B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4617/2018
Ur t e i l vom 9 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 24. September 2015 in die Schweiz
und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 1. Oktober 2015 zu seiner Per-
son, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP).
Am 10. Dezember 2015 teilte ihm die Vorinstanz die Beendigung des von
ihr angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Das SEM hörte ihn am 18. Juli
2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung).
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______, Zoba D._______.
Seine beiden Elternteile seien beim Staat angestellte (…) und betrieben
zudem Landwirtschaft. Im Jahr (...) habe er die zwölfte Klasse in Sawa ab-
geschlossen und dabei auch die militärische Ausbildung absolviert. Nach
der Vereidigung habe er nach Hause gehen können. Dort habe er in der
Hoffnung auf eine weitere schulische Ausbildung die Rückkehr nach Sawa
abgewartet. In der Tat sei er aufgrund einer von den Behörden publizierten
Liste nach Sawa zurückgerufen worden. Dem Aufruf Folge leistend, habe
er in Sawa anstatt des erhofften Schulbesuchs an einem langen, be-
schwerlichen Marsch teilnehmen müssen. Dabei seien Teilnehmende von
Schlangen gebissen worden oder an Erschöpfung gestorben. Weil dieser
Marsch in Richtung E._______ derart hart gewesen sei, habe er beabsich-
tigt, zusammen mit weiteren Teilnehmenden in F._______ zu fliehen. Da er
aber für den Wachdienst eingeteilt gewesen sei, seien diese ohne ihn ge-
flohen. Sie seien aber festgenommen worden. Deshalb sei er später alleine
in eine andere Richtung geflohen. Daraufhin habe er sich während längerer
Zeit, bis zur Ausreise im (…) versteckt gehalten. Es sei immer wieder zu
Razzien gekommen und er habe sich vorsichtig verhalten müssen. Auf-
grund dieser schwierigen Situation habe er sich schliesslich entschieden,
das Land zu verlassen. Der Militärdienst dauere endlos. Man könne nicht
in Ruhe und Frieden leben. Er habe, wie ihm beim Abschluss der zwölften
Klasse versprochen worden sei, die Schule weiterbesuchen wollen, was
ihm aber verwehrt worden sei. Nach seiner Ausreise sei er zwar zuhause
gesucht worden, seiner Familie seien aber keine grossen Probleme berei-
tet worden. Er habe erfahren, dass seinen Eltern das von ihnen bewirt-
schaftete Feld entzogen worden sei. Seine Schwester G._______ und ihr
Ehemann seien in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
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Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlauf
des Verfahrens seine eritreische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 – eröffnet am 12. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 13. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechts-
vertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig reichte er ein
Gutachten des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien Ham-
burg (GIGA) vom 15. April 2018, einen ärztlichen Bericht vom 8. November
2017, ein Schreiben einer (…)fachberaterin vom 11. Juli 2018, eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten.
D.
Am 15. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 des damals zuständigen In-
struktionsrichters wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss sein Rechtsvertre-
ter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2018 des damals zuständigen
Instruktionsrichters wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
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Seite 4
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2018 vollum-
fänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 11. September 2018
unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
I.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 26. September
2018. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen. Gleichzeitig wurde eine weitere Kostennote zu den Ak-
ten gereicht.
J.
Am 1. Juli 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organi-
satorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
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Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die
Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Der Schilderung relevanter Ereignisse durch den Beschwerdeführer fehle
es durchgehend an Detailreichtum, an Substanz und Genauigkeit. So habe
er weder den Monat, geschweige denn den genauen Tag, wann er nach
Abschluss der zwölften Klasse und dem Urlaub zuhause gemäss der Ein-
berufungsliste nach Sawa zurückgekehrt sei, anzugeben vermocht. Er
habe auch nicht gewusst, in welchem Monat er während des Marsches in
F._______ aus dem Dienst desertiert und nach H._______ geflohen sei.
Sein Bericht über den Marsch von Sawa nach E._______ sei ziemlich wort-
reich, jedoch trotzdem inhaltsarm ausgefallen. Zudem habe es seinen An-
gaben an persönlicher Betroffenheit gefehlt und er sei in allgemeinen Er-
zählungen und Wiederholungen verblieben. Gleiches gelte bezüglich der
Aussagen über die Flucht von diesem Marsch und aus dem Dienst. Obwohl
er mehrmals dazu aufgefordert worden sei, darüber detailliert zu erzählen,
seien auch diese Informationen oberflächlich und schlussendlich unklar
verblieben, und es sei kein klares Bild entstanden, wie diese Flucht konkret
stattgefunden haben soll. Zudem habe er sich widersprochen, indem er
zuerst angegeben habe, die Kollegen, mit denen er die Flucht geplant
habe, hätten nicht gewusst, dass er hätte Wache halten müssen. Kurz da-
rauf habe er aber angegeben, der Wachdienst hätte erst nach dem Essen
begonnen, und die Fliehenden seien bewusst vor dem Essen geflohen, um
zu verhindern, dass man ihn für die Flucht hätte verantwortlich machen
können. Mithin müssten diese Personen gewusst haben, dass er hätte
Wachdienst leisten sollen. Auf die Frage, was nach seiner Flucht aus dem
Dienst und vom Ort des Marschhalts passiert sei, habe er angegeben, er
sei (...) Kilometer zu Fuss gegangen und dann mit einem Fahrzeug nach
H._______ gelangt. Auch diese Beschreibung sei inhaltlich stereotyp, wie-
derholend und ohne Detailangaben ausgefallen. Gleiches gelte hinsichtlich
der Aussagen zum Aufenthalt in H._______, wo er circa ein Jahr gelebt
haben müsse, was aber aufgrund seiner ungenauen Zeitangaben nicht in
Erfahrung zu bringen gewesen sei. Obwohl wortreich, sei die konkrete Be-
richterstattung in Bezug auf seine Person gehaltlos ausgefallen und es sei
nie ein Bild entstanden, dass er tatsächlich im Zentrum des Geschehens
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gestanden wäre beziehungsweise selber in dieser schwierigen Situation
des Versteckt- und auf der Fluchtseins hätte gewesen sein können. Auch
seine Beschreibung der Razzien in H._______ und C._______, denen er
jeweils habe entkommen müssen, sowie seine Entscheidung, seine Hei-
mat zu verlassen, seien vom Gehalt her spärlich und ohne persönliche
Note verblieben. Bezüglich seiner Erzählungen von der Zeit des Marsches
bis zum Entschluss der Ausreise sei nicht spürbar, dass er diese Vorfälle
tatsächlich selber erlebt habe. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass er
diese Situationen nacherzählt habe, und deshalb seine Schilderungen aus-
gefallene, unerwartete und spontan wiedergegebene Realkennzeichen
vermissen liessen. Seine Aussagen seien aufgrund der Substanzlosigkeit
als zweifelhaft zu beurteilen. Darauf deuteten auch die Widersprüche in
seinen Aussagen hin. So habe er bei der BzP angegeben, er habe nach
Abschluss der zwölften Klasse einen Urlaub von einem Jahr erhalten und
sei danach wieder nach Sawa einberufen worden. Anlässlich der Anhörung
habe er bestritten, dass ihm bei der Entlassung aus Sawa die Urlaubsdauer
mitgeteilt worden sei, und er sei bereits nach wenigen Monaten wieder
nach Sawa zurückgerufen worden. Mit diesem Widerspruch konfrontiert,
habe er angegeben, dass diese Zeitangabe nur eine Schätzung gewesen
sei und es sich um einen Urlaub zwischen acht und zwölf Monaten handle.
Damit habe er diese Widersprüche nicht nachvollziehbar erklärt. Bei der
BzP habe er auch angegeben, dass er nach der Flucht aus dem Dienst
nach C._______ zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise geblieben sei. In
Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung angegeben, er habe sich nach
der Desertion längere Zeit in H._______ aufgehalten. Auf den Widerspruch
aufmerksam gemacht, habe er seine Aussage bei der BzP bestritten und
erklärt, er habe dort gesagt, er habe in H._______ auf der Strasse gear-
beitet und sei dann nach C._______ zurückgekehrt. Diese Erklärung ver-
möge den Widerspruch aber nicht aufzulösen, sondern resultiere in einem
weiteren Widerspruch, habe er doch bei der Anhörung gesagt, nach der
Desertion in H._______ nicht gearbeitet, zu haben, sondern nur herumge-
sessen zu sein. Schliesslich erscheine unplausibel und unrealistisch, dass
er sich seit der Desertion im Jahr (…) bis (…) in H._______ und C._______
versteckt aufgehalten haben wolle, nicht gearbeitet habe und nur herum-
gesessen sei, anstatt viel rascher eine Ausreise anzustreben, was umso
mehr zu erwarten gewesen wäre, da er wegen der ständigen Razzien un-
unterbrochen unter Stress und auf der Flucht gewesen sein wolle. Auf-
grund des Gesagten sei es ihm nicht gelungen, den Eindruck zu vermitteln,
dass er das Geschilderte selbst erlebt habe beziehungsweise sich die dar-
gelegten Ereignisse so zugetragen haben, und er aufgrund der geltend ge-
machten Umstände aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Somit hielten
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seine Vorbringen gesamthaft den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Die Vorbringen, man könne in Eritrea nicht in Ruhe und Frieden leben, und
er hätte gerne die Schule weiterbesucht, seien auf die allgemeine Lage in
Eritrea zurückzuführen und damit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG. Ohne im Detail darauf einzugehen, dass auch seine Beschreibung
der Ausreiseplanung und der Ausreise selber teilweise unsubstanziiert und
in einem Punkt widersprüchlich ausgefallen sei, sei gemäss dem Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich
eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sankti-
onen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die den
Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Wie
bereits dargelegt, hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend ge-
machte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylre-
levanten Verfolgung zu begründen vermöge. Seine Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand.
4.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit
und der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten. Darauf wird im Einzel-
nen, soweit für den Entscheid wesentlich, in Erwägung 6 eingegangen. Zu-
dem könne der Beschwerdeführer aufgrund der Flucht seiner sich eben-
falls im militärdienstpflichtigen Alter befindenden Geschwister (ein Bruder
von ihm halte sich in I._______ auf, während seine Schwester G._______
[N {…}] in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei) Reflexverfolgung gel-
tend machen. Er sei während der Anhörung nicht nach den Ausreisegrün-
den seiner Geschwister befragt worden. Auch sei er nicht mit dem hiesigen
Status von G._______ konfrontiert worden, obwohl dies zunächst in der
Anhörung angekündigt worden sei. Deshalb werde der Beizug der Asylak-
ten von G._______ für die Beurteilung der Beschwerde beantragt.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer
ersuche um Beizug der Asylakten seiner Schwester G._______, um die
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Gefahr einer Reflexverfolgung zu beurteilen. Zudem habe er seiner Be-
schwerde zum einen ein Gutachten des GIGA und zum andern Arztzeug-
nisse beigelegt, worin sein (…) diagnostiziert werde. Das SEM habe die
Anhörung und den Asylentscheid von G._______ bereits vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung konsultiert. Es habe das ganze Dossier von
G._______ aktuell nochmals durchgelesen. Darin manifestiere sich keine
Gefahr für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Auch das Gut-
achten des GIGA vermöge nichts daran zu ändern, dass es dem Beschwer-
deführer misslungen sei, die Asylgründe, mithin auch die Desertion, glaub-
haft darzulegen.
4.4 In seiner Replik monierte der Beschwerdeführer, aus der angefochte-
nen Verfügung gehe nicht hervor, dass die Anhörung und der Asylentscheid
der Schwester des Beschwerdeführers bereits vor Erlass von dessen erst-
instanzlichen Entscheid vom SEM konsultiert worden seien. Sowohl der
Entscheid als auch die Vernehmlassung schwiegen sich darüber aus, wes-
halb sich aus der Fluchtgeschichte der Schwester für den Beschwerdefüh-
rer keine Reflexverfolgung manifestiere. Die Vorinstanz wäre von Amtes
wegen dazu verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr asylrelevanter Reflexverfolgung ausgesetzt wäre.
Durch ihre Weigerung, die Asylakten der Schwester offenzulegen, verletze
sie das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz im Asylverfah-
ren. Das SEM sei auch der Begründungspflicht nicht nachgekommen, zu-
mal es verpflichtet sei, die Beweiswürdigung wenigstens summarisch zu
begründen. Komme die Vorinstanz der beantragten Offenlegung der
Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers nicht nach, sei von einem
schweren Verfahrensmangel auszugehen, der auf Beschwerdeebene nicht
geheilt werden könne. Diesfalls werde subeventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts
beantragt. Das Gutachten des GIGA diene nicht der Glaubhaftigkeitsprü-
fung, sondern beziehe sich auf die vorherrschende Lage in Eritrea. Ge-
mäss nach wie vor geltender Rechtsprechung stellten drohende Nachteile
aufgrund einer Desertion aus dem Militärdienst einen Asylgrund dar. Die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung sei begründet,
wenn die Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden ge-
standen sei. Ein solcher Kontakt sei gemäss dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2321/2018 vom 5. Juni 2018 (E. 6.3) regelmässig an-
zunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden und desertiert
sei, was für den Beschwerdeführer zutreffe.
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5.
Die verfahrensrechtlichen Rügen im Zusammenhang mit der erstmals in
der Beschwerde geltend gemachten Reflexverfolgung sind vorab zu prü-
fen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheb-
lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
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Seite 11
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG;
BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebo-
tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1
S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
5.4 Zur Begründung der formellen Rügen verweist der Beschwerdeführer
vorweg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-802/2014 vom
4. November 2015, wonach die Anwesenheit und die Flüchtlingseigen-
schaft von Geschwistern in der Schweiz bei der Entscheidfindung jeweils
berücksichtigt werden müssten. Demnach hätte die Vorinstanz die Akten
namentlich der Schwester G._______ des Beschwerdeführers bereits
während des erstinstanzlichen Verfahrens beiziehen müssen, um den
Sachverhalt beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft vollständig abzu-
klären.
Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Zum
einen liegt dem Urteil D-802/2014 nicht ein mit dem vorliegenden Be-
schwerdeverfahren identischer Sachverhalt zugrunde. Zum andern
brachte der Beschwerdeführer weder während der BzP noch anlässlich der
Anhörung auch nur andeutungsweise eine Reflexverfolgung im Zusam-
menhang mit seinen sich im Ausland aufhaltenden Geschwistern vor. Hin-
sichtlich seiner (…) Schwester G._______ führte er anlässlich der BzP ein-
zig aus, ihm seien weder Aufenthaltsort noch Aufenthaltsstatus in der
Schweiz bekannt. Sie halte sich seit (…) oder (…) Jahren hier auf. Auf-
grund dieser Angaben gelang es der Befragerin nicht, G._______ in der
Datenbank ausfindig zu machen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer,
er werde das SEM informieren, sobald er mehr Informationen über
G._______ haben werde (vgl. act. […]). Zwar trifft zu, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung zunächst nach G._______ gefragt
wurde, wobei er ihren Aufenthaltsort und ihren Aufenthaltsstatus ([…])
nannte. Der Befrager erklärte daraufhin, er werde in der Pause die Daten-
bank konsultieren (vgl. act. […]). In der Folge kam der Befrager in der Tat
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nicht auf die Schwester G._______ des Beschwerdeführers zurück. Dieser
konnte aber seine Vorbringen ausführlich und frei schildern, wobei er
G._______ mit keinem Wort erwähnte und auch nicht geltend machte, er
sei nach ihrer Ausreise ihretwegen auf irgendeine Weise einer Verfolgung
ausgesetzt gewesen. Vielmehr hielt er am Schluss der Anhörung, als er
nach noch nicht erwähnten Gründen gefragt wurde, welche gegen eine
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat sprechen, fest, er habe die
eigentlichen Gründe seiner Ausreise erzählt: den endlosen Militärdienst,
die fehlenden Alternativen, kein Leben in Ruhe und Frieden und insbeson-
dere, dass er entgegen der ihm versprochenen Fortsetzung der schuli-
schen Ausbildung mit ganz anderen Schwierigkeiten konfrontiert worden
sei (vgl. a.a.O., F151). Unter diesen Umständen konnte das SEM auf eine
