Abtei lung IV
D-4619/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Herr lic. iur. Ali Civi,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Februar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4619/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer – ein Ehepaar mit einer minderjährigen Tochter,
alle türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in D._______ – verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 29. Dezember bzw. Ende Dezember 2004 und reisten von
D._______ aus mit dem Flugzeug und mit angeblich gefälschten
Pässen in ein ihnen angeblich unbekanntes Land. Danach habe sie ein
Schlepper in ein Haus gebracht, in welchem sie sich drei bis vier Wo-
chen aufgehalten haben sollen. In der Nacht vom 30. auf den 31. Janu-
ar 2005 seien sie dann nach einer fünf bis sechs stündigen Autofahrt
nach E._______ gereist. Am 31. Januar 2005 reichten sie in der
Empfangsstelle (...) (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [...]) ein
Asylgesuch ein. Am 1. Februar 2005 erhob das BFM die Personalien
der Beschwerdeführer und befragte sie summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Eine Woche
später, am 8. Februar 2005, wurden die Beschwerdeführer schliesslich
von der Vorinstanz zu ihren Asylgründen befragt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im September 2004, als er anlässlich ei-
nes Besuches in seinem ursprünglichen Heimatort F._______ war, von
einem Soldaten geschlagen und gefoltert worden. Deswegen habe er
psychische Probleme, weshalb er auch bei einer Menschenrechtsorga-
nisation vorgesprochen habe. Bereits in den Jahren 1996, 1998 und
2000 sei er mit den Behörden in Kontakt gekommen. Dabei sei er je-
weils kurz festgehalten worden. Einmal sei er bei einer Razzia am Kinn
verletzt worden. Da er überdies von der Polizei ständig beschattet wor-
den sei und diese auch in seinen Laden gekommen sei, habe er kei-
nen anderen Ausweg gesehen, als die Türkei zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie habe eine Schwester, die wegen der Mitglied-
schaft bei der kurdischen Arbeiterpartei PKK zehn Jahre im Gefängnis
gewesen sei. Nun lebe diese Schwester in (...) und sei als Flüchtling
anerkannt. Eine andere Schwester, die ebenfalls ein Mitglied der PKK
sei, sei vor geraumer Zeit in den Bergen verschwunden; seither habe
sie nichts mehr von ihr gehört. Die untergetauchte Schwester werde in
den Medien oft als Terroristin bezeichnet und intensiv gesucht.
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Aufgrund der politischen Aktivitäten dieser beiden Schwestern habe
die Familie immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt. Man sei
wiederholt beschimpft und beleidigt worden. Vor etwa zehn Jahren
habe die Familie in einem Leichenschauhaus Tote ansehen müssen,
um zu verifizieren, ob sich eine ihrer Schwestern unter den entstellten
Leichen befinde. Seither verfolge sie dieser Vorfall immer wieder in
ihren Träumen. Weiter habe sie sich sich in der Türkei immer und
überall davor gefürchtet, Polizisten zu begegnen. Sie vermute hinter
jedem Passanten einen Polizisten. Zudem habe sie in ihrem Hei-
matland keine Zukunft für ihr Kind gesehen.
Beiden erwachsenen Beschwerdeführern sei es eigenen Angaben zu-
folge in der Türkei finanziell gut gegangen. Der Beschwerdeführer sei
Modestylist, Programmierer sowie Musiker und habe seit dem Jahr
2000 ein eigenes Textilatelier in der Türkei. Die Beschwerdeführerin,
eine Textil-Modellistin, sei zuletzt als Hausfrau tätig gewesen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 wies die Vorinstanz die Asylge-
suche der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2005 ab. Gleichzeitig ver-
fügte das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 14. Februar 2005 stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um
Akteneinsicht. Diesem Gesuch stimmte die Vorinstanz mit Schreiben
vom 21. Februar 2005 zu. Mit Beschwerde vom 10. März 2005 liessen
die Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) anfechten. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 31. Januar 2005
entsprechend gutzuheissen. Eventualiter sei der Fall zur neuerlichen
Befragung der Beschwerdeführer und zur Ergänzung des Sachverhalts
sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und für
diesen Fall die Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz auf
anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln. Die Kosten des Verfahrens
seien der Eidgenossenschaft zu überbinden und den Beschwerdefüh-
rern sei eine angemessene Parteientschädigung zu zusprechen. In je-
dem Fall sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
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Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 29. März 2005 verzichtete der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem teilte er den Beschwerdeführern mit, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem
späteren Zeitpunkt zu befinden sein werde. Überdies forderte er die
Beschwerdeführer auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweis-
mittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Diesem Anliegen ka-
men die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2005 nach. Sie
liessen die entsprechenden Dokumente in die deutsche Sprache über-
setzen. Die Beschwerdeführer reichten am 6. November 2006 ein wei-
teres Schreiben von einer in (...) wohnhaften Schwester der
Beschwerdeführerin ein.
F.
Am 30. Dezember 2007 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichten die Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Die
Beschwerdeführer halten darin an ihren Erwägungen in der Beschwer-
deschrift vollumfänglich fest und wollen sich bezüglich des bereits ein-
gereichten Gerichtsurteils bemühen, weitere Dokumente in diesem Zu-
sammenhang zu beschaffen und bei Erhalt einzureichen. Bis zum heu-
tigen Tage sind jedoch diesbezüglich keine weiteren Dokumente ein-
gereicht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
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setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung diverse Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers
dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen
genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die entspre-
chenden Vorbringen seien unsubstanziiert sowie stereotyp ausgefallen
und liessen eine persönliche Betroffenheit sowie eine subjektiv ge-
prägte Wahrnehmung des Beschwerdeführers vermissen (pauschale
Angaben zur angeblichen Folterung durch einen Soldaten). Die einge-
reichten Arztrezepte würden zwar auf eine gesundheitliche Beeinträch-
tigung des Beschwerdeführers hinweisen, liessen jedoch keine eindeu-
tigen Rückschlüsse auf die angebliche Folterung durch einen Soldaten
zu. Mithin besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas-
sung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden, zumal es die Be-
schwerdeführer unterlassen stichhaltige Argumente zu liefern, um ihre
Vorbringen substanziiert zu untermauern. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanz-
lichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den (vgl. A11, S. 4 und den entsprechenden Verweis der Vorinstanz
A9, S. 4 f.).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Überprüfung der Akten
weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers
festgestellt. Bei der Befragung vom 1. Februar 2005 beim Empfangs-
zentrum gab er zu Protokoll, er betreibe seit dem Jahr 2000 ein eige-
nes Textilatelier in D._______, welches immer noch in Betrieb sei (A2,
S. 2). Hingegen sprach er bei der Zweitbefragung vom 8. Februar 2005
davon, sie hätten den Laden bereits vor der Ausreise aufgegeben (A9,
S. 4). Weiter gab er bei der Zweitbefragung vor dem BFM zu Protokoll,
er sei nach dem Vorfall mit dem Soldaten mit einem Militärjeep nach
G._______ gebracht worden und von dort aus sei er dann nach
F._______ gegangen (A9, S. 5 oben). Auf eine der folgenden Fragen,
wie lange er dann nach dem geschilderten Vorfall in F._______
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geblieben sei, antwortete er, dass er gar nicht in F._______ war,
sondern sofort nach D._______ zurückgereist sei (A9, S. 5 unten).
Auch betreffend der angeblich erlittenen Folterung bzw. der
eingesteckten Schläge verstrickt sich der Beschwerdeführer in
Widersprüche. Einmal sollen mehrere Soldaten auf ihn eingeschlagen
haben: "Darauf reagierten sie sehr massiv und schlugen sogar auf
mich ein" (A9, S. 5 oben). Wiederholt gibt er jedoch an verschiedenen
Stellen zu Protokoll, ein Soldat bzw. Offizier habe ihn mit Fäusten und
Fusstritten malträtiert (A9, S. 4 und A9, S. 5). Der Beschwerdeführer
spricht wiederholt davon, er habe sich nach der Misshandlung durch
den Offizier bzw. durch die Soldaten an eine Men-
schenrechtsorganisation gewendet. Diese Organisation nenne sich
TIV. Aus den eingereichten Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass
es sich bei dieser Organisation um die TIHV (Türkiye Insan Haklari
Vakfi) handelt. Der Beschwerdeführer gab schliesslich auch noch zu
Protokoll, er habe nach dem Vorfall mit den Soldaten keine Probleme
mehr mit den Behörden in der Türkei gehabt (A9, S. 5 unten), gab aber
als Hauptgrund für die angebliche Ladenschliessung zu Protokoll,
dass die Polizei ihn ständig beschattet habe. Dies sei auch der Grund
gewesen, warum er seit vier Monaten (gemeint sind vier Monate vor
der Ausreise Ende Dezember 2004) nicht mehr in seinem Laden ge-
wesen sei (A9, S. 3). Somit will sich der Beschwerdeführer seit Ende
August 2004 und somit noch vor dem behaupteten Vorfall im Militär-
jeep nicht mehr in seinem Textilatelier aufgehalten haben. Der Um-
stand, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner
Aussagen in verschiedene Widersprüche verstrickte, lässt auf die Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung schliessen.
4.3 Bezüglich der von den Beschwerdeführern eingereichten Akten
sind folgende Bemerkungen anzubringen: Die Beschwerdeführer un-
terliessen es, weitere Dokumente betreffend den Gerichtsbeschluss
des Strafgerichts in D._______ vom 21. Dezember 2004 einzureichen,
welche den Beweiswert des eingereichten und übersetzten Dokuments
hätten untermauern und festigen können. Die Einreichung weiterer Do-
kumente wäre aber im Hinblick auf eine Einschätzung der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen und der Gefährdungslage für den Beschwerdefüh-
rer von zentraler Bedeutung gewesen. Da laut obgenannten Gerichts-
beschluss der Beschwerdeführer in diesem Verfahren in der Türkei an-
waltlich vertreten war, hätte er weitere Dokumente problemlos über
diesen Anwalt besorgen können müssen. Obwohl der Beschwerdefüh-
rer die Einreichung weiterer Akten in diesem Zusammenhang in Aus-
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sicht gestellt hat, ist diesbezüglich bis heute nichts passiert. Es er-
staunt überdies, dass der Beschwerdeführer die angebliche strafrecht-
liche Anklage in keiner der Befragungen erwähnt hat und diese erst
durch seinen Rechtsvertreter in der Schweiz in der Beschwerdeschrift
erstmals vorgebracht wurde. Anhand des Inhalts des eingereichten
Dokuments kann überdies nicht beurteilt werden, ob diese angebliche
Verurteilung allenfalls eine asylrechtlich relevante Bewandtnis haben
könnte. Im Gerichtsbeschluss wird zwar erwähnt, dass der Mitange-
klagte wegen Mitgliedschaft bei der illegalen PKK-Organisation ange-
klagt ist, über den Beschwerdeführer ist diesbezüglich jedoch nichts
zu entnehmen. Aus all diesen Gründen ist der eingereichte Gerichts-
beschluss für die Beurteilung asylrelevanter Gesichtspunkte nicht von
Belang.
Die eingereichten Schreiben stammen allesamt von Verwandten der
Beschwerdeführer. Die ersten beiden Schreiben wurden von zwei
Schwestern der Beschwerdeführerin, X._______ und Y._______, ver-
fasst. Das dritte Schreiben setzte ein Onkel des Beschwerdeführers,
Z._______, auf. Auch verwandte Personen können grundsätzlich
durchaus Tatsachen bezeugen. Es dürfte deshalb wohl zutreffen, dass
die Eltern und die Beschwerdeführerin seitens der Behörden wegen
der bei der PKK ehemals aktiven Töchter beziehungsweise
Schwestern X._______ und Y._______ unter Druck gerieten. Hingegen
kann den Schreiben in Bezug auf die Glaubhaftmachung der
Vorbringen der Beschwerdeführer deshalb kein erheblicher Beweiswert
beigemessen werden, weil die Verfasser im interessierenden Zeitraum
Gefängnisstrafen verbüssten (X._______ und Z._______), in den
Bergen bei der PKK weilten (Y._______) beziehungsweise, weil sie
sich bereits in (...) aufhielten (Y._______ und Z._______ seit 2004;
X._______ seit 2002), mithin die Beschwerdeführer betreffend – wie
ihren allgemein gehaltenen Aussagen denn auch unschwer
entnommen werden kann – nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern
vom Hörensagen berichten. Vor diesem Hintergrund sind die vorer-
wähnten Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen.
4.4 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der vom
BFM festgestellte Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern als im
Wesentlichen korrekt wiedergegeben bezeichnet. Der Argumentation
des Bundesamts werden keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt.
Eine Auseinandersetzung mit den den Beschwerdeführern vorgeworfe-
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nen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt grundsätzlich. Alsdann ist
festzuhalten, dass in der Rechtsmitteleingabe kein Wort darüber verlo-
ren wird, dass die Beschwerdeführer ihre Reise ohne Probleme über
den internationalen Flughafen von D._______ abwickeln konnten. Wird
eine Person tatsächlich strafrechtlich verfolgt, begibt sich diese wohl
kaum auf einen internationalen Flughafen, denn dort sind die Sicher-
heitsvorkehrungen am strengsten und die Kontrollen am professio-
nellsten. Zudem ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar respektive
spricht gegen die behauptete Flüchtlingseigenschaft, dass der Be-
schwerdeführer weiteren vermeintlichen Benachteiligungen problemlos
aus dem Weg gehen konnte, indem er nach D._______ zurückkehrte
und dort keine nennenswerten Probleme mit den Behörden gehabt
haben will. Es kann auch deshalb nicht davon ausgegangen werden,
dass der behauptete Vorfall mit dem türkischen Soldaten der
fluchtauslösende Vorfall gewesen ist, zumal sich der
Beschwerdeführer anschliessend mehrere Monate unbehelligt in
D._______ aufhalten konnte.
4.5 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien wegen ihren Ver-
wandten, die bei der PKK und deren Nachfolgeorganisationen tätig ge-
wesen sein sollen, von den Behörden beschimpft und beleidigt wor-
den. Deshalb sei es zu Wohnungsdurchsuchungen und Behelligungen
im Textilatelier des Beschwerdeführers gekommen. Die Beschwerde-
führerin sei überdies anlässlich eines Gefängnisbesuches ihrer
Schwester für ca. zwei Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten
worden. Diese geschilderten und erlittenen Benachteiligungen sind in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Zu prüfen ist also, ob diese Be-
nachteiligungen auf eine künftige Reflexverfolgung schliessen lassen.
4.6 Ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Auf-
nahme in die Europäische Union lässt sich zum heutigen Zeitpunkt in
der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehöri-
ge mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer
Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separa-
tistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht aus-
schliessen (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3; Bestä-
tigung der Praxis, vgl. EMARK 1994 Nr. 5, EMARK 1994 Nr. 17,
EMARK 1993 Nr. 6).
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4.6.1 Der Beschwerdeführer führt seine diesbezüglichen Probleme auf
seinen Onkel zurück. Dieser ist jedoch kein landesweit gesuchter politi-
scher Aktivist, hat seine Strafe bereits abgesessen, lebt in der Zwi-
schenzeit nicht mehr in der Türkei sondern in (...) und ist zudem kein
naher Verwandter des Beschwerdeführers. Das Risiko einer
Reflexverfolgung ist deshalb als unwahrscheinlich zu bezeichnen.
Beim Beschwerdeführer kann eine Reflexverfolgung somit ausge-
schlossen werden.
4.6.2 Bei der Beschwerdeführerin kann offen gelassen werden, ob es
zu Beschimpfungen und Beleidigungen seitens einzelner Behördenmit-
glieder gekommen ist. Von einer begründeten Furcht kann jedenfalls
auch bei ihr nicht ausgegangen werden. In der Türkei wird allein we-
gen der Verwandtschaft mit einer gesuchten Person kein Strafverfah-
ren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin steht nach übereinstimmen-
den Aussagen nicht in Verdacht, politisch missbilligte Aktivitäten
durchzuführen. Die beiden ehemals aktiv für die PKK engagierten
Schwestern leben mittlerweile in (...) und sind politisch nicht mehr in
Erscheinung getreten. Wiederum eine andere Schwester der
Beschwerdeführerin lebt in D._______. Diese ist keinen
Benachteiligungen durch die Behörden ausgesetzt. Bei dieser
Sachlage ist eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung zu
verneinen.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer
solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als
Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 10
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer
Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als
generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
Die Beschwerdeführer nehmen in der Schweiz offenbar keine medizini-
sche Hilfe aus psychischen Gründen in Anspruch, und scheinen auch
sonst keine erheblichen gesundheitlichen Probleme zu haben. Eigenen
Angaben zufolge haben die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise
Ende 2004 während rund 18 Jahren (der Beschwerdeführer) bzw. seit
ca. elf Jahren (die Beschwerdeführerin) in D._______ gelebt, wo sie
auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Die Reintegration
der inzwischen fünfjährigen Tochter sowie des am 30. Dezember 2007
geborenen Sohnes der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland dürfte
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möglich sein, zumal sich beide Kinder aufgrund ihres sehr jungen
Alters noch in einer starken Abhängigkeit zu ihren Eltern befinden.
Eine Rückkehr in die Türkei hat somit nicht zur Folge, dass die beiden
Kinder aus einer sozio-kulturellen Umgebung herausgerissen würden,
in der sie namentlich durch einen Schulbesuch in massgebender Art
geprägt worden wären. Die Beschwerdeführer dürften sich somit in ih-
rer Heimat nahtlos integrieren können. Darüber hinaus ist es ihnen
aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei und
der eigenen Angaben zufolge guten finanziellen Verhältnisse
unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen,
um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Aufgrund ihrer guten
Ausbildungen wird ihnen ein wirtschaftliches Fortkommen in ihrer
Heimat zusätzlich erleichtert. Für die Kinder besteht überdies die
Möglichkeit, diese in Privatschulen einschulen und unterrichten zu
lassen.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
In der Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 29. März 2005 wurde der Entscheid über das Gesuch
betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil
nachzuholen und das Gesuch ist gemäss der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seit rund einem Jahr bei (...) erwerbstätig ist und
folglich keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegt,
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abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss wird den Beschwerdefüh-
rern keine Parteientschädigung entrichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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