Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4618/2011/sed
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Eritrea,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 4. August 2011 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
am 28. März 2007 verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am
17. April 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Datum ein
Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 5. Mai 2011 summarisch befragt wurde,
dass aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt worden
war, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2011 in Italien ein
Asylgesuch gestellt hatte,
dass ihm das BFM anlässlich der Summarbefragung das rechtliche
Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, dort nicht leben zu wollen,
dass das BFM am 13. Juli 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an Italien sandte,
dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2011 – eröffnet am 12.
August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 28. Januar 2012 zu erfolgen
habe,
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dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um
Übernahme, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht
beantwortet worden sei – auf die Zuständigkeit Italiens für die
Behandlung des Asylgesuchs verwies,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten
Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2011 (Datum
der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an das BFM zur materillen Prüfung, den Erlass vorsorglicher
Massnahmen beziehungsweise die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, eventualiter die Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung nach Italien sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art.
65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht
beantragte,
dass er zur Begründung geltend machte, in Italien kein Asylgesuch
gestellt zu haben,
dass er lediglich behördlich angehalten, daktyloskopiert und zum
Verlassen des Landes aufgefordert worden sei,
dass Italien, welches auf das Rückübernahmegesuch überdies nicht
geantwortet habe, somit nicht zuständig für sein Asylverfahren sei,
dass die dortigen Aufenthaltsbedingungen prekär seien,
dass er in diesem Zusammenhang auf eine Internetpublikation verwies,
dass er zur Zeit in ärztlicher Behandlung stehe, auf einen
Operationstermin warte und ein Arztzeugnis nachreichen könne,
dass der Eingabe ein Aufgebot für einen Spitaleintritt beilag,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich
unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a
AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und
Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer gemäss dem dokumentiertem Eurodac
Treffer in Italien entgegen seinen Vorbringen am 28. März 2011 ein
Asylgesuche stellte und von dort kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung des Asylantrags
des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig ist,
dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) innert der
vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortete,
dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung entgegen den
Beschwerdevorbringen mithin akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c
DublinIIVO),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise
darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass Italien aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung indes
verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden,
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat
würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht
gewährleisten,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gar kein
Asylgesuch gestellt, nach dem Gesagten nicht mit den Akten
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übereinstimmt und dies ohnehin unerheblich wäre, zumal es an der
Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchte,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine
existenzielle Notlage,
dass der Beschwerdeführer seinen Rekurs auch mit medizinischen
Problemen begründet (ärztliche Behandlung verbunden mit einem
Operationstermin),
dass allfällige Krankheiten indes in Italien abgeklärt und grundsätzlich
(auch operativ) weiterbehandelt werden können, weshalb die geltend
gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht
gegen die Rückführung nach Italien spricht,
dass es sich demnach rechtfertigt, von weiteren Abklärungen abzusehen
respektive keine Frist zur Nachreichung medizinischer Unterlagen
anzusetzen,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO (weder
wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus
humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.)
besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu
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bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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