B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4617/2010/was
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N (…).
D-4617/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, Distrikt C._______ (Ostprovinz), beantragte mit
Schreiben vom 22. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in
Colombo um Asyl und um Einreisebewilligung in die Schweiz. Am 9. April
2009 sowie am 16. Juli 2009 wurde er von der Schweizerischen Botschaft
in Colombo zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Einreisegesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Distrikt C._______
(Ostprovinz) geboren. Im Jahre 1990 sei seine Familie wegen des Bür-
gerkrieges nach Indien geflüchtet. Seine Eltern, er selber und eine seiner
drei Schwestern seien 2004 zurück nach B._______ gezogen. Seine an-
deren zwei Schwestern seien in Indien geblieben. Seit ihrer Rückkehr
nach Sri Lanka seien sie von der Navy unzählige Male kontrolliert wor-
den. Sie hätten ihnen vorgeworfen, die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) unterstützt zu haben, und ihnen gedroht, sie deswegen zu er-
schiessen. Am 14. April 2007 habe die Navy bei ihnen eine Hausdurchsu-
chung vorgenommen. Sie hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater
geschlagen und private Fotos mitgenommen. Am 23. Mai 2007 sei sein
Vater auf dem Weg zum Friseur (vermutlich) von der Navy erschossen
worden. Danach sei die Navy wieder zu ihnen nach Hause gekommen
und habe ihnen mit dem Tod gedroht, falls sie die LTTE unterstützen soll-
ten. Nach dem Tod seines Vaters habe er die Schule verlassen und als
Bauarbeiter gearbeitet, um für seine Mutter und seine Schwester sorgen
zu können. Im August bzw. Oktober 2007 sei er auf dem Nachhauseweg
von zwei Angehörigen der Navy angehalten und befragt worden. Am 15.
Juni 2008 sei seine Schwester auf dem Weg zu einem nahen Geschäft
von unbekannten Personen (vermutlich von der Navy) erschossen wor-
den. Ihr Ehemann sei bereits 2005 von den LTTE entführt bzw. eingezo-
gen worden und seither nicht wieder aufgetaucht. Nach diesen Vorfällen
sei seine Mutter im August 2008 wieder zu den beiden Schwestern des
Beschwerdeführers nach Indien gegangen. Er habe sich dann eine Zeit
lang bei seiner Halbschwester (Tochter der ersten Frau des Vaters) in
C._______ aufgehalten. Seit dem Tod seiner Schwester sei er bei ver-
schiedenen Verwandten von der Navy gesucht worden.
D-4617/2010
Seite 3
B.b Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, in verschiedenen regi-
onalen Organisationen tätig (gewesen) zu sein, so sei er Präsident der
"D._______", Mitglied der "E._______" und Sekretär des "F._______" in
seinem Dorf. Im Oktober 2008 sei er zu einem "Youth Service Officer"
nach G._______ gegangen. Dort sei er am 23. Oktober 2008 verhaftet,
aber wieder freigelassen und zurück nach C._______ geschickt worden.
Ab dem 18. Dezember 2008 habe er in einer Bar gearbeitet. Dort aller-
dings habe ihn die Polizei am 3. Januar 2009 festgenommen, weil er
noch nicht 21 Jahre alt gewesen sei und deshalb dort nicht hätte arbeiten
dürfen. Danach habe er sich bei Verwandten versteckt, erst bei seinem
Onkel in H._______, B._______ und seit Ende Februar 2009 bei seiner
Grosstante (Schwester seiner Grossmutter). Seit März 2009 arbeite er in
einem Hindu-Tempel, wo er auch wohne und Verpflegung erhalte. Ende
März und Ende Juni 2009 sei er bei seiner Grosstante von bewaffneten
Männern gesucht worden.
B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, von diversen fremdsprachigen
Schreiben bzw. Dokumenten sowie Auszüge aus dem Geburts-, Todes-,
Familien- und Eheregister ein.
C.
Am 28. August 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz. Mitte November 2009 reiste er nach Colombo und
begab sich zur Schweizerischen Botschaft, wo man ihm ein Visum aus-
händigte. Am 17. November 2009 wurde der Beschwerdeführer bei sei-
nem Ausreiseversuch von der Terrorist Investigations Division (TID) am
Flughafen in Colombo festgenommen und bis am 21. Januar 2010 in Haft
gehalten.
D.
Am 4. Februar 2010 reiste der Beschwerdeführer zurück nach Colombo
und meldete sich am darauffolgenden Tag bei der Schweizerischen Bot-
schaft. Am 6. Februar 2010 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg
via Doha in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl. Am 11. Februar 2010
wurde er dort zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausrei-
segründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 11. Mai 2010 hörte ihn
das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
E.
D-4617/2010
Seite 4
E.a Zur Begründung seines Asylgesuchs ergänzte der Beschwerdeführer
vor dem BFM seine Vorbringen wie folgt: Im August bzw. September 2009
sei er bei seiner Grosstante von zwei Personen auf Motorrädern gesucht
worden. Er sei zu dem Zeitpunkt im Tempel bei der Arbeit gewesen. Am
17. November 2009 sei er, als er Sri Lanka mit dem Visum für die
Schweiz habe verlassen wollen, am Flughafen festgenommen worden.
Nach der Passkontrolle hätten ihn Beamte des TID festgehalten und be-
fragt. Er habe unterschreiben sollen, dass sein Vater die LTTE mit Le-
bensmitteln unterstützt habe. Weil er sich geweigert habe, dies zu unter-
schreiben, sei er mit einem Besenstiel und mit einem Kabel geschlagen
worden. Nach zwei Tagen Haft am Flughafen sei er zum TID-Gebäude in
Colombo in den sechsten Stock gebracht und dort mehrmals befragt wor-
den. Er habe sich ausziehen müssen. Sie hätten seine Hände auf den
Rücken gefesselt und ihn mit Händen, Füssen und mit einem Holzstock
geschlagen. Dort hätten sie von ihm wieder verlangt zu unterschreiben,
dass er und sein Vater den LTTE geholfen hätten. Durch die Schläge (un-
ter anderem in den Bauch) habe er sehr starke Schmerzen gehabt. Er
habe Blut erbrochen und im Stuhl gehabt, sich nicht richtig bewegen und
kaum atmen können. Sie hätten ihn über sein ganzes Leben ausgefragt.
Er habe gesagt, dass er keine Verbindung zu den LTTE habe. Das Befra-
gungsprotokoll habe er unterschrieben. Am 24. November 2009 sei er ins
Gefängnis nach Boosa gebracht worden. Dort habe er Infusionen be-
kommen. Nach einer Woche sei er auch dort befragt, aber nicht wieder
geschlagen worden. Am 21. Januar 2010 sei er vor Gericht gebracht und
aus der Haft entlassen worden. Er habe gesagt, dass er in sein Dorf zu-
rückkehren werde. Vom Gericht habe er keine Unterlagen erhalten, er sei
jedoch aufgefordert worden, eine Woche später dorthin zu kommen, da-
mit sie ihm die Unterlagen aushändigen könnten. Der Beschwerdeführer
erklärte weiter, sowohl im TID-Office im sechsten Stock als auch in Boosa
vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht worden zu
sein. Dazu reichte er zwei IKRK-Karten zu den Akten (IKRK-Nr. (…)).
Nach seiner Freilassung sei er für einen Tag zu seiner Grosstante zu-
rückgekehrt und habe sich danach bei einer Tante aufgehalten. Am
4. Februar 2010 sei er mit dem Zug nach Colombo gereist und habe
nochmals bei der Schweizerischen Botschaft vorgesprochen. Am
5. Februar 2010 sei er zwecks Ausreise aus Sri Lanka zum Flughafen
gegangen. Nach den Geschehnissen beim ersten Ausreiseversuch habe
er furchtbare Angst gehabt. Zuerst sei er von der Armee und dann vom
Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert worden. Nachdem er
schon die Migrationskontrolle passiert gehabt und einen Stempel in sei-
nen Pass erhalten habe, habe ihn die TID festgehalten und unter ande-
D-4617/2010
Seite 5
rem nach seinem Reiseziel befragt. Er habe gesagt, dass er seinen Onkel
in der Schweiz besuchen wolle. Er habe den Beamten seinen Pass mit
dem Visum gezeigt sowie die Bestätigung eines Rückflugtickets für den
16. Februar 2010. Sie hätten seinen Pass kontrolliert und ihn, nachdem
sie sich versichert hätten, dass er tatsächlich zurückkehren wolle, gehen
lassen. Auf Nachfrage des BFM erklärte der Beschwerdeführer, er wisse
nicht, weshalb er und seine Familienangehörigen Probleme mit der Navy
gehabt hätten. Er wisse nicht, ob sein Vater etwas mit den LTTE zu tun
gehabt habe. Er selber habe keine Verbindung zu den LTTE gehabt,
weshalb er ja auch freigelassen worden sei. Er sei lediglich einmal auf
dem Nachhauseweg von der Schule von den LTTE angesprochen und
aufgefordert worden, ihnen beizutreten. Er habe dies aber abgelehnt. Da-
nach sei er von ihnen in Ruhe gelassen worden.
E.b Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer seinen
Reisepass (Nr. (…), ausgestellt am (…) in J._______ mit Visum für die
Schweiz (…), gültig vom (…) bis am (…)), seine Identitätskarte (Nr. (…),
ausgestellt am (…) in J._______), zwei Karten des IKRK betreffend den
Beschwerdeführer (IKRK-Nr. (…)), eine Unterstützungskarte aus dem Ge-
fängnis in Boosa und einen Faxausdruck einer Rückflugsbestätigung für
den 15./16. Februar 2010 von Zürich nach Colombo, lautend auf den Be-
schwerdeführer, zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung seiner
Verfügung führte das BFM aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gleichzeitig ordnete das
BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers an.
G.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und bean-
tragen, es sei die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 aufzuheben und
es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er be-
antragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es
D-4617/2010
Seite 6
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusammen
mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner
Grosstante vom 6. Juni 2010 ein, wonach er auch nach seiner Ausreise
aus Sri Lanka weiter gesucht worden sei. So hätten sich am 22. Januar
2010, am 11. März 2010 und am 26. Mai 2010 unbekannte bewaffnete
Personen nach seinem Verbleib erkundigt.
H.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gut. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeakten zur Stellung-
nahme an das BFM übermittelt.
I.
Am 16. Juli 2010 gelangte die Rechtsvertreterin mit einem Schreiben an
das Bundesverwaltungsgericht. Diesem lag ein Ausdruck einer E-Mail der
Grosstante des Beschwerdeführers bei, in welcher sie die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo um Schutz und Hilfe ersuchte, um Sri Lanka
verlassen zu können. Sie erklärte in dem Schreiben, sie sei wegen ihrer
Unterstützung des Beschwerdeführers mehrmals von unbekannten Män-
nern aufgesucht, nach dem Beschwerdeführer gefragt, verbal und phy-
sisch bedroht und misshandelt worden. Nachdem sie und ihre Tochter am
9. Mai 2010 massiv bedroht und eingeschüchtert worden seien, hätten sie
sich 15 Tage lang bei Verwandten versteckt. Danach seien sie wieder in
ihr Haus zurückgekehrt, wo sie nun in grosser Furcht leben würden.
J.
Am 20. Juli 2010 reichte das BFM eine Vernehmlassung zur Beschwerde
vom 26. Juni 2010 ein und beantragte darin deren Abweisung. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 zur Replik-
nahme zugestellt. Am 27. August 2010 nahm die Rechtsvertreterin Stel-
lung zur Vernehmlassung des BFM.
K.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darum, über die Be-
schwerde bald zu entscheiden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der
erlittenen Verfolgung in Sri Lanka psychisch stark angeschlagen und ma-
che den Eindruck einer traumatisierten Person. Deswegen sei er in
D-4617/2010
Seite 7
K._______ bei Dr. med. L._______ in ärztlicher Behandlung. Um eine
Therapie allenfalls auch im Folteropferzentrum in M._______ fortsetzen
zu können, brauche er einen definitiven Asylentscheid. Eine Therapie sei
wichtig, um zu verhindern, dass sich das Leiden des Beschwerdeführers
chronifiziere. Am 18. Februar 2011 teilte der Instruktionsrichter der
Rechtsvertreterin mit, dass das Verfahren noch nicht spruchreif sei, das
Gericht sich indessen bemühen werde, den Fall so schnell wie möglich
abzuschliessen.
L.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin er-
neut darum, den Fall bald zu entscheiden. Sie erklärte, der Beschwerde-
führer sei stark traumatisiert und benötige ärztliche Behandlung. Mit dem
gegenwärtigen F-Status erhalte er lediglich das Minimum an ärztlicher,
psychiatrischer Betreuung. Der Beschwerdeführer leide auch stark unter
der Unterbringungssituation im überfüllten Asylheim, wo er einer Umge-
bung ausgesetzt sei – Lärm, Alkoholkonsum, Streitereien – die ihm kei-
nen Rückzug erlaube und die sich sehr nachteilig auf seine psychische
Verfassung auswirke. So lange er den F-Status beibehalte, sei es nicht
möglich, das Asylheim zu verlassen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2012 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, bezüglich seiner geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme bis zum 15. März 2012 einen aktuellen ärztli-
chen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
N.
Mit Schreiben vom 12. März 2012 erklärte die Rechtsvertreterin, dass für
den Beschwerdeführer, da er psychische Auffälligkeiten gezeigt habe, am
30. September 2010 ein Termin beim Hausarzt Dr. med. L._______ ver-
einbart worden sei. Dem beiliegenden Schreiben von Dr. med. L._______
vom 2. März 2012 ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer am
30. September 2010 untersucht hat. Aufgrund des damaligen Zustandes
sei er zum Schluss gekommen, dass der Patient eine psychiatrische Ex-
ploration und Behandlung benötige, weshalb er ihn an den Psychiater
Dr. N._______ überwiesen habe. Gemäss Schreiben der Rechtsvertrete-
rin wurde dieser vereinbarte Termin vom Erstaufnahmezentrum abgesagt,
da der Beschwerdeführer an diesem Tag in ein Zentrum für Asylsuchende
transferiert worden sei. Kurz danach habe er eine Saisonarbeitsstelle an-
D-4617/2010
Seite 8
genommen. Seither habe der Beschwerdeführer einmal Dr. med.
L._______, aber keinen Psychiater aufgesucht. Sein Zustand sei jedoch
weiter labil. Er selber bemühe sich, die traumatischen Erlebnisse zu ver-
drängen, was jedoch auf Dauer keine Lösung sein könne. Wenn der Be-
schwerdeführer unter Stress komme – wie zum Beispiel, wenn im Zent-
rum zu viel Unruhe herrsche – mache sich die Traumatisierung bemerk-
bar. Die Rechtsvertreterin erklärte schliesslich, dass der Beschwerdefüh-
rer auf den ersten Eindruck ruhig wirke, doch sei auch ihr als Laie aufge-
fallen, dass mit ihm etwas nicht "stimme" und dass eine Behandlung an-
gezeigt wäre, um eine Chronifizierung der Traumatisierung zu verhindern.
Deshalb ersuche sie darum, beim Folteropferzentrum eine Abklärung
über den psychischen Zustand und das Ausmass der Traumatisierung
des Beschwerdeführers zu veranlassen.
O.
Am 26. April 2012 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit einer An-
frage um einlässliche Abklärung einiger offener Fragen bezüglich die An-
gaben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo.
P.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 teilte die Schweizerische Botschaft
in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse ihrer Abklä-
rungen mit.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2012 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen ab Erhalt der Verfügung
(definitive Frist bis 4. Dezember 2012) eine Stellungnahme zu den Abklä-
rungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom
23. Oktober 2012 einzureichen. Mit Eingabe vom 30. November 2012
(Eingang am 3. Dezember 2012) beantragte die Rechtsvertreterin auf-
grund von Arbeitsüberlastung eine Erstreckung der Frist bis zum 20. De-
zember 2012. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Fristerstreckung unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
D-4617/2010
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 26. Mai 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das
BFM hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu Recht negativ ent-
schieden und die Wegweisung verfügt hat.
D-4617/2010
Seite 10
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung
dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4617/2010
Seite 11
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, dass dessen Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Das BFM
erklärte, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeit-
punkt des Asylentscheides massgebend sei. Deshalb setze die Asylge-
währung voraus, dass ein Asylsuchender im Zeitpunkt des Asylentschei-
des von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche.
Die Asylgewährung diene somit nicht dem Ausgleich vergangenen Un-
rechts. Es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland von zahlreichen schweren Schicksalsschlägen betroffen ge-
wesen sei. Insbesondere sei zu verweisen auf den schmerzlichen Verlust
seines Vaters im Jahre 2007, den gewaltsamen Tod einer Schwester im
Jahre 2008 sowie die persönlich erlittenen Misshandlungen anlässlich der
Haft bei der TID im November 2009. Weil es sich dabei jedoch um Vor-
kommnisse handle, die bereits einige Zeit zurücklägen, vermöchten sie
im Sinne obiger Ausführungen – und soweit sie überhaupt einen genü-
gend engen Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen – die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen. Diesen Vorbringen komme daher keine
asylrelevante Bedeutung zu.
5.1.2 Weiter führte das BFM aus, dass Befürchtungen, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sei-
en, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfol-
gung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei
zwischen dem 17. November 2009 und dem 21. Januar 2010 in Haft ge-
wesen. Weiter hätten Angehörige der Navy im Jahre 2008 bei einem On-
kel und Motorradfahrer – wohl auch Leute der Navy – im Jahre 2009 bei
einer Schwester seiner Grossmutter nach ihm gesucht. Angesichts des-
sen erscheine es verständlich, dass der Beschwerdeführer subjektiv be-
trachtet Angst davor habe, erneut von Übergriffen betroffen zu werden. Es
gelte daher nachfolgend zu prüfen, ob eine Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor Verfolgung auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise als
begründet einzustufen sei. Zwar sei der Beschwerdeführer anlässlich sei-
nes ersten Ausreiseversuches aus Sri Lanka am 17. November 2009 im
Flughafen von Colombo festgenommen worden. Diese Festnahme sei im
Kontext des in jenem Zeitraum recht verbreiteten Vorgehens seitens der
srilankischen Behörden – insbesondere der TID und des CID – zu sehen,
welche nach der Niederschlagung der LTTE im Mai 2009 hätten verhin-
D-4617/2010
Seite 12
dern wollen, dass sich überlebende Kader der Tamil Tigers ins Ausland
absetzen konnten. Die anlässlich dieser Inhaftierung des Beschwerdefüh-
rers durchgeführten Untersuchungen hätten indessen ergeben, dass er
keine Verbindungen zur LTTE unterhalte und ihm nichts anzulasten sei.
Daher sei er vor Gericht freigesprochen und am 21. Januar 2010 ohne
Auflagen aus der Haft entlassen worden. Weiter habe der Beschwerde-
führer vorgebracht, er sei nach der Entlassung aus der Haft in Gefängnis
von Boosa nach C._______ und am 4. Februar 2010 von C._______ zu-
rück nach Colombo gereist. Anlässlich dieser Reisen, bei denen er auch
kontrolliert worden sei, sei er von keinen Problemen betroffen gewesen.
Auch habe man ihn am 5. Februar 2010 unbehelligt aus Sri Lanka ausrei-
sen lassen. Wenn nun aber die srilankischen Behörden auch heute noch
die Absicht hätten, den Beschwerdeführer zu verfolgen, wäre er anläss-
lich dieser zahlreichen Kontrollen seit seiner Entlassung aus der Haft er-
wartungsgemäss erneut festgenommen worden. Weil ihm jedoch nichts
mehr zugestossen sei, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-
geschlossen werden, dass er heute in Sri Lanka Verfolgungsmassnah-
men seitens der Behörden zu befürchten habe. Zwar habe der Be-
schwerdeführer vorgebracht, er habe sich nach seiner Rückkehr nach
C._______ nur eine Nacht bei der Schwester seiner Grossmutter auf-
gehalten und sei danach zu einer anderen Verwandten in der Gegend
gegangen, weil die Navy ihn zuvor bei der Schwester der Grossmutter
gesucht habe. Auf Nachfrage hin habe er jedoch bestätigt, dass dies
letztmals im August 2009 vorgekommen sei, was – auch vor dem Hinter-
grund der sich zusehends verbessernden allgemeinen Lage in Sri Lanka
– auf ein aktuell nicht mehr vorhandenes Verfolgungsinteresse seitens
der heimatlichen Behörden schliessen lasse. Ferner befürchte der Be-
schwerdeführer Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Be-
hörden, weil er sein anlässlich der Ausreise aus Sri Lanka gegenüber An-
gehörigen der TID gemachtes Versprechen, im Februar 2010 nach Sri
Lanka zurückzukehren, nicht eingehalten habe. Zudem habe er bei der
Haftentlassung erklärt, sich nun in seinem Dorf im Distrikt C._______
aufzuhalten. Auch gemäss Einschätzung des BFM sei nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr
nach Sri Lanka bei der Ankunft im Flughafen von Colombo über die Um-
stände seines Aufenthaltes im Ausland verhört werde. Gemäss Einschät-
zung des BFM erscheine es indessen ausgesprochen wenig wahrschein-
lich, dass eine behördliche Kontrollmassnahme dieser Art bezüglich ihrer
Eingriffsintensität ein asylrelevantes Ausmass annehme. Zusammenfas-
send sei demnach festzuhalten, dass das BFM im Lichte obiger Ausfüh-
rungen und vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage in Sri
D-4617/2010
Seite 13
Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesse, dass der Be-
schwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka von asylre-
levanter Verfolgung betroffen werde. Seine Furcht vor Verfolgung sei da-
her als unbegründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
5.2
5.2.1 Auf Beschwerdeebene hielt die Rechtsvertreterin diesen Erwägun-
gen entgegen, dass die vom BFM nicht in Zweifel gezogenen Ereignisse
keinesfalls zu weit zurücklägen, um asylrelevant zu sein, sei doch der
Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Ausreiseversuchs im Novem-
ber 2009 verhaftet, schwer misshandelt und mehr als zwei Monate im Ge-
fängnis festgehalten worden. Kurze Zeit nach der Freilassung am 21. Ja-
nuar 2010 sei ihm am 5. Februar 2010 der zweite Ausreiseversuch ge-
lungen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Haft und die schweren
Misshandlungen – stattgefunden unmittelbar vor der zweiten Ausreise –
zu weit zurückliegen und nicht mehr asylrelevant sein sollten. Der Tod der
Schwester und derjenige des Vaters seien bei der Ausreise des Be-
schwerdeführers gut anderthalb bzw. zweieinhalb Jahre zurückgelegen.
Trotzdem könne nicht behauptet werden, diese Ereignisse lägen zu weit
zurück. Sie hätten zu Folgehandlungen geführt, die den Beschwerdefüh-
rer beträfen. Er sei nämlich verschiedentlich von der Navy gesucht wor-
den und habe sich einer Festnahme nur entziehen können, weil er das
Haus seiner Mutter, die nach dem Tod ihres Ehemannes und ihrer Tochter
nach Indien zurückgekehrt sei, nicht mehr aufgesucht habe. Der Be-
schwerdeführer sei verdächtigt worden, der LTTE anzugehören und sei
deshalb bei seinem ersten Ausreiseversuch im November 2009 vom TID
verhaftet und in den berüchtigten sechsten Stock gebracht worden, wo
Terrorverdächtige befragt würden. Er habe glaubwürdig und ausführlich
geschildert, wie er brutal geschlagen worden sei. Man habe ihn zwingen
wollen zu unterschreiben, dass er der LTTE angehört habe. In der Folge
sei er mehr als zwei Monate inhaftiert gewesen, bis er am 21. Januar
2010 freigelassen worden sei. Aufgrund der aus politischen Gründen erlit-
tenen Haft und den Misshandlungen, die als ernsthafte Nachteile im Sin-
ne des Asylgesetzes zu qualifizieren seien, erfülle der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
5.2.2 Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, erstaune die Argumentation
der Vorinstanz, wonach die Angst des Beschwerdeführers vor weiteren
Übergriffen zwar aufgrund seines subjektiven Erlebens verständlich, ob-
jektiv aber nicht nachvollziehbar und begründet sei. Sie zitierte aus dem
Befragungsprotokoll vom 11. Mai 2010, als er auf die Frage: "Aber hatten
D-4617/2010
Seite 14
Sie da nicht furchtbare Angst, nachdem was vorher passiert war?" geant-
wortet habe: " Nein. Ich habe gedacht, alles ist jetzt vorbei. Ich habe ge-
dacht, ich werde jetzt sterben und bin mit diesem Mut hingegangen." Dies
belege eindrücklich, dass dem Beschwerdeführer vom Befrager des BFM
objektiv furchbare Angst zugestanden worden sei. Eine furchtbare Angst,
die der Beschwerdeführer auch subjektiv stark empfunden habe, als er
mit dem Mut der Verzweiflung ein zweites Mal zum Flughafen gegangen
sei.
5.2.3 Die Rechtsvertreterin erklärte weiter, die Vorinstanz behaupte, der
Beschwerdeführer habe am 5. Februar 2010 unbehelligt aus Sri Lanka
ausreisen können. Dies stimme so nicht. Aus den Akten gehe hervor,
dass er auch bei der zweiten Ausreise vom TID festgenommen und be-
fragt worden sei. Dabei habe er angegeben, seinen Onkel in der Schweiz
zu besuchen und versprochen, in einer Woche zurück zu sein. Zudem
habe er ein Retourticket sowie seine Identitätskarte dabei gehabt, zwei
Dokumente, die seinen Rückkehrwillen bestätigt hätten.
5.2.4 Dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe unbe-
helligt von C._______ nach Colombo reisen können, was nicht möglich
gewesen wäre, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre, hielt die
Rechtsvertreterin entgegen, dass der Beschwerdeführer mit dem Zug ge-
reist und nur einmal beim Einsteigen kontrolliert worden sei. Er habe ab-
sichtlich den Zug und nicht den Bus gewählt, da dieser auf der Fahrt nach
Colombo mehrere Check Points passieren müsse.
5.2.5 Die Vorinstanz habe zugegeben, dass es nicht auszuschliessen sei,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bei der
Ankunft am Flughafen zu seinem Auslandaufenthalt verhört würde. Ein
solches Ereignis würde aber bezüglich Eingriffsintensität nicht ein asylre-
levantes Ausmass annehmen. Diesbezüglich sei noch einmal zu vermer-
ken, dass die Festnahme und die anschliessenden Misshandlungen im
November 2009 mit Sicherheit eine Eingriffsintensität von asylrelevantem
Ausmass dargestellt hätten. Weshalb der Beschwerdeführer nicht be-
fürchten müsse, bei einer erneuten Festnahme durch den TID nochmals
dasselbe Schicksal zu erleiden wie im November 2009, führe die Vorin-
stanz aber nicht aus. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt,
dass Personen, die aus dem Boosa-Gefängnis freikämen, in aller Regel
nicht mehr in Ruhe leben könnten. Ein Verdacht bleibe an ihnen haften
und sie müssten weiterhin mit Verfolgungshandlungen rechnen. So auch
im Falle des Beschwerdeführers, der weiterhin gesucht werde. Dazu ver-
D-4617/2010
Seite 15
wies die Rechtsvertreterin auf ein der Beschwerde beiliegendes Schrei-
ben der Grosstante des Beschwerdeführers, wonach sich auch nach sei-
ner Ausreise aus Sri Lanka am 22. Januar 2010, am 11. März 2010 und
am 26. Mai 2010 unbekannte bewaffnete Personen nach seinem Verbleib
erkundigt hätten. Aufgrund dieses Schreibens und der bereits abgegebe-
nen Beweismittel müsse davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer begründete Furcht habe, künftig ernsthafte Nachteile zu
erleiden. Die Sicherheitslage in Sri Lanka sei nämlich immer noch sehr
angespannt, wie aus verschiedenen Berichten hervorgehe. Als besonders
gefährdete Gruppen würden Mitglieder und Sympathisanten – auch ver-
meintliche – der LTTE sowie deren Angehörige genannt. Zu dieser Grup-
pe gehöre auch der Beschwerdeführer.
5.3 Am 16. Juli 2010 reichte die Rechtsvertreterin den Ausdruck einer E-
Mail der Grosstante des Beschwerdeführers zu den Akten, in welcher
diese die Schweizerische Vertretung in Colombo um Schutz und Hilfe er-
suchte, um Sri Lanka verlassen zu können. Sie erklärte darin, sie sei we-
gen ihrer Unterstützung des Beschwerdeführers mehrmals von unbe-
kannten Männern aufgesucht, nach ihm gefragt, verbal und physisch be-
droht und misshandelt worden. Nachdem sie und ihre Tochter am 9. Mai
2010 massiv bedroht und eingeschüchtert worden seien, hätten sie sich
15 Tage lang bei Verwandten versteckt. Danach seien sie wieder in ihr
Haus zurückgekehrt, wo sie nun in grosser Furcht leben würden.
5.4 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2010 führte das BFM aus,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens
ein Schreiben einer Tante eingereicht habe, aus welchem hervorgehe,
dass ihn Unbekannte am 22. Januar 2010, am 11. März 2010 sowie am
26. Mai 2010 gesucht und dabei einige Verwandte angegriffen und teil-
weise schwer verletzt hätten. Dies belege, dass er in Sri Lanka heute
noch gefährdet sei. Das BFM führte hierzu aus, dass Schreiben von Per-
sonen, welche einen engen Bezug zu Beschwerdeführern aufwiesen, in
aller Regel keinen genügenden Beweiswert entfalten würden, weil solche
Personen als befangen einzustufen seien. Auch vorliegend dränge sich
daher der Schluss auf, dass das nachgereichte Schreiben ein Gefällig-
keitsschreiben darstelle, da deren Autorin eine Tante des Beschwerdefüh-
rers sei. Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer selbst die angebliche Suche nach ihm am 22. Januar
2010 – d.h. zu einem Zeitpunkt, als er sich noch in Sri Lanka aufgehalten
habe – anlässlich seiner Anhörung vom 11. Mai 2010 mit keinem Wort
erwähnt habe. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er schwerwie-
D-4617/2010
Seite 16
gende Übergriffe gegenüber von Verwandten mit entsprechenden Be-
weismitteln belegen könne, was er jedoch unterlassen habe. Das BFM
erklärte weiter, dass es sich durchaus der Tatsache bewusst sei, dass der
Beschwerdeführer in Sri Lanka von schweren Schicksalsschlägen betrof-
fen gewesen sei. Die Anerkennung als Flüchtling respektive die Gewäh-
rung von Asyl diene jedoch nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts,
sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes be-
dürfe respektive begründete Furcht vor weiterer Verfolgung habe. Ge-
mäss Einschätzung des BFM sei dies im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, welches erwarten lasse,
dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von erneuter Verfolgung
betroffen werde, wenn er in sein Heimatland zurückkehre. Insbesondere
sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden ihm anlässlich seiner Haft
keine Verbindung zur LTTE hätten nachweisen können und solche Ver-
bindungen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht
existierten. Angesichts dessen könne mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit ausgeschlossen werden, dass allfällige zukünftige Kontrollmassnah-
men seitens der Behörden – auch angesichts der sich verbessernden
Menschenrechtslage in Sri Lanka – ein asylrelevantes Ausmass anneh-
men würden.
5.5 Mit Replik vom 27. August 2010 nahm die Rechtsvertreterin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung. Zu dem von der Vorinstanz als Gefällig-
keitsschreiben qualifizierten Schreiben erklärte sie, dieses sei zwar von
der Grosstante eingeholt worden, sei jedoch von verschiedenen lokalen
Amtsstellen unterzeichnet, welche belegen würden, dass die Familie des
Beschwerdeführers sowie er selber verfolgt und bedroht worden seien,
sowie dass sein Vater und seine Schwester ermordet worden seien. Be-
züglich des zweiten Vorwurfs, er habe die angebliche Suche nach ihm am
22. Januar 2010 bei der Befragung nicht erwähnt, erklärte die Rechts-
vertreterin, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 aus dem La-
ger Boosa freigelassen worden sei und sich danach in seine Heimatpro-
vinz begeben habe. Aus Angst vor Verfolgung sei er aber nur ganz kurz
ins Haus seiner Mutter gegangen und danach an die O._______ in
C._______, wo er bei Bekannten seiner Grosstante Unterschlupf gefun-
den habe. Dort habe er das Haus kaum verlassen, bis er am 4. Februar
2010 nach Colombo gereist sei und Sri Lanka am 5. Februar 2010 ver-
lassen habe. Da er sich nach der Freilassung aus dem Lager Boosa die
meiste Zeit versteckt gehalten habe, sei es durchaus nachvollziehbar,
dass er die Suche nach ihm nicht mitbekommen habe und deshalb auch
keine konkreten Auskünfte darüber habe erteilen können. An der Anhö-
D-4617/2010
Seite 17
rung durch das BFM vom 11. Mai 2010 habe er jedoch erwähnt, dass er
sich nach der Freilassung aus Boosa deshalb kaum zu Hause aufgehal-
ten habe, weil nach ihm gesucht worden sei. Die Rechtsvertreterin erklär-
te zudem, dass der Beschwerdeführer an seinem Heimatort in Sri Lanka
nur noch seine Grosstante habe, zu der er telefonischen Kontakt herstel-
len könnte. Seine Mutter und seine Schwestern mit Kindern würden in der
Stadt P._______ in Q._______ (Indien) leben. Sie hätten aufgrund der
Vorfälle, von denen die Familie betroffen gewesen sei, Angst, nach Sri
Lanka zurückzukehren. Schliesslich hielt die Rechtsvertreterin den Be-
merkungen des BFM, der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka nichts
mehr zu befürchten, weil er aus dem Lager Boosa freigelassen worden
sei, entgegen, dass ehemalige Insassen des Lagers Boosa weiterhin un-
ter Beobachtung der Behörden ständen und potentiell Verdächtige seien.
Der Beschwerdeführer habe allen Grund, begründete Furcht vor weiteren
Verfolgungshandlungen zu haben.
5.6
5.6.1 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka erga-
ben, dass nicht mit absoluter Sicherheit abgeklärt werden könne, ob der
Beschwerdeführer Beziehungen zur LTTE gehabt habe. Diesbezüglich
könnte man allenfalls – wenn überhaupt anzutreffen – ihm bekannte Per-
sonen fragen. Damit würde es sich aber nur um Aussagen von Drittper-
sonen handeln. Dasselbe gelte für die Frage, ob Familienmitglieder des
Beschwerdeführers Kontakte zu den LTTE (gehabt) hätten. Eine Reflex-
verfolgung infolge LTTE-Mitgliedschaft von Verwandten sei in Sri Lanka
unwahrscheinlich und nur in Einzelfällen mit besonderem Profil denkbar.
5.6.2 Bezüglich der Frage, ob im Falle der Ermordung von Vater und
Schwester des Beschwerdeführers Untersuchungen gemacht worden
seien, erklärte die Vertretung der Schweizerischen Botschaft, dass man
zu deren Abklärung das zuständige Gericht und die Fall-Nummer kennen
müsste, da die Gerichte im Osten Sri Lankas nach wie vor manuell arbei-
ten und sämtliche Einträge von Hand erfasst würden. Ob der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise von Sicherheitskräften bzw. der Navy ge-
sucht worden sei, könne nicht mit Sicherheit abgeklärt werden. Auch hier-
zu müsste auf Aussagen Dritter abgestützt werden.
5.6.3 Weiter ergaben die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft
beim IKRK, dass der Beschwerdeführer dem IKRK bekannt sei und ihn
Delegierte des IKRK sowohl beim TID als auch in Boosa angetroffen hät-
ten (am 24. November 2009, am 8. Dezember 2009 und am 20. Januar
D-4617/2010
Seite 18
2010). Gemäss IKRK sei er am 21. Januar 2010 vom TID entlassen wor-
den. Die Vertretung der Schweizerischen Botschaft führte dazu aus, dass
dies dafür spreche, dass der Beschwerdeführer als Verdächtiger verhaftet
und als solcher ohne "Evidence"-Beweise wieder entlassen worden sei.
Solche Haftentlassungen seien in der Regel nicht an Bedingungen ge-
knüpft. Um diesbezüglich jedoch völlige Sicherheit zu haben, müsste man
ein Gerichtsdokument haben, das die Gerichts-Registrierung aufweise.
5.6.4 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatland von den staatlichen Behörden gesucht
werde, befragte die Vertretung der Schweizerischen Botschaft die Ver-
trauensanwältin. Diese habe bestätigt, dass am Flughafen eine schwarze
Liste existiere, die aber nicht einsehbar sei. Sie halte es für möglich, dass
die Botschaft direkt um Einsicht, respektive Überprüfung ersuchen könn-
te. Diese Abklärungen könnten allerdings nicht mit der erforderlichen Dis-
kretion vorgenommen werden. Dasselbe gelte für Abklärungen bei Poli-
zeiposten, die Listen von gesuchten Personen führten, welche ebenfalls
nicht öffentlich einsehbar seien.
5.6.5 Weiter erklärte die Botschaftsvertretung, dass der längere Ausland-
aufenthalt (an sich) keinen Grund darstelle, eine erneute Verhaftung zu
mutmassen. Die Botschaft habe eine Rückführung einer Person, die meh-
rere Jahre in der Schweiz gewesen sei, bei der Einreise nach Sri Lanka
begleitet. Dabei habe es keinerlei Schwierigkeiten oder Nachfragen ge-
geben.
5.6.6 Schliesslich übermittelte die Schweizerische Botschaft dem Bun-
desverwaltungsgericht die Kopien einer Aktennotiz vom 19. November
2009 sowie einer E-Mail vom 26. Januar 2010. Gemäss dieser E-Mail hat
offenbar ein leitender Beamter der "Grossmutter" des Beschwerdeführers
ein Angebot gemacht, wonach dieser für 2'500 USD freigelassen werden
könnte. Die Botschaftsvertretung erklärte dazu, dass es also so aussehe,
als ob der Beschwerdeführer gegen Bezahlung einer Geldsumme aus der
Haft entlassen worden sei, diese Vermutungen allerdings nicht überprüft
werden könne.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher
Aussagen und unter Berücksichtigung des jüngsten Länderurteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), wel-
ches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung
D-4617/2010
Seite 19
des Bürgerkrieges noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum
Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Un-
recht abgewiesen hat.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers weder von der Vorinstanz noch vom
Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wird. Die Einschätzung der Glaub-
haftigkeit wird zudem von der Schweizerischen Botschaft in Colombo in
ihren beiden Übermittlungsschreiben an das BFM vom 9. April 2009 und
vom 16. Juli 2009 geteilt (vgl. vorinstanzliche Akten A7 und A11). Das
BFM wendet lediglich in seiner Vernehmlassung ein, das zusammen mit
der Beschwerde eingereichte Schreiben der Grosstante des Beschwerde-
führers sei als Beweismittel nicht geeignet. Es bezweifelt somit, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 21. Januar 2010 weiter
gesucht wurde bzw. gesucht wird.
6.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute
noch ein Risikoprofil aufweist. Hierzu ist das oben erwähnte Länderurteil
BVGE 2011/24 heranzuziehen, welches sich ausführlich mit der gegen-
wärtigen Lage in Sri Lanka und den Kategorien gefährdeter Personen-
kreise auseinandersetzt.
6.3.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes
immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu ge-
hören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krie-
ges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
hungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sa-
rath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regie-
rungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Wei-
teren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und
Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit
erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung,
Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden Personen, wel-
che über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risiko-
gruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss al-
lerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweili-
gen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Hinsichtlich der
Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, dass
zwar nicht generell angenommen werden könne, dass abgewiesene tami-
lische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka
D-4617/2010
Seite 20
alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, wäh-
rend ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-
Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisa-
tionen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr
hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen ta-
milischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern
unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten
könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne
nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuel-
len Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in
das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher
müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-
lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte re-
spektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Aus-
mass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
6.3.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Ent-
scheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
D-4617/2010
Seite 21
6.4 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer glaubhaft geltend
gemacht, von den srilankischen Behörden verdächtigt zu werden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen. Der Familie des Beschwerdeführers wird
seit ihrer Rückkehr aus Indien im Jahre 2004 vorgeworfen, die LTTE zu
unterstützen. Im Jahre 2005 oder 2006 wurde sein Schwager von den
LTTE entführt bzw. eingezogen und tauchte seither nicht mehr auf. Die
Familie wurde regelmässig von der Navy kontrolliert. Im April 2007 führ-
ten sie bei ihnen zuhause eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden
der Beschwerdeführer und sein Vater geschlagen. Im Mai 2007 wurde der
Vater des Beschwerdeführers erschossen. Danach wurde die Familie des
Beschwerdeführers von der Navy weiter aufgesucht und mit dem Tod be-
droht. Im Juni 2008 wurde seine Schwester erschossen. Seine Mutter
verliess Sri Lanka und ging zu den beiden Töchtern nach Indien. Seit dem
Tod seiner Schwester wurde der Beschwerdeführer mehrfach von be-
waffneten Männern bei verschiedenen Verwandten gesucht. Deshalb hielt
sich der Beschwerdeführer fortan bei seiner Halbschwester in C._______,
bei einem Bekannten in G._______, bei einem Onkel in B._______, bei
seiner Grosstante in C._______ und schliesslich in einem Hindu-Tempel
in C._______ auf, wo er auch arbeitete. Am 22. Dezember 2008 reichte
er bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht den Kausalzusammenhang zwischen
den erwähnten Ereignissen und der Einreichung des Asylgesuchs gege-
ben und teilt die Ansicht des BFM nicht, wonach diese zu weit zurücklä-
gen, um asylrelevant zu sein.
6.5 Nachdem ihm die Einreise in die Schweiz am 28. August 2009 bewil-
ligt und ein Visum ausgestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer
am 17. November 2009 bei seinem ersten Ausreiseversuch am Flughafen
in Colombo vom TID festgenommen. Weil er sich weigerte, zu unter-
schreiben, dass sein Vater die LTTE unterstützt habe, wurde er mit einem
Besenstiel und mit einem Kabel geschlagen. Nach zwei Tagen Haft am
Flughafen wurde er zum TID-Gebäude in Colombo in den sechsten Stock
gebracht, wo er erneut misshandelt wurde, nachdem er sich weigerte zu
unterschreiben, die LTTE unterstützt zu haben. Am 24. November 2009
wurde er ins Boosa-Gefängnis gebracht und dort bis am 21. Januar 2010
in Haft gehalten. Auch hier kann die Einschätzung des BFM, dass diese
Vorkommnisse zu weit zurücklägen, um die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, nicht geteilt werden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer
eben bei seinem Ausreiseversuch festgenommen und verdächtigt, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen. Nur einige Tage nach seiner Haftent-
D-4617/2010
Seite 22
lassung wagte er seinen zweiten Ausreiseversuch, der schliesslich auch
gelang.
6.6 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass eine (körperliche) Misshand-
lung selbst zur Durchsetzung eines rechtsstaatlich anerkannten
(End-)Zwecks in Anbetracht der Absolutheit der in Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) stipulierten
Misshandlungsverbote niemals eine legitime staatliche Massnahme dar-
stellt. Dies Haft belegt, dass der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf
eine LTTE-Zugehörigkeit festgenommen und misshandelt wurde, was trif-
tige Anhaltspunkte für die Annahme eines asylrelevanten Risikoprofils lie-
fert.
6.7 Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2010 zwar (mangels
Beweisen) aus der Haft entlassen. Dennoch kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er deshalb in Zukunft keine Furcht vor Verfolgung mehr
hätte. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer
vermutlich durch Bezahlung einer grösseren Summe durch die Grossmut-
ter freigekommen ist. Dies lässt daran zweifeln, dass er ein ordentliches
Gerichtsverfahren bekommen hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei
Auftauchen neuer Verdachtsmomente gegen ihn erneut inhaftiert wird, ist
gross.
6.8 Entgegen der Ansicht des BFM konnte der Beschwerdeführer am
5. Februar 2010 nicht unbehelligt aus Sri Lanka ausreisen. Bei seinem
zweiten Ausreiseversuch wurde er nach dem Passieren der Migrati-
onskontrolle ausführlich vom TID kontrolliert und befragt. Zu der schliess-
lich erfolgreichen Ausreise beigetragen hat sicherlich der Umstand, dass
der Beschwerdeführer den Behörden glaubhaft machen konnte, er wolle
in der Schweiz einen Onkel besuchen und werde in etwa zehn Tagen
nach Sri Lanka zurückkehren. Um dies zu belegen, wies er die Bestäti-
gung eines elektronischen Rückflugtickets für den 16. Februar 2010 vor.
Die Behörden haben dies zur Kenntnis genommen und schriftlich fest-
gehalten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund die-
ser Täuschung der Behörden bei einer Rückkehr ernsthafte Probleme be-
kommen könnte, erscheint deshalb als durchaus plausibel. Damit wird
das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zusätzlich geschärft.
D-4617/2010
Seite 23
6.9 Am Internationalen Flughafen in Colombo werden sowohl Ausreisen-
de wie auch Einreisende noch immer streng überwacht. Die Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe (SFH) hat sich in einem Themenpapier vom
22. September 2011 eingehend mit der Situation von Rückkehrern nach
Sri Lanka befasst. Demnach gehen die meisten Quellen davon aus, dass
alle zwangsweisen Rückführungen dem CID für Nationalitäts- und Vor-
strafenüberprüfungen gemeldet werden und allen Zurückgeführten Finge-
rabdrücke genommen werden. Die Person kann auch dem State Intelli-
gence Service (SIS) und/oder dem TID für Verhöre überstellt werden.
Rückkehrer, bei denen festgestellt wird, dass sie ein Asylverfahren durch-
laufen haben, werden aus den Warteschlangen herausgenommen und
zunächst für Befragungen festgehalten, manchmal für wenige Stunden,
manchmal für Tage oder Monate, bis eine Sicherheitsfreigabe erfolgt.
Personen, die nicht sogleich freigelassen werden, werden vom Flughafen
gewöhnlich zum Gefängnis in Negombo verbracht, wo sie inhaftiert wer-
den. Das SIS hat Zugang zu verschiedenen elektronischen Registern.
Gesuchte Personen werden inhaftiert. Personen mit Vorstrafen oder
mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE durchlaufen ein weiteres Ver-
hör und können deshalb in Haft bleiben. Der Hauptvorwurf gegen die
Auslandstamilen ist, dass sie die LTTE finanziert und unterstützt haben
und das immer noch tun (SFH, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden
oder Osten stammende Tamilinnen in Colombo und für Rückkehrerinnen
nach Sri Lanka, Bern, 22. September 2011, mit weiteren Hinweisen).
6.10 Wie die Botschaftsabklärungen ergaben, existiert am Flughafen eine
schwarze Liste, die allerdings nicht einsehbar ist. Ob der Beschwerdefüh-
rer aktiv gesucht wird, konnte deshalb nicht abgeklärt werden. Aufgrund
der obenstehenden Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht aller-
dings der Meinung, dass der Beschwerdeführer im Gesamtkontext seiner
Vorbringen (Familiengeschichte, mehrmonatige Haft und Misshandlung
als LTTE-Verdächtiger, falsche Angaben und Behördentäuschung bei der
Ausreise) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen muss, erneut
verhaftet zu werden.
6.11 Im Weiteren erhöhen die Umstände, dass dem Beschwerdeführer
von den Asylbehörden die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass
er die srilankischen Behörden darüber sowie über eine unbedingte Rück-
kehr nach Sri Lanka nach einigen Tagen getäuscht hat, die Gefahr, dass
ihm von den Behörden nahe Kontakte zu LTTE-Kadern (im Ausland) un-
terstellt werden könnten.
D-4617/2010
Seite 24
6.12 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Be-
rücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer einer bei einer Rückkehr gefährdeten Personenkategorie
zugehörig zu erklären ist und eine zukünftige Verfolgung aufgrund einer
relevanten Verfolgungsmotivation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ge-
wärtigen muss. Dem Beschwerdeführer ist – nicht zuletzt auch aufgrund
der erlittenen Vorverfolgung – auch heute noch eine begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl zu attestieren. Aufgrund des Ge-
sagten ist dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Gründe für eine Verweigerung des Asyls be-
ziehungsweise einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen
nicht vor (vgl. Art. 53 AsylG).
7.
Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt
und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen und die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 aufzuheben. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Auf die Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Par-
teientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgelegt.
D-4617/2010
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 26. Mai 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: