B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4619/2012
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2012
auf dem Landweg aus Serbien ausreiste und via andere Staaten am
22. Juni 2012 legal in die Schweiz einreiste, wo er am 19. Juli 2012 um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 24. Juli 2012 sowie der Anhörung vom 31. Juli 2012 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde
aufgrund seiner demokratischen Überzeugung politisch verfolgt,
dass er ausführte, er habe seit 1990 wegen seiner Parteimitgliedschaft in
der SPO (Srpski Pokret Obnove, Serbische Erneuerungsbewegung), für
welche er bis 2004 aktiv gewesen sei, Probleme, da er den Sozialisten
und Kommunisten ein Dorn im Auge sei,
dass er 1999 aufgrund illegalen Dieselhandels zu viereinhalb Monaten
Haft verurteilt und dabei von den Zuständigen - wiederum aufgrund seiner
politischen Überzeugung - unter Druck gesetzt worden sei,
dass er in den letzten zwei Jahren immer wieder anonyme Drohanrufe
erhalten habe und sich regelmässig Unbekannte nachts auf seinem
Grundstück aufgehalten hätten,
dass er wegen dieser Vorkommnisse mehrmals zur Polizei gegangen sei,
diese auch Leute befragt habe, bisher aber niemand festgenommen oder
identifiziert habe werden können,
dass er schliesslich von 2009 bis 2011 sowohl als Angeklagter wie auch
als Kläger in ein langwieriges Gerichtsverfahren involviert gewesen sei,
weil ein Traktorfahrer sein am Strassenrand parkiertes Auto touchiert und
mehrere Meter weit gestossen habe und mit einem Messer auf ihn losge-
gangen sei, wobei er sich mit einer Heugabel verteidigt und den Angreifer
an der Hand verletzt habe,
dass er deshalb vermute, in zweiter Instanz zu zweieinhalb Jahren Haft
verurteilt worden zu sein,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. August 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete und zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die 1999 ver-
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büsste Haftstrafe keine asylrelevante Verfolgung darzustellen vermöge,
da die Strafe - gemäss Aktenlage - rechtsstaatlich legitimen Zwecken ge-
dient habe und ein Polit-Malus nicht ersichtlich sei, unbesehen davon der
zeitliche Kausalzusammenhang zur 2012 erfolgten Ausreise sowieso
nicht erfüllt sei,
dass dasselbe hinsichtlich des angeblichen, nicht näher belegten Straf-
verfahrens, welches aufgrund des Zwischenfalls mit dem Traktor eingelei-
tet worden sei, zu gelten habe, mithin auch dieses Vorbringen als nicht
asylrelevant zu qualifizieren sei,
dass es ferner nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer
als Mitglied der Mehrheitspartei von der Minderheit bedrängt und telefo-
nisch bedroht worden sein soll,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den sich angeblich
nachts auf seinem Grundstück herumtreibenden Unbekannten, deren
Anwesenheit er lediglich dem Bellen seiner Hunde zuschreibt, realitäts-
fremd und nicht nachvollziehbar, mithin unglaubhaft seien,
dass den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die Verfügung des BFM vom 10. August 2012 sei aufzuhe-
ben, ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei vorläufig aufzunehmen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen dieselben Gründe wie im Ver-
fahren vor der Vorinstanz vorbrachte, und zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden kann,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen drei serbische Dokumente - seine
aktive politische Tätigkeit (vom 6. September 2004 datierend) bezeugend,
die Anklage den Zwischenfall mit dem Traktor betreffend sowie ein dies-
bezügliches Urteil, in welchem der Beschwerdeführer freigesprochen
wurde - zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Eingabe vom 6.September 2012 die Beschwerde ge-
stützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf die Übersetzung der eingereichten Dokumente verzichtet wurde
(Art. 33a Abs. 3 - 4 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die im Jahr 1999 erfolgte Verurteilung betreffend den illegalen Die-
selhandel - wie von der Vorinstanz richtig festgehalten - gemäss Aktenla-
ge als rechtsstaatlich legitime Massnahme zu bezeichnen ist, welche
darüber hinausgehend keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zur
Flucht im Jahr 2012 zu begründen vermöchte,
dass die eingereichten Beweismittel (Anklageschrift und Urteil) nicht ge-
eignet sind, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt
bezüglich des Zwischenfalls mit dem Traktor in irgendeiner Weise glaub-
haft zu machen, da dem zu den Akten gereichten Urteil zu entnehmen ist,
dass er freigesprochen wurde,
dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachte angebliche Verur-
teilung in zweiter Instanz in keiner Weise belegt wurde, die Vorbringen
dieses Strafverfahren betreffend aber auch sonst nicht geeignet erschei-
nen, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, da den Akten keinerlei
Hinweise zu entnehmen sind, dass die Strafe auf einem Polit-Malus be-
ruhen oder keinem legitimen Strafzweck dienen würde,
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dass schliesslich auch die Ausführungen zu den angeblichen Belästigun-
gen und nächtlichen Besuchen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, da
es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar erscheint, dass die nächtli-
chen Besuche durch unbekannte Dritte, welche über einen längeren Zeit-
raum angedauert haben sollen, von niemandem – selbst nicht von seiner
mittlerweile geschiedenen Frau, die auf demselben Hof wohnt – bezeugt
werden konnten, wobei auch der Beschwerdeführer als einziges Indiz für
deren Anwesenheit das Gebell seiner Hunde, welches ganz anderen Ur-
sprungs sein könnte, angab,
dass es insbesondere auch nicht glaubhaft erscheint, dass die Sicher-
heitskräfte während Jahren nicht in der Lage gewesen sein sollen, die
unbekannten Personen aufzuspüren, festzunehmen und zu identifizieren,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass an dieser Feststellung - wie oben ausgeführt - insbesondere auch
die gemäss Aktenlage rechtmässig erfolgten Strafurteile nichts zu ändern
vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
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dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: