Abtei lung IV
D-4618/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4618/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Dezember 2000 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlin-
ge (BFF) am 27. Februar 2001 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen
abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung der Beschwer-
deführerin aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Die gegen
den Entscheid des BFF gerichtete Beschwerde wurde von der damali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
12. Juli 2004 vollumfänglich abgewiesen. Damit trat die Verfügung des
BFF vom 27. Februar 2001 in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt die-
ses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Eingabe vom 20. März 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin beim
BFM wiedererwägungsweise um die Gewährung einer vorläufigen Auf-
nahme. Sie begründete ihr Ersuchen damit, dass sie am 10. Mai 2005
nach ihrer Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, deren Ver-
längerung indessen vom Kanton B._______ mit Verfügung vom 26.
November 2007 verweigert worden sei, weil sie der Ehemann in der
Zwischenzeit verlassen habe. Dieser Entscheid sei vom Regierungsrat
des Kantons B._______ am 3. Juni 2008 bestätigt worden. Auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 18. Februar 2009 sei das Amt für
Migration des Kantons B._______ am 24. Februar 2009 nicht
eingetreten. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei
indessen aus medizinischen und sozialen Gründen nicht zumutbar, da
sie an einer mittelgradigen und zeitweise schweren depressiven
Episode und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lei-
de. Die Symptomatik habe sich in den letzten zwei Jahren infolge der
Trennung vom Ehemann und des behördlichen Drucks verschärft. Die
Beschwerdeführerin benötige eine ambulante sozialpsychiatrische Be-
handlung und werde seit dem 25. Februar 2009 als Folge des ver-
schlechterten Gesundheitszustandes stationär psychiatrisch betreut.
Eine ärztliche Fachperson befürchte im Fall einer Ausreise in die Tür-
kei als Folge der omnipräsenten Suizidalität eine suizidale Dekompen-
sation, welche eine stationäre Behandlung nach sich ziehen könne.
Damit habe sich die Sachlage seit der ursprünglichen Verfügung wie-
dererwägungsrechtlich massgeblich verändert. Die medizinische und
psychosoziale Versorgungslage für Personen mit gravierenden psychi-
schen Erkrankungen, welche eine stationäre Behandlung benötigten,
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sei in der Türkei ungenügend. Mit Hinweis auf einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die medizinische Versorgungsla-
ge in der Türkei vom 21. August 2003 wurde geltend gemacht, dass in
der Türkei ein gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitswesen nicht
gewährleistet sei. Insbesondere Menschen aus einer besonders ver-
letzlichen Gruppe, die fernab der Metropolen im Osten der Türkei leb-
ten und kaum über finanzielle Ressourcen verfügten, hätten oft keinen
Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung. In ruralen
Gebieten der Türkei sei die Hürde für die Behandlung von schwerwie-
genden Erkrankungen oft unüberwindlich. Dies gelte auch für gravie-
rende psychische Erkrankungen. Die für Menschen mit ungenügen-
dem Einkommen vorgesehene grüne Karte sei schwierig zu erhalten
und mit Wartezeiten verbunden. Zudem nütze die Karte nichts, wenn
die erforderlichen Einrichtungen fehlten. Ferner werde in der Türkei in-
folge des negativen Bildes bezüglich psychischer Probleme oft auf
fachärztliche Hilfe verzichtet. Unter diesen Umständen sei die von der
Beschwerdeführerin benötigte medizinische und psychosoziale Be-
treuung in C._______ nicht gewährleistet. Mit dem dort vorhandenen
Akutbehandlungsangebot oder vereinzelten Plätzen in den
„Depotkrankenhäusern“ könne der Beschwerdeführerin nicht geholfen
werden. Auch würden die finanziellen Mittel fehlen. Psychosoziale und
ökonomische Stressfaktoren würden zudem ihren Gesundheitszustand
zusätzlich belasten. Sie verfüge nur über mässige berufliche
Qualifikationen, habe in der Türkei nur während weniger Jahre als
Sekretärin gearbeitet und müsse als Frau mit einer bloss temporären
und schlecht bezahlten Arbeit rechnen. Zudem sei es fraglich, ob sie
angesichts ihres Alters und der gesundheitlichen Situation den
Einstieg ins Erwerbsleben finden könne. Von den in der Türkei
lebenden Verwandten sei keine Hilfe zu erwarten, da die Eltern krank
und alt seien und die Schwestern in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen lebten. Eine allfällig benötigte staatliche Unterstützung
erfolge nicht zuverlässig und regelmässig, da sich die türkischen
Sozialleistungen in einem schlechten Zustand befänden und ein Leben
in Würde nicht zuliessen. Somit würde die Beschwerdeführerin in eine
auswegslose und existenziell bedrohliche Lage geraten. Da sie die
Behandlung abbrechen müsste, würde sich ihr Zustand zudem mit
hoher Wahrscheinlichkeit noch verschlechtern. Demgegenüber könne
sich ihr Gesundheitszustand im Fall eines Verbleibs in der Schweiz
dank der bisherigen Behandlung und einer engmaschigen Betreuung
stabilisieren. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz gut integriert,
spreche sehr gut deutsch, besuche einen Intensivdeutschkurs, habe
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wohl nie Sozialleistungen bezogen und bis zu ihrem Eintritt in die
psychiatrische Klinik als Raumpflegerin gearbeitet. Im Fall eines
geregelten Aufenthaltes könnte sie – sofern es der
Gesundheitszustand zuliesse – eine Stelle als Buffetmitarbeiterin zu
60 % antreten. Zudem verfüge sie in der Schweiz über familiäre
Bindungen, da eine Schwester und ein Bruder hierzulande lebten.
Der Eingabe lagen neben einer Kopie des Entscheides des BFF und
einer Vollmachtserklärung Kopien einer Verfügung des Amtes für Mi-
gration des Kantons B._______ vom 24. Februar 2009, eines Auszugs
aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons B._______ vom
3. Juni 2008, des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Februar 2009,
eines ärztlichen Berichts von Dr. med. M. S. und Pract. med. M.S. vom
12. Februar 2009 und eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. T.M.
und des Psychologen S.B. vom 17. März 2009 bei.
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2009 setzte das BFM den Vollzug der
Wegweisung bis auf Weiteres aus und teilte der Beschwerdeführerin
mit, dass sie sich bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens in
der Schweiz aufhalten dürfe. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, in-
nert angesetzter Frist vom behandelnden Spezialarzt einen aktualisier-
ten ärztlichen Bericht erstellen zu lassen. Diesen reichte sie mit Einga-
be vom 29. April 2009 zu den Akten (vgl. ärztlicher Bericht der kanto-
nalen psychiatrischen Klinik Liestal vom 21. April 2009, unterzeichnet
von Dr. med. T. M. und vom Psychologen S.B.).
D.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Ankara um Abklärungen vor Ort. Das Resultat der Abklä-
rungen vom 9. Juni 2009 traf am 12. Juni 2009 beim BFM ein. Im We-
sentlichen wurde dargelegt, dass das bei der Beschwerdeführerin
diagnostizierte Krankheitsbild in der Türkei beziehungsweise in Istan-
bul behandelbar sei. Es kämen mehrere Universitätskliniken und staat-
liche Krankenhäuser für die Behandlung in Frage. Voraussetzung für
die Behandlung sei die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse oder der
Besitz der grünen Karte, welche für mittellose Patienten auf Antrag
durch die örtliche Behörde ausgestellt werde. Die Bearbeitungszeit
dieser Karte betrage normalerweise drei bis vier Wochen. Auch in pri-
vaten Krankenhäusern, welche in Istanbul vorhanden seien, könne das
Krankheitsbild behandelt werden. Die Beschwerdeführerin könne – ei-
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nen Wohnsitz vorausgesetzt – im Rahmen der Rückkehrhilfe durch ein
Team des Vertrauensarztes der Schweizerischen Botschaft betreut
werden. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden
heute in Istanbul leben, hätten sich indessen gegen eine Rückkehr der
Beschwedeführerin gestellt.
E.
Der Beschwerdeführerin wurde – unter Beilage der Kopie der Anfrage
und der Antwort – mit Schreiben vom 15. Juni 2009 das rechtliche Ge-
hör und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert der angesetzten
Frist gewährt. Sie nahm mit Eingabe vom 24. Juni 2009 dazu Stellung
und brachte vor, dass die Beschaffung der grünen Karte in der Türkei
mit schwer zu überwindenden bürokratischen Hürden verbunden sei,
wie einer Stellungnahme von Amnesty International (AI) vom 30. Mai
2006 entnommen werden könne. Auch das FrauenRechtsBüro gegen
sexuelle Folter e.V. erwähne in seinem Bericht vom September 2003
grosse Hindernisse im Zusammenhang mit dem Erhalt der grünen
Karte. Unter diesen Umständen sei es zweifelhaft, ob die Beschwerde-
führerin diese innert drei bis vier Wochen erhalten könne. Es sei viel-
mehr mit einer bedeutend längeren Wartezeit zu rechnen. Fraglich sei
auch, ob sie in ihrem geschwächten Zustand den extrem bürokrati-
schen Hindernislauf überstehen würde und ob mit der grünen Karte
die Kosten der benötigten psychiatrischen Behandlung übernommen
werde, weil AI in ihrem Bericht erwähne, die grüne Karte sei generell
auf eine Minimalversorgung ausgerichtet und längere psychotherapeu-
tische Behandlungen seien schwer vorstellbar. Noch mehr ins Gewicht
falle die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Angehörigen
nicht willkommen sei und sich damit ein weiterer Stressor im psycho-
sozialen Bereich belastend auswirke, was mit den Aussagen im Arzt-
bericht vom 21. April 2009, wonach die Beschwerdeführerin eine si-
chere und stabile Umgebung benötige, nicht vereinbart werden könne.
Eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Istanbul sei
deshalb nicht gewährleistet. Zudem müsse der Aussagewert der Bot-
schaftsantwort relativiert werden, weil die Angehörigen aus Angst die
per Telefon gestellten Fragen sehr zurückhaltend oder bewusst falsch
beantwortet hätten. So sei die Aussage der Mutter der Beschwerde-
führerin, sie habe ihre Tochter zur Behandlung in die Schweiz ge-
schickt, unter diesem Blickwinkel zu sehen. In Wirklichkeit habe die
Beschwerdeführerin aus politischen Gründen fliehen müssen. Die Mut-
ter habe die Aussage zum Schutz der Tochter gemacht. Ferner könne
die Schweizerische Botschaft vom Schwiegervater der Schwester G. –
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entgegen der Botschaftsantwort – keine Auskunft erhalten haben, da
dieser schon lange gestorben sei. Auch die Aussage, die Beschwerde-
führerin habe bei ihrem letzten Besuch in ihrem eigenen Häuschen in
D._______, E._______ gelebt, treffe nicht zu, da weder die Be-
schwerdeführerin noch deren Schwester H. dort über ein Haus verfüg-
ten. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Besuchs
bei ihren Eltern gelebt. Die Herkunft dieser Feststellung der Botschaft
sei somit ein Rätsel. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatland zwar über ein Beziehungsnetz
verfüge; indessen könne dieses nicht als tragfähig bezeichnet werden,
da sich die angefragten Angehörigen gegen ihre Aufnahme ausge-
sprochen hätten und ihre Eltern krank und sehr pflegebedürftig seien.
Als Folge der schlechten gesundheitlichen Prognose würde die Rück-
führung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu einer existenziel-
len Bedrohung führen.
F.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 – eröffnet am folgenden Tag – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung
vom 27. Februar 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme. Eine Gebühr wurde nicht erhoben. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
psychischen Probleme in der Türkei, namentlich in Istanbul, adäquat
behandelt werden könnten. Die Einwände in der Stellungnahme vom
24. Juni 2009, welche teilweise mit älteren Berichten von NGOs unter-
mauert würden, sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten und mög-
lich, sich – bei Bedarf mit Unterstützung – um den Erhalt der grünen
Karte zu bemühen. Erste Schritte dazu könnten baldmöglichst einge-
leitet werden. Sie verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz, wie
die ARK in ihrem Urteil bereits festgehalten habe. Offensichtlich hätten
die Angehörigen den Entschluss gefasst, die Beschwerdeführerin
durch geeignete Antworten in ihrem Bestreben, bei verschiedenen Ins-
tanzen ein Bleiberecht zu erwirken, zu unterstützen, um ihre medizini-
sche und soziale Betreuung den schweizerischen Institutionen zu
überlassen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin
im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf die Unterstützung ihrer
Familie zählen könne. Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe die
Türkei infolge politischer Probleme verlassen, weshalb die Angehöri-
gen bewusst falsche Angaben gemacht hätten, sei nicht haltbar, da
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ihre Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung als un-
glaubhaft gälten, was rechtskräftig festgestellt worden sei. Zudem ver-
füge die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung und eine abge-
schlossene Ausbildung, die es ihr erlauben würden, sich in der Heimat
erneut zurecht zu finden. Einer konkreten Gefährdung sei sie somit
nicht ausgesetzt. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 27. Februar 2001 beseitigen könnten.
G. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 – am 20. Juli 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen – beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozess-
führung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und einer angemessenen Parteientschädigung. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwer-
deführerin gemäss dem Arztbericht vom 12. Februar 2009 an einer
Schmerz- und depressiven Symptomatik leide, welche sich innerhalb
der letzten zwei Jahre verschärft habe. Sie weise einen Zustand psy-
chophysischer Erschöpfung auf, welcher jederzeit in eine Krise dekom-
pensieren könne. Ohne Behandlung sei das Suizidrisiko hoch und
auch im Fall einer Rückkehr in die Türkei müsse mit einem erhöhten
Suizidrisiko gerechnet werden. Am 25. Februar 2009 habe sie infolge
des verschlechterten Gesundheitszustandes in eine Klinik eingewie-
sen werden müssen. Dort habe sie sich bis am 18. Mai 2009 aufgehal-
ten. Der Facharzt spreche im Bericht vom 21. April 2009 von einer be-
stehenden PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer
gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome. Die Pa-
tientin könne sich von der aktuell akuten Suizidalität nicht lösen. Mit ei-
ner adäquaten stationären und anschliessend ambulanten Behandlung
in der Schweiz könne die Prognose insgesamt als günstig betrachtet
werden, während ohne Behandlung eine schlechte Prognose gestellt
worden sei. Eine adäquate Behandlung in der Türkei sei infolge der zu
erwartenden Stressoren unmöglich. Als Folge der Ablehnung des Wie-
dererwägungsgesuchs durch das BFM habe die Beschwerdeführerin
am 1. Juli 2009 wieder in die Klinik eingewiesen werden müssen, da
es zu einer psychischen Dekompensation mit akuter Suizidalität ge-
kommen sei. Die erneute Einweisung in eine Klinik zeige, dass die
vom BFM angeordnete Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei
nicht zumutbar sei. Im Zuge der drohenden Ausschaffung komme es
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bei der Beschwerdeführerin jeweils zu einer massiven Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes, indem sie dekompensiere und akut
suizidal werde. Die Reisefähigkeit werde aus ärztlicher Sicht verneint.
Dieser Entwicklung könne nicht etwa mit einer geeigneten medikamen-
tösen Behandlung begegnet werden, wie das BFM und das Bundes-
verwaltungsgericht häufig feststelle. Vielmehr erscheine die Einwei-
sung in eine Klinik unvermeidbar und eine Ausschaffung sei mit der
Gefährdung von Leib und Leben verbunden. Schon allein deshalb sei
der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Würde die Beschwerdeführerin
die Ausschaffung überleben, befände sie sich danach in einem extrem
schlechten Zustand und müsste sofort in stationäre Behandlung ge-
bracht werden, was indessen ohne die grüne Karte nicht möglich wäre.
Diese hingegen müsse erst beschafft werden, was länger dauern kön-
ne. Damit sei ihr der Zugang zur medizinischen Versorgung im Heimat-
land verwehrt, was lebensbedrohliche Folgen für die Beschwerdefüh-
rerin nach sich ziehen würde. Darüber hinaus wäre selbst im Fall des
Erhalts der grünen Karte fraglich, ob die benötigte, längerfristige psy-
chotherapeutische Behandlung bezahlt würde, wie der Bericht von AI
vom 30. Mai 2006 zeige, weil die grüne Karte generell auf die Minimal-
versorgung ausgerichtet sei. Eine lediglich medikamentöse Behand-
lung der Beschwerdeführerin würde indessen ihrer schweren Erkran-
kung nicht gerecht. Zudem benötige die Beschwerdeführerin für die
Behandlung ihrer PTBS eine sichere und stabile Umgebung, welche
mit einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei nicht erreicht werden
könne, da die Rückkehr mit zahlreichen psychosozialen Stressoren
belastet wäre, welche eine Behandlung verunmöglichen würden. Unter
diesen Umständen müsse mit einer gravierenden Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustandes gerechnet werden. Zudem sei das vom
BFM erwähnte familiäre Netz nur sehr bedingt tragfähig, auch wenn
die Angehörigen in Istanbul lebten. Die Eltern seien alt, gebrechlich
und benötigten selbst Unterstützung, was auch die Botschaftsantwort
bestätige. Die Schwestern würden in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben und könnten damit auch nicht wirklich helfen. Eine
allfällige emotionale Unterstützung vermöchte den gravierenden sozia-
len und gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht ge-
recht werden. Ferner stellten sich die Angehörigen ihrer Rückkehr ab-
lehnend gegenüber. Auch müsse die vom BFM erwähnte Möglichkeit
der Reintegration ins Berufsleben bestritten werden, da sie schwer
krank sei und die Ausschaffung zu einer weiteren Verschlechterung
führen würde. Zudem seien in diesem Zusammenhang auch ihre
mässigen beruflichen Qualifikationen, ihre lange Landesabwesenheit
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und die hohe Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Es sei nicht damit zu
rechnen, dass sie eine Stelle finden würde, welche ihr Existenzmini-
mum zu decken vermöchte. Ausserdem könne sie – wie bereits im
Wiedererwägungsgesuch ausgeführt – nicht mit staatlichen Unterstüt-
zungsleistungen rechnen. Insgesamt sei sie aus den dargelegten
Gründen im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erweise. Der Beschwerde lag ein Arztbericht (...) vom 15. Juli
2009, unterzeichnet von Dr. med. T.M. und Psychologe S.B. bei.
H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 wurde das Gesuch um
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen infolge der Aussichtslosig-
keit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführe-
rin angewiesen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland
abzuwarten. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefor-
dert, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
I.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
J.
Mir Eingabe vom 7. August 2009 wurde geltend gemacht, dass der As-
pekt der bestehenden PTBS vollständig ausgeklammert worden sei.
Die Beschwerdeführerin benötige gemäss fachärztlicher Beurteilung
für die Behandlung der PTBS eine sichere Umgebung, welche sie in
der Türkei nicht finden könne, da dort zahlreiche psychosoziale
Stressfaktoren nicht gegeben seien. Unter diesen Umständen sei eine
wirksame Behandlung nicht möglich, weshalb das Risiko einer Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes und auch das Suizidrisiko
als hoch zu betrachten sei. Mangels Berücksichtigung dieses Aspektes
sei der Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt worden. Im Fall einer Be-
zweiflung der ärztlichen Beurteilung müsste ein Obergutachten erstellt
werden, was indessen nicht getan worden sei. Die Familienangehöri-
gen der Beschwerdeführerin seien nicht willig und nicht in der Lage,
der Beschwerdeführerin zu helfen. Vom Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin könnten keine Unterhaltszahlungen erwartet werden, weil das mit
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dem schon während drei Jahren laufenden Scheidungsverfahren be-
schäftige Gericht in der Schweiz und die Anwältin der Beschwerdefüh-
rerin bisher die finanzielle Situation des Ehemannes nicht hätten klä-
ren können. Das Scheidungsverfahren sei einer der Stressfaktoren,
der die Gesundheit der Beschwerdeführerin belaste. Sie sei hinsicht-
lich der Ausschaffung akut bedroht, womit sie nicht ohne Gefahr für
Leib und Leben ausgeschafft werden könne. Deshalb überwiege das
private Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs das öffentliche In-
teresse am Wegweisungsvollzug. Es werde deshalb das erneute Ge-
such gestellt, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und den
Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrdeutigem Sinne ver-
wendet, wobei im Wesentlichen folgende drei Konstellationen erfasst
sind: Zurückkommen der Behörde auf einen von ihr erlassenen und
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid, Widerruf eines
von ihr erlassenen und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen
Entscheides zufolge Vorliegens eines Revisionsgrundes, Anpassung
einer ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage (vgl. dazu die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK, ausführlich dargestellt in Ent-scheidungen und Mittei-
lungen der schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 1995
Nr. 21 E. 1c, mit zahlreichen Verweisen).
4.2 In der vorliegend relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpas-
sung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich einge-
tretene wesentliche Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendma-
chung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes
kommt es nicht darauf an, ob – wie vorliegend – vorgängig von einem
ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die
Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches
Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1
BV (Art. 4a BV), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21). So-
dann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der
Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinläng-
lich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die wei-
terhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a,
S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und
rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wieder-
erwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Be-
urteilung der verfügenden Behörde oder der Beschwerdeinstanz (er-
neut) in Frage gestellt wird.
4.3 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches
hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf
eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter
diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
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ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet –
entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch – nur
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der
vorliegenden Prüfung.
5.
5.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlech-
terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht.
5.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführe-
rin stützt sich das Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf die im
Wiedererwägungsverfahren eingereichten beiden ausführlichen Arzt-
berichte vom 12. Februar 2009 und vom 21. April 2009 und die beiden
kurzen ärztlichen Berichte vom 17. März 2009 und vom 15. Juli 2009.
Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 12. Februar 2009 wird der Be-
schwerdeführerin eine mittelgradige, zeitweise schwere depressive
Episode nach ICD-10 F32.11 und F32.2 sowie eine anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 attestiert. Letztere Diag-
nose wird bei der Beschwerdeführerin auch im ärztlichen Bericht vom
21. April 2009 festgestellt. Auch erstere Diagnose wird im Bericht vom
21. April 2009 bestätigt, indessen mit dem Zusatz, dass es sich um
eine rezidivierende Störung nach ICD-10 F33.2 handelt, was ange-
sichts der erneut aufgetretenen Probleme nachvollziehbar erscheint.
Zusätzlich zu diesen beiden Diagnosen wird im Arztbericht vom
21. April 2009 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer
langjährig bestehenden Migräne und an einer PTBS seit dem Suizid
des Sohnes im Jahr 1997 nach ICD-10 F43.1 leidet. Gemäss den
beiden kürzeren Arztberichten vom 17. März 2009 und vom 15. Juli
2009 ist die Beschwerdeführerin nicht reisefähig. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der von den medi-
zinischen Fachleuten gestellten Diagnosen zu zweifeln, obwohl die
Diagnose der PTBS erst im Arztbericht vom 21. April 2009 gestellt
wurde. Immerhin schliesst auch der Arztbericht vom 12. Februar 2009
eine nachhaltige Traumatisierung der Beschwerdeführerin durch den
Tod ihres Sohnes nicht aus. Gestützt auf die eingereichten Arztberich-
te geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin an einer depressiven Episode, die manchmal als mit-
telgradig und zeitweise auch als schwer zu bezeichnen ist, sowie an
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an einer PTBS in-
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folge des Todes ihres Sohnes sowie an wiederkehrenden Migränean-
fällen leidet und im Zeitpunkt der erstellten Kurzberichte nicht reisefä-
hig war. Ausserdem geht aus den Arztberichten hervor, dass sie Sui-
zidabsichten hegt.
5.3 Medizinische Aspekte führen nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine
konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4200/2006 vom 18. September 2007), verfügbar sein. Dem-
gegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat
eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische
Behandlung zur Verfügung steht.
5.4 Vorliegend geht das BFM in der angefochtenen Verfügung vom
Bestehen einer adäquaten Behandlung der Beschwerdeführerin in ih-
rem Heimatland – insbesondere in der Stadt Istanbul – aus. Dieser
Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Soweit
im Wiedererwägungsverfahren die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs mit fehlenden oder unzureichenden medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten im Osten der Türkei begründet wird, ist festzuhal-
ten, dass diese Argumentation im vorliegenden Fall obsolet ist, weil
die Beschwerdeführerin während Jahren in Istanbul lebte, dort über
ein Beziehungsnetz verfügt und somit im Fall einer Ausreise in die Tür-
kei auch dorthin zurückkehren würde. Eine nähere Auseinanderset-
zung darüber, ob sie in C._______ adäquat behandelt werden könnte,
kann unter diesen Umständen offen bleiben. In Istanbul sind mehrere
Spitäler vorhanden, die für die Behandlung von psychischen
Krankheiten ausgerüstet sind (vgl. zu den Einzelheiten beispielsweise
AI, Länderkurzinfo, Türkei, 31. Juli 2005; SFH, Türkei, Unterbringung
und Behandlung eines Schoziphrenie-Kranken, Regula Kienholz,
3. Mai 2005). Somit stehen der Beschwerdeführerin im Fall ihrer
Rückkehr nach Istanbul die zur Behandlung ihrer gesundheitlichen
Beschwerden benötigten Ärzte, Institutionen und Medikamente zur
Verfügung. Die in den eingereichten Arztberichten festgehaltenen
Symptome können international anerkannten Klassifikationssystemen
zugeordnet werden und diese gelten auch in der Türkei. Die
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Behandlungskonzepte für traumatisierte oder selbstmordgefährdete
Personen sind auf die erwähnten Klassifikationen abgestellt und
entsprechen den üblichen Standards, auch wenn das allgemeine
Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von
Westeuropa und insbesondere der Schweiz entsprechen mag. Dies ist
indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise
in der Schweiz durchführen zu lassen. Auch die Abklärungen vor Ort
haben gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Istanbul adäquat
behandelt werden kann.
5.5 Im Beschwerdeverfahren wird zwar geltend gemacht, eine Be-
handlung der Beschwerdeführerin habe zwingend in der Schweiz zu
erfolgen, weil im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit zusätzlichen
Stressfaktoren zu rechnen sei und sie für eine erfolgreiche Therapie
eine sichere und stabile Umgebung benötige, weshalb aus ärztlicher
Sicht für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine schlechtere
Prognose gestellt werde. Dem ist indessen entgegen zu halten, dass
Unklarheit darüber besteht, welche Stressfaktoren konkret gemeint
sind und warum die Umgebung in der Türkei nicht sicher und stabil
sein soll. Es wurde in den Arztberichten auch nicht klar zum Ausdruck
gebracht, was in Bezug auf die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht
sicher und stabil sein soll. Allein aus der ärztlichen Aussage, die Prog-
nose müsse als unsicher gelten, weil die psychosozialen und ökonomi-
schen Stressfaktoren der fünfzigjährigen und zwei Mal geschiedenen
Patientin zu einem erhöhten Suizidrisiko führen könnten (vgl. Arztbe-
richtvom 12. Februar 2009 Ziff. 4.2), kann nicht der Schluss gezogen
werden, sie könne im Heimatland nicht mit überwiegender Sicherheit
adäquat behandelt werden. Auch im Arztbericht vom 21. April 2009
wird nicht im Detail klargestellt, welche „zahlreichen Stressoren“ eine
Behandlung der Beschwerdeführerin verunmöglichen sollen. Bezeich-
nenderweise wird in den beiden Arztberichten vom 12. Februar 2009
und vom 21. April 2009 von den unterzeichnenden Personen denn
auch angegeben, sie würden keine medizinische Einrichtung in der
Türkei kennen, welche die notwendige Behandlung gewährleisten
könnte (vgl. jeweils unter Ziff. 5.1 der Berichte). Wie indessen bereits
erwähnt, sind allein in Istanbul zahlreiche Institutionen vorhanden, in
welchen das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin behandelt werden
kann. Die Einschätzung der Verfasser der Arztberichte, eine Behand-
lung sei in der Schweiz durchzuführen, ist deshalb zu relativieren. Sie
dürfte vielmehr aus dem Umstand heraus entstanden sein, dass den
Verfassern der Arztberichte weder die aktuelle Lage noch das Ge-
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sundheitssystem der Türkei und dessen Behandlungsmöglichkeiten
soweit vertraut sind, dass sie eine Behandlung in diesem Land aus der
Optik eines Arztes als angemessen erachten. Ein Arzt beziehungswei-
se ein Psychologe hat sich zudem im Rahmen der medizinischen Be-
handlung vollumfänglich auf die Aussagen seiner Patienten – welche
insbesondere unter dem Thema der Anamnese verzeichnet sind – zu
stützen. Vorliegend sind Teile dieser Aussagen – insbesondere die gel-
tend gemachte Verfolgung aus politischen Gründen – indessen, wie
das BFF in seiner Verfügung vom 22. Februar 2009 und die ARK in ih-
rem Urteil vom 12. Juli 2004 festgestellt haben, unglaubhaft ausgefal-
len, was dem behandelnden Arzt und Psychologen wohl nicht bekannt
war. Es ist somit nachvollziehbar, dass das von der Beschwerdeführe-
rin aufgezeigte, mit einer geltend gemachten politischen Verfolgung
verbundene, in der Türkei bestehende Umfeld aus der Sicht des be-
handelnden Arztes und Psychologen als unsicher erscheinen musste.
Auch unter diesem Blickwinkel ist die Aussage in den Arztberichten,
die Beschwedeführerin sei in der Schweiz zu behandeln, zu relativie-
ren. Insgesamt kann somit aus den beiden erwähnten Arztberichten
nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin könne nur
in der Schweiz mit einer guten Prognose behandelt werden, wie im
Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Arztberichte mehrmals
vertreten wurde.
5.6 In der Eingabe vom 7. August 2009 wurde ausserdem geltend ge-
macht, die für eine erfolgreiche Behandlung nötige sichere Umgebung
sei für die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht vorhanden, weil sie
dort kein Einkommen erzielen könne, keine Arbeit habe, die Verwand-
ten ablehnend eingestellt seien und sie nicht unterstützen könnten und
sie somit die Behandlung unterbrechen müsse. Deshalb sei das Risiko
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes – bis hin zum Sui-
zid – hoch. Auch das noch laufende Scheidungsverfahren müsse als
Stressfaktor betrachtet werden. Indessen kann auch dieser Argumen-
tation nicht zugestimmt werden, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen, weshalb das erneut gestellte Gesuch um Herstellung der auf-
schiebenden Wirkung abzuweisen ist:
5.6.1 Weitere Faktoren können den Gesundungsprozess der Be-
schwerdeführerin im Heimatland günstig beeinflussen. So ist etwa da-
ran zu denken, dass sie sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten
in ihrer Muttersprache ausdrücken kann, was mit Sicherheit von Vorteil
ist. Des Weiteren leben die meisten ihrer Angehörigen in Istanbul, wo-
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mit sie über ein Beziehungsnetz verfügt. Gestützt auf die Aktenlage
und die Abklärungen vor Ort leben in Istanbul ihre betagten Eltern und
zwei Schwestern sowie weitere Verwandte der Familie mütterlicher-
und väterlicherseits. Zugunsten einer Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin spricht die Tatsache, dass sie in Istanbul Bezugspersonen aus ih-
rem engsten familiären Kreis hätte, in ihre eigene Kultur zurückkehren
und sich mit Angehörigen in ihrer Muttersprache unterhalten könnte.
Die Rückkehr in Bekanntes und Gewohntes dürfte einen positiven Ef-
fekt auf den Gemütszustand der Beschwerdeführerin bewirken, wäh-
rend sie hier in der Schweiz in einer fremden Kultur und in einem frem-
den Sprachgebiet isoliert ist. Ein regelmässiger Kontakt mit den Ange-
hörigen im Heimatland dürfte ihr auf der emotionalen und psychischen
Ebene somit eine gewisse Stabilität bringen, während sich die
Isolation in der Schweiz erschwerdend auf den Gesundungsprozess
auswirken dürfte. Selbst wenn ihre Eltern gebrechlich und auf Hilfe an-
gewiesen wären, würde dies nicht gegen die Rückkehr der Beschwer-
deführerin sprechen, da die Eltern einerseits gemäss den Abklärungen
vor Ort von einer Enkelin betreut werden und die Beschwerdeführerin
– sofern sie ambulant behandelt wird – gewisse Pflegeaufgaben in die-
sem Bereich wahrnehmen, Verantwortung entwickeln und sich so wie-
der in die Gesellschaft ihres Heimatlandes einordnen lernt, was für
ihre psychische Entwicklung hilfreich sein dürfte. Insgesamt würde der
engere Familienkreis der Beschwerdeführerin somit diejenige Sicher-
heit zurückgeben, welche sie mit der Ausreise aus ihrem Heimatland
und der Wohnsitznahme in einem ihr fremden Land aufgeben musste.
5.6.2 Demgegenüber wird im Beschwerdeverfahren geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland nicht willkommen.
Vielmehr würden es die Angehörigen begrüssen, wenn sie nicht mehr
zurückkehrte. Dies werde auch im Bericht der Schweizerischen Bot-
schaft bestätigt. Die im Abklärungsresultat der Schweizerischen Bot-
schaft zum Ausdruck kommende ablehnende Haltung der Angehörigen
im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erscheint insofern
nachvollziehbar, als diese für die im Heimatland zurückgebliebenen
Angehörigen wohl eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Indes-
sen kann den Akten nicht entnommen werden, dass es für die beiden
Schwestern nicht möglich und nicht zumutbar wäre, die Beschwerde-
führerin im Fall ihrer Rückkehr im Rahmen der vorhandenen Möglich-
keiten zu unterstützen, und dass sie die Beschwerdeführerin infolge-
dessen im Stich lassen würden. Der Einwand im Beschwerdeverfah-
ren, die Schwestern lebten in sehr bescheidenen Verhältnissen, ver-
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mag nicht zu überzeugen, da er nicht belegt wurde und auch die Ab-
klärungen vor Ort nicht darauf schliessen lassen. Aus der Aussage der
einen Schwester, sie habe eigene Verpflichtungen, oder der Darstel-
lung der andern Schwester, sie sei glücklicher, wenn für die Beschwer-
deführerin in der Schweiz gesorgt werde (vgl. Akte B7/2), kann nicht
der Schluss gezogen werden, diese würden der Beschwerdeführerin
jegliche Hilfe versagen. Deshalb vermag der Einwand, die Beschwer-
deführerin sei zusätzlich gestresst, weil sie bei ihren nächsten Ange-
hörigen nicht willkommen sei, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit
dem BFM übereinzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ih-
rer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen wird verlassen
können, auch wenn diese mit entsprechenden Aussagen versuchen,
die Beschwerdeführerin von einer Rückkehr in die Türkei abzuhalten,
um ihre medizinische und soziale Betreuung auf die Schweiz abschie-
ben zu können. Aufgrund der in der Türkei allgemein herrschenden
starken Familienbande und der immer noch vorhandenen familiären
Bindung im vorliegenden Fall – die Beschwerdeführerin will ihre Mutter
vor zwei Jahren in der Türkei besucht und dabei auch betreut haben –
kann in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation aus-
geschlossen werden, dass die Beschwedeführerin im Fall ihrer Rück-
kehr in die Türkei von ihren Angehörigen ausgestossen würde, auf
sich allein gestellt wäre und somit in eine existenzielle Notlage geriete.
5.6.3 Der Versuch der Angehörigen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz unterzubringen und medizinisch behandeln zu lassen, ist im
Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerde-
führerin und ihren immer grösser erscheinenden gesundheitlichen Be-
schwerden in der Schweiz zu sehen. Sie reichte ihr Wiedererwägungs-
gesuch erst ein, nachdem die Aufenthaltsbewilligung, die sie nach Ab-
schluss des Asylverfahrens zeitweilig erhalten hatte, definitiv – und
nach Ausschöpfung von ausländerrechtlichen Rechtsmitteln – nicht
mehr verlängert wurde. Dabei reagierte sie bei jeder behördlichen ne-
gativen Verfügung – sei es im Ausländer- oder im Asylrecht – über das
Bleiberecht mit einer psychischen Krise, welche jedes Mal ein grösse-
res Ausmass annahm und schliesslich einer stationären Behandlung
bedurfte. In diesem Zusammenhang sind auch die wiederkehrenden
ärztlichen Bestätigungen der Reiseunfähigkeit zu sehen. Den im Wie-
dererwägungsgesuch als Beilagen eingereichten kantonalen Akten
kann nämlich entnommen werden, dass sich die gesundheitlichen
Probleme im ausländerrechtlichen Verfahren zunächst auf depressive
Beschwerden beschränkten, deren Behandelbarkeit im Heimatland be-
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jaht wurde mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keine
suizidalen Absichten. Im Wiedererwägungsgesuch betreffend kantona-
ler Aufenthaltsbewilligung vom 13. Februar 2009 wurden weder ge-
sundheitliche noch psychische Probleme geltend gemacht und es wur-
de auch nicht dargelegt, die Beschwedeführerin sei suizidgefährdet,
obwohl der am Vortag erstellte Arztbericht vom 12. Februar 2009 ein
erhöhtes Suizidrisiko erwähnt. Diese Unvereinbarkeit lässt an einer tat-
sächlich bestehenden und länger dauernden Suizidalität ernsthafte
Zweifel aufkommen und legt den Schluss nahe, dass die Beschwerde-
führerin immer dann suizidale Absichten äussert, wenn ihr angestreb-
tes Ziel – das Bleiberecht in der Schweiz – infolge einer negativen be-
hördlichen Verfügung für sie unerreichbar erscheint. Im Nichteintre-
tensentscheid des Amtes für Migration vom 24. Februar 2009, mithin
12 Tage nach dem im asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren ein-
gereichten Arztbericht vom 12. Februar 2009, in welchem sie als sui-
zidgefährdet qualifiziert worden ist, wurde zudem festgehalten, dass
sich die Beschwerdeführerin bisher von suizidalen Gedanken habe
distanzieren können, wie ein Bericht der Externen Psychiatrischen
Dienste in Liestal zeige. Auch diese Feststellungen lassen sich mit ei-
ner schon länger bestehenden Suizidalität der Beschwerdeführerin
nicht vereinbaren, sondern lassen vielmehr darauf schliessen, dass
sie mit der Äusserung von suizidalen Absichten ein Bleiberecht zu er-
zwingen versucht. Aus der Aktenlage und infolge der gravierenden Un-
gereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachte Suizidalität ist des-
halb zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis am 24. Februar
2009 nicht an akuten suizidalen Gedanken litt. Diese traten erst mit
der Eröffnung des Nichteintretensentscheides der kantonalen Behör-
den, mit welchem die definitive Ausreise der Beschwerdeführerin kon-
kret wurde, auf und haben zur Einweisung in eine psychiatrische Klinik
geführt. Aus diesem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden ergibt
sich naheliegenderweise, dass die bei der Beschwerdeführerin diag-
nostizierte Suizidalität, gestützt auf welche sie im heutigen Zeitpunkt –
infolge der abweisenden Verfügung der Vorinstanz – stationär behan-
delt wird, im Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr in ihr Hei-
matland zu sehen und entsprechend zu würdigen ist.
5.6.4 Unter diesem Blickwinkel sind die im Rahmen der Abklärungen
vor Ort gegebenen Antworten der Angehörigen, aus welchen hervor-
geht, dass sie einer Rückkehr der Beschwerdeführerin abneigend ge-
genüberstehen, zu würdigen. Indem die Angehörigen die Rückkehr der
Beschwerdeführerin ohne plausiblen Grund ablehnten und beispiels-
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weise – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht gel-
tend machten, sie würden in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen
leben, haben sie offensichtlich versucht, den Wunsch der Beschwerde-
führerin, in der Schweiz ein Bleiberecht zu erhalten, mit ihrer ableh-
nenden Antwort zu unterstützen. Aus den Antworten der Angehörigen
kann unter den vorliegenden Umständen nicht der Schluss gezogen
werden, sie würden die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr ab-
weisen und im Stich lassen oder wären nicht in der Lage sie zu unter-
stützen. Auch vermag die Argumentation in der Replik vom 24. Juni
2009 nicht zu überzeugen. Danach sollen die Angehörigen – beispiels-
weise die Mutter mit ihrer Aussage, sie habe ihre Tochter zur medizini-
schen Behandlung in die Schweiz geschickt – der die Schweizerische
Botschaft vertretenden Person gegenüber bewusst falschen Angaben
gemacht haben, denn die Beschwerdeführerin habe in Wirklichkeit ihr
Heimatland infolge ihrer politischen Probleme verlassen und die Ange-
hörigen hätten für den Fall, dass sie dies erwähnt hätten, Repressio-
nen befürchtet. Da jedoch die von der Vorinstanz festgestellte Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylpunkt
gestützt auf das Urteil der ARK vom 12. Juli 2004 bestätigt wurde,
steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aus politischen Gründen
in die Schweiz gekommen ist. Die Angabe der Mutter der Beschwerde-
führerin, ihre Tochter sei aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz
gereist, erscheint unter den vorliegenden Umständen besonders nahe-
liegend. Zudem will die Beschwerdeführerin vor zwei Jahren ihre An-
gehörigen in der Türkei besucht haben, was mit einer allfälligen Verfol-
gungsgefahr ebenfalls nicht zu vereinbaren wäre. Die in der Replik
vom 24. Juni 2009 vertretene Argumentation ist somit – wie das BFM
zutreffend feststellte – nicht haltbar. Vielmehr bestätigt die Aussage
der Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe ihr Heimatland
aus gesundheitlichen Gründen verlassen und sich zur Behandlung ih-
rer medizinischen Probleme in die Schweiz begeben, den Eindruck,
die Beschwerdeführerin wolle sich lieber in der Schweiz als in der Tür-
kei medizinisch behandeln lassen.
5.7 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und in Istanbul medizinisch
behandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist es ihr – trotz ih-
res derzeitigen Gesundheitszustandes – zuzumuten, sich im Heimat-
land – oder mit der Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister bereits aus
der Schweiz – um den Erhalt einer grünen Versicherungskarte zu be-
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mühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistun-
gen zu gelangen. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen wer-
den, dass die Verwandten in der Türkei nicht in der Lage wären, ihr zur
Überwindung von bürokratischen Hürden beim Antrag der Versiche-
rungskarte behilflich zu sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die
Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil
der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unent-
geltlich erhältlich ist, und der Beschwerdeführerin auch sonst finanziell
unter die Arme greifen werden, sollte sie nicht in der Lage sein, sich
ihre Existenz selber zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang ist ferner
erneut auf die Möglichkeit einer allfälligen medizinischen Rückkehrhilfe
hinzuweisen, zumal das Team des Vertrauensarztes der Schweizeri-
schen Botschaft ausdrücklich auf die Möglichkeit der medizinischen
Betreuung der Beschwerdeführerin in der Türkei hingewiesen hat.
Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin – allenfalls ebenfalls mit
Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister oder der sie betreuenden Perso-
nen – zuzumuten, sich in der Schweiz um eine entsprechende Rück-
kehrhilfe zu bemühen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde
ist zudem den im heutigen Zeitpunkt bestehenden suizidalen Gedan-
ken der Beschwerdeführerin für den Fall eines definitiven Wegwei-
sungsvollzugs mit entsprechenden Medikamenten beizukommen. Zwar
befindet sich die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt gestützt
auf die eingereichten Arztberichte in einem dekompensierten Zustand
beziehungsweise in einer psychischen Krise, muss stationär behandelt
werden und gilt nicht als reisefähig; indessen kann damit gerechnet
werden, dass sie sich mit der in der Schweiz bereits begonnenen Be-
handlung erholen und in ein Leben ausserhalb einer stationären Be-
handlung, das von einer ambulanten Behandlung begleitet wird, zu-
rückkehren kann und sich ihre Reisefähigkeit wieder einstellen wird.
Gestützt auf die Arztberichte erscheint der Schritt von der stationären
in die ambulante Behandlung eines der nächstliegenden Ziele zu sein.
Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme und insbeson-
dere trotz der fehlenden Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im
Moment des Arztberichtes vom 15. Juli 2009 zu bejahen. Die Be-
schwerdeführerin ist trotz ihrer suizidalen Absichten nicht notwendiger-
weise auf eine Behandlung ihrer Beschwerden in der Schweiz ange-
wiesen. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland
auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete.
Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernis-
Seite 20
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se entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei
nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist und
die Beschwerdeführerin sich im mittleren Alter befindet.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte
Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen lie-
gen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lassen.
7. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu
bestätigen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
in der Höhe von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auch im Hinblick auf die mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Juli 2009 festgestellte Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. August 2009 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 7. August 2009 einbezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Das mit Eingabe vom 7. August 2009 erneut gestellte Gesuch um Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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