Offenlegung der Asylakten verzichten. Es hat die Asylakten der Schwester
G._______ des Beschwerdeführers beigezogen und vorliegend durch sein
Vorgehen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Ebenso ist
es damit der Untersuchungspflicht ausreichend nachgekommen und hat
auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Eine solche ist auch deshalb
nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich
war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu
machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass,
weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
vollständiger Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheids abgewie-
sen wird.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten da-
von aus, dass das SEM die Schilderung der Ereignisse durch den Be-
schwerdeführer nach Abschluss der zwölften Klasse zu Recht als überwie-
gend unglaubhaft einstufte. So wird denn auch in der Beschwerde einge-
standen, dass seine Aussagen teilweise tatsächlich etwas allgemein und
abstrakt geblieben seien. Dies liege aber offensichtlich "in seiner Natur"
und der Art und Weise, wie er Geschehnisse erzähle. So bleibe er nicht nur
betreffend seine Fluchtgeschichte relativ vage, sondern auch hinsichtlich
seiner Schulbildung, seiner Familie oder seines früheren Wohnorts. Hätte
der Beschwerdeführer bei anderen Themen einen grösseren Detaillie-
rungsgrad angewandt, als bei den Erzählungen über den Marsch, die De-
sertion, das Verstecktleben und die Flucht, so sähe die Einschätzung der
Glaubhaftigkeit wohl etwas anders aus. Jedoch werde aufgrund seiner
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durchwegs gleich bleibenden Erzählweise klar, dass diese in seinem Cha-
rakter begründet sei. In der Folge werde aufzuzeigen sein, dass sich die
angeblich fehlende Substanz aus eben dieser Erzählweise ergebe oder
aber in der mangelhaft ausgefallenen Befragung ihren Ursprung finde. So-
dann wird in der Beschwerde im Einzelnen auf die Zeitangaben (zur Rück-
kehr nach Sawa, zur Desertion während des Marschs und zur Flucht nach
H._______), die Beschreibung des Marschs und der Desertion, die Anga-
ben zur Reise von F._______ nach H._______, die Zeit in H._______ und
die Razzien sowie die Widersprüche (bezüglich Urlaubszeit nach Sawa,
Aufenthalt in H._______ nach der Flucht und langer Wartezeit zwischen
Desertion und Flucht) eingegangen. Auch diese Ausführungen des Be-
schwerdeführers vermögen indessen der Argumentation in der angefoch-
tenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
6.2 Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz ver-
mögen nicht zu überzeugen. Da es ihm nicht gelungen ist, die von ihm
geltend gemachte Desertion glaubhaft zu machen, vermag er aus seinem
Vorbringen, aufgrund seiner Desertion würde er bei einer Rückkehr nach
Eritrea umgehend inhaftiert und unverhältnismässig streng bestraft, wobei
eine solche Bestrafung als politisch motiviert einzustufen sei, nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Sodann ist im Zusammenhang mit den beiden
sich im Ausland aufhaltenden Geschwistern des Beschwerdeführers auch
nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. Diesbezüglich ist auf Erwä-
gung 5.4 zu verweisen.
6.3 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhal-
ten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus
Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.4
6.4.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
D-4617/2018
Seite 14
6.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 kam es nach ei-
ner eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
6.4.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorlie-
gend letztlich offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Fakto-
ren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. So gelang es
ihm nicht, seine angeblich auf einer Einberufungsliste basierende Rück-
kehr nach Sawa, die dortige Teilnahme an einem strapaziösen Marsch und
seine dabei erfolgte Desertion glaubhaft zu machen. Auch aus seinem pau-
schalen Vorbringen, seinen Eltern sei nach der Ausreise das von ihnen be-
wirtschaftete Feld entzogen worden (vgl. act. […]), vermag er nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten, da es sich dabei nicht um einen vor der Ausreise
aus Eritrea bestandenen Anknüpfungspunkt im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung handelt. Somit bestehen keine Hinweise darauf, dass zu-
sätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche den Beschwerdeführer in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb unter diesem Ge-
sichtspunkt nicht.
6.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der geltend gemach-
ten illegalen Ausreise keine zusätzliche Gefährdungselemente bestehen,
D-4617/2018
Seite 15
weshalb nicht von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) nicht.
6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge-
lehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen und Beweismit-
tel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlas-
sung in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, es wür-
den sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
D-4617/2018
Seite 16
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschen-
rechte auf, jedoch reiche eine schlechte Menschenrechtslage nicht aus,
dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Aufgrund der un-
glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers werde die Prüfung verun-
möglicht, ob ein tatsächliches oder unmittelbares Risiko einer drohenden
Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Vorfluchtgründe könne für den Beschwerdeführer auch
nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung
in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien
aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom
SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispiels-
weise nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspen-
diert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abge-
schlossen habe. Mithin könne auch nicht von einem tatsächlichen und un-
mittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Ver-
letzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Gemäss dem Koordina-
tionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
(zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2018 VI/4) stehe selbst eine glaub-
haft gemachte Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Dem hielt der
Beschwerdeführer insbesondere entgegen, das Gutachten des GIGA
komme zum Schluss, dass Eritreer derzeit nicht oder nur in seltenen Aus-
nahmefällen nach einer durchschnittlichen Dienstdauer von zehn Jahren
aus dem Militärdienst entlassen würden, da dies schon aus strukturellen
Gründen gar nicht möglich wäre. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM
dazu fest, auch das erwähnte Gutachten vermöge nichts daran zu ändern,
dass es dem Beschwerdeführer misslungen sei, seine Asylgründe, darun-
ter die Desertion, glaubhaft darzulegen. Dagegen wandte der Beschwer-
deführer in seiner Replik ein, beim Gutachten des GIGA handle es sich um
eine unabhängige Expertenquelle, die sich nicht direkt auf den vorliegen-
den Einzelfall konzentriere, sondern sich auf die vorherrschende Lage in
Eritrea beziehe.
8.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.3 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-4617/2018
Seite 17
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
8.2.4 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte
sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten
Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem National-
dienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr
eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (vgl. a.a.O. E. 11–14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und
Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zu-
künftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst
auszugehen wäre.
8.2.5 Im BVGE 2018 VI/4 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit
den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden
Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach einge-
hender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim
eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um
Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im
eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre viel-
mehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
D-4617/2018
Seite 18
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben
würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestün-
den keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien,
dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4–6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen
lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern
betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückfüh-
rungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand
bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen
bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter
Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszuge-
hen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum erit-
reischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine vorliegend nicht gänzlich
auszuschliessende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen
Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). Mithin ver-
mag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Einschätzung
im Gutachten des GIGA nicht vollständig mit derjenigen der Schweizer
Asylbehörden deckt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen hält
er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine
Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des
„Diaspora-Status“ erfüllen.
8.2.7 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3
8.4 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die
Vorinstanz insbesondere aus, Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthio-
pien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom
D-4617/2018
Seite 19
Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen
Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Nach aktueller Lage-
einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf
das Referenzurteil D-2311/2016) könne in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen weder individuelle Gründe
noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung des Be-
schwerdeführers schliessen und dessen Wegweisungsvollzug nach Eritrea
als unzumutbar erscheinen liessen. In Eritrea gäbe es staatliche Pro-
gramme zur Bekämpfung von (…). Einer Weiterbehandlung stehe folglich
nichts im Wege. Daran änderten die beigelegten Arztzeugnisse nichts. Es
stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungs-
stelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die
Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch
Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Dagegen
wurde in der Replik eingewandt, die Vorinstanz habe keine Quelle für ihre
Annahme genannt, dass solche staatlichen Programme bestünden. Damit
habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie hätte von Amtes wegen
abklären müssen, ob die (…)erkrankung des Beschwerdeführers, die man-
gels adäquater Behandlungsmöglichkeiten durchaus lebenslänglich sein
könne, in Eritrea behandelt werden könne. Selbst wenn dort eine ange-
messene Behandlungsinfrastruktur grundsätzlich vorhanden wäre, hiesse
das noch lange nicht, dass diese für den aus armen und ländlichen Ver-
hältnissen stammenden Beschwerdeführer erreichbar beziehungsweise
zugänglich wäre. Schliesslich diene die medizinische Rückkehrhilfe einzig
der Überbrückung einer kurzfristigen Notsituation (maximal sechs Monate
gemäss Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV
2, SR 142.312]).
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
D-4617/2018
Seite 20
8.4.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 16 f.).
8.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen
jungen Mann mit einem familiären Beziehungsnetz in Eritrea ([…] in
C._______, weitere Verwandte mütterlicherseits an einem anderen Ort). Er
hat eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert, einen Grundkurs als (…)
besucht und entsprechende erste Berufserfahrungen gesammelt. Seine El-
tern sind als (…) in qualifizierten Berufen beim Staat tätig. Ein Onkel von
ihm lebe in J._______. Dieser sei für die Kosten von USD (…) für die Reise
des Beschwerdeführers von Äthiopien in die Schweiz aufgekommen. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in seine Heimat auf ein hinreichendes familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen und insbesondere bei seinen Familienangehöri-
gen und Verwandten wohnen kann. Somit dürfte es ihm gelingen, sich ein
eigenes Auskommen zu schaffen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass er bei
einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten
könnte.
8.4.5 Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist
bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn
die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich
D-4617/2018
Seite 21
zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht er-
reicht. Gemäss dem Schreiben der (…) fachberaterin des Spitals (...) vom
11. Juli 2018 befindet sich der Beschwerdeführer seit der Hospitalisation
(vom […] bis […]) wegen neu entdeckten, (…) regelmässig in der (…)- und
(…)beratung. Er (…). Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht
die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. So ist gerichts-
notorisch, dass das Gesundheitswesen in Eritrea massgeblich staatlich fi-
nanziert wird und für Personen mit Armenausweis kostenlos ist (vgl. Refe-
renzurteil D-2311/2016 E. 16.17). Somit versteht sich von selbst, dass es
sich (auch) bei der Bekämpfung von (…) um eine staatliche Aufgabe han-
delt (vgl. auch Ministry of Health, Eritrea, Health Millennium Development
Goals Report, Innovations Driving Health MDGs in Eritrea, September
2014, S. 11, 52). Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch von der
Behandelbarkeit von (…) in Eritrea aus (vgl. Urteil des BVGer D-4575/2018
vom 24. September 2018, S. 8). Unter diesen Umständen erweist sich der
Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Untersuchungs-
grundsatz verletzt, als unbegründet, und ist mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen, dass eine Weiterbehandlung der (…)erkrankung auch in Eritrea
erfolgen kann. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung seiner Krankheit möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug
ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von medizinischer Rückkehr-
hilfe profitieren.
8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung dem-
nach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4617/2018
Seite 22
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit
Zwischenverfügung vom 21. August 2018 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten
nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wäre zwischenzeitlich nicht
mehr fürsorgeabhängig.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt.
Der in der Kostennote vom 26. September 2018 aufgeführte Stundenan-
satz von Fr. 300.– ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfü-
gung sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen
festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Der ausgewiesene Zeit-
aufwand im Beschwerdeverfahren von 13.35 Stunden erscheint als nicht
vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG, umso weniger, als das vorliegende Verfahren nicht übermäs-
sig komplex ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist
der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren um 1.35 Stunden
zu kürzen. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von
12.00 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, auf-
gerundet ein Honorar von total Fr. 1‘956.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art.
14 Abs. 2 VGKE).
D-4617/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1'956.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: