Abtei lung IV
D-4616/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4616/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 25. Juni 2008 auf dem Luftweg verliess und am 1. Juli 2008
in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten Anhörung
vom 16. April 2009 durch das BFM zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Rahmen
seiner Nebenerwerbstätigkeit als Strichjunge mit dem Sohn eines
ehemaligen Ministers von Edo State eine sexuelle Beziehung
unterhalten,
dass er in diesem Zusammenhang festgenommen worden sei,
dass ihm ein Gefängniswärter mitgeteilt habe, der Minister könne ihn
töten lassen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge den Gefängniswärter zu sei-
ner Mutter geschickt habe, um die für den Ausbruch erforderlichen fi-
nanziellen Mittel zu beschaffen,
dass er nach Lagos habe fliehen können, wo er einen Fremden ange-
troffen habe, welcher ihm die Reise in die Schweiz kostenlos organi-
siert und finanziert habe,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine heimatlichen Aus-
weispapiere zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 11. August 2002 unter anderen Perso-
nalien in Österreich einreiste und zwei Asylgesuche stellte, wie auf-
grund daktyloskopischer Untersuchungen feststeht,
dass er von den österreichischen Behörden wiederholt nach dem
"Suchtgiftgesetz" verurteilt wurde,
dass er am 10. April 2007 von den Behörden aufgefordert wurde, das
italienische Staatsgebiet innert fünf Tagen zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die stereoty-
pen Vorbringen des Beschwerdeführers über den Verbleib seines Rei-
sepapiers könnten nicht geglaubt werden, weshalb keine entschuldba-
ren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass er sich bei seinen Schilderungen in zahlreiche wesentliche Wi-
dersprüche verstrickt habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl oder die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme beantragen liess,
dass das Verfahren allenfalls im Sinne der Erwägungen zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum R._______ am 24. Juli 2008 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
16. April 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, das BFM habe davon abgesehen, sich zur Bedeutung
gewisser Geschehensabläufe zu äussern, wobei diese Unterlassung in
der Tragweite einem funktionalen Analphabetismus beziehungsweise
einer schweren Gehörsverletzung gleichzusetzen sei,
dass die Vorinstanz nämlich davon abgesehen habe, die homosexuel-
len Aktivitäten, bei denen der Beschwerdeführer ertappt worden sei,
ins rechte Licht zu rücken, obwohl ihm gerade deswegen in seinem
Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohe,
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dass sich in diesem Zusammenhang mit Sicherheit weitere Abklärun-
gen vor Ort aufgedrängt hätten,
dass die angefochtene Verfügung nicht richtig eröffnet und die Akten-
einsicht nicht im eingeforderten Umfang gewährt worden sei,
dass der Beschwerdeführer angesichts allfälliger Strafanzeigen nicht
mit seinen echten Ausweispapieren aus dem Heimatstaat habe ausrei-
sen können, weshalb er sich auf entschuldbare Gründe im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen könne,
dass er im Übrigen demnächst ein "Certificate of Citizenship" einrei-
chen werde,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2009 dem Beschwerde-
führer korrekt eröffnet wurde, zumal dieser am Versandtag der ange-
fochtenen Verfügung sein Vertretungsverhältnis gegenüber der Vorin-
stanz noch nicht ausgewiesen hatte,
dass die Vollmacht vom 7. Juli 2009 nämlich, wie in der Beschwerde
zutreffend festgehalten wird, erst am 10. Juli 2009 bei der Vorinstanz
einging, weshalb die (sinngemässe) Rüge, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei nicht korrekt eröffnet worden, zu Unrecht erhoben wird,
dass dem Beschwerdeführer ferner in korrektem Umfang Akteneinsicht
gewährt wurde, wie sich aus den Akten sowie dem Begleitschreiben
vom 22. Juli 2009 des BFM ergibt (A23/2),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Reise- oder
Identitätspapier abgab, weshalb sich die Frage stellt, ob er hiefür ent-
schuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend
machen kann,
dass er in diesem Zusammenhang unter anderem geltend machte, er
sei von Lagos aus auf dem Luftweg nach S._______ (A1/9 S. 6)
gelangt, weshalb er angesichts rigider Kontrollen im internationalen
Luftverkehr in der Lage hätte sein müssen, den schweizerischen
Behörden das für diese Reise benötigte Reisepapier abzugeben,
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welches er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht aushändigte,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im
Übrigen allein um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwen-
deten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), wes-
halb selbst die nachträgliche Abgabe eines Reise- oder Identitätspa-
piers nichts an der vollendeten Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht zu ändern vermöchte,
dass es sich erübrigt, die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe
in Aussicht gestellte "schnellstmögliche" Beschaffung eines "Certifi-
cate of Citizenship" abzuwarten,
dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des
Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich in casu einmal mehr bestätigt,
dass der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben vom Jah-
re 1998 an bis im Februar 2008 in T._______ aufgehalten haben will
(A1/9 S. 1), in Wirklichkeit - wie aufgrund daktyloskopischer
Untersuchungen feststeht - vom 11. August 2002 an jahrelang in
Österreich aufhielt und dort zwei Asylgesuche stellte, wobei er zuletzt
am 19. Januar 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde
einreichte, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde,
dass die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers angesichts wesentlicher Widersprüche als unglaub-
haft erkannte und seine Vorbringen in diesem Sinne eingehend wür-
digte, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann,
dass es sich in casu erübrigt, auf die krassen Widersprüche an dieser
Stelle nochmals einzugehen, und stattdessen auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer unter anderem die Begleitumstände seiner
Festnahme widersprüchlich schilderte (A1/9 S. 5, A15/10 S. 5), wes-
halb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei sei-
nen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begeben-
heiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfol-
gungssituation vollumfänglich erfunden,
dass namentlich die geltend gemachten Probleme wegen seiner Ho-
mosexualität und der angeblichen Tätigkeit als Strichjunge nicht ge-
glaubt werden können, weshalb davon auszugehen ist, er sei aus an-
deren Gründen als den geltend gemachten Vorbringen in die Schweiz
eingereist, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich
nicht einmal über die Inkassopraktiken in der Stricherbranche im Bilde
ist (A15/10 S. 4),
dass bei dieser Sachlage die bei nigerianischen Emigranten ange-
sichts der Ausgestaltung des nigerianischen Strafrechts besonders be-
liebte Berufung auf (angeblich aufgedeckte) homosexuelle Aktivitäten
in casu nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen ver-
mögen,
dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 16. April 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den kann, der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft of-
fenkundig nicht, und ebenso offenkundig stehen einem Vollzug der
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage die Kassation der angefochtenen Verfügung
ausser Betracht fällt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer nämlich um ei-
nen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt
nach eigenen Angaben als Möbelschreiner mit seiner eigenen Werk-
statt verdienen konnte (A1/9 S. 2, A15/10 S. 4), weshalb davon auszu-
gehen ist, er habe das universale Grundprinzip kaufmännischer Aktivi-
tät - Produktion zu tiefem und Verkauf zu höherem Preis - mittlerweile
in ausreichendem Masse verinnerlicht und könne damit auch in Zu-
kunft seinen Lebensunterhalt verdienen,
dass er sich, wie realistischerweise anzunehmen ist, nicht dank eines
spendablen Wohltäters, sondern aufgrund seiner wirtschaftlichen Akti-
vitäten eine teure Reise nach Europa leisten konnte, weshalb jeden-
falls nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in
den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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