihnen gar gedroht, wenn sie oder ihre Mutter
sich noch einmal in die Nähe des Hauses wagen würden, würde er sie
umbringen. Daraufhin hätten er und seine Schwester die letzten Tage bis
zur Ausreise zusammen mit ihrer Mutter bei den Grosseltern gewohnt.
Bezüglich der in der Schweiz erhaltenen Drohung führte der Sohn zudem
aus, dass der Vater damit gedroht habe, ihn, seine Schwester, seine Mutter
und die Grosseltern umzubringen, zumal sie es gewagt hätten, ihn zu ver-
lassen.
A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden di-
verse Beweismittel zu den Akten: Zahlreiche Arzt- und Polizeiberichte, ei-
nen Zeitungsbericht und Fotos, welche die Beschwerdeführerin während
ihres Spitalaufenthalts im (…) 2004 zeigen, Auszüge von Drohungen sowie
das Scheidungsurteil vom (…) 2018 (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
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B.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 3 und 40 AsylG (SR 142.31)
ohne weitere Abklärungen ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Bosnien und
Herzegowina. Dieser Entscheid erging unter Ansetzung einer Beschwer-
defrist von fünf Arbeitstagen (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend ein-
gegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Au-
gust 2018 mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde Beschwerde
beim Bundesveraltungsgericht. In ihrer Eingabe beantragen sie zur Haupt-
sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbar-
keit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechts-
beistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel-
len.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend
eingegangen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Am 17. August 2018 wurde den Beschwerdeführenden
der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
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det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin (in ihrem Verfahren eingeschlossen sind die
minderjährigen Kinder) ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Ein-
gabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
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hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen
abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsu-
chende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere
Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfol-
gung herrscht (Bst. a). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden gestützt auf diese Bestimmungen ab.
3.2 Sie begründete dies damit, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden nicht asylrelevant seien, da die geltend gemachten Probleme mit
dem Ex-Mann eine Verfolgung durch eine Drittperson darstellten. Mit den
Hinweisen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ex-Mann mächtig und ein-
flussreich sei und die bosnisch-herzegowinischen Behörden keine adäqua-
ten Massnahmen ergriffen hätten, bringe sie zum Ausdruck, dass sie die
Behörden ob deren Korruption nicht für fähig halte, Privatpersonen wie ihr
den nötigen Schutz zu gewähren. Allerdings gebe es keine Hinweise da-
rauf, dass der bosnisch-herzegowinische Staat Übergriffe, wie sie von den
Beschwerdeführenden beschrieben würden, dulde oder stütze. Im Gegen-
teil gelte der Staat als schutzfähig und -willig. Dies würde auch durch die
Aussagen und eingereichten Beweismittel gestützt. Die Polizei habe jeden
ihrer Anrufe ernst und ihre Anzeigen jeweils korrekt entgegengenommen.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin das
Sorgerecht über die Kinder zugesprochen worden und schliesslich sei ihr
Ex-Mann bereits wiederholt verurteilt worden und habe Haftstrafen verbüs-
sen müssen. Angesichts dieser als adäquat zu beurteilenden behördlichen
Massnahmen stehe fest, dass der bosnisch-herzegowinische Staat seine
sich aus dem Strafrecht ergebende Schutzpflicht immer wieder neu erfüllt
habe. Schliesslich könne sich die Beschwerdeführerin betreffend weiterer
Bedrohungen durch ihren Ex-Mann erneut an die heimatlichen Behörden
wenden, allenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts, um Schutz vor
Übergriffen zu erhalten.
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3.3 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie
könne nicht in ihre Heimat zurückkehren, da sie dort ihrem gewalttätigen
Ex-Mann schutzlos ausgesetzt wäre. Sie könne von Glück reden, dass er,
welcher sie, ihre Kinder und ihre Eltern mit Gewalt und dem Tod bedrohe,
seine Drohungen bisher nicht wahr gemacht habe. Er habe weitreichende
Verbindungen zur Polizei und der lokalen Justiz, was ihn bisher vor Verfol-
gung und Bestrafung geschützt habe. Obwohl Bosnien und Herzegowina
als sicherer Staat gelte, herrsche dort Korruption, Gewalt und Missbrauch.
Sie müsse befürchten, dass ihr Ex-Mann sie und die Kinder bei einer Rück-
kehr umbringen werde. Eine Rückkehr in die Heimat sei auch deshalb un-
möglich, da sie als alleinerziehende Frau muslimischen Glaubens weder
Chance auf eine Anstellung noch auf eine Wohnung habe und deshalb ein
menschenwürdiges Leben für sie und die Kinder nicht möglich wäre.
3.4 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass von der Beschwerdeführerin
und ihrem Sohn zwar das Vorliegen von überaus tragischen und schwieri-
gen persönlichen Umständen, aber keine asylrechtlich relevante Verfol-
gungssituation geltend gemacht wird, zumal nichts dafür spricht, dass sie
in der Heimat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung – Verfolgung
erlitten oder eine solche für die Zukunft zu befürchten hätten. Sie haben
zwar von einer überaus konfliktbeladenen Beziehung zum Ex-Mann der
Beschwerdeführerin respektive dem Vater der Kinder berichtet, aber letzt-
lich betreffen ihre Vorbringen rein familiäre Probleme. Den Beschwerde-
führenden muss von daher entgegengehalten werden, dass sich ihre Vor-
bringen nicht in einen Kontext stellen lassen, welchem flüchtlingsrechtliche
Relevanz zuzumessen wäre. Ein solcher wäre lediglich dann gegeben,
wenn die geltend gemachte Gewaltanwendung durch den Ex-Mann mit
ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates erfolgt wäre
(bspw. aufgrund einer gesellschaftlich akzeptierten Rollenzuteilung als
Frau) und der Beschwerdeführerin daher in ihrem Heimatland aufgrund ih-
res Geschlechts kein Schutz vor Übergriffen gewährt würde (vgl. Urteil des
BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1.1). Dazu ist indes fest-
zustellen, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Daraus ergibt sich die Re-
gelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht zu be-
fürchten ist und von staatlicher Seite Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet wird. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter
und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Vorliegend machen
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die Beschwerdeführerin und ihr Sohn geltend, dass die lokalen Beamten
bestochen seien, weshalb dem Ex-Mann trotz diverser Anzeigen bei der
Polizei nie etwas passiert sei. Allerdings hat die Beschwerdeführerin selber
eingestanden, auf Drängen ihres Mannes im Jahr 2004 die Anzeige wegen
Körperverletzung zurückgezogen zu haben. Vor diesem Hintergrund kann
den heimatlichen Behörden nicht unterstellt werden, sie würden Übergriffe,
wie sie der Beschwerdeführerin angetan wurden, dulden oder stützen, da
sie eine Frau sei (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1037/2018 vom 15. März
2018 E 7.2). Somit ist der Staat als solcher als grundsätzlich schutzwillig
und schutzfähig zu erkennen. Die Beschwerdeführenden sind Betroffene
von kriminellem Unrecht privater Natur, welchem beispielsweise mit der Er-
greifung entsprechender Rechtsvorkehren begegnet oder durch eine inner-
staatliche Wohnsitzverlegung ausgewichen werden könnte. In dieser Hin-
sicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise ihre
Rechte bei der Scheidung durchaus mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durch-
setzen konnte und das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder zuge-
sprochen erhielt. Es spricht nichts dagegen, ihre Rechte erneut mit Hilfe
eines Anwalts durchzusetzen.
Der geltend gemachten Situation liegt somit kein Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG zu Grunde. Jedenfalls weist aufgrund der Aktenlage nichts
darauf hin, der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Geschlechts staatli-
cher Schutz verweigert worden. Dass sie aus ethnischen, religiösen oder
politischen Gründen verfolgt worden sei, macht sie nicht geltend. Schliess-
lich ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder
bei einer Rückkehr in die Heimat durch ihren Ex-Mann in ihrem Leben be-
droht sein sollten, nachdem sie nach der Trennung noch gut ein Jahr im
Land verblieb, ohne dass es zu weiteren Übergriffen gekommen wäre.
Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab-
gelehnt.
4.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 [erster Satz] AsylG).
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Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver-
fügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in die Heimat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür,
dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Rückführung in die Heimat mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihren
Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dafür liegen
indes keine Anhaltspunkte vor.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 In Bosnien und Herzegowina – ein verfolgungssicherer Staat gemäss
Art. 6a Abs. 2 AsylG – herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ausgegangen wird. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend indi-
viduelle Gründe ersichtlich sind, welche den Vollzug als unzumutbar er-
scheinen lassen.
5.3.2 Bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden be-
steht zunächst kein Anlass zur Annahme, diese wären in der Heimat völlig
schutzlos. So wurde die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) in der Ver-
gangenheit sowohl von ihrer Familie als auch von den Behörden und dem
regionalen Frauenhilfswerk unterstützt und es kann davon ausgegangen
werden, dass sie weiterhin auf Unterstützung von diesen Seiten zählen
darf. Sie macht zwar geltend, dass ihre Eltern über unzureichende
finanzielle Mittel verfügen würden, um sowohl ihr als auch den Kindern ein
menschenwürdiges Leben finanzieren zu können. Dem ist allerdings
entgegenzuhalten, dass die Eltern in einem Eigenheim wohnen, wo die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder zumindest vorübergehend
Unterschlupf finden konnten und es wieder können dürften. Die
Beschwerdeführerin verfügt zudem über eine gute Schulbildung und die
beiden Kinder sind in einem Alter, wo sie nicht mehr ständig betreut werden
müssen. Die Beschwerdeführerin war auch in der Vergangenheit fähig,
innert kurzer Frist eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb davon auszugehen
ist, dass sie wieder eine Stelle finden wird. Schliesslich könnte sie – will sie
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für sich und ihre Kinder nicht wieder Sozialhilfe beanspruchen müssen –
die Auszahlung der ihr zustehenden Unterhaltszahlungen durch ihren
früheren Ehemann auf rechtlichem Weg durchsetzen. Wie bereits
ausgeführt, war sie in der Vergangenheit in der Lage, ihre Rechte etwa im
Zusammenhang mit der Scheidung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes
durchzusetzen. Auch steht ihr die Möglichkeit offen, dem kriminellen
Unrecht mit entsprechenden Rechtsvorkehren zu begegnen oder innerhalb
des Heimatstaates eine Wohnsitzalternative für sich und die Kinder in
Anspruch zu nehmen, um aus dem Einflussbereich des Ex-Mannes zu
gelangen.
5.3.3 Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist aufgrund der Ak-
tenlage der Schluss zu ziehen, dass die weitere Behandlung in Bosnien
und Herzegowina durchführbar sein sollte. Seit dem Ende des Krieges
Mitte der Neunzigerjahre hat das Gesundheitssystem in Bosnien und Her-
zegowina grosse Fortschritte erzielt, auch wenn noch verschiedenste Her-
ausforderungen bestehen. Anstelle von Hausärzten existieren in Bosnien
und Herzegowina Gesundheitszentren unterschiedlicher Grösse, daneben
diverse Regionalspitäler und vier Universitätskliniken, wobei die Patientin-
nen und Patienten jeweils von der unteren Stufe zur nächsten überwiesen
werden. Diese Institutionen können einen Grossteil der gängigen Krank-
heitsbilder behandeln und die hierfür nötigen Medikamente sind mehrheit-
lich erhältlich. Ein Grossteil der Bevölkerung (darunter unter anderem Kin-
der und Schüler bis 18 Jahre, Personen ab 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger
und -empfängerinnen, Personen mit ansteckenden Krankheiten, Kriegsop-
fer, Personen mit psychischen Erkrankungen) wird in staatlichen Einrich-
tungen gratis behandelt, wenn sie krankenversichert sind, was heute auf
rund 80 bis 90 Prozent der Menschen in Bosnien und Herzegowina zutrifft
(vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2420/2016 vom 8. Mai 2018
E. 7.3.1). Die Beschwerdeführerin hatte eigenen Angaben zufolge in ihrer
Heimat denn auch Zugang zu ärztlicher, insbesondere auch psychiatri-
scher Versorgung. Sie und ihre Kinder sind sodann krankenversichert. Al-
lein ein tieferes Niveau der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
als in der Schweiz vermag nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu be-
gründen.
Den Beschwerdeführenden steht es zudem offen, bei der kantonalen Rück-
kehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG
i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2,
SR 142.312) zu beantragen, die in Form von Beiträgen zur Durchführung
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einer medizinischen Behandlung in der Heimat, durch Mitgabe benötigter
Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische
Leistungen gewährt werden kann.
5.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Bosnien und
Herzegowina auch mit Blick auf die schwierigen persönlichen Umstände
der Beschwerdeführenden als zumutbar zu erkennen.
5.4 Abschliessend ist der Wegweisungsvollzug auch möglich, da die Be-
schwerdeführerin über rechtsgenügliche Identitätsdokumente von Bosnien
und Herzegowina verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführen-
den im Übrigen verpflichtet sind, über die für sie zuständige Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die
Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a AsylG, wie den vorangehenden Erwägungen ent-
nommen werden kann, nicht erfüllt ist. Die Kosten des Verfahrens wären
daher grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich indes gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE
vorliegend die Verfahrenskosten zu erlassen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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