Abtei lung IV
D-4618/2007
law/rep
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Hans Schürch, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiber Philipp Reimann
A._______, geboren (...), Serbien,
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. April 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer - ein Serbe aus dem Kosovo mit letztem Wohnsitz in
B._______, Gemeinde C._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben
zufolge letztmals am 14. April 2007 und gelangte via ihm unbekannte Länder am
16. April 2007 illegal in die Schweiz. Noch selbentags stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 25. April 2007 wurden dort die
Personalien des Beschwerdeführers erhoben und dieser über seinen Reiseweg,
seine Familienangehörigen und - summarisch - seine Ausreisegründe befragt. Am
8. Mai 2007 hörte ihn das BFM direkt zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe das Wirtschaftsgymnasium im
Jahre 2002 beziehungsweise 2003 nur deswegen abschliessen können, weil ihn
die KFOR ("Kosovo Forces") jeweils in die Schule begleitet hätten. Generell habe
er Angst vor den Albanern im Kosovo, weil die Sicherheit im Kosovo nicht gewähr-
leistet sei. So habe er sich nie frei bewegen können und sein Heimatdorf
B._______ als grosses Gefängnis empfunden. Seine Familie habe grössere
Einkäufe jeweils in Serbien tätigen und hierzu längere Reisewege in Kauf nehmen
müssen, weil es für sie viel zu gefährlich gewesen sei, in der von Albanern
bewohnten Nachbarstadt C._______ einkaufen zu gehen. Oftmals sei das
Fahrzeug seiner Familie unterwegs mit Steinen beworfen worden. Im Jahre 2002
seien sein Vater sowie ein Onkel väterlicherseits von Angehörigen der UCK
("Nationale Befreiungsarmee") entführt und geschlagen worden. Im Jahre 2004 sei
sein Heimatdorf mit Minen beschossen worden, wobei die Minen auch im Hof
seines Elternhauses niedergegangen seien. Im Weiteren seien in den letzten
Jahren in der Umgebung seines Dorfes auch mehrere Serben entführt und
ermordet worden. Im Herbst 2006 hätten unbekannte Personen auf ihn und seine
Eltern geschossen, während sie auf ihren Feldern gearbeitet hätten. Seit jenem
Vorfall sei es für sie nicht mehr möglich gewesen, in der Landwirtschaft zu
arbeiten, was umso gravierender gewesen sei, als diese Arbeit die einzige ge-
wesen sei, die ihnen offengestanden habe. Die Polizei habe gegen die albani-
schen Übergriffe auf die Serben nie etwas unternommen. Seine Eltern würden
heute von 50 Euro Sozialhilfe pro Monat leben. Er selber sei seit dem Jahre 2005
insgesamt dreimal mit einem Touristenvisum längere Zeit in der Schweiz gewesen
- letztmals vom 26. Dezember 2006 bis am 19. März 2007. An besagtem Tag sei
er zusammen mit einem Freund im Auto in die Heimat zurückgekehrt, wobei er am
24. März in seinem Heimatdorf B._______ angekommen sei. Am 10. April 2007
habe er sein Dorf abermals verlassen und sei am 16. April 2007 mit Hilfe von
Schleppern illegal in die Schweiz eingereist.
B. Am 26. April 2007 sandte die Schweizer Vertretung in Belgrad dem BFM auf ent-
sprechenden Antrag hin per Telefax Visumsunterlagen betreffend den Beschwer-
deführer zu.
C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - eröffnet am 6. Juni 2007 - lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegwei-
3sung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 (Poststempel: 6. Juli 2007) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben. Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei ihm wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Subeventuell sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in
der Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben und die Ausländerbehörde
des Aufnahmekantons anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der
angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung
enthält ferner keine Anordnung betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Dritt-
staat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG), weshalb der Beschwerdeführer berechtigt
ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Art. 42
Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umständen ist auf die Rechtsbegehren, es sei im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben und die Ausländerbehörde
des Aufnahmekantons anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Bst.
c VwVG). Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legi-
timiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
43.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit
der Begründung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen bezie-
hungsweise befürchteten Übergriffe durch Albaner seien nicht asylrelevant, weil
vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der nationalen und inter-
nationalen Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei. Darüber hinaus seien die
vom Beschwerdeführer erwähnten schlechten Lebensbedingungen, namentlich
fehlende Arbeitsmöglichkeiten, ungenügende Einkaufsmöglichkeiten im Ort bezie-
hungsweise in der Nähe sowie Wassermangel und Stromausfälle Ausdruck der
herrschenden allgemeinen Lage und beträfen nebst ethnischen Minderheiten auch
weite Teile der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo, weshalb sie man-
gels Gezieltheit nicht asylbeachtlich seien.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, die vom Beschwerdeführer
glaubhaft geschilderten Übergriffe in der Vergangenheit könnten nicht mit dem
Hinweis unter den Teppich gewischt werden, die Einheiten der KFOR und der UN-
MIK ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo") hätten die Lage
im Griff. Zwar habe Serbien zwecks Anerkennung nationaler Minderheiten das
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der Nationalen Minoritäten erlassen,
das am 7. März 2002 in Kraft getreten sei. Dies bedeute indessen noch nicht, dass
die Minderheiten im Alltag einfach toleriert würden. Serbien könne gerade in Be-
zug auf den Umgang mit ethnischen Minderheiten noch nicht als Rechtsstaat mit-
teleuropäischer Prägung betrachtet werden. Ethnische Minderheiten würden dort
5weiterhin diskriminiert. Ausserhalb des Kosovo müsse der Beschwerdeführer mit
Anfeindungen seitens der Serben rechnen, da er aufgrund seiner Herkunft aus
dem Kosovo als "Albanerfreund" und "Kollaborateur" gelte. Zusammenfassend sei
hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser sowohl
im Kosovo als auch im restlichen Serbien einer fortgesetzten unerträglich
schikanösen Behandlung ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise weiterhin
ausgesetzt wäre, was zur Gewährung von Asyl führen müsse.
5.3 Es trifft zu, dass im Kosovo Übergriffe durch albanischstämmige Personen auf
Serben sowie Angehörige anderer ethnischer Minderheiten stattfinden. Trotz An-
wesenheit von UNMIK und KFOR ist es namentlich im Frühling 2004 im Kosovo zu
schweren Unruhen gekommen. Angesichts der akzentuierten politisch-ethnischen
Spannungen bekräftigte die internationale Mission ihr Engagement im Kosovo. Die
Protektoratsmächte haben diese Vorfälle zum Anlass genommen, die KFOR-Trup-
pen massiv zu verstärken, deren Aufgaben und Befugnisse zu erweitern und das
UNMIK-Personal aufzustocken. Von einer systematischen Verfolgung von Minder-
heiten im Allgemeinen und Serben im Speziellen kann dennoch nicht gesprochen
werden. Gleichzeitig ist im Einklang mit der Rechtsprechung der früheren Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2002 Nr. 22, E. 4.d.aa. S. 180) davon auszugehen, dass die KFOR
und die UNMIK willens und grundsätzlich fähig sind, Angehörigen ethnischer Min-
derheiten im Kosovo wirksamen Schutz vor Gefährdung zu gewähren; auch wenn
sie nicht jeden erdenklichen Übergriff präventiv verhindern können, werden Über-
griffe auf entsprechende Anzeige hin konsequent untersucht und geahndet. Des-
halb kann entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht von einem mangelnden
Schutzwillen und ungenügender Schutzfähigkeit ausgegangen werden. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen sind unter diesen Umständen
nicht geeignet, einen Asylanspruch zu begründen.
5.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzu-
gehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
6Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
7on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der
Minderheiten im Kosovo laufend (BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007 E. 5).
Gemäss dessen Einschätzung können Angehörige der serbischen Ethnie aufgrund
des tiefen Misstrauens seitens der albanischen Bevölkerung massiven Behelligun-
gen und Diskriminierungen ausgesetzt sein. Vor diesem Hintergrund und ange-
sichts der teilweise schwierigen ökonomischen und sozialen Situation der Minder-
heiten im Kosovo erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Weg-
weisung von Serben aus dem Kosovo als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG, es sei denn, sie hätten ihren letzten Wohnsitz im Nor-
den gehabt. Im Unterschied zu Angehörigen anderer ethnischer Minderheiten
(BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007 E. 5.5 am Ende) besteht für Serben aus
dem Kosovo jedoch im Einzelfall eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalter-
native (EMARK 1996 Nr. 20 E. 8b S. 201; 1996 Nr. 2 E. 6bb S. 14 f.) auf dem rest-
lichen Gebiet der Republik Serbien.
7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (C._______), wo er seit der Geburt
bis zu seiner letztmaligen Ausreise im April 2007 gelebt hat. Eine Rückkehr dorthin
fällt aufgrund einer nicht auszuschliessenden konkreten Gefährdung wegen seiner
ethnischen Zugehörigkeit indes nicht in Betracht. Es kann jedoch davon ausgegan-
gen werden, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich ist, sich allen-
falls im Norden des Kosovo und insbesondere im übrigen Serbien eine Existenz-
grundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist 25 Jahre alt und hat keine ge-
sundheitlichen Probleme. Er verfügt über eine Matura und er hat gemäss den von
der Schweizer Botschaft übermittelten Visumsunterlagen vor seiner dritten Ausrei-
se in die Schweiz mit Touristenvisum im Dezember 2006 als Fahrer bei der priva-
ten E._______ von B._______ gearbeitet, wobei er dort einer Vollzeitbeschäfti-
gung nachgegangen ist. Letztere Feststellung lässt einerseits zumindest daran
zweifeln, dass sich die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers in sei-
nem Heimatdorf tatsächlich derart desolat und ausweglos dargestellt hat, wie der
Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Asylbehörden behauptet. Anderer-
seits wird dadurch deutlich, dass es ihm aufgrund seiner guten Ausbildung und
seiner Berufserfahrung sehr wohl möglich sein dürfte, eine Arbeitsstelle zu finden
oder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, die es ihm erlaubt, eine wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei
in der Schweiz wohnhafte Brüder (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 12 und act. A12 S. 3), wel-
che ihn zweifelsohne (zumindest während einer Übergangszeit) finanziell unter-
stützen können. Ferner leben nach Angaben des Beschwerdeführers auch eine
Tante und deren Tochter in Serbien ausserhalb des Kosovo (vgl. act. A12 S. 7).
Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Belgrad
über Freunde, bei denen er zeitweise gelebt hat (vgl. act. A12 S. 3) und die ihn
folglich ebenfalls dabei unterstützen dürften, sich in seiner Heimat eine neue Exis-
tenz aufzubauen. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung sei-
8nes Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente erhältlich
zu machen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand am: