B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4620/2018
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat,
HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zu-
folge im Jahr 2013 und reiste am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 wurde er durch
das SEM zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt und am 12. September 2017 vertieft angehört.
Dabei machte er geltend, dass seine Mutter bereits bei seiner Geburt ver-
storben und er im Alter von einem Jahr mit seinem Vater und seinen Halb-
brüdern nach Kabul gezogen sei. Sein Vater sei ebenfalls gestorben, als er
zwölf Jahre alt gewesen sei. Aufgrund der Schikane seiner Halbbrüder und
deren Ehefrauen – er sei von ihnen geschlagen worden – habe er sein
Zuhause verlassen und fortan in einer Autowerkstatt gearbeitet und gelebt.
Während einer kurzen Zeit habe er auf der Strasse übernachtet. Zu diesem
Zeitpunkt habe er ebenfalls die Schule abgebrochen. Auf diese Weise habe
er seinen Lebensunterhalt verdient, wobei er von seinem Arbeitgeber Früh-
stück und Mittagessen erhalten habe. Das Abendessen habe er in einem
nahe gelegenen Restaurant eingenommen. Sein verstorbener Vater sei
reich gewesen, und als er neunzehneinhalb Jahre alt gewesen sei, habe
er seine Halbbrüder besucht, um seinen Erbteil einzufordern. Darauf hätten
sie ihn geschlagen, wobei es zu gegenseitigen Drohungen gekommen sei.
Aufgrund dieses Vorfalls und aus Angst vor seinen Halbbrüdern sei er aus
Afghanistan ausgereist. Im Iran habe er ungefähr zweieinhalb Jahre als
Taschennäher gearbeitet. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass er
von seinen Halbbrüdern verdächtigt werde, einen seiner Halbbrüder und
seinen Schwager getötet zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. August 2018 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde waren eine Teilnahmebestätigung eines Beschäftigungs-
programms, ein Praktikumsvertrag für ein Berufsvorbereitungsjahr und
Schreiben privater Drittpersonen beigelegt.
D.
Am 20. August 2018 ging eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdefüh-
rers beim Gericht ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem ersuchte sie die Vorinstanz, eine
Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. August 2018 – diese wurde dem Beschwer-
deführer am 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorin-
stanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
G.
Die damalige Rechtsvertreterin ersuchte mit Eingabe vom 21. Dezember
2018 unter Beilage einer Kostennote um Entbindung vom Mandat als amt-
liche Rechtsbeiständin und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertre-
ters. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 hiess die Instruktionsrich-
terin dieses Gesuch gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gemäss der Dispositionsmaxime definiert die prozessführende Partei mit
ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (vgl. anstatt vieler FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.).
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde explizit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung unter Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme und beschränkt sich damit auf die Frage des Wegweisungsvoll-
zugs. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyl-
gesuches sowie die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen.
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe
in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei aufgrund einer Erbstreitigkeit von seinen Halbbrü-
dern geschlagen und bedroht worden und deswegen aus seinem Heimat-
staat geflohen, als unglaubhaft zu erachten seien.
Betreffend den Wegweisungsvollzug begründete das SEM seine Verfü-
gung damit, dass die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geforderten besonders begünstigenden Faktoren im Fall des Be-
schwerdeführers gegeben seien. Aus diesem Grund sei der Wegweisungs-
vollzug zumutbar. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
und gesunden Mann, der seit seinem ersten Lebensjahr in Kabul gelebt
habe. Seinen Angaben zufolge habe er jahrelang in einer Autowerkstatt
gearbeitet, und sein Vater sei wohlhabend gewesen. Seine wirtschaftliche
Wiedereingliederung erscheine unter diesen Umständen zumutbar. Die
Erbstreitigkeiten mit seinen Halbbrüdern habe er nicht glaubhaft zu ma-
chen vermocht. Daher könne davon ausgegangen werden, dass er entge-
gen seinen Ausführungen noch ein gutes Verhältnis zu ihnen pflege. Weiter
habe er angegeben, eine Cousine väterlicherseits in seinem Heimatstaat
zu haben. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er in Kabul über
ein tragfähiges soziales Netz verfüge.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmittelschrift vor, seine
dargelegten familiären Verhältnisse seien nicht unglaubhaft. Er sei mit sei-
nen Halbbrüdern in eine Erbstreitigkeit verwickelt gewesen und habe zu
ihnen während vielen Jahren ein schlechtes beziehungsweise gar kein Ver-
hältnis gepflegt. Im Falle einer Rückkehr hätte er angesichts des Vorgefal-
lenen als verfeindetes Familienmitglied zu befürchten, getötet zu werden.
Die Vorinstanz habe aufgrund der als unglaubhaft erachteten Fluchtgründe
die Schlussfolgerung gezogen, dass er ein gutes Verhältnis zu seinen
Halbbrüdern pflege, und sei davon ausgegangen, er verfüge in Kabul über
ein tragfähiges soziales Netzwerk, zumal er noch eine Cousine in Afgha-
nistan habe. Entgegen dieser Auffassung lägen bei ihm keine gemäss der
Rechtsprechung erforderlichen begünstigenden Faktoren vor, aufgrund
welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht werden könne,
und er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gera-
ten. Da er seit dem Alter von zwölf Jahren auf sich allein gestellt in einer
Autowerkstatt gelebt und gearbeitet habe, habe er die Schule nicht ab-
schliessen können. Er habe in der Werkstatt keine Privatsphäre gehabt und
mit ungefähr 20 bis 50 anderen Personen in einem Matratzenlager und im
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Sommer manchmal draussen neben oder unter Autos übernachtet. Er
habe für diese Unterkunft nichts bezahlen müssen und als Gegenleistung
im zur Garage gehörenden Restaurant den Abwasch erledigt. Dort habe er
auch das Abendessen erhalten, während sein Arbeitgeber für das Früh-
stück und Mittagessen gesorgt habe. Sein Verhältnis zu seiner Familie sei
aufgrund der geschilderten Vorfälle stark zerrüttet, und es sei unklar, wes-
halb die Vorinstanz dieses als gut bezeichnet habe; dies gelte umso mehr,
als dass die Vorinstanz die vor Jahren vorgefallenen Misshandlungen so-
wie den Umstand, dass er sein Zuhause verlassen und in der Autowerkstatt
gewohnt und gearbeitet habe, nicht in Zweifel zu ziehen scheine. Unzutref-
fend sei ferner, dass er angegeben habe, im Heimatstaat eine Cousine zu
haben. Im Iran lebe eine Tante väterlicherseits, und bei der erwähnten Cou-
sine handle es sich um deren Tochter. Er verfüge also in Kabul nicht an-
satzweise über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges soziales
Netz, welches willens sei, ihn aufzunehmen, ihm eine Grundversorgung zu
bieten und ihm bei der Wiedereingliederung behilflich zu sein. Er kenne
ausser seinen Halbbrüdern und seinen Schwägerinnen niemanden in Ka-
bul. Auch zu seinen ehemaligen Arbeitskollegen habe er den Kontakt nicht
behalten können. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation sei festzuhal-
ten, dass er wegen der Erbstreitigkeit eben gerade nicht in den Genuss
des Vermögens seines Vaters gekommen sei. Angesichts der hohen Ar-
beitslosigkeit und des Bevölkerungszuwachses sei nicht anzunehmen,
dass er eine Arbeitsstelle finden werde, um sein Existenzminimum zu si-
chern. Die Vorinstanz habe mit ihrer falschen Schlussfolgerung den Sach-
verhalt nicht vollumfänglich abgeklärt. Sie habe es unterlassen, diejenigen
Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und detaillierte Abklärungen zu
seiner damaligen persönlichen Situation in Kabul zu treffen. Zudem sei
– nebst dieser selektiven Auseinandersetzung mit seinen Aussagen – die
Verfügung hinsichtlich der Begründungsdichte knapp ausgefallen.
5.
Auf die vorgebrachten formellen Rügen (unvollständige und unrichtige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs) ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht wei-
ter einzugehen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Insbesondere setzt sich auch die Rechtsmittelschrift mit der
im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten und von der Vorinstanz als nicht
glaubhaft erachteten Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch die
Familienangehörigen nicht in substanziierter Weise auseinander. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Referenzurteil vom
13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afgha-
nischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. Urteil des BVGer
D-5800/2016 E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich
zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und
von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die huma-
nitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebe-
nen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grund-
sätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden,
falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer aus-
nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
kann.
Solche besonders begünstigenden Faktoren können nach dem Referenz-
urteil namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehren-
den Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in
jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss der
Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
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Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist
zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt be-
ziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer
bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt
werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in
Kabul muss das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft werden und diese müssen erfüllt sein, um den Weg-
weisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (a.a.O. E. 8.4.1).
6.4.3 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich
seinen Angaben zufolge dergestalt, dass er keine Eltern mehr hat (SEM-
Akte A4 3.01). Er hat sieben Tanten mütterlicherseits in Afghanistan, zu
welchen er aber noch nie Kontakt pflegte (A4 3.01). Seine vier Halbbrüder
leben mit zwei Ehefrauen im Haus ihres verstorbenen gemeinsamen Va-
ters, wobei einer nach der Ausreise des Beschwerdeführers verstorben ist
(A18 F12, F18, F38). Von seinem dreizehnten Lebensjahr bis zu seiner
Ausreise sorgte der Beschwerdeführer alleine für seinen Unterhalt, nach-
dem er sein Zuhause verlassen hatte und in einer Autowerkstatt arbeitete,
dort oder teilweise auch auf der Strasse übernachtete und von seinem Ar-
beitgeber und von einem dort ansässigen Restaurant gegen Mithilfe ver-
köstigt wurde (A18 F13ff.). Er besuchte die Schule während fünf Jahren
und brach diese bei seinem Auszug von Zuhause ab (A18 F22). Das SEM
stellte die solchermassen dargestellten persönlichen Umstände, insbeson-
dere das Versterben der Eltern des Beschwerdeführers, seinen Auszug
von zuhause im Alter von zwölf Jahren und das auf sich alleine gestellt Sein
während den Jugendjahren, die Arbeit und das Leben in einer Autowerk-
statt, in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht in Frage, zumal
es diese Umstände bei der Auflistung der begünstigenden Faktoren nannte
und seinen Entscheid darauf abstützte (vgl. Verfügung III. 2. Abs. 2). Das
Gericht hat keine Veranlassung, von dieser Einschätzung des SEM abzu-
weichen, weshalb dieser Sachverhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs massgebend ist.
6.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann. Er hat in Kabul während fünf Jahren die Schule besucht und im
Alter von zwölf Jahren angefangen, als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt
seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen, wobei er auch dort ge-
wohnt hat. Seit diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer demnach
keinen festen Wohnsitz mehr. Auch wenn sein angeblicher Fluchtgrund
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Seite 10
(Erbstreitigkeit mit seinen Halbbrüdern und Bedrohung durch diese) rechts-
kräftig als unglaubhaft erachtet wurde, ist es – wie vorstehend ausgeführt –
als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer sein Zuhause bereits
im Kindes- beziehungsweise frühen Jugendalter verlassen hat. Ob in den
nachfolgenden Jahren zu den Halbbrüdern Kontakt bestand oder nicht,
kann hier nicht abschliessend geklärt werden und es ist auch nicht davon
auszugehen, dass eine weitere Befragung des Beschwerdeführers daran
etwas zu ändern vermöchte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein
Kontakt zu den Verwandten – falls ein solcher überhaupt stattfand – auf-
grund dessen, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz über-
nachtete und dort auch seine Mahlzeiten einnahm, nicht eng war. Die
Schlussfolgerung, dass aufgrund der nicht glaubhaften Erbstreitigkeit mit
seinen Halbbrüdern ein tragfähiges soziales Netzwerk bestehe, ist ange-
sichts der diesbezüglichen strengen in der Rechtsprechung definierten An-
forderungen verfehlt. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer mit seinen Halbbrüdern nur während seinen ersten
zwölf Lebensjahren zusammenlebte und die Familienwohnung dann ver-
liess. Nach der Rechtsprechung kann bei losen Kontakten zur Kernfamilie
in Fällen, in welchen sich Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung
stellen, eben gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei
um ein "tragfähiges soziales Netz" handelt (vgl. a.a.O. E. 8.4.1). Des Wei-
teren sind den Akten keine Hinweise auf weitere soziale Kontakte, welche
diese Anforderungen erfüllen würden, zu entnehmen. Insbesondere der
damals bestehende Kontakt zu seinen ehemaligen Arbeitskollegen oder
der Umstand, dass mehrere Tanten mütterlicherseits in Afghanistan leben
(zu welchen der Beschwerdeführer dargelegtermassen nie Kontakt
pflegte), sind nicht als tragfähiges soziales Beziehungsnetz zu werten. Fer-
ner ist die Behauptung der Vorinstanz, eine Cousine lebe in Afghanistan,
aktenwidrig, wie der Beschwerdeführer zu recht moniert. Zum fehlenden
sozialen Beziehungsnetz kommt hinzu, dass die wirtschaftlichen Reinteg-
rationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Kabul aufgrund seiner ru-
dimentären Schulbildung trotz seiner früheren Tätigkeit in einer Autowerk-
statt als beschränkt einzuschätzen sind. Zwar gab er an, sein Vater sei
wohlhabend gewesen. Dass er jedoch keine Möglichkeit hatte, von dem
vorhandenen Vermögen zu profitieren, zeigt der Umstand, dass er im Alter
von zwölf Jahren sein Zuhause verliess und an seinem Arbeitsplatz (und
im Jahr 2014 sogar teilweise für eine beschränkte Zeit auf der Strasse)
übernachtete. Weitere begünstigende Faktoren sind nicht ersichtlich.
6.4.5 Es liegen somit in Anbetracht der vom Gericht festgelegten strengen
Anforderungen keine besonders begünstigenden Faktoren vor, welche es
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Seite 11
erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten zudem keine Gründe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seine ehe-
malige Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote ein. Darin wird ein Auf-
wand von 550 Minuten (gerundet 9,2 Stunden) bei einem Stundenansatz
von Fr. 300.–, insgesamt (inkl. Auslagen) Fr. 2'788.– ausgewiesen. Der ver-
anschlagte Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der ausgewiesene zeitliche Auf-
wand erscheint hingegen nicht durchwegs notwendig. Namentlich bestand
vorliegend im Hinblick auf den in der Beschwerde definierten Prozessge-
genstand (Wegweisungsvollzug) keine Veranlassung, detaillierte Ausfüh-
rungen zur Glaubhaftigkeit der Asylgründe vorzunehmen (vgl. Beschwerde
Ziff. 18–30). Der zeitliche Aufwand ist daher um vier Stunden zu kürzen.
Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘588.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018
werden aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘588.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss
Versand: